RS Vwgh 2021/11/29 Ra 2021/02/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E06202025
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/05 Börse

Norm

BörseG 2018 §155 Abs1 Z2
BörseG 2018 §156
B-VG Art133 Abs4
EURallg
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
32014R0596 MarktmissbrauchsV Art17 Abs1
32014R0596 MarktmissbrauchsV Art7 Abs1 lita
62011CJ0019 Geltl VORAB

Rechtssatz

Im angefochtenen Erkenntnis wird primär davon ausgegangen, dass allein schon der Umstand des Zuschlags - unabhängig von der Laufzeit - wegen der Fortsetzung der laufenden Geschäftsbeziehung präzise sowie kursrelevant und damit veröffentlichungspflichtig ist. Damit steht es mit der Judikatur im Einklang, als es eine präzise Insiderinformation daran maß, dass das Ereignis der Zuschlagserteilung bereits eingetreten ist und es somit auf die Eintrittswahrscheinlichkeit nicht mehr ankommt. Es beurteilte die Information auch als spezifisch genug, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung auf den Kurs der Aktien zuzulassen (vgl. VwGH 20.4.2016, Ra 2015/02/0152; VwGH 29.4.2014, 2012/17/0554 bis 0555; EuGH 28.6.2012, Geltl, C-19/11).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0019 Geltl VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020135.L02

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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