Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
BörseG 2018 §155 Abs1 Z2Rechtssatz
Im angefochtenen Erkenntnis wird primär davon ausgegangen, dass allein schon der Umstand des Zuschlags - unabhängig von der Laufzeit - wegen der Fortsetzung der laufenden Geschäftsbeziehung präzise sowie kursrelevant und damit veröffentlichungspflichtig ist. Damit steht es mit der Judikatur im Einklang, als es eine präzise Insiderinformation daran maß, dass das Ereignis der Zuschlagserteilung bereits eingetreten ist und es somit auf die Eintrittswahrscheinlichkeit nicht mehr ankommt. Es beurteilte die Information auch als spezifisch genug, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung auf den Kurs der Aktien zuzulassen (vgl. VwGH 20.4.2016, Ra 2015/02/0152; VwGH 29.4.2014, 2012/17/0554 bis 0555; EuGH 28.6.2012, Geltl, C-19/11).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0019 Geltl VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020135.L02Im RIS seit
10.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022