RS Vwgh 2021/11/29 Ra 2021/02/0135

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Eine Revision ist nur dann zulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis zu konkret aufgezeigten Rechtsfragen von der Judikatur des VwGH abweicht, solche tatsächlich fehlt oder uneinheitlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020135.L01

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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