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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine Revision ist nur dann zulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis zu konkret aufgezeigten Rechtsfragen von der Judikatur des VwGH abweicht, solche tatsächlich fehlt oder uneinheitlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020135.L01Im RIS seit
10.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022