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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/02/0329 E 24. September 2010 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Das Delikt des § 5 Abs. 1 StVO 1960 wird - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges und somit auf einer Wegstrecke begangen. Tatort ist daher nicht nur der Ort, an dem man angehalten wurde, sondern auch die Wegstrecke, auf der man dorthin gelangte (Hinweis 11. November 1992, 92/02/0206).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020227.L02Im RIS seit
10.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022