RS Vwgh 2021/12/1 Ra 2021/02/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/02/0329 E 24. September 2010 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das Delikt des § 5 Abs. 1 StVO 1960 wird - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges und somit auf einer Wegstrecke begangen. Tatort ist daher nicht nur der Ort, an dem man angehalten wurde, sondern auch die Wegstrecke, auf der man dorthin gelangte (Hinweis 11. November 1992, 92/02/0206).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020227.L02

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten