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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2014/09/0001 B 19. März 2014 RS 1 (hier zurückgewiesen)Stammrechtssatz
Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf den ersten Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ("neue Tatsachen ... hervorgekommen"). Der VwGH hat aber nicht gemäß § 42 Abs. 4 VwGG "in der Sache selbst" entschieden, sondern die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen, weshalb § 69 AVG nicht anwendbar ist. Der vom Antragsteller geltend gemachte Wiederaufnahmetatbestand ist in den in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten (vgl. E 18. September 2012, 2012/11/0135). Schon deshalb war dem Antrag kein Erfolg beschieden.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020194.L03Im RIS seit
10.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022