RS Vwgh 2021/12/1 Ra 2021/02/0194

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Veröffentlicht am 01.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/06/0052 B 30. April 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem VwGH oder einer Korrektur seiner Entscheidungen (vgl. etwa VwGH 7.10.2019, Ra 2019/03/0077, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020194.L02

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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