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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Beachte
Rechtssatz
Ergeht die Entscheidung über die Verlängerung nach Ablauf der in der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bestimmten Gültigkeitsdauer, so ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt - und nicht ausgehend vom Ende der zuvor abgelaufenen Befristung - festzulegen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 38).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140472.L04Im RIS seit
10.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022