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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Zur Darlegung der Relevanz eines Verstoßes gegen das Erfordernis der Heranziehung aktueller Länderinformationen genügt es nicht, sich ändernde Verhältnisse durch zitierte Berichte zu behaupten, sondern es ist auch erforderlich, unter Anführung eines Belegs konkret aufzuzeigen, aufgrund welcher vor der Entscheidung verfügbarerer (aktuellerer) Berichte es zu geänderten, für den Revisionswerber günstigeren Feststellungen hätte kommen können. Mit dem pauschalen Hinweis auf einen "Wikipediaeintrag" und einen Eintrag auf "orf.at" insbesondere mit dem Inhalt, dass angesichts der wachsenden Gebietsgewinne der radikalislamischen Taliban in Afghanistan die Menschenrechtsorganisation Amnesty International von Europa ein Ende der Abschiebungen gefordert habe, wird diesen Erfordernissen nicht Rechnung getragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140296.L01Im RIS seit
10.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022