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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §4aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M A, in S, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in 3423 St. Andrä-Wördern, Josef-Karnerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2021, Zl. W144 2242433-1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht in der Sache den Antrag des Revisionswerbers vom 10. August 2020 auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurück, weil ihm bereits in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei; gleichzeitig sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich der Revisionswerber nach Griechenland zurückzubegeben habe, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, ordnete die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG an, stellte fest, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei, und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0304, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren pauschalen Ausführungen zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers sowie zu Ermittlungsmängeln betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Griechenland nicht gerecht.
6 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010293.L00Im RIS seit
10.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022