TE OGH 2021/10/22 8Ob108/21x

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Veröffentlicht am 22.10.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 36.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 7.200 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2021, GZ 30 R 60/21w-14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. Februar 2021, GZ 58 Cg 48/20x-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts insgesamt wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 3.064,93 EUR (darin 256,49 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Der Kläger ist eine zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigte Institution (§ 29 KSchG).

[2]       Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft und bietet ihre Leistungen bundesweit an. Sie tritt in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend mit Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge. Zwischen ihr und der * AG besteht ein Gruppenversicherungsvertrag, dem Kunden der Beklagten gegen ein monatliches wertgesichertes Entgelt von 1,74 EUR (zuzüglich möglicher Buchungsspesen) beitreten können. 0,69 EUR von dieser Prämie erhält die Beklagte. Es handelt sich dabei um eine Versicherung gegen Nachteile, die aus der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments resultieren, und die die Beklagte auf ihren Webseiten unter „Just-in-Case: das Internetbanking Schutzpaket“ ua mit den Worten „Macht Schäden durch Phishing, Trojaner oder Malware wieder gut“ bewirbt. Für dieses Versicherungsprodukt verwendet die Beklagte als Gruppenversicherungsnehmerin und Gruppenspitze im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die „JUST-IN-CASE – BEDINGUNGEN DER U* AG Fassung April 2019, gültig ab 13. 2. 2018“, die auszugsweise wie folgt lauten:

„Umfang und Zweck der Just-in-Case

Der Versicherungsschutz besteht für alle privat im Internetbanking genutzten Konten, Sparkonten, Wertpapierdepots inklusive der zugehörigen Verrechnungskonten ('Produkte') des beigetretenen Produkt-Inhabers und beginnt sofort nach Unterfertigung der Beitrittserklärung oder Zeichnung via TAN. […] [Satz 1]

Versicherungsschutz für die Produkte besteht auch, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde, sei es durch den beigetretenen Produkt-Inhaber selbst, andere Produkt-Inhaber oder Produkt-Zeichnungsberechtigte im Zuge der Nutzung ihres jeweiligen Internetbankings. [Satz 2] Grob fahrlässig ist zB die vollständige Weitergabe von PIN und TAN am Telefon oder die Eingabe von Verfügernummer und persönlichen Daten auf einer Phishing Website. [Satz 3] […]

Versicherungsschutz besteht

bei Phishing, wenn der beigetretene Produkt-Inhaber selbst, andere Produkt-Inhaber oder Produkt-Zeichnungsberechtigte einen Laptop/PC, ein sonstiges mobiles Endgerät oder ein anderes internetfähiges Endgerät (TV, Spielekonsole, Set-Top-Box, etc) verwendet haben, oder durch Schadsoftware, die auf einem dieser Geräte eingesetzt wurde, die Zugangsdaten und Autorisierungsdaten des beigetretenen Produkt-Inhabers selbst, anderer Produkt-Inhaber oder Produkt-Zeichnungsberechtigter zB die Verfügernummer, die persönliche Identifikationsnummer (PIN), die Transaktionsnummer (TAN), Fingerprint und alle zukünftig in der B* verwendeten Zugangs- und Autorisierungsmethoden, ausgespäht und danach missbräuchlich verwendet wurden und wenn

dies zu einem Schaden in den Produkten des beigetretenen Produkt-Inhabers geführt hat. [Satz 4]

[...]

Die maximale Entschädigung pro Versicherungsfall beträgt: 50.000 EUR“ [Satz 5]

[3]       Der Kläger begehrte – neben vier weiteren in Klage gezogenen, aber nicht mehr revisionsgegenständlichen Klauseln – die Unterlassung der gemeinsamen („iVm“) Verwendung dieser Bestimmungen der Just-in-Case-Bedingungen, die er als Klausel 1 zusammenfasste, in eventu die Unterlassung der Verwendung der Sätze zwei bis fünf von „Versicherungsschutz für [...] bis „50.000 EUR“, oder sinngleicher Klauseln sowie die Unterlassung der Berufung auf diese oder sinngleiche Klauseln. Weiters stellte er ein Veröffentlichungsbegehren.

[4]            Die Klausel beinhalte die primäre Umschreibung des versicherten Risikos. Im Ergebnis handle es sich um eine Haftpflichtversicherung für solche Vermögensschäden, für die der Kunde zum Großteil gar nicht haftbar sei und bei denen insofern aus Sicht des Kunden auch kein versicherbares Risiko bestehe. Da dies in den Vertragsbestimmungen, welche das versicherte Risiko umschreiben würden, nicht offen gelegt werde, sondern dem Verbraucher suggeriert werde, ohne die Versicherung trüge er allein und uneingeschränkt das Risiko von „Internetkriminalität“, insbesondere also für nicht von ihm autorisierte Zahlungsaufträge, sei die Klausel jedenfalls grob irreführend und intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Im Anwendungsbereich des ZaDiG 2018 liege zudem ein Verstoß gegen die zwingenden Bestimmungen der §§ 67 und 68 ZaDiG 2018 sowie des § 56 Abs 1 ZaDiG 2018 vor. Darüber hinaus sei sittenwidrig, dass der Kunde Versicherungsprämien zur Versicherung eines Risikos zahlen müsse, das zum Großteil den Gruppenversicherungsnehmer selbst betreffe. Im Zusammenspiel mit der (ursprünglich vierten) Klausel „Die B* behält sich den Ausschluss des Produkt-Inhabers aus der Just-in-Case vor […] bei wiederholtem schadenverursachenden und sorglosen Verhalten des Produkt-Inhabers [...]“ sei die Klausel 1 überdies gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.

[5]       Die Beklagte bestritt. Just-in-Case beseitige vor allem die Rechtsprobleme der Abgrenzung von leichter und grober Fahrlässigkeit sowie der Bemerkbarkeit von Verlust, Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung. „Klausel 1“ sei keine Klausel, sondern eine vom Kläger vorgenommene Zusammenstellung fünf einzelner Klauseln der AGB. Die Beklagte verwende die Klauselbestandteile immer nur innerhalb der AGB in der dortigen Reihenfolge ohne „iVm“. Das Unterlassungsbegehren sei nicht hinreichend bestimmt und nicht von § 28 KSchG umfasst, weil der Kläger in Wahrheit ein Versicherungsprodukt verbieten lassen wolle. Es liege weder Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG noch gröbliche Benachteiligung nach § 879 ABGB noch ein Verstoß gegen §§ 56 Abs 1 oder 67 f ZaDiG 2018 vor.

[6]       Das Erstgericht gab – nach Erlassung eines Teilanerkenntnisurteils zu einer der beanstandeten Klauseln – dem Klagehauptbegehren zur Gänze statt. Der Kläger habe mit „iVm“ zum Ausdruck gebracht, dass er die inkriminierten Teile der AGB in ihrem Zusammenwirken für rechtswidrig halte. Da auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der AGB enthalten sein könnten, wenn ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliege, könnten auch mehrere Regelungen zu einer Klausel zusammen verbunden werden, wenn eine isolierte Betrachtung nicht möglich sei. Zwar könne sich der Kläger nicht auf § 879 Abs 3 ABGB berufen, da die unter Klausel 1 zusammengefassten Teile der AGB die Hauptleistung der Beklagten regelten. Allerdings seien diese Bestimmungen intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Einerseits trete die Beklagte als Zahlungsdienstleister, andererseits als Agent und Vertreiber der Versicherung sowie als Gruppenspitze auf. Sollte die Beklagte nicht Versicherer sein, wären die AGB schon deshalb intransparent, weil dem Verbraucher sein Vertragspartner nicht klar erkennbar sei. Die Beklagte verletzte jedenfalls ihre vertraglichen Aufklärungspflichten. Immerhin biete sie den Versicherungsschutz nur ergänzend dem Kundenkreis an, der auch ihren Zahlungsdienst in Anspruch nehme. Damit bestünden mehrere Haftungsregime mit unterschiedlichen Vertragsbestimmungen mit der Beklagten nebeneinander, worüber der Kunde nicht aufgeklärt werde. Vielmehr werde suggeriert, dass er Schadensrisiken trage, die ihn nach der Rechtslage gar nicht treffen würden.

[7]        Das Berufungsgericht gab der nur in Ansehung der „Klausel 1“ erhobenen Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil diesbezüglich im Sinn einer Klagsabweisung ab. Klauseln mit einem eigenständigen Regelungsgehalt seien getrennt voneinander zu betrachten, auch wenn sie in einer AGB-Klausel zusammengefasst seien. Das müsse aber auch bedeuten, dass Klauseln in AGB mit jeweils eigenem Regelungsgehalt im Rahmen der Verbandsklage nicht willkürlich zu einer Klausel zusammengefasst werden könnten. Das jedoch mache der Kläger in seinem Unterlassungsbegehren zur „Klausel 1“. Er ziehe Bestimmungen in den AGB der Beklagten zu dem von ihr als Gruppenversicherungsnehmerin und Gruppenspitze angebotenen Versicherungsprodukt „Just-in-Case“ zusammen, die weder unmittelbar hintereinander in den AGB stünden noch inhaltlich zusammengehörten und die jeweils einen eigenen Regelungsgehalt hätten. So werde im Satz 1 geregelt, für welche Konten der Versicherungsschutz bestehe und wann er beginne. Etwas später im Text werde festgelegt, dass der Versicherungsschutz auch bestehe, wenn der Versicherungsfall durch näher definierte Personengruppen fahrlässig herbeigeführt werde [Satz 2]; danach werde ein Beispielfall für grob fahrlässiges Verhalten angeführt [Satz 3]. Deutlich später im Text werde der Versicherungsfall des „Phishing“ näher dargestellt [Satz 4]. Wieder deutlich später im Text werde die maximale Entschädigung pro Versicherungsfall mit 50.000 EUR begrenzt [Satz 5]. Der Kläger stelle nicht dar, warum gerade diese – jeweils einen eigenen Regelungsgehalt umfassenden – einzelnen Bestimmungen eine „Klausel 1“ ergeben sollten. Die einzelnen Sätze der „Klausel 1“, jeweils für sich betrachtet, seien klar verständlich und weder gröblich benachteiligend noch intransparent.

[8]       Die Revision wurde vom Berufungsgericht über Antrag des Klägers nachträglich zugelassen, weil der Oberste Gerichtshof – soweit überblickbar – zu einer derartigen Zusammenfassung einzelner Bestimmungen in AGB zu einer Klausel noch nicht Stellung genommen habe.

[9]       Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, dem Klagebegehren auch hinsichtlich der „Klausel 1“ stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[10]     Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.

[11]     Die Revision ist zulässig, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf. Sie ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[12]     1. Die Beklagte bietet ihren Kunden als – wie das Erstgericht richtig erkannt hat – ergänzende Leistung zu ihren von den Kunden privat im Internetbanking genutzten Produkten, und zwar Konten, Sparkonten, Wertpapierdepots inklusive der zugehörigen Verrechnungskonten, den Beitritt zu einer Gruppenversicherung durch „Unterfertigung der Beitrittserklärung oder Zeichnung via TAN“ an. Die Beklagte ist als sogenannte Gruppenspitze Vertragspartnerin der Versicherung und damit Versicherungsnehmerin, nicht aber Versicherer (vgl zur Definition der Gruppenversicherung: Wieser, Gruppenversicherungen [2006] 107 f). Die inkriminierten AGB finden im Verhältnis der Beklagten zu ihren Internetbanking-Kunden als versicherbarer Personenkreis Anwendung.

[13]           2. Unbestritten ist, dass die Beklagte Zahlungsdienstleister und die Angehörigen des versicherbaren Personenkreis Zahlungsdienstnutzer im Sinn des ZaDiG 2018 sind. Das ZaDiG 2018 regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten. Die Bestimmungen des 4. Hauptstücks sind nach § 55 Abs 2 leg cit zugunsten des Verbrauchers einseitig zwingend (vgl 8 Ob 106/20a [17, 19]).

[14]           Nach § 67 Abs 1 ZaDiG 2018 hat im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister dem Zahler den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten, außer wenn berechtigte Gründe einen Betrugsverdacht stützen (§ 67 Abs 2 ZaDiG 2018). Dem Zahler steht demnach ein Berichtigungs- bzw Erstattungsanspruch gegen den Zahlungsdienstleister zu, der kein Verschulden des Zahlungsdienstleisters am Missbrauch voraussetzt (9 Ob 48/18a).

[15]           § 68 ZaDiG 2018 regelt die Haftung des Zahlers für Schäden, die dem Zahlungsdienstleister durch eine missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, die der Zahler durch eine schuldhafte Verletzung einer Pflicht gemäß § 63 ZaDiG 2018 ermöglicht hat. Hat der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt oder die Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet er gemäß Abs 3 leg cit grundsätzlich für den gesamten Schaden. Ist dem Zahler nur eine leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar, haftet er hingegen gemäß Abs 1 leg cit nur bis höchstens 50 EUR. Abweichend von Abs 1 und 3 leg cit sehen die Abs 2, 5 und 6 des § 68 ZaDiG 2018 insgesamt fünf Ausnahmetatbestände vor, bei denen der Zahler trotz Verletzung einer Pflicht gemäß § 63 leg cit von einer Haftung zur Gänze befreit wird, wobei ihm die drei Haftungsfreistellungen der Abs 5 und 6 bei jedem Grad des Verschuldens mit Ausnahme einer betrügerischen Absicht zugute kommen (Haghofer in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018 § 68 Rz 2). Insbesondere etwa ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nach § 68 Abs 5 ZaDiG 2018 nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, es sei denn, der Zahler hat in betrügerischer Absicht gehandelt (8 Ob 106/20a [49]). Abs 4 leg cit sieht schließlich abweichend von Abs 1 und 3 leg cit eine Schadensteilung in Fällen vor, in denen den Zahlungsdienstleister ein Mitverschulden trifft und der Zahler den Schaden weder in betrügerischer Absicht noch durch vorsätzliche Verletzung einer Pflicht gemäß § 63 ZaDiG 2018 herbeigeführt hat (Haghofer aaO § 68 Rz 3).

[16]           Kurz gesagt verringert die Bestimmung des § 68 ZaDiG 2018 die Haftpflichten des Zahlers gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht und bewirkt eine Risikoverlagerung vom Zahlungsdienstnutzer auf den Zahlungsdienstleister (Haghofer aaO § 68 Rz 8).

[17]           3. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Die AGB müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RS0115217 [T14]). Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet werden, nicht verschleiert wird (RS0115217 [T23]). Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden“ (RS0115217 [T19]; RS0126158).

[18]           4.1 Nach der Rechtsprechung ist für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinn des § 6 KSchG nicht die Gliederung des Klauselwerks maßgeblich; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der AGB enthalten sein. Es kommt darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RS0121187).

[19]           Das Berufungsgericht zieht aus dieser Rechtsprechung den Schluss, dass Klauseln in AGB mit jeweils eigenem Regelungsgehalt im Rahmen der Verbandsklage nicht willkürlich zu einer Klausel zusammengefasst werden könnten. Damit kann eine Klagsabweisung aber noch nicht begründet werden:

[20]           Das Erfordernis, den Klauselbegriff näher zu definieren, ergibt sich daraus, dass im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden kann; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum (RS0038205). Enthält eine Klausel jedoch materiell eigenständige Regelungsbereiche, ist eine isolierte Betrachtungsweise zulässig (8 Ob 105/20d [28]). Aus diesem Grund ist es notwendig, einzelne Klauseln voneinander abzugrenzen (vgl Geroldinger, Klauselbegriff und „blue pencil test“ in der AGB-Rechtsprechung, ALJ 2/2015, 196 ff).

[21]           Dies steht aber der vom Kläger gewählten Vorgangsweise, mehrere Passagen aus den AGB zu einer Klausel zusammenzuziehen, weil er auf dem Standpunkt steht, dass diese Passagen (nur) in ihrer Gesamtheit die Umschreibung des versicherten Risikos beinhalten und schon deshalb nur als eine zusammenhängende Klausel betrachtet werden können, grundsätzlich nicht entgegen. Es ist denkbar, dass erst die Zusammenschau mehrerer Sätze deutlich macht, dass die AGB-Klausel letztlich intransparent ist, sodass diese Sätze als Einheit zu beurteilen sind (vgl 5 Ob 42/11d). Sollten vom Kläger zu einer Klausel zusammengefasste Passagen aus AGB entgegen seinem Vorbringen indes nicht in diesem Sinn als Einheit aufzufassen sein, wäre die Konsequenz vorderhand eine isolierte Prüfung der dann in rechtlicher Hinsicht eigenständigen Klauseln auf ihre Zulässigkeit.

[22]           4.2 Die Besonderheit im Anlassfall ist, dass der Kläger zwischen den einzelnen fünf Sätzen seines Hauptbegehrens durch Verwendung der Abkürzung von „in Verbindung mit“ einen untrennbaren Zusammenhang hergestellt hat, der – wie er klargestellt und das Erstgericht richtig erkannt hat – zum Ausdruck bringt, dass er die Klauselteile in ihrem Zusammenwirken für rechtswidrig hält. Das Hauptbegehren steht und fällt daher mit der Richtigkeit dieser Einschätzung, zumal sich eine teilweise Stattgebung verbietet, soweit der Kläger die gemeinsame Verwendung all dieser Sätze durch die Beklagte zur Voraussetzung seines Unterlassungsanspruchs gemacht hat. Darauf, ob – wie das Berufungsgericht gemeint hat – die einzelnen Sätze der „Klausel 1“, jeweils für sich betrachtet, klar verständlich und weder gröblich benachteiligend noch intransparent sind, kommt es damit aber nicht an.

[23]           Anders stellt sich das Eventualbegehren dar, das sich auf die Sätze 2 bis 5 bezieht, ohne sie durch „iVm“ zu einer Einheit zusammenzufassen. Hier wäre aus prozessualer Sicht auch eine isolierte Betrachtungsweise und daher eine Teilstattgebung zulässig.

[24]           4.3 In concreto ist allerdings ohnehin der Ansicht des Klägers beizutreten, dass sich die „Klausel 1“ in Zusammenschau ihrer einzelnen Teile als intransparent erweist, weil durch die Beschreibung des Versicherungsprodukts insgesamt suggeriert wird, dass der Internetbanking-Kunde das Risiko der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments trägt, was – wie zu Pkt 2. gezeigt wurde – nach den Bestimmungen des ZaDiG 2018 nur sehr eingeschränkt der Fall ist. Vielmehr liegt dieses Risiko hauptsächlich bei der Beklagten als Zahlungsdienstleister. Die Beklagte profitiert wirtschaftlich vom Versicherungsbeitritt ihrer Internetbanking-Kunden, nicht nur weil ihr ein Teil der Prämienzahlungen des Kunden direkt (nach ihrem Vorbringen als Entgelt für die Versicherungsvermittlung) zukommt, sondern weil die Versicherung auch die Beklagte treffende Risiken deckt, wie sie in ihrer Revisionsbeantwortung selbst einräumt. Im Zusammenhang mit der Darstellung des Versicherungsprodukts wäre sie daher umso mehr zur Aufklärung über die Rechtslage nach dem ZaDiG 2018 verpflichtet, auf die in den Bedingungen nicht einmal verwiesen wird. Die Beschreibung des Versicherungsprodukts in den AGB in den Sätzen 1 bis 5 versetzt den Kunden daher nicht einmal annähernd in die Lage, die Sinnhaftigkeit der angebotenen Versicherung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht abzuschätzen. Dass Satz 1, der die versicherten „Produkte“ und den sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes mit Vertragsbeitritt festlegt, bei isolierter Betrachtung unbedenklich erscheint, ist insofern nicht schädlich, als der Kläger – wie bereits zu Pkt 4.2 gezeigt wurde – der Beklagten die Verwendung dieses Satzes ja nur in Verbindung mit den restlichen Sätzen 2 bis 5 untersagen lassen will.

[25]           Die Intransparenz der aus den Sätzen 1 bis 5 gebildeten Klausel wird durch grob irreführende Details verstärkt: So wird durch die Ausführung, dass „der Versicherungsschutz für die (zu Satz 1 genannten) Produkte auch [besteht], wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde“, ganz besonders der irrige Eindruck erweckt, der Kunde hafte bei leichter Fahrlässigkeit immer und unbegrenzt (Satz 2). Auch die beispielhafte Erläuterung, dass „die vollständige Weitergabe von PIN und TAN am Telefon oder die Eingabe von Verfügernummer und persönlichen Daten auf einer Phising Website“ grob fahrlässig ist, ist missverständlich, weil darin nicht unbedingt eine grob fahrlässige Verletzung einer Pflicht nach § 63 ZaDiG 2018 zu erblicken sein muss. Dass der Kunde die ihn treffende Pflicht verletzt hat, nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor einem unbefugten Zugriff zu schützen, oder bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Nutzung und Ausgabe einzuhalten, ist aber Voraussetzung für seine uneingeschränkte Haftung nach dem ZaDiG 2018. Des Weiteren vermittelt die Klausel eine maximale Entschädigung von 50.000 EUR pro Schadensfall (Satz 5), obgleich die Beklagte nach dem ZaDiG in vielen Fällen unbegrenzt für die Erstattung einzustehen hat. Selbst wenn der Kunde aus einer anderen Quelle Kenntnis vom ZaDiG 2018 hätte, etwa weil er bei Abschluss der Kontoeröffnung samt Online-Banking das ZaDiG-Informationsblatt erhalten hat, worauf sich die Beklagte beruft, bliebe das Verhältnis zwischen den gesetzlichen Regelungen und den Bedingungen für „Just-in-Case“ daher unklar, wie der Kläger zutreffend rügt.

[26]           Da sich die Klausel 1 schon wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot als unzulässig erweist und daher vom Erstgericht zu Recht verboten wurde, muss auf die weiteren vom Kläger geltend gemachten Gesetzesverletzungen nicht mehr eingegangen werden.

[27]     5. Der Revision des Klägers war daher Folge zu geben und in Ansehung der Klausel 1 das Ersturteil wiederherzustellen.

[28]     6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Berufungsbeantwortung war nur auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 7.200 EUR zu honorieren.

Textnummer

E133482

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00108.21X.1022.000

Im RIS seit

13.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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