TE OGH 2021/11/25 3Ob169/21f

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** H*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Hon.-Prof. Dr. A***** R*****, vertreten durch Böhm, Reckenzaun & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) bzw Unzulässigkeit der Exekution (§ 36 EO), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 9. Juni 2021, GZ 7 R 52/21h-11, womit das Urteil des Bezirksgerichts Scheibbs vom 12. Februar 2021, GZ 2 C 924/20z-7, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 912,41 EUR (darin 152,07 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten zweiter Instanz und die mit 2.152,52 EUR (darin 104,42 EUR USt und 1.526 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Verfahrenskosten dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 30. 8. 2007 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Das Insolvenzgericht bestimmte mit Beschluss vom 2. 2. 2017 die Kosten des Masseverwalters als Rechtsanwalt in einem bestimmten (von ihm für die Masse geführten) Verfahren mit 14.758,06 EUR.

[2]       Während des Insolvenzverfahrens floss der pfändbare Teil des Pensionsbezugs des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der Insolvenzmasse zu und wurde zur (teilweisen) Befriedigung der Massegläubiger verwendet.

[3]       Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 2. 7. 2020 „nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 IO“ rechtskräftig aufgehoben und die Aufhebung am 3. 7. 2020 in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. An die Insolvenzgläubiger wurde im Insolvenzverfahren keine Quote ausgeschüttet (0,0 %). Die Verteilung erfolgte nach der Vorschrift des § 47 Abs 2 IO.

[4]       Der Beklagte stellte unmittelbar nach Wirksamkeit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorbringen, dass der Beschluss vom 2. 2. 2017 in Rechtskraft erwachsen sei, mit diesem seine Kosten in seiner Funktion als Rechtsanwalt bestimmt worden seien und auf den Kostenanspruch noch 7.194,20 EUR aushafteten, einen Exekutionsantrag.

[5]       Das Exekutionsgericht bewilligte am 27. 7. 2020 antragsgemäß die Exekution. Der Kläger erhob als verpflichtete Partei dagegen mit der wesentlichen Begründung Rekurs, dass er für eine Masseforderung nur mit dem Wert der ihm wieder ausgefolgten Massebestandteile hafte, ihm aber nichts ausgefolgt worden sei.

[6]       Dem Rekurs wurde nicht Folge gegeben. Im Bewilligungsverfahren sei nicht zu überprüfen, ob die grundsätzlich bestehende Haftung des Klägers als ehemaliger Schuldner für unberichtigte Masseforderungen dadurch entfalle bzw beschränkt werde, dass er nichts bzw weniger als die unberichtigte Masseforderung aus der Masse erhalten habe. Der Entfall bzw die Einschränkung der Haftung sei im Oppositionsverfahren zu klären.

[7]            Der Oberste Gerichtshof wurde im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht angerufen.

[8]       Der Kläger begehrt mit seiner Klage, den Anspruch des Beklagten aus dem Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 2. 2. 2017, „zu dessen Hereinbringung mit dem Beschluss des BG Scheibbs vom 27. 7. 2020 (1 E 822/20y) die Exekution bewilligt wurde“, für erloschen „bzw“ die Exekution für unzulässig zu erklären. Er nimmt im Wesentlichen denselben Standpunkt wie im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung ein, insbesondere dass er „aus der Masse nichts erhalten“ und daher nach Insolvenzaufhebung für unberichtigte Masseforderungen nicht zu haften habe.

[9]       Der Beklagte wendete ein, dem Schuldner sei mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens sehr wohl ein Vermögenswert wieder überlassen worden, nämlich sein Pensionsanspruch. Während des Insolvenzverfahrens sei der jeweils pfändbare Betrag der Pension auf das Massekonto überwiesen worden. Genau auf diesen Vermögenswert führe der Beklagte Exekution. Wäre das Insolvenzverfahren noch anhängig, stünde der Kläger nicht anders, weil der pfändbare Betrag in die Masse fiele und zur Befriedigung der Ansprüche des Beklagten weiterverwendet würde.

[10]     Das Erstgericht wies die Klage ab. Es beurteile den – unstrittigen, eingangs genannten – Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Honoraranspruch des Beklagten durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 2. 2. 2017 tituliert sei. Es handle sich bei diesem Anspruch um eine Masseforderung, für welche der Kläger auch nach Aufhebung des Konkurses beschränkt hafte. Dafür genüge es, dass ihm ein während aufrechten Insolvenzverfahrens in die Masse gefallener Vermögenswert nach Insolvenzaufhebung wieder zur freien Verfügung übertragen wurde, was bei seinen Pensionsansprüchen, die während des Insolvenzverfahrens, soweit sie die Pfändungsfreigrenze überstiegen, in die Masse gefallen seien, der Fall gewesen sei. Tatsachen, die den im Beschluss des Insolvenzgerichts vom 2. 2. 2017 titulierten Honoraranspruch des Beklagten iSd § 35 EO aufheben oder hemmen oder die Exekution iSd § 36 EO unzulässig machen würden, lägen nicht vor.

[11]     Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers dahin Folge, dass es den Anspruch des [richtig] Beklagten für erloschen erklärte. Es liege eine Masseforderung vor. Nach Aufhebung des Konkurses hafte der ehemalige Gemeinschuldner für nicht beglichene Masseforderungen nur bis zur Höhe des Wertes der ihm ausgefolgten Gegenstände. Es bestehe eine pro-viribus-Haftung. Nur wenn der während des laufenden Konkursverfahrens unbefristet zuerkannte Pensionsanspruch als ein dem Kläger ausgefolgtes Vermögen anzusehen wäre, käme es zu einer (betragsmäßig begrenzten) Haftung desselben. Dies sei aber zu verneinen. Zwar sei eine monatlich zur Auszahlung gelangende Pensionsleistung ein iSd § 2 IO zur Masse gehöriges Vermögen, allerdings sei es nicht dem Schuldner aus der Masse rückübertragen worden.

[12]     Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage zu, „ob es sich bei einem monatlich zur Auszahlung gelangenden Pensionsanspruch (beziehungsweise Anspruch auf laufende Bezüge), der während eines Insolvenzverfahrens zuerkannt wurde, um einen Vermögenswert handelt, den der Schuldner aus der Masse erhalten hat, mit dem er folglich für Masseforderungen haftet (soweit diese Bezüge das Existenzminimum übersteigen)“.

[13]           Gegen das Berufungsurteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit einem auf Wiederherstellung des Ersturteils gerichteten Abänderungsantrag.

[14]     Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung die Zurückweisung des Rechtsmittels, hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[15]           Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und auch berechtigt.

[16]           I. Auf den vorliegenden Fall findet die EO noch in der Fassung vor der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx), BGBl I 2021/86, Anwendung (siehe § 502 Abs 1 EO idgF).

[17]           II.1. Sowohl die Vorinstanzen in ihren Urteilen als auch die Parteien im Revisionsverfahren gehen – zutreffend – davon aus, dass für während des Insolvenzverfahrens entstandene Masseforderungen der ehemalige Gemeinschuldner nach Insolvenzaufhebung zwar haftet, dies aber grundsätzlich beschränkt mit dem Wert der ihm „wieder ausgehändigten Masse“, mit anderen Worten mit dem Wert des durch die Insolvenzaufhebung „wieder in seine Hände gelangenden Vermögens“ (hA, zB 8 Ob 116/10g; 3 Ob 184/11x [Pkt 3.2.]; Bachmann, Befriedigung der Masseforderungen [1993] 174 f; Holzhammer, Insolvenzrecht5 [1996] 163; Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren [1999] Rz 361; Dellinger/Oberhammer/Koller, Insolvenzrecht4 [2018] Rz 386; Stefula in KLS [2019] § 125 IO Rz 2).

[18]           II.2. Die genannte Haftungsbeschränkung ist als nachträglich eintretende, den Anspruch gegebenenfalls ganz oder teilweise aufhebende Tatsache iSd § 35 Abs 1 EO zu werten (H. Fink in Buchegger/Holzhammer, Beiträge zum Zivilprozessrecht III [1989] 68). Dies gilt zumindest dann, wenn es dem Schuldner im Titelverfahren nicht möglich war, die Haftungsbeschränkung ins Treffen zu führen (Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze [2001] §§ 60, 61 KO Rz 12; Katzmayr in KLS [2019] § 60 IO Rz 11).

[19]           Der Beschluss vom 2. 2. 2017 erging im Insolvenzverfahren. Die Haftungsbeschränkung entstand erst durch die Insolvenzaufhebung mit Beschluss vom 2. 7. 2020 (vgl H. Fink aaO). Es war dem Kläger somit nicht möglich, die Haftungsbeschränkung gegen den Beschluss vom 2. 2. 2017 ins Treffen zu führen. Der Kläger ist daher berechtigt, dies nunmehr mittels Oppositionsklage zu tun.

[20]           II.3. Die herrschende Ansicht über die mit pro viribus beschränkte Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners für während des Insolvenzverfahrens entstandene Masseforderungen nach Insolvenzaufhebung geht auf die Entscheidung 3 Ob 1057/27 = SZ 9/223 zurück. In jenem Fall ging es um die bestimmten Kosten eines in einem Konkursverfahren bestellten Masseverwalters. Sie waren unbeglichen geblieben, weil die zweite Instanz den Konkurseröffnungsbeschluss aufhob und die Konkurseröffnungssache an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag zurückverwies, noch vor der Entscheidung im zweiten Rechtsgang aber über Antrag des Gemeinschuldners ein Verfahren nach der damaligen Ausgleichsordnung eröffnet wurde. Der ehemalige Masseverwalter erhob gegen den ehemaligen Gemeinschuldner Klage auf Zahlung der offenen Kosten. Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus:

„Es ist richtig, dass, wenn auch der Konkurs nachträglich infolge eines Rechtsmittels gegen den Eröffnungsbeschluss aufgehoben wurde, bis zur Aufhebung ein vom Verfahrensstandpunkt aus rechtmäßiges Konkursverfahren bestand. Gewiss spricht § 60 KO nur den Konkursgläubigern das Recht zu, ihre Ansprüche nach Aufhebung des Konkurses gegen den Gemeinschuldner geltend zu machen. In Ansehung der Masseschulden findet sich eine solche Vorschrift nicht und die Denkschrift sagt S. 56 allerdings, besonders unerträglich wäre es, wenn der Gemeinschuldner für die nicht gedeckte Belohnung des Masseverwalters haften würde. Allein das kann man insbesondere, da unmittelbar vorher die Rede ist, dass der Bevorzugung der Masseschulden ihre Beschränkung auf die Masse entspricht, auch in dem Sinne verstehen, dass damit nur die persönliche Haftung des Gemeinschuldners mit dem konkursfreien Vermögen ausgeschlossen sein sollte. Aus diesem Gedanken heraus wird in der Lehre […] die Ansicht vertreten, dass für Masseschulden, die erst während des Konkurses entstanden sind, insbesondere für Massekosten der Gemeinschuldner zwar hafte, aber mit Beschränkung auf die Masse. Dafür lässt sich nicht nur darauf hinweisen, dass der Gemeinschuldner auch während des Konkurses Subjekt des Massevermögens und daher auch Schuldner der Masseschulden ist, sondern auch dass, wenn es zur Verwertung des Massevermögens gekommen wäre, der Gemeinschuldner bei Aufhebung des Konkurses nur das um die Massekosten verringerte Massevermögen zurückerhalten hätte, oder nur um den Wert dieses verringerten Vermögens von seinen Schulden befreit worden wäre. Diese Haftung kann, da mit Aufhebung des Konkurses die Masse aufhört, ein Sondervermögen zu sein, nur eine dem Betrag nach auf den Wert der Masse beschränkte Haftung sein. Da der Gemeinschuldner im vorliegenden Fall, wo es zu einer konkursmäßigen Verwertung des Konkursvermögens nicht gekommen ist, die ganze Masse zurückerhalten hat, muss er auch für die ganzen Massekosten haften, hat er doch einen Einwand, dass die Masse nicht zureicht, nicht gemacht.“

[21]           II.4. Der herrschenden Ansicht liegt damit der Gedanke zugrunde, dass der Schuldner hinsichtlich der Masseforderungen nach Insolvenzaufhebung nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt werden soll, als wäre das Insolvenzverfahren noch anhängig und könnte daher die Insolvenzmasse zur Befriedigung der Masseforderungen herangezogen werden. Nur soweit Insolvenzmasse vorhanden ist, kann während anhängiger Insolvenz eine Masseforderung befriedigt werden. Ist bei Insolvenzaufhebung keine Masse mehr vorhanden (etwa nach gänzlicher Verwertung und Verteilung), hat der Schuldner also nicht zu haften. Ist bei Insolvenzaufhebung hingegen Masse vorhanden, sodass der Schuldner durch die Aufhebung über diese wieder die Verfügungsmacht erhält, so soll er wirtschaftlich gleich behandelt werden, als wäre das Insolvenzverfahren noch anhängig. Weil es durch die Insolvenzaufhebung nicht mehr ein konkursfreies Vermögen und die Insolvenzmasse, sondern nur mehr ein einheitliches Vermögen des Schuldners gibt, haftet er mit seinem gesamten Vermögen, aber beschränkt mit dem Wert der Insolvenzmasse, die bei Insolvenzaufhebung noch vorhanden war und über die er durch die Insolvenzaufhebung nunmehr wieder die volle Verfügungsmacht hat und die, wäre das Insolvenzverfahren noch anhängig, zur Befriedigung der Masseforderungen herangezogen werden würde (Haftung pro viribus).

[22]           II.5. Auf diesem Grundgedanken beruht das Argument des Beklagten, dass es ihm, wäre das Insolvenzverfahren weitergeführt worden, als Insolvenzverwalter möglich gewesen wäre, Monat für Monat den pfändbaren Teil der Pension zur Begleichung seines Honoraranspruchs zu verwenden, und dass durch den exekutiven Zugriff auf den pfändbaren Teil der Monat für Monat dem Kläger zufließenden Pension völlig dasselbe Ergebnis erzielt wird.

[23]           Der Senat vermag sich dem nicht zu verschließen. Wenn in den Ausführungen der herrschenden Ansicht davon gesprochen wird, es komme auf den Wert des dem Schuldner „ausgehändigten Vermögens“, auf den Wert der durch die Insolvenzaufhebung wieder „in seine Hände gelangenden Masse“ an, so ist dies kein Selbstzweck und es handelt sich dabei auch um keine verba legalia. Eigentlicher Grund der herrschenden Ansicht über die Haftungsbeschränkung ist der Gedanke, dass der Schuldner soweit haften soll, als wäre das Insolvenzverfahren noch aufrecht. Soweit es in dieser fiktiven Situation möglich ist, Masseforderungen zu befriedigen, haftet der Schuldner ungeachtet der Insolvenzaufhebung.

[24]           Durch die vom Beklagten gewählte Exekutionsart – er greift nur auf den pfändbaren Teil der Pension des Klägers – ist sichergestellt, dass der Kläger nicht schlechter gestellt ist, als wäre die Insolvenz noch aufrecht. Auch diesfalls hätte der pfändbare Teil seiner Pension der Befriedigung der Masseforderung des Beklagen zu dienen.

[25]           II.6. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass seine Pension erst jeweils mit Erreichung des nächsten Monatsersten entstehe. Wie aus § 104 Abs 2 ASVG bzw – im Fall des Klägers – § 72 Abs 2 GSVG ersichtlich betrifft dies allein die Fälligkeit der jeweiligen Monatspension, nicht aber – wie aus § 85 Abs 1 ASVG bzw § 54 GSVG ersichtlich – die Entstehung des Leistungsanspruchs aus der Pensionsversicherung (vgl Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm [2015] §§ 85, 86 ASVG Rz 7 und Fellinger ebenda § 104 ASVG Rz 2; Atria in Sonntag, ASVG12 [2021] §§ 85, 86 ASVG Rz 4 und § 104 ASVG Rz 1; ders in Sonntag, GSVG/SVSG10 [2021] §§ 54, 55 GSVG Rz 4 und § 72 GSVG Rz 1). Selbst wenn man darauf abstellen wollte, ob der Kläger durch die Insolvenzaufhebung im Unterschied zur Lage davor wieder die Verfügungsmacht über eine Sache oder einen Anspruch erlangte und ihm insofern etwas „rückausgefolgt“ wurde, erwiese sich daher sein Standpunkt, dies sei nicht der Fall gewesen, als unrichtig, war doch sein Pensionsanspruch bereits vor der Insolvenzaufhebung entstanden und kam dieser doch durch die Insolvenzaufhebung wieder in seine Verfügungsmacht. Hinzu kommt, dass das Fälligwerden der Monatspension immer jeweils erst am Ersten des Folgemonats genauso der Fall wäre, wäre das Insolvenzverfahren noch aufrecht und könnte daher der Beklagte als Masseverwalter weiterhin – so wie in den letzten Jahren von ihm auch unstrittig rechtmäßig praktiziert – auf den pfändbaren Teil der Pension zugreifen.

[26]           Das Erstgericht hat somit jedenfalls im Ergebnis richtig das Vorliegen eines Oppositionsgrundes verneint.

[27]           III. Mit der Klage wird weiters eine Unzulässigerklärung der Exekutionsführung angestrebt. Soweit sich der Kläger dabei auf § 36 EO (Impugnationsklage) stützen sollte, geht seine Klage ebenso fehl. Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen (Abs 1 Z 1 bis 3) liegen offenkundig nicht vor.

[28]           IV. Es war deshalb in Stattgebung der Revision das klageabweisende Ersturteil wiederherzustellen.

[29]     Die aufgrund der Abänderung des Berufungsurteils notwendige neue Entscheidung über die Kosten zweiter Instanz und die Entscheidung über die Kosten dritter Instanz gründen sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E133449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00169.21F.1125.000

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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