Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Frank als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen Verbrechen nach § 3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 26. Mai 2021, GZ 15 Hv 65/20z-88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, angefochtenen Urteil wurde * S* mehrerer Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in K* und V* sich auf andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er
(I) im Sommer 2018 sich zumindest zweimal ohne Oberbekleidung im V* Freibad aufhielt und dabei zumindest die auf seinem Rücken befindliche Tätowierung, zeigend eine Schwarze Sonne als ein das Hakenkreuz ersetzendes Symbol, Flugzeuge der Luftwaffe sowie einen Soldaten in NS-Uniform samt dem Namen „Franz Simma“ mit Geburts- und Sterbedatum und zwei daneben befindlichen Lebensrunen als Zeichen des unter dem NS-Regime gegründeten und von der SS getragenen Vereins „Lebensborn“, die auch in Abgrenzung zur christlichen Symbolik anstatt der üblichen Zeichen für das Geburtsdatum (*) und in gestürzter Form für das Sterbedatum (†) auf Gräbern von SS-Angehörigen Verwendung fanden, öffentlich und für Dritte sichtbar zur Schau stellte, sodass sie von * M* und den weiteren Besuchern des V* Freibades wahrgenommen werden konnte;
(II) am 20. September 2018 sich bei einem von ihm selbst aufgezeichneten Telefonat mit einem nicht näher bekannten Gesprächspartner mit der nationalsozialistischen Parole „Sieg Heil“ verabschiedete;
(III) am 16. September 2017 sowie am 24. November 2017 der abgesondert verfolgten * A* mehrere in seinem Eigentum stehende NS-Uniformen in seinen Wohnräumlichkeiten zeigte und anschließend eine dieser NS-Uniformen mit Reichsadler und Hakenkreuz zum Tragen in der Öffentlichkeit zur Verfügung stellte, wobei diese die NS-Uniform in der Folge in K* im Lokal „An*“ öffentlich für die dort anwesenden Personen zur Schau stellte;
(IV) mit seinem Mobiltelefon über den Nachrichtendienst WhatsApp nachgenannte Bilder, Fotos, Sticker und Videos mit Bezug zum Nationalsozialismus versandte, und zwar
(1) an * L*
(a) am 4. Dezember 2018 einen sogenannten Sticker zeigend ein Hakenkreuz,
(b) am 5. Jänner 2019 einen sogenannten Sticker zeigend ein Abbild der Person Adolf Hitler,
(2) an nicht näher bekannte Personen
(a) am 5. Juli 2018 das auch als Tätowierung auf seinem Rücken befindliche, zu I beschriebene Bild,
(b) am 5. Juli 2018 in vier Angriffen, am 7. Juli 2018 und am 1. August in je einem Angriff sowie am 21. September 2019 in zwei Angriffen jeweils ein Foto der von * M* zu seinem 38. Geburtstag zubereiteten und dekorierten Geburtstagstorte samt Hakenkreuz und SS-Runen sowie des auch als Tätowierung auf seinem Rücken befindlichen, zu I beschriebenen Bildes,
(c) am 6. Juli 2018 in zwei Angriffen, am 7. Juli 2018 in fünf Angriffen, am 1. August 2018 und am 23. August 2018 in je einem Angriff ein Foto seiner auf seinem Rücken befindlichen, zu I beschriebenen Tätowierung,
(d) am 6. Juli 2018 ein Bild zeigend drei Soldaten in NS-Uniform,
(e) am 18. Juli 2018 ein Video zeigend eine zunächst geschlossene Hand, bei der auf den Mittelfinger das Gesicht Adolf Hitlers und auf die Innenseite des Zeigefingers eine Hand mit Hakenkreuzarmbinde aufgemalt wurden, wobei durch das Ausstrecken des Zeigefingers der Eindruck entstehen soll, dass der aufgemalte Adolf Hitler den Arm zum Hitlergruß erhebt,
(f) am 25. August 2018 Fotos eines Ahnenpasses ausgestellt auf den Familiennamen S* samt Hakenkreuzemblem und Reichsadler auf dem Bucheinband,
(g) am 1. September 2018 ein Foto zeigend mehrere Abzeichen mit Bezug zum Nationalsozialismus, darunter auch solche mit Hakenkreuzemblem,
(h) am 21. September 2018 ein Foto zeigend mehrere Abzeichen mit Bezug zum Nationalsozialismus, darunter auch solche mit Hakenkreuzemblem,
(i) am 15. Oktober 2018 ein national-sozialistisches Propagandabild unter Verwendung des Kärntner Wappens samt Hakenkreuzen, Reichsadler und mehreren Personen, die den Hitlergruß ausführen,
(j) am 29. Dezember 2018 ein Foto eines CD Covers zeigend die Person Adolf Hitler mit dem Titel „Hitlers Elite Kommando“,
(k) am 29. Dezember 2018 ein Foto zeigend mehrere Abzeichen mit Bezug zum Nationalsozialismus, darunter auch solche mit Hakenkreuzemblem,
(l) am 30. Jänner 2019 ein Video, zeigend eine Lampe mit Reichsadler samt Hakenkreuzemblem, die die Farbe ändert,
(m) am 30. Jänner 2019 ein Video, zeigend eine Lampe mit SS-Totenkopf samt dem SS-Wahlspruch „Meine Ehre heißt Treue“, die die Farbe ändert,
(n) am 23. Februar 2019 einen Screenshot von einem Google-Maps-Standort, bei dem er selbst an einer Stelle SS-Runen einzeichnete,
(o) am 26. Februar 2019 ein Foto zeigend ein in einen Baum eingeritztes Hakenkreuz,
(p) am 9. März 2019 ein Foto zeigend eine NS-Uniform samt Reichsadler und Hakenkreuzemblem;
(V) nach dem 23. Mai 2012 bis zum 9. April 2019 in seinen Wohnräumlichkeiten die nachfolgend angeführten Objekte mit nationalsozialistischem Bezug sichtbar zur Schau stellte, sodass sie von seiner ehemaligen Lebensgefährtin * M* sowie von Besuchern beim Betreten seiner Wohnung wahrgenommen werden konnten, und zwar
(1) im Arbeitszimmer
(a) an der Wand hängend eine Reichskriegsflagge sowie 13 gerahmte Bilder mit NS-Bezug bzw -Symbolik,
(b) am Schreibtisch bzw auf einer Arbeitsfläche liegend fünf Münzen und einen Anstecker mit NS-Bezug bzw -Symbolik, eine Gürtelschnalle mit Hakenkreuz sowie einen Orden mit Hakenkreuz, eine kleine Kartonschachtel mit Reichsadler und Hakenkreuzen samt dem Text „Ein Gruß des Führers an seine Verwundeten“, drei Dolche mit Hakenkreuzen, einen Kalender mit NS-Bezug bzw -Symbolik, darunter unter anderem Soldaten in NS-Uniform samt Reichsadler,
(c) in einer Glasvitrine eine Kappe mit SS-Totenkopf sowie eine Mütze mit Reichsadler und NS-Bezug,
(2) im Vorraum
(a) in einem Regal drei Ausgaben des Buches „Mein Kampf“ sowie die Bücher „Das Reich Adolf Hitlers“ samt Reichsadler und Hakenkreuzemblem, „Hitler Breslau 1938“ samt einem Abbild der Person Adolf Hitler und mehrerer Personen zeigend den Hitlergruß, „Der Dienstunterricht im Heer“ samt Reichsadler und Hakenkreuzemblem sowie „Das Antlitz des Führers“,
(b) an der Wand hängend in einem Rahmen hinter drei Glasscheiben diverse Orden und Anstecker mit NS-Bezug bzw -Symbolik, darunter unter anderem mit Hakenkreuzemblem,
(3) im Wohnzimmer
(a) am Couchtisch das Buch „Auszeichnungen des 3. Reiches“ sowie diverse Zeitschriften mit NS-Bezug bzw -Symbolik,
(b) am Regal stehend sieben Bilder gerahmt sowie eine Fotografie mit NS-Bezug bzw -Symbolik,
(c) an der Wand hängend ein Wandbild von Soldaten in NS-Uniform mit NS-Bezug bzw -Symbolik;
(VI) nach dem 23. Mai 2012 bis zum 9. April 2019 die nachfolgend angeführten Objekte mit nationalsozialistischem Bezug mit Wiederbetätigungsvorsatz ansammelte und zum Zwecke der Zur-Schau-Stellung und nationalsozialistischen Propaganda in seinen Wohnräumlichkeiten verstaute, und zwar
(1) im Arbeitszimmer zwei Bierdeckel mit Reichsadler und Hakenkreuzen sowie vier Bierdeckel mit SS-Totenkopf und dem SS Wahlspruch „Meine Ehre heißt Treue“, eine Mappe mit NS-Bezug bzw -Symbolik, in einer Metalldose sieben Gürtelschnallen mit NS-Bezug bzw -Symbolik, darunter unter anderem mit Hakenkreuzemblem, in drei Tupperdosen diverse Abzeichen, Gürtelschnallen und metallische Gegenstände mit NS-Bezug bzw -Symbolik, darunter unter anderem mit Hakenkreuzemblem, in einem Korb fünf Gürtelschnallen mit Hakenkreuzen, in einer Schachtel ein Mini-Taschenbuch, drei Dolche, zwei Gürtelschnallen, ein Klappmesser, ein Magazin und leere Patronenhülsen mit NS-Bezug bzw -Symbolik, in einer Glasvitrine unter anderen Gegenständen liegend fünf gerahmte Bilder mit NS-Bezug bzw -Symbolik sowie vier Aktenordner mit diversen Dokumenten in Folie mit NS-Bezug bzw -Symbolik, darunter solche mit Hakenkreuzemblem,
(2) im Schlafzimmer in einer Tupperdose diverse Abzeichen und Orden mit NS-Bezug bzw -Symbolik, darunter unter anderem mit Hakenkreuzemblem, in einem Aktenkoffer diverse Orden und Gegenstände mit NS-Bezug bzw -Symbolik, darunter unter anderem mit Hakenkreuzemblem, in einer verstauten Holzkiste mit Reichsadler und Hakenkreuzemblem eine Hakenkreuzfahne, in einer Schachtel drei Mützen mit Reichsadler und NS-Bezug, die Jacke einer NS-Uniform mit NS-Bezug bzw -Symbolik, ein Gürtel mit NS-Bezug bzw -Symbolik sowie zwei Abzeichen und ein Aufkleber mit NS-Bezug bzw -Symbolik, ein Reichsadler samt Hakenkreuz aus Metallguss, drei NS-Uniformen mit NS-Bezug bzw -Symbolik, ein Gemälde der Person Adolf Hitler sowie ein Bild mit dem Titel „Deutsche Reichspost“ samt Hakenkreuzemblem,
(3) im Vorraum sechs Bilder mit NS-Bezug bzw -Symbolik, in einer kleinen Holzkiste vier Ringe mit NS-Bezug bzw -Symbolik, darunter unter anderem mit SS-Runen und SS-Totenkopf, sechs Flaschen mit Abbildern der Person Adolf Hitler, ein gerahmtes Bild mit Reichsadler und Hakenkreuzemblem, das „Deutsche Turn- und Sportheft Breslau 1938“ mit dem Titel „Plan“ samt Reichsadler und Hakenkreuzemblem, ein Fotoalbum mit SS-Runen und dem Text „Aus meiner Dienstzeit“ am Einband,
(4) im Kellerabteil diverse Schriftstücke, Bücher und Abzeichen mit NS-Bezug bzw -Symbolik, darunter unter anderem mit Hakenkreuzemblem.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6, 10a und 11 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Geschworenen haben die in Richtung der Verbrechen nach § 3g VG gestellten – mit dem jeweils ziffernmäßig entsprechenden Schuldspruchpunkt korrespondierenden – Hauptfragen I bis VI bejaht.
[5] Treffen in der dem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegten Tat die Merkmale mehrerer strafbarer Handlungen zusammen, ohne dass eine in der anderen aufgeht (also bei echter Idealkonkurrenz – Lässig, WK-StPO § 312 Rz 4), ist – worauf die Fragenrüge (Z 6) an sich zutreffend hinweist – gemäß § 312 Abs 2 StPO für jede der zusammentreffenden strafbaren Handlungen (= rechtlichen Kategorien) eine besondere Hauptfrage zu stellen.
[6] Vorliegend wurden dem Angeklagten jedoch mehrere Taten zur Last gelegt, die jeweils ein Verbrechen nach § 3g VG, somit mehrere real konkurrierende (gleichartige) strafbare Handlungen begründet hätten.
[7] Weshalb der vom Beschwerdeführer kritisierte Umstand, dass nach mehreren (selbständigen, gegeneinander abgegrenzten) Taten nicht je gesondert gefragt wurde, sondern diese im Fragenschema zur Hauptfrage IV zusammengefasst wurden, dennoch gegen § 312 Abs 2 StPO verstoßen haben sollte, macht die Rüge nicht klar.
[8] Dass der Schwurgerichtshof mit dieser Art der Fragestellung den ihm vom Gesetz (§ 317 Abs 2 StPO) insoweit eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte (RIS-Justiz RS0100931; Lässig, WK-StPO § 317 Rz 3 ff), wird nicht einmal behauptet.
[9] Das auf die Hauptfragen V und VI bezogene, gleichgerichtete Vorbringen geht zudem schon daran vorbei, dass diese (auf ein Verbrechen nach § 3g VG gerichteten) Schuldfragen keine Tatmehrheit, sondern einen als tatbestandliche Handlungseinheit – also bloß eine Tat im materiellen Sinn (13 Os 1/07 [verst Senat]; RIS-Justiz RS0122006) – aufzufassenden Gesamtkomplex zum Gegenstand haben (Ansammeln zum Zweck des Zur-Schau-Stellens [VI] und Zur-Schau-Stellen [V] einer Vielzahl von Gegenständen mit nationalsozialistischem Bezug in den Wohnräumlichkeiten des Angeklagten nach dem 23. Mai 2012 bis zum 9. April 2019). Nicht jeder dessen Teilakte muss – isoliert betrachtet – den Tatbestand des § 3g VG erfüllen (vgl Lässig in WK2 VbVG § 3g Rz 5; vgl auch RIS-Justiz RS0127374).
[10] Weshalb es dennoch darauf ankommen sollte,
- „ob jedes einzelne“ in der Hauptfrage V genannte „Objekt auch tatsächlich von * M* bzw. Dritten wahrgenommen werden konnte“ und
- „ob auch sämtliche“ vom Wahrspruch zu den Hauptfragen V und VI umfassten „Gegenstände überhaupt geeignet sind, den Tatbestand des § 3g VerbotsG 1947 zu erfüllen“,
legt die – beides als „zweifelhaft“ bezeichnende – Rüge (der Sache nach Z 11 lit a) nicht dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565; zur Reichweite des Tatbestands des § 3g VG siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0080024; Lässig in WK2 VG § 3g Rz 4 ff).
[11] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470, 490).
[12] Diesen Anfechtungsrahmen verfehlt die Beschwerde, indem sie
- (zu VI) behauptet, es gebe „kein Beweisergebnis“, das den Tatvorsatz des Angeklagten „beleg[e]“ (RIS-Justiz RS0128874 [T1]), ferner (zu II)
- die „Beweislage“, die „die Staatsanwaltschaft […] präsentiert“ habe, als „absolut unzureichend“ und
- eine den Angeklagten belastende Zeugenaussage als „unglaubwürdig“, die leugnende Verantwortung des Angeklagten hingegen als „völlig nachvollziehbar“ bezeichnet (RIS-Justiz RS0099649).
[13] Gleiches gilt für den Einwand, die vom Schuldspruch II umfasste Tat sei – entgegen dem Wahrspruch der Geschworenen (vgl US 2) – nicht in K* (und somit im Inland), sondern – wie der Angeklagte „glaubhaft und nachvollziehbar“ angegeben habe – in Deutschland begangen worden.
[14] Die darauf aufbauende Kritik eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen zur beiderseitigen Strafbarkeit der betreffenden Tat (der Sache nach Z 11 lit a [vgl RIS-Justiz RS0121837 zu § 65 Abs 1 StGB]) geht – mangels Ausrichtung am festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0101016) – von vornherein ins Leere (zur prozessförmigen Geltendmachung des Fehlens inländischer Gerichtsbarkeit siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0132763).
[15] Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zu I, weil der Wahrspruch die Beurteilung der dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nicht ermögliche. Dabei übersieht sie, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ (einschließlich des Bedeutungsinhalts einer äußeren Handlung) auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten ist. Bejahen diese – wie hier – die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht. Dessen Bejahung ist daher einer Anfechtung mit Rechtsrüge entzogen (RIS-Justiz RS0119234 [insbesondere T2]; Lässig in WK2 VG § 3g Rz 17). Zu Detaileinwänden (zB welcher Luftwaffe) s neuerlich RIS-Justiz RS0127374; zum Vorsatz genügt der Hinweis auf RIS-Justiz RS0089114 [T1], RS0089093 und RS0113870.
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[17] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).
[18] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E133488European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00111.21I.1215.000Im RIS seit
13.01.2022Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022