TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/9 L527 2222857-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2021
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Entscheidungsdatum

09.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch


L527 2222857-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2019, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2020, zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

C) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Im Dezember 2013 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat Bangladesch legal und reiste - ebenfalls legal (Visum D) - in das österreichische Bundesgebiet ein. Er erhielt hier einen Aufenthaltstitel für Studierende, der nach Verlängerungen zuletzt bis XXXX gültig war.

Im August 2016 kehrte der Beschwerdeführer legal nach Bangladesch zurück; seine Mutter sei krank gewesen. Er verließ Bangladesch legal wieder im September 2016 und reiste am XXXX wieder in Österreich ein, wo er am 03.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund - zusammengefasst - an, am 15. September 2016 von einem Parteikollegen erfahren zu haben, dass er am 8. September 2016 fälschlicherweise von seinem politischen Gegner angezeigt worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, das Delikt „Gefährliche Drohung“ begangen zu haben. Am 21. September 2016 sei wider seine Person eine weitere Strafanzeige erstattet worden. In diesem Verfahren sei ihm Schutzgelderpressung vorgeworfen worden. Diese Klage sei direkt beim Gericht eingebracht worden. Aufgrund dieser Anzeigen würde er ins Gefängnis gebracht und dort durch die Sicherheitsbehörden gefoltert werden. Ihn würde auch kein faires Verfahren erwarten, weil diese Gerichte unter Einfluss der Regierung stünden und diese regierende Partei stelle seinen politischen Gegner dar. Er sei auch in Österreich für seine Partei tätig und hier Generalsekretär der Chatro Dal (Studentenorganisation/Studentenflügel der Bangladesh Nationalist Party [BNP]). Dies habe die gegnerische Partei herausgefunden. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch habe er Angst vor einer Festnahme und dass er physisch, psychisch und sexuell misshandelt werden würde.

Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zur Bescheinigung seines Ausreisevorbringens - jeweils in Kopie - zahlreiche Fotografien, Unterlagen/ Dokumente in bengalischer Sprache samt teilweiser Übersetzung in die englische Sprache und Zeitungsartikel in bengalischer Sprache in Vorlage.

Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 03.04.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine behördliche Einvernahme. Die Fragen, ob er sich in seiner Heimat politisch betätigt habe, bejahte der Beschwerdeführer und präzisierte, dass er im College gewählter Präsident der XXXX , gewesen sei. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, legte der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung seiner Fluchtgründe dar, dass er bereits seit 2005 im Studentenleben in der Politik gewesen sei. Nach seinem ersten Studienabschluss habe er sich nach XXXX begeben, um den Masterabschluss zu machen. Dann sei er am XXXX mit einem Studentenvisum nach Österreich gelangt, wo er sich den Parteiarbeiten angeschlossen habe. Aufgrund der Erkrankung seiner Mutter sei er am XXXX nach Bangladesch zurückgekehrt. Da er bereits früher in der Politik tätig gewesen sei, sei er in die Stadt Habiganj gegangen, um sich mit den Parteiführern zu treffen. Er habe sich zudem mit den Parteimitarbeitern und Unterstützern getroffen sowie an gewöhnlichen Parteiaktivitäten teilgenommen. Das Zusammentreffen mit den parteiunterstützenden Mitgliedern sei in den örtlichen Medien veröffentlicht worden. Aufgrund des Verdachts der gegnerischen Machthaber, er würde sich nunmehr wieder seiner Partei anschließen und diese bei den Aktivitäten unterstützen, hätten ihn diese aus politischem Neid Belästigungen ausgesetzt. Man habe ihm am 08.09.2016 ein falsches Strafverfahren „angehängt“, wovon er am 21.09.2016 von seinen Parteiunterstützern erfahren habe. An diesem Tag habe er auch Kenntnis davon erlangt, dass gegen ihn ein weiteres Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dies sei ihm von seinen Familienmitgliedern mitgeteilt worden, da die Polizei auf der Suche nach seiner Person zu ihm nach Hause gekommen sei. Er habe versucht, einen früheren Rückflug zu erhalten, was ihm nicht gelungen sei. Nach seiner Rückkehr sei am 06. oder 08.04.2017 ein Haftbefehl wider ihn ausgestellt worden. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch würde er auf tödliche Weise von der Polizei belästigt werden. Es würde kein faires Verfahren geben, zumal die Justizbehörden mit der Verwaltung zusammenarbeiten und die generischen Parteimitglieder, insbesondere die Wurzel einer Partei, also die kleinen Mitarbeiter, nach und nach ausschalten würden. Wenn er zurückkehren würde, würde er physisch, psychisch und sexuell misshandelt werden. Weitere Angaben zum behaupteten Problem machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung.

Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.04.2018 brachte der Beschwerdeführer zur Bescheinigung seines Ausreisevorbringens eine Bestätigung der „ XXXX “ in englischer Sprache, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft in der „Bangladesch Jatiotabadi Dall. Austria“, einen Vereinsregisterauszug bezüglich des Jalalabad Vereins in Wien, zahlreiche Fotografien, teils im Original, teils in Kopie Unterlagen/ Dokumente in bengalischer Sprache, Zeitungsartikel in bengalischer Sprache, wobei mehrere Fotografien, ein Teil der Unterlagen/ Dokumente und die Zeitungsartikel schon im Rahmen der Erstbefragung vorgelegt worden waren, einen Interimsschein über den Abschluss eines Universitätsstudiums in englischer Sprache und Integrationsunterlagen (Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs Niveau A2 im Jahr 2018, Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs Niveau A1+ im Jahr 2018, Feedback-Bogen (betreffend Sprachkenntnisse) und Bestätigung über die Mitgliedschaft in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft) in Vorlage.

In einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.07.2019 wiederholte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er seine Fluchtgründe nochmals zusammengefasst angeben könne, dass er im Zuge der Rückkehr im Jahr 2016 einerseits seine erkrankte Mutter in Bangladesch besucht und andererseits seine Parteianhänger getroffen habe. Diese hätten gewusst, dass er kommen würde. Über die Treffen, bei denen er anwesend gewesen sei, sei auch in örtlichen Zeitungen berichtet worden. Am 15.09.2016 sei er nach Dhaka gekommen. Am 21.09.2016 habe er erfahren, dass eine Anzeige gegen ihn vorliege. Ab diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr nach Hause gekonnt. Er habe das Rückflugticket für den 29.09.2016 besessen und versucht es vorzusetzen, was aber nicht mehr möglich gewesen sei. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machte der Beschwerdeführer wiederum nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung.

Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.07.2019 brachte der Beschwerdeführer zur Bescheinigung seines Ausreisevorbringens einen weiteren Vereinsregisterauszug bezüglich des Jalalabad Vereins in Wien, gerichtliche Unterlagen in bengalischer Sprache im Original und einen Zeitungsartikel in bengalischer Sprache, wobei ein Teil der Unterlagen/ Dokumente schon im Rahmen des bisherigen Verfahrens vorgelegt worden war, sowie Integrationsunterlagen (Anmeldebestätigung und Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs Niveau B1 im Jahr 2019) in Vorlage.

Mit einem handschriftlich verfassten Schreiben in bengalischer Sprache vom 11.07.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine kurze schriftliche Stellungnahme zu den im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.07.2019 im Rahmen des Parteiengehörs ausgehändigten Länderinformationsquellen zu Bangladesch. Der Eingabe waren Länderberichte zur Situation in Bangladesch und eine Fotografie/ Screenshot, die/ der schon im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.04.2018 vorgelegt worden war, angeschlossen.

Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch aus (Spruchpunkte III, IV und V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 26.08.2019 in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Note vom 06.09.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, die in diesem Schreiben aufgezeigten Mängel zu beheben und den Akt vollständig und korrekt und nachvollziehbar geordnet und durchgehend nummeriert vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen entsprochen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 10.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, übermittelte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt für Bangladesch und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren (Geltendmachung/ Vorlage von bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismitteln sowie wesentlichen Änderungen/ Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen). Der Beschwerdeführer ließ in der Folge die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 10.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es den Beschwerdeführer, der mit seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt erschien, einvernahm. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der mündlichen Verhandlung Dokumente/ Unterlagen zur Bescheinigung seiner Integration, konkret eine Mitgliedsbestätigung der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft vom 07.01.2020, ein Detailergebnis zur nicht bestandenen ÖSD-Integrationsprüfung Niveau B1 vom 18.07.2019, ÖSD-Zertifikate Niveau A1 und A2 vom 06.04.2018 und 12.07.2018 und eine Meldebestätigung vom 01.10.2019, sowie eine Mitgliedsbestätigung der Bangladesch Jatiotabadi Dall. Austria vom 07.01.2020 und teilweise bereits vorgelegte Screenshots vom 09.07.2019, in Vorlage. Des Weiteren erstatteten der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung jeweils eine kurze Stellungnahme zu den ihnen mit der Ladung vorab übermittelten Länderinformationen zu Bangladesch.

Mit Schreiben vom 02.07.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Länderinformationsblatt für Bangladesch (generiert am: 01.07.2021, Version 4) und einen Auszug des WHO Dashboards zu COVID-19 (erstellt am 01.07.2021) mit der Möglichkeit, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht wies ferner auf die Mitwirkungspflicht (§ 15 AsylG 2005) bzw. -obliegenheit (§ 39 AVG), die Verfahrensförderungspflicht (§ 39 Abs 2a AVG) und die Möglichkeit hin, innerhalb der genannten Frist allfällige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bekanntzugeben bzw. Bescheinigungsmittel vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht werde seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und unter Berücksichtigung der auf dem WHO Dashboard zu COVID-19 veröffentlichten Fallzahlen erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vor, dass bezüglich der aktualisierten Länderberichte auf die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers für die BNP auf die in die darin dargestellten Verfolgungshandlungen von politischen Gegnern, insbesondere Mitgliedern der BNP, hingewiesen werde. Entsprechend den Länderberichten hätten sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben. Ansonsten verwies der Beschwerdeführer auf die Selbsterhaltungsfähigkeit und die soziale und wirtschaftliche Integration. Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen gab der Beschwerdeführer keine bekannt. Er legte mehrere Bescheinigungsmittel zu seiner Integration (drei Empfehlungsschreiben, negatives Prüfungsergebnis bezüglich einer Deutschprüfung Niveau B1, Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs Niveau B1 im Jahr 2021, bereits vorgelegtes ÖSD Zertifikat Niveau A2, bereits vorgelegter Interimsschein, arbeitsrechtlicher Vorvertrag, Einkommensnachweise für das Jahr 2020 und die Monate März bis Juni 2021, zwei Bestätigungen des Arbeitgebers/ Auftraggebers für Arbeitskräfte/ Auftragnehmer kritischer Infrastruktur bzw. in der Daseinsvorsorge (Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften)) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

Da die Aktenseiten im von der Behörde vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt nicht durchgängig schlüssig nummeriert sind bzw. der vorgelegte Verwaltungsverfahrensakt nicht durchgehend schlüssig geordnet ist (vgl. die auf den Aktenseiten angegebenen Nummerierungen 333 bis 401), zitiert das Bundesverwaltungsgericht aus dem angefochtenen Bescheid unter Angabe der unten auf den Seiten des Bescheids genannten Seitenzahlen, und zwar in folgender Form: Bescheid, S [Seite].

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren; seine Identität steht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Bengali. Der Beschwerdeführer hat außerdem einfache Englisch-, Hindi- und Deutschkenntnisse (siehe unten). Er gehört der Volksgruppe der Bengalen sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung an. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer leidet aktuell an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit; er ist gesund.

Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt XXXX , Division XXXX , geboren, wuchs dort auf und lebte dort mit seiner Familie in einem im Eigentum seines Vaters stehenden Haus. Während seiner Studienzeit in den Jahren vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer allerdings - gemeinsam mit Freunden - überwiegend in XXXX , XXXX , in XXXX . Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat zehn Jahre die Grund- und Mittelschule sowie sechs Jahre das College, welches er mit einem Bachelor-Titel im Bereich Businessmanagement abschloss. In der Folge erlangte er im Lehrabschnitt 2007/2008 an der National University XXXX einen Master-Titel im Bereich Businessmanagement (Master of Business Studies) und studierte noch zwei Jahre - 2011 und 2012 - am XXXX Law College in XXXX . Der Beschwerdeführer verrichtete in den Sommerferien, etwa bei einem Telekommunikationsunternehmen, Ferialarbeiten und sammelte auf diese Weise Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/ Verwandte, namentlich seinen Vater und mehrere Geschwister. Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb im Jahr 2018. Der Vater und die Geschwister leben nach wie vor im im Eigentum des Vaters stehenden Haus im Distrikt XXXX in der Division XXXX , wo auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise überwiegend wohnhaft war. Seine Familie hatte vor seiner Ausreise keine finanziellen Probleme. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt mithilfe seines Vaters. Letzterer bezieht eine Pension. Die Geschwister des Beschwerdeführers verfügen jeweils über einen „guten Job“. Der Beschwerdeführer steht mit seinem Vater alle zwei bis drei Tage und mit seinen Geschwistern gelegentlich in Kontakt.

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat am 28.12.2013 legal und reiste am 29.12.2013 legal, mit einem Visum D, in Österreich ein. Er erlangte in Österreich einen Aufenthaltstitel für Studierende, der zuletzt bis 11.01.2017 gültig war. Am 19.08.2016 reiste der Beschwerdeführer legal nach Bangladesch. Am 29.08.2016 verließ er seinen Herkunftsstaat erneut legal und am selben Tag reiste er wieder legal in Österreich ein. Am 03.10.2016 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerdeführer besucht(e) in Österreich mehrere Deutschkurse: etwa den Deutschkurs des Fonds Soziales Wien von 22.01.2018 bis 11.04.2018 und den Deutschkurs B1 im Rahmen des Projekts „Start Wien Flüchtlinge – Integration ab Tag 1“ von 08.04.2019 bis 28.06.2019 im Ausmaß von 177 Unterrichtseinheiten. Ferner hat der Beschwerdeführer die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 am 04.04.2018 sehr gut und die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 am 30.06.2018 bestanden. Die für die Zulassung zum ordentlichen Studium von der Universität Wien vorgeschriebene Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B1) hat der Beschwerdeführer als außerordentlicher Studierender nicht erfolgreich abgelegt. Einen Nachweis über die sonstige erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erbrachte der Beschwerdeführer ebenso wenig.

Der Beschwerdeführer bezog von 19.01.2017 bis 31.01.2020 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, wobei als Entlassungsgrund aus der Grundversorgung „[Selbständige Erwerbstätigkeit]“ angeführt wurde.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich erwerbsfähig und etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Während seines Aufenthalts als Studierender ging der Beschwerdeführer regelmäßig einer geringfügigen Beschäftigung nach. Seit Jänner 2020 ist der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller tätig. Der Beschwerdeführer schloss mit der „ XXXX Franchise GmbH“ als „Arbeitgeber“ einen bedingten Arbeitsvorvertrag über eine Tätigkeit als Servicekraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem Bruttoentgelt in Höhe von EUR 1.575,00. Das Arbeitsverhältnis beginnt nach Erteilung der fremdenrechtlichen Bewilligungen.

In Österreich lebt ein Onkel des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer hat zu ihm gelegentlich persönlich und telefonisch Kontakt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verwandte. Er ist derzeit alleinstehend. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Abgesehen von Telefonaten unternehmen der Beschwerdeführer und seine Freunde gelegentlich gemeinsam Freizeitaktivitäten, z. B. treffen sie sich am Fußballfeld, zum Wandern oder unternehmen Spaziergänge. Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren drei Unterstützungserklärungen vorgelegt. Die Unterstützer attestieren dem Beschwerdeführer Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft, Ehrlichkeit, Fleiß und ein „guter Mensch“ zu sein sowie Deutschkenntnisse, eine Verbesserung der Umgangsformen, soziale Integration und Interesse an der österreichischen Kultur und österreichischen Traditionen. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.

Der Beschwerdeführer verrichtet keine gemeinnützigen Arbeiten und leistet auch keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit. Abgesehen von seiner Mitgliedschaft in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und bei Bangladesch Jatiotabadi Dall. Austria ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.

Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit.

1.2. Der Beschwerdeführer war in Bangladesch keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Dazu sei hervorgehoben:

1.2.1. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und den geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr:

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat legal verlassen, er wurde dort vor seiner Ausreise nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt. Der bangladeschische Staat und seine Vertreter haben auch nicht nach dem Beschwerdeführer gesucht; es gab und gibt auch keinen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht von der Awami League (AL) zurechenbaren Personen wegen eines angeblichen oder unterstellten Engagements für die Bangladesh Nationalist Party zweifach angezeigt, um Strafverfahren wider ihn einzuleiten. Ebenso wenig wurden nach der Ausreise im September 2016 in diesem Zusammenhang Erkundigungen nach seiner Person eingeholt bzw. Nachforschungen angestellt.

Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.

1.2.2. Zur allgemeinen Lage in Bangladesch und der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.2.2.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen primär auf der - nicht zutreffenden - Prämisse, dass sein Ausreisevorbringen betreffend eine Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung der Wahrheit entspricht (AS 41, 161, 182, 243, 407 ff; OZ 10, S 6, 17 f, OZ 16). (Auch) ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

1.2.2.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers nach Bangladesch bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird das politische Leben seit 1991 durch die Awami League und die Bangladesh Nationalist Party bestimmt. Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Die Korruption hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen. Bei der bangladeschischen Parlamentswahl am 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg mit 96 % der Stimmen. Die Wahl war durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses. Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis. Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt. Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig.

Generell ist der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League und der Bangladesh Nationalist Party, für den größten Teil der Gewalt in Bangladesch verantwortlich. Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an. Auch von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten und Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Zudem bestehen zwischen religiösen bzw. ethnischen Gemeinschaften latente Spannungen, die sich teilweise ohne große Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstößen entladen können. Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat. Die Regierungen Bangladeschs stehen vor der Herausforderung, mit extremistischen islamistischen Gruppen umzugehen, die Gewalt gegen eine Vielzahl von staatlichen und zivilen Zielen planen oder ausführen können. Von den Behörden wurde auf solche Angriffe stets robust reagiert. Wichtige militante Gruppen wurden verboten und Hunderte von Kämpfern verhaftet. Es wird davon ausgegangen, dass Operationen gegen terroristische Gruppen, zusammen mit der sich allmählich verbessernden Koordination der Regierung bei der Terrorismusbekämpfung, die Fähigkeiten militanter Gruppen verringert haben. Trotzdem kann das Risiko weiterer Anschläge nicht ausgeschlossen werden. Überdies kommt es an der Grenze zu Indien immer wieder zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden dabei Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren oder sich im Nahbereich der Grenze befinden. Auch Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox’s Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen. Weiters kommt es zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und –nutzung. Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen. In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind.

Wenngleich die öffentliche Sicherheitslage in Bangladesch insgesamt volatil ist und sich kurzfristig deutlich verschlechtern kann, gibt es in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete.

In Bangladesch herrscht daher nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hielt sich - abgesehen von seiner Studienzeit während der er auch in XXXX , in XXXX lebte - überwiegend im Distrikt XXXX in der Division XXXX auf; seine Familienangehörigen leben dort nach wie vor ohne ernsthafte Probleme.

1.2.2.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr nach Bangladesch keine staatlichen Repressionen aus. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben und unterliegt die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger keinen rechtlichen Beschränkungen. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der „International Organization for Migration“ (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt.

1.2.2.4. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Im Zuge der COVID-Krise 2020 rutschten 25 Millionen Menschen zurück in die absolute Armut. Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen. Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2019 gem. Weltbank bei lediglich 4,2 Prozent, jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen und ein staatliches Sozialversicherungssystem gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht.

Die medizinische Versorgung in Bangladesch entspricht nicht europäischen Standards und ist vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend. Wegen des Mangels an medizinischen Personal und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden. Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten und von schlechter Qualität. Es herrscht ein eklatanter Mangel an medizinischen Personal. Schätzungsweise lediglich 12 % aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem. Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet. Obwohl eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen verfügbar sein soll, berichten Patienten, dass sie im Allgemeinen für einen Zugang zu medizinischen Leistungen zahlen müssen. Die Beratungsgebühren sind oft exorbitant und für die Armen unerschwinglich. Ärzte neigen Berichten zufolge auch dazu, ihre Kunden „übermäßig zu behandeln“ und unnötige Tests anzuordnen, um ihr Einkommen zu erhöhen. So ist der Großteil der armen Landbevölkerung auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen. Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht. Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereitstellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. Die COVID-19-Pandemie stellte eine enorme Belastung für das Gesundheitssystem des Landes dar. Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen. Die Versorgung von COVID-19-Patienten stößt an ihre Grenzen. Viele öffentliche und private Krankenhäuser wiesen Patienten mit COVID-19-Symptomen aus Angst vor einer Infektion ab, obwohl Kapazitäten zur Verfügung standen. Diese Praxis führte zum Tod von Hunderten von Menschen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Bangladesch insbesondere von Korruption geprägt ist und eine sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellt als in Österreich. Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) ist aber festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage in Bangladesch noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

1.2.2.5. Für zahlreiche Straftatbestände (z. B. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch Falschmünzerei und Schmuggel sowie terroristische Aktivitäten und deren Finanzierung) ist die Todesstrafe vorgesehen, die in Bangladesch auch tatsächlich vollstreckt wird.

Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung rechtlich verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos. Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während der Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen. Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert. Doch auch vulnerable Gruppen sind von Folter betroffen.

Im Hinblick auf sein Vorleben in Bangladesch und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat dergleichen, abseits des nicht glaubhaften Vorbringens, wegen seiner politischen Gesinnung angezeigt, gefährdet und/ oder verfolgt gewesen zu sein bzw. im Falle der Rückkehr zu werden, auch nicht behauptet, geschweige denn mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos glaubhaft nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt (vgl. insbesondere AS 35 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 155, 173, die konkrete mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer übermittelte Aufforderung zur Mitwirkung [OZ 8] sowie die im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2021 enthaltenen Hinweise auf Mitwirkungspflicht bzw. –obliegenheit, Verfahrensförderungspflicht und die Möglichkeit, innerhalb zweiwöchiger Frist allfällige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bekanntzugeben bzw. Bescheinigungsmittel vorzulegen [OZ 16]). Da der - durch einen Rechtsanwalt (AS 408) vertretene - Beschwerdeführer nach Schluss des Beweisverfahrens, des Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung (OZ 10, S 20), namentlich auch mit bzw. in der am 20.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme (OZ 16), abgesehen von weiteren Unterlagen zur Bescheinigung der Integration keine wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bekanntgab, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zwischenzeitlich in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse diese Umstände dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.4.2021, rdb.at).

2.3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.3.1. Wie das Bundesverwaltungsgericht noch näher ausführen wird, fehlt es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit und er hat vielfach unglaubhafte Angaben gemacht. In umfassender Würdigung waren dennoch einzelne Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde zu legen.

2.3.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht (AS 33, 157, 175; OZ 10, S 1, 7) in Zusammenschau mit dem (von der Behörde sichtlich für unbedenklich befundenen und dem Bundesverwaltungsgericht nicht im Original vorliegenden) bangladeschischen Reisepass (AS 17 ff [Kopien]. Bereits die belangte Behörde kam daher zu dem Ergebnis, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehen (Bescheid, S 21).

Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben im Verwaltungsverfahren (AS 33 - 37, 155 ff, 173 ff und 407 ff) und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (OZ 10, S 8 ff; OZ 16), teils in Zusammenschau mit Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 17 ff [bangladeschischer Reisepass], AS 109; OZ 16 [Interimsschein über den Abschluss eines Universitätsstudiums], AS 87 [Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs Niveau A2 des Aus- und Weiterbildungszentrums Soziales Wien im Jahr 2018], AS 187 [Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs Niveau B1 des Aus- und Weiterbildungszentrums Soziales Wien im Jahr 2019], OZ 16 [Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs Niveau B1 des Vereins Fit für Integration im Jahr 2021], AS 89 f [Feedback-Bogen (betreffend Sprachkenntnisse) der Österreichischen Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall], AS 88 [Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs Niveau A1+ des Fonds Soziales Wien im Jahr 2018], AS 185 [Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs Niveau B1 im Rahmen des Projekts „Start Wien Flüchtlinge – Integration ab Tag 1“ im Jahr 2019], OZ 10, Beilage A [ÖSD Zertifikat Niveau A1 vom 06.04.2018], OZ 10, Beilage A; OZ 16 [ÖSD Zertifikat Niveau A2 vom 12.07.2018], OZ 10, Beilage A [Detailergebnis zur nicht bestandenen ÖSD-Integrationsprüfung Niveau B1 vom 18.07.2019], OZ 16 [Detailergebnis zur nicht bestandenen Integrationsprüfung Niveau B1 des Österreichischen Integrationsfonds vom 17.06.2021], AS 91 [Bestätigung über die Mitgliedschaft in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft vom 05.03.2018], OZ 10, Beilage A [Bestätigung über die Mitgliedschaft in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft vom 07.01.2029], AS 93 [Bestätigung über die Mitgliedschaft in der Bangladesch Jatiotabadi Dall. Austria, vom 28.03.2018], OZ 10, Beilage A [Bestätigung über die Mitgliedschaft in der Bangladesch Jatiotabadi Dall. Austria vom 07.01.2020], AS 107 f, 189 [Vereinsregisterauszüge bezüglich des Jalalabad Vereins in Wien], OZ 16 [Einkommensnachweise für das Jahr 2020 und die Monate März bis Juni 2021 hinsichtlich vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet ausgeübter beruflicher Tätigkeit sowie zwei Bestätigungen des Arbeitgebers/ Auftraggebers für Arbeitskräfte/ Auftragnehmer kritischer Infrastruktur bzw. in der Daseinsvorsorge (Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften)], OZ 16 [arbeitsrechtlicher Vorvertrag mit „McDonald´s Franchise GmbH als Arbeitgeber], OZ 16 [drei Empfehlungsschreiben von Freunden/ Unterstützern] und vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen bezüglich des Beschwerdeführers (z. B. OZ 19 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister, AJ-WEB Auskunftsverfahren (Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)], zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:

Dass er Moslem ist, sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt und Angehöriger der bengalischen Volksgruppe ist, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus (AS 33, 157, 175; OZ 10, S 11).

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten: In der Verhandlung am 10.01.2020 fragte der Richter den Beschwerdeführer konkret nach (chronischen) Krankheiten und Leiden. Der Beschwerdeführer gab an, einvernahmefähig zu sein. Er litt in der Vergangenheit lediglich an Rückenschmerzen, die im Rahmen einer Physiotherapie behandelten wurden (OZ 10, S 3, 8). Wäre es danach zu wesentlichen Sachverhaltsänderungen gekommen, hätte der Beschwerdeführer diese dem Bundesverwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren mitgeteilt (vgl. insbesondere OZ 15 f). Auch davor hatte der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren stets ausgesagt, gesund zu sein. Die Einnahme von Medikamenten und/ oder eine ärztliche Behandlung verneinte er dementsprechend (AS 156, 174). Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, nunmehr wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich.

An der legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesch und der legalen Einreise mit einem Visum D in Österreich im Dezember 2013 ist angesichts der Angaben des Beschwerdeführers (AS 159, 175; OZ 10, S 17) nicht zu zweifeln, zumal diese Angaben im Einklang mit den Eintragungen im als „echt“ qualifizierten bangladeschischen Reisepass des Beschwerdeführers (AS 17, 21; OZ 19) stehen und überdies auch angesichts des von der österreichischen Botschaft in New Delhi erteilten Visums plausibel sind (AS 17, 21 ). Dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Aufenthaltstitel für Studierende, der zuletzt bis 11.01.2017 gültig war, erlangte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 158 f, 175, 177) in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in den aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 19). Die weiteren Einzelheiten zum Aufenthalt in Bangladesch im Jahr 2016, seiner abermals legalen Ausreise aus Bangladesch und seiner abermals legalen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich eindeutig aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 159, 175; OZ 10, S 17) und den Eintragungen im bangladeschischen Pass des Beschwerdeführers (Ein- und Ausreisestempel; AS 17 ff). Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert (AS 33 ff).

Dass der Beschwerdeführer und seine Familie vor seiner Ausreise wirtschaftlich problemlos in der Lage waren, den Alltag zu bestreiten und keine finanziellen Probleme hatten, wobei der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mithilfe seines Vaters bestritt, erschließt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 159; OZ 10, S 11).

Dass der Beschwerdeführer mit seinem mit seinem Vater alle zwei bis drei Tage und mit seinen Geschwistern gelegentlich in Kontakt steht, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst vor (AS 158, 177; OZ 10, S 12). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.

Zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ist auf seine Angaben in der Erstbefragung (AS 33), in den Einvernahmen vor der belangten Behörde (AS 158, 174) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10, S 1, 3) zu verweisen. Von den Deutschkenntnissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2020 selbst ein Bild machen (OZ 10, S 8 f); im Übrigen fußen die Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden (AS 87 [Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs Niveau A2 des Aus- und Weiterbildungszentrums Soziales Wien im Jahr 2018], AS 187 [Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs Niveau B1 des Aus- und Weiterbildungszentrums Soziales Wien im Jahr 2019], OZ 16 [Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs Niveau B1 des Vereins Fit für Integration im Jahr 2021], AS 89 f [Feedback-Bogen (betreffend Sprachkenntnisse) der Österreichischen Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall], AS 88 [Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs Niveau A1+ des Fonds Soziales Wien im Jahr 2018], AS 185 [Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs Niveau B1 im Rahmen des Projekts „Start Wien Flüchtlinge – Integration ab Tag 1“ im Jahr 2019], OZ 10, Beilage A [ÖSD Zertifikat Niveau A1 vom 06.04.2018], OZ 10, Beilage A; OZ 16 [ÖSD Zertifikat Niveau A2 vom 12.07.2018], OZ 10, Beilage A [Detailergebnis zur nicht bestandenen ÖSD-Integrationsprüfung Niveau B1 vom 18.07.2019], OZ 16 [Detailergebnis zur nicht bestandenen Integrationsprüfung Niveau B1 des Österreichischen Integrationsfonds vom 17.06.2021]). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Antritt im Juli 2019 die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht bestand, und weil seine Sprachkenntnisse beim neuerlichen Antritt im Mai 2021 ebenfalls unzureichend waren, ist auch nicht ersichtlich, dass er seine Deutschkenntnisse seit der mündlichen Verhandlung wesentlich erweitert oder verbessert hätte.

Dass er die für die Zulassung zum ordentlichen Studium von der Universität Wien vorgeschriebene Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B1) als außerordentlicher Studierender nicht erfolgreich abgelegt hat, sagte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde glaubhaft aus (AS 158).

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht getätigten AJ-WEB Abfrage (Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; OZ 19) in Zusammenschau mit den Unterlagen und Nachweisen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet ausgeübten beruflichen Tätigkeiten (OZ 16) und in Übereinstimmung mit dessen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10, S 10). Was den bedingten Arbeitsvorvertrag betrifft, so brachte der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen (OZ 16) in Vorlage. Der Arbeitsvorvertrag weist den festgestellten Inhalt bzw. „Vorbehalt“ auf.

Dass der Beschwerdeführer nach der Antragstellung bis Jänner 2020 Leistungen aus der Grundversorgung bezog bzw. bezieht, ist einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 19) zu entnehmen und deckt sich mit seinen Angaben im Verfahren (AS 158, 181; OZ 10, S 10).

Die Feststellungen betreffend die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die durchlaufene Ausbildung und die in Bangladesch und Österreich ausgeübte Berufstätigkeit (AS 33, 158, 178; OZ 10, S 10 f, OZ 16) in Zusammenschau mit dem vorgelegten Nachweis bezüglich der in Bangladesch abgeschlossen akademischen Ausbildung (AS 109; OZ 16). Ferner brachte der Beschwerdeführer keine aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen würden, und er ist auch tatsächlich erwerbstätig.

Dass der Beschwerdeführer Mitglied der „Bangladesch-Österreichischen-Gesellschaft“ und bei Bangladesch Jatiotabadi Dall. Austria ist, folgt aus den Bestätigungen dieser Gemeinschaften und zwei Vereinsregisterauszügen (AS 91, 93, 107 f, 189; OZ 10, Beilage A [Mitgliedsbestätigungen der Bangladesch Austria Association und der Bangladesch Jatiotabadi Dall. Austria vom 07.01.2020]) sowie aus den glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (AS 159, 182; OZ 10, S 10). Dass der Beschwerdeführer abseits der festgestellten Aktivitäten, speziell der Mitgliedschaft bei der „Bangladesch-Österreichischen-Gesellschaft“ und bei Bangladesch Jatiotabadi Dall. Austria, nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv oder Mitglied ist und nicht ehrenamtlich/ gemeinnützig tätig war und ist, folgt (im Umkehrschluss) aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 159, 182; OZ 10, S 10) und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.

Dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union abgesehen von einem Onkel Verwandte hat und alleinstehend ist, war aufgrund seiner eigenen glaubhaften Aussagen festzustellen (AS 35, 159, 181; OZ 10, S9). Dass der Beschwerdeführer mit seinem mit seinem Onkel gelegentlich persönlich und telefonisch in Kontakt steht, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst vor (OZ 10, S 9). Die Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers in Österreich waren ebenfalls auf Grundlage seiner insofern glaubhaften Aussagen (AS 159, 181 f; OZ 10, S 10) und von Bescheinigungsmitteln, insbesondere dreier Empfehlungsschreiben von Freunden/ Unterstützern, die einen persönlichen Bezug der Verfasser zum Beschwerdeführer erkennen lassen (OZ 16), zu treffen. Die Verfasser der Schreiben attestieren dem Beschwerdeführer durchwegs positive Charaktereigenschaften, sie heben vor allem seine Freundlichkeit, seine Hilfsbereitschaft, seine Ehrlichkeit und seinen Fleiß. hervor. An der Ehrlichkeit bzw. Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist in Anbetracht dessen, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz mit einem gedanklichen Konstrukt begründete, durchaus zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer die übrigen von den Unterstützern genannten Eigenschaften hat, zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel. Weder aus diesen Eigenschaften noch aus den Charakterisierungen und auch nicht aus den festgestellten und im (gerichtlichen) Verfahren genannten Aktivitäten (z. B. OZ 10, S 10 und OZ 16 [drei Empfehlungsschreiben]) lässt sich jedoch ableiten, dass ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung bestünde. Die pauschale und nicht näher begründete Darstellung zweier Unterstützer, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfüge bzw. die österreichische Sprache in Wort und Schrift beherrsche, erscheint - angesichts der festgestellten Deutschkenntnisse - maßlos übertrieben. Das Bundesverwaltungsgericht muss die entsprechenden Ausführungen als Gefälligkeit werten.

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 19).

2.4. Zur Feststellung „Der Beschwerdeführer war in Bangladesch keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.“:

2.4.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz u. a. vor, die belangte Behörde habe es mangels tragfähiger Begründung unterlassen, der in §§ 58 Abs 2 und 60 AVG normierten Begründungspflicht nachzukommen (AS 414 f). Die Behörde hat sich jedoch - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - mit dessen Vorbringen, den vom Beschwerdeführer zur Bescheinigung der ausreisekausalen Ereignisse in Vorlage gebrachten Unterlagen und den von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten aktuellen und umfangreichen Länderfeststellungen sehr wohl umfassend und konkret auseinandergesetzt und das Vorbringen individuell gewürdigt (Bescheid, S 21 ff; Bescheid, S 57 ff; Bescheid, S 62 ff). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage ausreichend klar und übersichtlich zusammengefasst. Ob und inwieweit man die Erwägungen der Behörde in allen Einzelheiten teilen mag, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Dass der Beschwerdeführer ein eindeutig tatsachenwidriges Vorbringen erstattet, begründet jedenfalls starke Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, zumal ihn bereits die Behörde über die Wahrheitspflicht belehrt hatte (z. B. AS 156, 173 f).

2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren bemängelt (AS 408 ff), hat er ebenso ein weitgehend verfehltes Vorbringen erstattet, was seine Glaubwürdigkeit weiter schmälert:

Der Beschwerdeführer hatte bereits in der behördlichen Einvernahme am 03.04.2018 die Gelegenheit, in freier Erzählung zu schildern, weshalb er einen Asylantrag in Österreich stelle (AS 159 f). Nachdem der Beschwerdeführer sein Vorbringen geschildert hatte, forderte der Leiter der Einvernahme mehrfach zu genauen Angaben auf und stellte dem Beschwerdeführer zahlreiche konkrete Fragen (AS 160 f). In der behördlichen Einvernahme am 02.07.2019 erhielt der Beschwerdeführer dann nochmals die Gelegenheit, seine Fluchtgründe zusammengefasst anzugeben (AS 179). In der Folge stellte der Leiter der Einvernahme dem Beschwerdeführer abermals konkrete Fragen zu den angeblichen Geschehnissen, aus denen sich der Beschwerdeführer dazu veranlasst gesehen habe, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (AS 179 ff).

Entgegen der Darstellung im Beschwerdeschriftsatz (AS 408 ff) ist die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen; vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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