TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/23 L518 2205066-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2021
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Entscheidungsdatum

23.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch


L518 2205069-1/20E
L518 2205076-1/12E
L518 2205068-1/8E

L518 2205066-1/8E

L518 2205073-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Aserbaidschan, alle vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2018, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.11.2021 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 09.11.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP 3-5.

I.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor:

Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Ich bin Journalist und arbeite seit 2014 für XXXX . Zuvor arbeitete ich für XXXX . Auch gehöre ich der Oppositionspartei MUSAVAT an. Ich bin Mitglied dieser Partei seit 2014. Ich wurde mehrmals nach Demonstrationen für jeweils 2-3 Tage angehalten und verhört. Ich wurde auch verurteilt und werde diese Beweise aus meiner Heimat mir nachschicken lassen und vorlegen. Ich wurde unter Druck gesetzt, damit ich meine Oppositionstätigkeit aufgebe. Auch wurde meine Frau bedroht. Es wurde ihr damit gedroht, dass der ganzen Familie etwas böses passieren wird, wenn ich meine regierungskritische Tätigkeit nicht aufgebe. Ich wurde zu 3 Jahren Haft verurteilt. Ich musste diese Zeit unter Hausarrest verbringen und mich regelmäßig bei der Polizei melden. Aus Angst um das Leben meiner Familie entschlossen wir uns zur Flucht.

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich habe Angst um mein Leben und um das Leben meiner Familie. Unsere Sicherheit ist dort nicht gewährleistet.

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

Es droht mir eine Strafe, die Beweise werde ich nachbringen.

Die bP 2 stützte sich in ihrer Erstbefragung auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten und wäre auch wegen dessen Problemen bedroht worden. Zudem gab sie an, dass Österreich ihr Zielland gewesen wäre, da sie gedacht habe, dass hier die Familie gut aufgehoben sei und die Kinder eine bessere medizinische Versorgung erhalten als im Heimatland.

I.2.2. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 nach Belehrung und Vorlage ihrer Beweismittel zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:

LA: Woher haben Sie die Beweismittel und von wem haben Sie die bekommen?

VP: Mein Bruder hat mir das geschickt vor ca. einem Monat.

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

VP: Gut.

LA: Sprechen Sie Deutsch?

VP: Ich lerne Deutsch. Ich und meine Frau möchten gerne einen Deutschkurs besuchen. Laut Caritas wurden die gratis Deutschkurse aufgehoben. Wir warten auf einen Deutschkurs. Im Camp haben wir einige Begriffe für den Alltag gelernt.

LA: Hatten Sie jemals einen Reisepass? Wenn ja, befand sich ein Visum darin?

VP: Ja. Wir hatten Pässe, aber der Schlepper hat sie abgenommen.

LA: Wieso mussten Sie dem Schlepper den Reisepass geben?

VP: Der Schlepper hat das so vorgeschrieben, dass er die Dokumente behält. Als wir in Österreich angekommen sind, wollte ich die Pässe zurückhaben, er hat jedoch gemeint, dass wir diese nicht mehr brauchen und die Pässe nicht zurückbekommen.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja ich habe die Wahrheit gesagt. Die Erstbefragung wurde mir rückübersetzt.

LA: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie, welcher Religion und Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin Aserbaidschaner, bin schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Aseri an.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Ich bin gesund.

LA: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich?

VP: Sie sind derzeit gesund.

LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht in Aserbaidschan gelebt?

VP: In Baku, XXXX .

LA: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz in Aserbaidschan endgültig verlassen?

VP: Am 7. Auf 8.11.2017 haben wir Aserbaidschan verlassen und am 09.11.2017 haben wir in Österreich um Asyl angesucht.

LA: Wie haben Sie Ihre Ausreise finanziert?

VP: € 4750,-- habe ich selbst finanziert.

LA: Welche Ausbildung haben Sie abgeschlossen?

VP: Ich habe in der Baku Staatsuniversität Fachrichtung Journalismus studiert, aber da ich Oppositionär war wurde ich von der Uni rausgeschmissen. Davor habe ich das College absolviert. (vorgelegtes Diplom).

LA: Wo sind Sie zur Schule gegangen?

VP: Volks- und Mittelschule 3 Jahre in Karabach in XXXX , die restlichen 6 Jahre in Baku. Danach habe ich 3 Jahre das College besucht.

LA: Wie lange haben Sie Journalismus studiert?

VP: 1 Jahr.

LA: Wann war das?

VP: Zwischen 2006 und 2007.

LA: Waren Sie je berufstätig? Wenn ja, in welcher Profession?

VP: Zwischen 2003 und 2004 habe ich den Militärdienst abgelegt. Ich habe danach Kleinhandel betrieben. Diese Arbeit habe ich bis 2009 betrieben. Ab 2009 habe ich angefangen als Journalist bei Müsavat zu arbeiten. Bis zu meiner Ausreise habe ich dann diesen Job gemacht. Die Arbeit war eine freiwillige Arbeit für die Opposition. Ich möchte erwähnen, dass ich durch den Kleinhandel meinen Lebensunterhalt weiterhin verdient habe.

LA: Also haben Sie durch den Journalismus nichts verdient?

VP: Ich habe für die Gerechtigkeit freiwillig gearbeitet.

LA: Wie sind Sie dazu gekommen, im Journalismus Bereich zu arbeiten?

VP: XXXX hat mich zu diesem Journalismus gebracht. Ich habe immer für XXXX gearbeitet, aber nach den Präsidentschaftswahlen wurde dieser TV KANAL XXXX gesperrt, und somit wurde der Name geändert. Ich habe weiterhin für Herrn XXXX gearbeitet.

LA: Wie haben Sie Herrn XXXX kennengelernt?

VP: Ich habe ihn bei den Kundgebungen kennengelernt.

LA: Wann war das?

VP: Im Jahr 2010.

LA: Wann war Ihr letzter Arbeitstag im Journalismus bevor Sie Ihre Heimat verlassen haben?

VP: Zuletzt war im Oktober 2017 eine Kundgebung. Da habe ich als Journalist gearbeitet. Danach bin ich im November ausgereist.

LA: Wie stellten sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in Aserbaidschan dar?

VP: Schlecht.

LA: Haben Sie noch Familienangehörige in Aserbaidschan? Wenn ja, welche und wo halten sich diese auf?

VP: Ja meine Eltern, zwei Schwestern und einen Bruder. Mein Bruder heißt XXXX und ist 34 Jahre alt, er lebt in Baku. Meine Schwestern heißen XXXX (Nachnamen weiß ich nicht), 1986 geboren, sie ist verheiratet und lebt in Baku, und XXXX , geb. 1989 in Baku, verheiratet. Meine Eltern heißen XXXX , geb. 1958 in Baku und XXXX , geb. 1960, leben beide in Baku. Alle wohnen auf der bereits angegebenen Adresse.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Aserbaidschan? Wenn ja, in welcher Form und in welcher Intensität?

VP: Ja, 1x in der Woche telefonieren wir übers Internet.

LA: Wie geht es Ihrer Familie in Aserbaidschan?

VP: Finanziell schlecht und politisch schlecht.

LA: Was meinen Sie mit politisch schlecht?

VP: Meine Mutter ist Lehrerin und sie verdient pro Monat 75 €. Mit diesem Geld kann sie nicht leben. Mein Bruder ist Rettungsfahrer und verdient auch nicht genug Geld um damit leben zu können. Man kann in Aserbaidschan, trotz Arbeit, nicht leben. Während ich politisch tätig war, hatte meine Familie politische Nachteile.

LA: Hatte Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grundstücke, Geschäfte, landwirtschaftliche Nutzflächen, Immobilien etc.?

VP: Nein, wir sind Flüchtlinge aus Karabach. Unser Hab und Gut ist dort von Armenien besetzt worden.

LA: Wann haben Sie beschlossen Aserbaidschan zu verlassen?

VP: Ich und meine Frau haben uns im August 2017 beraten. Im September haben wir endgültig beschlossen Aserbaidschan zu verlassen.

LA: Welchen Kleinhandel haben Sie betrieben?

VP: Ich habe Bekleidung und Autos verkauft.

LA: Hatten Sie ein eigenes Geschäft?

VP: Es gab Zeiten, als ich ein Geschäft hatte, es gab Zeiten wo ich kein eigenes Geschäft hatte. Ich habe auch als Taxifahrer mit dem eigenen Auto gearbeitet. Ich habe die Ware gekauft und einfach weiterverkauft.

Folgende Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten:

LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

VP: Ja.

LA: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig?

VP: Ja.

LA: Waren Sie jemals in Haft bzw. wurden Sie jemals festgenommen?

VP: Ja.

LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

VP: Ja der Müsavat Partei.

LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. aufgrund Ihrer Religion?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie jemals persönlich von Jemanden bedroht?

VP: Ja.

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

VP: Ich bin Flüchtling in Aserbaidschan. Wir sind aus Karabach geflohen, obwohl ich auch ein Aseri bin werden wir durch die staatlichen Behörden nicht als gleichwertigen Staatsbürger betrachtet. Ich habe ein College Diplom und bin ausgebildet, aber ich konnte keine Arbeit finden, obwohl ich bei jedem staatlichen Amt angesucht habe um einen Job zu bekommen. Mein Anliegen wurde nicht bearbeitet bzw. abgelehnt. Zu allerletzt habe ich meine Situation durch Briefe an die Vizepräsidentin, an den Bürgermeister und an hohe Beamte des Landes bekundet. Jedoch habe ich keine Antwort erhalten. Diese Situation brachte mich dazu, dass ich mich an die Opposition angeschlossen habe und verstanden habe, dass in Aserbaidschan die Menschen keine Rechte haben. Seit dieser Zeit haben meine Probleme in Aserbaidschan angefangen. 2009 habe ich geheiratet.

2010 habe ich den XXXX kennengelernt, und habe mich der Partei Müsavat angeschlossen. Ich ahbe im Hintergrund als Journalist gearbeitet. Ich habe durch meine Aufnahme die Korruptionsfälle aufgezeichnet, auf dem USB Stick ist ein Fall zu sehen. Bei den Präsidentschaftswahlen werden die Leute bedroht den Präsidenten Aliev zu wählen. Ich habe gesehen, wie Stimmzettel von Personen die nicht anwesend waren massenweise in die Urnen unrechtmäßig geworfen wurden. Diesbezüglich gibt es eine Aufnahme. Bei der Aufnahme ist eine 66 jährige Lehrerin zu sehen, die massenweise Stimmabgaben durchführt. Auf die Frage, warum sie das macht sagte sie, dass sie suspendiert wird, wenn sie das nicht macht.

Im Jahr 2013 im September oder Oktober gab es Präsidentenwahlen. Bei dem Wahlauftritt von XXXX hat die Polizei die Teilnehmer attackiert und ich war mit meiner Kamera da. Sie haben unsere Kameras entnommen. Meine Kamera haben sie kaputt gemacht. Meine Aufnahmen wurden zerstört. Mich haben sie auch mitgenommen zur Polizeistation. Dort habe ich meine Kamera und meine Aufnahmen verlangt. Der zuständige Polizist sagte, dass die Kamera und die Aufnahme nicht bei ihnen seien. Falls diese sie finden werden sie mir sie übergeben. Damit haben sie mich abgeblitzt.

Nach der Wahl 2013 habe ich von der Polizei eine Ladung (Nr. 3) bekommen. Ich wurde beschuldigt, an einem Mord beteiligt gewesen zu sein. Ich solle zum Staatsanwalt kommen. In Wirklichkeit habe ich weder jemanden geschlagen noch einen Mord begangen oder war daran beteiligt. Diese willkürlichen Ladungen sind deswegen gekommen, damit man die oppositionellen Menschen einschüchtern kann und auch Mundtot machen kann, falls notwendig.

3 Zeugen hätten behauptet, dass ich an einem versuchten Mord beteiligt gewesen wäre und es gab ein Gerichtsprozess. Im Gericht haben 2 Zeugen zugegeben, dass ich niemandem Gewalt angetan hätte. Der eine hat aber seine Aussage nicht zurückgezogen. Am XXXX .2014 gibt es einen Gerichtsbeschluss. Da habe ich eine bedingte Haft von 3 Jahre und 6 Monate bekommen. Ich musste jeden Monat zum Gericht gehen und unterschreiben. Am XXXX .2017 ist meine Strafe zu Ende gegangen.

Ich wurde acht bis zehn Mal von der Polizei und vom Gericht festgenommen. Immer wenn die Polizei mich mitgenommen hat, wurde ich geschlagen. Weil ich ein Journalist bin hat mich die Polizei meistens bei den Füßen und am Rücken geschlagen, aber nicht ins Gesicht.

Im August 2017 wurde zuletzt bei mir zu Hause angerufen und wurde mit meiner Frau gesprochen. Der Anrufer hat sich als Polizist ausgegeben und meine Frau und meine Familie mit dem Tod bedroht, sollte ich mich nicht von den politischen Tätigkeiten zurückziehen.

Im September 2017 hat meine Frau meinen älteren Sohn von der Schule abgeholt. 3 Männer haben sie angehalten und gemeint, wenn ich nicht endgültig mit der politischen Tätigkeit aufhöre werden sie das Kind entführen und töten. Meine Frau konnte seitdem nicht schlafen und sie hatte große Angst, dass den Kindern was passiert. Meine Frau sagte mir, dass wir das Land verlassen sollen und unsere Kinder in Sicherheit bringen. SO haben wir die Einstellung getroffen das Land zu verlassen.

LA: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihr Herkunftsland, Aserbaidschan verlassen haben?

VP: Nein.

LA: Welche konkreten Befürchtungen haben Sie im Falle einer Rückkehr?

VP: Ich habe Angst dass sie mich töten werden.

LA: Wer würde Sie töten?

VP: Die Regierung.

LA: Seit wann sind Sie Mitglied der Musavat Partei?

VP: Seit 2013.

LA: Welche Funktionen nahmen Sie in der Musavat Partei ein?

VP: Ich war lediglich Parteimitglied, aber war als Journalist tätig.

LA: Wie heißt der Parteichef?

VP: Isa Kamber, das war damals. Derzeit ist Arif Hacili der Chef.

LA: Erzählen Sie mir etwas über diese Musavat Partei.

VP: Es ist eine demokratische Partei, die sich für die Freiheit der Aserbaidschaner einsetzt und für die Gleichberechtigung und gegen die Unterdrückung des Volkes die Stimme erhebt. Die Partei kämpft gegen die Ungerechtigkeit.

LA: Seit wann haben Sie Probleme?

VP: Seit 2010.

LA: Über was haben Sie hauptsächlich berichtet?

VP: Ich habe Aufträge von XXXX bekommen. Es gab auch Fälle wo ich selbst recherchierte und Ungerechtigkeiten wie Korruptionsfälle aufgeklärt habe.

LA: Was hat XXXX genau gemacht?

VP: Er ist Inhaber des Fernsehsenders BMTV.

LA: Wurden Ihre Berichte veröffentlicht?

VP: Ja, aber meistens unter Decknamen aber auch manchmal unter meinem Namen. Es war immer die Einstellung der Redaktion ob die Namen übertragen werden oder nicht, aber meistens wurden die Namen nicht übertragen. Erst als mein Gesicht in der Öffentlichkeit vor der Kamera sichtbar war, wurde ich bedroht.

LA: Kennen Sie den Decknamen?

VP: Die Berichte wurden mit dem Namen XXXX veröffentlicht.

LA: Wann traten Sie das erste Mal an die Öffentlichkeit?

VP: Im Jahr 2013.

LA: Wie oft haben Sie an Kundgebungen teilgenommen?

VP: Sehr oft. Ich kann nicht genau sagen wie oft. Angefangen von 2013 bis zur Ausreise habe ich fast bei allen Meetings teilgenommen, ausgenommen wenn ich einen Auftrag bekam wo anders zu berichten.

LA: Wo fanden diese Kundgebungen statt?

VP: In Baku in XXXX u, je nachdem.

LA: Worüber handelten diese Kundgebungen?

VP: Gegen die Ungerechtigkeit, gegen die Ausrottung der Bevölkerung, für die Gerechtigkeit und gegen das diktatorische Regime in Aserbaidschan.

LA: Wie viele Leute waren bei diesen Kundgebungen anwesend?

VP: Zwischen drei- und zehntausend Menschen.

LA: Wie oft wurden Sie von der Polizei insgesamt angehalten?

VP: Sehr oft. Ich wurde fast nach jeder Kundgebung festgenommen. Es wurden auch andere Leute festgenommen.

LA: Schildern Sie mir die Anhaltungen durch die Polizei genauer?

VP: Es war immer so, dass die Polizei die Kundgebungen attackiert hat. Die Menschen wurden dabei verletzt. Die Journalisten und ich haben diese Fälle aufgezeichnet und die Polizei wollte nicht, dass diese Aufnahmen in die Öffentlichkeit kommen, deswegen haben sie die Journalisten immer festgenommen. Sie brachten uns zum Polizeirevier. Sie nahmen die Kameras weg. Manchmal nahmen sie nur die Aufnahmen weg und gaben uns die Kamera zurück. Ich möchte noch erwähnen, dass ich von der Polizei verprügelt, beschimpft und erniedrigt wurde. Ich wurde gefragt, warum ich solche Aufnahmen mache und gegen die Regierung sei. Ich wäre ein ehrenloser Mensch der seine Regierung schlecht macht.

LA: Welche Kamera hatten Sie?

VP: Panasonic D 3000, Samsung D 300 und einen Fotoapparat Nikon D90.

LA: Wie viele Ladungen haben Sie von der Polizei erhalten?

VP: 4 habe ich mit, aber es waren mehrere.

LA: Waren Sie jedes Mal bei der Polizei vorstellig?

VP: Ich musste.

LA: Was wurden Sie da genau befragt?

VP: Diese vier Ladungen die ich vorgelegt habe, beziehen sich auf den versuchten Mord bzw. der Schlägerei. Die anderen Ladungen sind abhanden bekommen.

LA: Wer hat behauptet, dass Sie an dem versuchten Mord beteiligt gewesen seien?

VP: Drei Leute die für den Staat gearbeitet haben. Das waren falsche Zeugen. Ich kann mich namentlich nicht an die Personen erinnern.

LA: Schildern Sie mir den Gerichtsprozess chronologisch.

VP: Ein Richter mit zwei Personen, der Staat hat mir einen Anwalt zugewiesen. Auf der anderen Seite waren zwei Anwälte und drei Zeugen. Diese Männer waren größer als ich. Diese Männer habe ich in meinem Leben zum ersten Mal gesehen. Sie behaupteten, dass ich sie geschlagen hätte und versucht hätte sie zu töten. Ich sagte dem Richter, dass ich physisch gar nicht in der Lage gewesen wäre, an den großen Männern Gewalt anzuwenden. Zwei von ihnen haben ihre Aussage zurückgezogen. Einer hat seine Aussage nicht zurückgezogen. Es gab auch keine Beweismittel. Wenn ich jemanden geschlagen hätte müssten doch Spuren vorhanden sein. Es gab auch keine Spuren. Aber ich wurde trotzdem verurteilt.

LA: An welchem Gericht fand der Prozess statt?

VP: Bezirksgericht in XXXX Rayon.

LA: Die Haft wurde beendet oder?

VP: Ja.

LA: Waren Sie im Gefängnis?

VP: Es war eine bedingte Haft und ich war sechs Monate immer für ein paar Tage in Haft. So habe ich einen Teil der Haft abgesessen, den Rest befand ich mich auf freien Fuß. Ich möchte erwähnen, dass ich unschuldig war. Es lag kein Bericht vor. Dieses Theater diente lediglich dazu, dass sie mich von meiner politischen Arbeit zurückhalten konnten. Deswegen holte mich der Staatsanwalt, wann es für ihm zeitlich günstig war.

LA: Sie gaben an, dass Sie sich während Ihrer „Haft“ beim Gericht melden mussten, in welchen Zeitabständen mussten Sie sich immer melden.

VP: Ich musste sowohl bei der Polizei als auch beim Staatsanwalt melden. Es war unregelmäßig.

LA: War das mehrmals in der Woche oder jedes Monat?

VP: Manchmal 1x monatlich, manchmal 3x monatlich.

LA: Wissen Sie von wem Sie bedroht wurden?

VP: Es kann nur die Polizei sein.

LA: Wann wurden Sie persönlich bedroht?

VP: Am Telefon haben Sie meiner Frau gesagt, dass ich die politischen Aktivitäten zurückziehen soll. Auch bei der Polizei, als ich festgenommen wurde, haben sie mich bedroht. Als sie bei mir zu Hause angerufen haben, habe ich meine Sache ernster genommen.

LA: Wieso haben Sie Ihre Tätigkeit nicht schon früher aufgegeben, wenn Sie seit 2010 Probleme hatten?

VP: Ich konnte meine Tätigkeit nicht aufgeben, ich war gegen die Ungerechtigkeit. Ich kann nicht still bleiben, wenn die Regierung die Probleme der Bürger nicht löst und sie unterdrückt. Ich war selbst davon betroffen. Es gibt ein aserbaidschanisches Sprichwort: Das was den Staat macht ist das Volk. Bei uns hat der Staat das Volk unterdrückt und missbraucht.

LA: Wie haben die Probleme genau begonnen?

VP: Durch meine Situation haben meine Probleme angefangen. Die Probleme waren anfangs kleiner und sind mit der Zeit größer geworden. Jeder Journalist, der sichtbar wird und in die Öffentlichkeit kommt umso mehr wird er das Ziel der Regierung.

LA: Wie oft wurden Sie in der Öffentlichkeit gesichtet?

VP: 2013 wurde ich festgenommen. Die Polizei macht Aufnahmen von jeder Demonstration. Sie sind dahintergekommen, dass ich an sehr vielen Kundgebungen teilgenommen hätte. Wobei diese Kundgebungen sich gegen die Regierung richten. So wurde ich zum Ziel von der Sicherheitsbehörde.

LA: Wann war die letzte Demonstration an der Sie anwesend waren?

VP: Im Oktober 2017.

LA: Wurden Sie da auch festgenommen?

VP: Ja, nach der Demonstration haben sie mich mitgenommen. Die Polizei hat alle 100m eine Kamera aufgestellt um die Demonstranten besser aufzunehmen und zu erkennen. Bei der Demonstration wurden 250 Gesichtserkennungskameras eingesetzt.

LA: Wann war die Präsidentschaftswahl an der Sie den Korruptionsfall festgehalten haben?

VP: Im Jahr 2013. Im Oktober 2013.

LA: Können Sie mir die Wahl genauer schildern? Was ist alles vorgefallen?

VP: Ich, XXXX (Fotograf) und XXXX (Kameramann) sind gemeinsam mit meinem Auto gefahren. Wir haben die Wahlurnen besucht. Wir haben die Wahllokale Nr. XXXX in XXXX Rayon besucht. Wir haben dort Wahlfälschungen aufgenommen. Unsere Beobachtungen nach hätte der Oppositionsführer Cemil Hesenle ca. 74% der Stimmen bekommen, aber offiziell hat der Präsident Aliev mit knappe 80% die Wahlen gewonnen. So viel Wahlfälschung wurde durchgeführt.

LA: Seitdem Sie diese Probleme seit 2010 hatten, wie konnten Sie im Alltag leben?

VP: Ich habe ein schweres Leben gehabt. Wir hatten wirtschaftliche Probleme und konnten durch Unterstützung von meinem Vater und meinem Bruder unser Bestehen weiterführen. Weil ich oppositionell war, habe ich nebenbei Arbeit gefunden. Meine Frau hat nicht gearbeitet und sie ist Hausfrau. Sie hat auf die Kinder aufgepasst. Ich habe versucht, meine Probleme nicht nach Hause zu bringen und meine Familie nicht damit zu belasten, später ist es jedoch zur Last der gesamten Familie gefallen.

LA: Waren Sie jemals Opfer von Gewalt, Folter, oder anderer Formen unmenschlicher Behandlung?

VP: Ja.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe genannt?

VP: Ja.

Anm.: Mit dem AW werden die Länderinformationen der Staatendokumentation erörtert. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

VP: Ich kenne die Lage.

LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

VP: Solange Sie meine Identität versteckt halten, habe ich kein Problem damit.

LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

VP: Nein.

LA: Sind Sie arbeitsfähig?

VP: Ja.

LA: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

VP: Nein.

LA: War Österreich Ihr Zielland?

VP: Ja.

LA: Können Sie irgendwelche sonstige Gründe namhaft machen, die für Ihren Integrationswillen in Österreich sprechen?

VP: Mein Kind geht in die Schule, ich und meine Frau bemühen uns einen Deutschkurs zu bekommen.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen bzw. gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Nein ich bedanke mich bei Ihnen.

LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Gab es Verständigungsprobleme? Haben Sie den die Dolmetscherin somit klar verstanden?

VP: Ja ich habe alles verstanden.

I.2.3. bP2 – bP5 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

I.2.4. Die von der bB in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung langte am 06.08.2018 bei der bB ein. Diese lautet wie folgt.

?        Können die beigefügten Ausweise auf Echtheit überprüft werden?

?        Kann recherchiert werden, ob der Asylwerber tatsächlich Parteimitglied der Müsavat Partei war/ist?

?        Was waren seine Tätigkeiten innerhalb der Partei und ist er tatsächlich aufgrund seiner Parteimitgliedschaft und seiner Tätigkeit als Journalist Drohungen und Problemen in Aserbaidschan ausgesetzt?

?        Können die Ladungen der Polizei, sowie das Schreiben des Justizministeriums – Vollzugsabteilung vom XXXX .2017 betreffend das Urteil vom XXXX .2014 auf Echtheit überprüft werden?

?        Können die beiliegenden Schreiben des BMTV, unterschrieben von Herrn XXXX auf Echtheit überprüft werden?

?        Kann recherchiert werden, ob der AW tatsächlich für BMTV gearbeitet hat?

Zusammenfassung:

siehe Einzelquelle

Einzelquellen:

Der Vertrauensanwalt (VA) für Aserbaidschan berichtet an den VB des BM.I, dass sowohl das Gerichts- als auch das Polizeidokument authentisch sind.

Da das BMTV kein echtes Medienunternehmen ist und mit seinen verdächtigen Aktivitäten gegen Parteimitglieder, Menschenrechtsverteidiger und an der Erstellung gefälschter Dokumente beteiligt ist, war der VA laut Eigenaussage nicht in der Lage, mit dem Vorsitzenden des BMTV Kontakt aufzunehmen. Auch andere Versuche, indirekt mit BMTV in Kontakt zu treten und Musterbriefe zu erhalten, die BMTV verwendet, waren bisher nicht möglich. Laut VA ist jedenfalls die Verwendung von Staatsflagge und Staatswappen durch die Gesetze und Vorschriften des Ministerkabinetts der Republik Aserbaidschan streng geregelt. Diese dürfen nur von staatlichen Stellen oder staatlichen Handelsgesellschaften und anderen, von staatlichen Stellen gegründeten Organisationen verwendet werden. Andere Organisationen dürfen das Staatswappen nur nach besonderer Genehmigung des Parlaments verwenden. Daher verstößt die Verwendung des Staatswappens im beigefügten Dokument ausdrücklich gegen das entsprechende Gesetz, welches die Verwendung der Staatsembleme reguliert. Außerdem ist der Text des Schreibens (ARA??) des Senders BMTV so schlecht verfasst, dass in allen 21 Zeilen der drei Absätze gravierende grammatikalische und typografische Fehler auftreten, als ob das Schreiben von einer Person ohne Schulbildung verfasst worden wäre. Unter Berücksichtigung der oben genannten Tatsachen und Einschätzungen ist laut VA das beigefügte Schreiben ("“ARA??") entweder gefälscht oder durch Verstoß gegen die bestehenden Gesetze und Vorschriften verfasst worden.

XXXX , Gründer und Vorsitzender des BMTV, war als Fotograf in den Kreisen der Musavat-Partei tätig, bis er wegen seiner verdächtigen Aktivitäten innerhalb der Musavat-Partei im Jahr 2013 von den Parteifunktionären verbannt wurde.

1. Is it possible to check attached documents (police issued documents, court issued documents) concerning their authenticity? In order to safeguard the data protection rules the name(s) and case numbers have been deleted.

• It is confirmed that the attached document ( XXXX district execution department of the Ministry of Justice and addressed to the XXXX district court.

• The attached police summon (“ XXXX ”) and confirmation note by police in regard to person’s appearance before police is also authentic, however, there is not any forms or rules issuance such notes in regard to confirmation of person’s appearance before police authority. But it used in the practice.

General rules on issuance of police summons

Criminal Procedural Code of the Republic of Azerbaijan

Article 226. Rules governing summons for questioning

226.1. Witnesses, victims, suspects, the accused and other persons shall be called to appear before the investigator by a summons served on them in person, or in their absence, transmitted via an adult member of their family, a neighbor, a representative of the relevant housing organization or their place of work or study. Summons may be issued by telegram, telephone or fax.

226.2. The summons shall state who is called to appear, in which procedural capacity, and where and when (date and time). The summons shall indicate that if the person fails to attend, a warrant for him to be brought in by force shall be issued in accordance with Article 178 of this Code.

In the meantime, in practice, police authorities issue a summons that fail to meet the requirements prescribed in the Criminal Procedural Code (above). Therefore, I checked both documents through other assessment techniques such as asking whether such police worked at that time in the relevant police authority and whether police authorities in the relevant district uses such practices concerning confirmation of appearance before investigators.

2. Is it possible to verify the authenticity of the document (letter) issued by the private TV-Internet broadcaster “ XXXX ” by contacting XXXX directly, e.g. persons named in the document (letter)?

3. As additional request, it would be very helpful to be provided with a sample (specimen) of a press card (document) – in pdf format – or original if possible – which BMTV issues / provides to its collaborators.

Having regards that XXXX is not a genuine media outlet and known with its suspicious activities against political party members, human rights defenders and involved to fake document preparation, I was not in the position to contact with the chairman of the XXXX .

Furthermore, other my attempts to contact indirectly with XXXX and obtain sample letter forms that XXXX uses was not possible up to date. As a last option, we have sent advocate inquiry on the different issue to XXXX and still waiting reply to this inquiry.

After a wide and comprehensive analysis of all facts available, including monitoring of content of the website of XXXX , Facebook profiles of chairman and people close circle to him, and getting advices from media experts and human rights defenders, it was not difficult to come to a certain and strong conclusion that XXXX is not a genuine organization that may represent media or any field of media sector.

XXXX , a founder and chairman of the XXXX was worked as a photographer in the circles close to Musavat Party until he was banished by the party officials due to his suspicious activities within the Musavat Party in 2013.

I. XXXX recently disseminated information that his deputy chair and also journalist of the Bakmiltv.info XXXX stole all Bakmiltv.info's seals, blanks and other documents after he was dismissed from the Bakmiltv.info.

But until his position in the Bakmiltv.info XXXX had an imprisonment for 4 years on fraud charges because of using journalist title collected money from individuals. Furthermore, he was prosecuted in 2014 for fraud and bribes.

Furthermore, entire content and activities of the XXXX website and letter attached to this inquiry shows that XXXX is very created for the purpose of different interests rather than to produce news. As reported in previous cases, there is a tendency of to establish media organization (as there are many of them just established as legal limited companies in order to obtain seals or just without a legal registration when it obtained either by fraud or registration of tax payer as an individual).

It seems from the inside of the seal of the XXXX that its tax ID code is: XXXX

Tax Ministry database shows that this tax ID belongs to individual ( XXXX . Furthermore, XXXX is not registered in the Ministry of Taxes as it cannot have a TAX ID which shown in its seal. It was not possible to find any registered entity or individual registered on the name of XXXX . Both trough either name check or tax id check could not find any registered name under XXXX . Therefore, its seal is not consistent with the XXXX ’s own firm name as it not registered properly and shown tax register number belongs to individual, name mentioned below. Having this result, it makes the letter invalid as the seal does not represent XXXX organization in order to confirm the validity of the documents XXXX issued by it.

Furthermore, using state flag and state emblem in the blanks is strictly regulated by the laws and regulations of Cabinet of Ministers of the Republic of Azerbaijan.

It is allowed to use only to the state bodies or state commercial companies and other organizations established by state bodies. Other organizations can use state emblem in their blanks only after special permission of the Parliament of the Republic of Azerbaijan.

Therefore, using of these in the attached document is explicitly violate the Law on "On approval of the Statute on the State Emblem of the Republic of Azerbaijan" and Decision of the Cabinet of the Ministers About approval of the Procedure for development, use, maintenance and elimination of stamps and forms of the description of the state emblem of the Azerbaijani Republic.

Furthermore, the text of the letter (ARA??) issued by XXXX is adopted so poorly as there serious grammatical and typographic errors (at least 2-3 errors) in all 21 lines of the three paragraphs as if it prepared by a person with no school education at all.

Consequently, having regard above mentioned facts and assessments, the attached letter (“ARA??”) either is falsified or adopted by violation of the existing laws and rules that make the document invalid in the light of abovementioned law and regulations. [...]

Antwort des VA via VB für Aserbaidschan und Georgien (30.7.2018): per E-mail

I.2.5. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:

?        Personalausweise und Geburtsurkunden aller bP

?        Militärdienstbuch der bP 1 im Original

?        Heiratsurkunde im Original

?        Presseausweise XXXX und Presseausweis XXXX der bP 1

?        Deportationsbestätigung von Karabach

?        Diplom des „Technischen College Baku“ der bP 1

?        Bescheinigung XXXX v. XXXX .2017 „Arais“ als Titel und Bestägiung über Kameraentnahme der Polizei

?        Gerichtsbeschluss v. Mai 2017

?        Ladungen der Polizei

?        USB Stick (Videoaufnahmen von Kundgebungen und dem Oppositionsführer)

?        Medizinische Unterlagen zur bP 5 aus Aserbaidschan und Österreich hinsichtlich einer Herzerkrankung (Vorhofseptumdefekt, Pulmonarstenose leicht)

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP 1) :

-        Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Befragt zum Fluchtgrund gaben Sie an, aufgrund Ihrer Tätigkeiten als Journalist für die Müsavat Partei seit 2009 politisch verfolgt zu werden. Im Zuge Ihrer journalistischen Tätigkeit hätten Sie bei den Wahlen Korruptionsfälle aufgezeichnet. Sie seien des Öfteren nach Demonstrationen von der Polizei festgenommen worden. Ebenso hätte man Ihnen fälschlicherweise einen Mordversuch angehängt, um Sie mundtot zu machen und von journalistischen Tätigkeiten abzuhalten. Dabei sei es zu einem Gerichtsverfahren gekommen, wobei Sie lt. vorgelegtem Gerichtsbeschluss des Justizministeriums zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und 6 Monaten erlassen wurden. Diese Strafe wurde mit Bewährungsstrafe mit dreijähriger Probezeit ersetzt. Die festgelegte Probefrist ist mit XXXX .2017 abgelaufen und wurden Sie von der Vollzugsliste ausgetragen. Zuletzt sei Ihre Ehegattin im August 2017 mit dem Tod Ihrer Kinder bedroht worden, wenn Sie Ihre politischen Tätigkeiten nicht aufgeben würden. Daher hätten Sie und Ihre Ehegattin beschlossen, mit Ihren Kindern das Land zu verlassen.

Ein wesentliches Indiz für Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit zeigt der Umstand, dass Sie hinsichtlich Ihres Beitritts der Partei, sowie Ihrer journalistischen Tätigkeiten widersprüchliche Angaben machten. So gaben Sie zuerst an, ab 2009 als Journalist bei Müsavat gearbeitet zu haben (siehe S. 5/16 der Einvernahme des BFA v. 19.03.2018), andererseits gaben Sie auf die Frage, wie Sie überhaupt zum Journalismus gekommen sind an, dass Herr XXXX Sie dazu gebracht habe, welchen Sie jedoch erst im Jahre 2010 kennengelernt hätten. (S. 5-6, Einvernahme BFA v. 19.03.2018). Sie selbst gaben sogar an, immer für Herrn XXXX gearbeitet zu haben.

Zur Mitgliedschaft der Müsavat Partei selbst gaben Sie einerseits im Zuge der Erstbefragung an, im Jahre 2014 beigetreten zu sein, andererseits gaben Sie bei der niederschriftlichen Einvernahme im BFA jedoch an, der Partei schon im Jahre 2013 beigetreten zu sein, obwohl Sie jedoch zu dem Zeitpunkt schon längst als Journalist für die Partei gearbeitet haben. Auch bei der Fluchtgrundschilderung im BFA gaben Sie plötzlich wiederrum anders an, im Jahre 2010, nachdem Sie also Herrn XXXX kennengelernt hätten, der Müsavat Partei beigetreten zu sein.

Nach Einschätzungen der Staatendokumentation des BFA, welche die vorgelegten Beweismittel umgehend geprüft hatte, ist davon auszugehen, dass Ihr vorgelegtes Bestätigungsschreiben des XXXX .2017 gefälscht wurde. Zum einen konnten gravierende grammatikalische und typografische Fehler festgestellt werden, zum anderen wurde auf dem Schreiben das Staatswappen aufgedruckt, wobei jedoch anzuführen ist, dass die Verwendung von Staatsflagge und Staatswappen durch die Gesetze und Vorschriften streng geregelt sind. Diese dürfen nur von staatlichen Stellen oder Handelsgesellschaften verwendet werden. Ebenso ist anzuführen, dass BMTV kein echtes Medienunternehmen ist und an der Erstellung gefälschter Dokumente beteiligt ist. Es ist somit davon auszugehen, dass Ihre vorgelegten Beweismittel durchaus auch aus Gefälligkeit ausgestellt wurden, um Ihren Fluchtgrund zur Erlangung des Status des Asylberechtigten zu stärken.

Würde man tatsächlich davon ausgehen, dass Sie seit 2009 Probleme mit der Regierung und den Behörden hätten, ist nicht nachvollziehbar, wieso Sie bis November 2017 mit der Flucht zugewartet haben. Ebenso hätte das Gericht die Freiheitsstrafe nicht mit einer Bewährungsstrafe unter dreijähriger Probezeit ersetzt und Sie anschließend am XXXX .2017, als Sie sich noch in Aserbaidschan befanden, aus der Vollzugsliste gestrichen. Wären Sie tatsächlich massiver Bedrohung und Verfolgung von staatlicher Seite ausgesetzt gewesen, hätten Sie bereits viel früher das Land verlassen bzw. zumindest Ihre Tätigkeiten als Journalist und Ihre Mitgliedschaft der Müsavat Partei abgelegt, zumal Sie Ihr Einkommen ohnehin nicht von Ihrer Tätigkeit als Journalist bezogen hätten. Sie selbst gaben sogar an, sich Ihr Einkommen durch selbstständigen Bekleidungs- und Autohandel verdient zu haben. Sie zeigen kein typisches Verhalten einer Person, welche tatsächlich massive Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt ist.

Zu Ihrem vorgelegten Gerichtsbeschluss und den Polizeilichen Ladungen ist anzuführen, dass diese keinerlei Verfolgung im Sinne der GFK aufzeigen. Allein der Umstand, dass Sie aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes in behördliche Ermittlungen einbezogen werden, zeigt keinerlei Verfolgung im Sinne der GFK. Ebenso ist davon auszugehen, dass Sie diese polizeilichen Vorladungen und Bestätigungen zusammenhängend mit Ihrer Bewährungsstrafe, also sich in bestimmten Zeiträumen bei den Behörden zu melden, erhalten haben. Auch aus Ihrem vorgelegten Gerichtsbeschluss ist ersichtlich, dass Sie zwar für schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurden, diese Strafe jedoch gem. § 70 des Strafgesetzbuches der Republik Aserbaidschan durch eine Bewährungsstrafe mit dreijähriger Probezeit ersetzt worden ist. Die festgelegte Frist der Probezeit ist mit XXXX .2017 abgelaufen und wurden Sie anschließend von der Liste der Vollzugsabteilung gestrichen. Es geht nicht hervor, dass Sie innerhalb der Probezeit eine Straftat begangen hätten, sonst wären Sie auch nicht aus der Liste der Vollzugsabteilung gestrichen worden. Ebenso geht somit auch nicht hervor, dass Sie im Falle einer Rückkehr eine weitere Strafe verbüßen müssten, was sich somit auch mit Ihrer Aussage - gegen Sie sei nach wie vor ein Gerichtsverfahren anhängig - widerspricht. Die ho. Behörde geht davon aus, dass Sie auch hier versuchten, sich Ihren Fluchtgrund zu stärken.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände ist anzuführen, dass Sie weder Ihre Tätigkeiten als Journalist, noch eine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft vorbringen konnten. Die ho. Behörde geht vielmehr davon aus, dass Sie und Ihre Familie aus wirtschaftlichen Gründen Aserbaidschan verlassen haben. So gaben Sie zum Beispiel bei der freien Fluchtgrundschilderung im BFA an, als Flüchtling aus Karabach nicht als gleichwertiger Staatsbürger betrachtet zu werden und hätten somit Probleme gehabt Arbeit zu finden, sodass Sie sich dazu entschlossen hätten, sich an die Opposition zu wenden und selbst einen Bekleidungs- und Autohandel zu führen. Diese Gründe stehen jedoch nicht im Einklang mit den Gründen der GFK und sind somit nicht für die Begründung des Status eines Asylberechtigten gerechtfertigt.

-         Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie über Anknüpfungspunkte verfügen, auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“ behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben ist.

Sie sind ein arbeitsfähiger Mann und andererseits kommen Sie aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Sie sind auch keinem Personenkreis angehörig, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Aufgrund dieses Umstandes und den Informationen in den Länderinformationsblättern zu Aserbaidschan geht das Bundesamt davon aus, dass auch Sie und Ihre Familienmitglieder in der Lage sein werden, in Ihrer Heimat für sich ein adäquates Leben führen zu können.

In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen

I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Aserbaidschan zulässig sind.

I.4. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB es unterlassen habe, auf das Vorbringen der bP entsprechend einzugehen und sich mit den herkunftsstaatspezifischen Informationen, insbesondere jener der Herkunftsprovinz auseinanderzusetzen. Die bP verkenne die Situation im kulturellen Konnex. Hinsichtlich der angeblich widersprüchlichen Angaben wurde ausgeführt, dass die bP zuerst im Hintergrund begonnen hätte, als Journalist zu arbeiten sich aber noch nicht der Partei angeschlossen hätte und sei ihre Tätigkeit nicht offizell gewesen. Im Jahr 2010 haben die bP XXXX kennen gelernt und erst danach habe die bP auch für die Partei gearbeitet und journalistische Tätigkeiten gesetzt. Im Jahr 2010 habe sich die bP 1 zwar der Partei angeschlossen, jedoch sei sie noch nicht offizelles Mitglied gewesen. Erst im Jahre 2013 sei sie der Partei offiziell beigetreten und habe auch offiziell für die Partei zu arbeiten begonnen. Die bP habe angegeben, dass sie erst 2013 an die Öffentlichkeit getreten ist und an Kundgebungen teilgenommen hat. Erst 2013 hätten die Probleme mit den staatlichen Behörden richtig begonnen, dies, weil sie öffentlich und nicht mehr im Hintergrund gewesen sei. Die bB hätte entsprechend nachfragen können, wenn sie verwirrende Angaben gesehen hat. Das Bestätigungsschreiben des XXXX sei echt und wären Staatssymbole nur symbolisch angebracht, da Aserbaidschan ein nationalistisches Volk sei. Die bP 1 habe Aserbaidschan erst 2017 verlassen, da erst ab diesem Zeitpunkt die Drohungen auch gegen ihre Frau und Kinder gerichtet gewesen wären. Auf der Facebook Seite sei erkennbar, wie weit die bP politisch aktiv war und habe sie auch Videoaufnahmen und weitere Beweismittel vorgelegt. Die bP 1 sei in das Blickfeld aserbaidschanischer Sicherheitskräfte geraden, da sie Mitglied der Musavat Partei gewesen sei und sich für die Ziele der Opposition eingesetzt hätte. Die Sicherheitskräfte würden ihr bei einer Rückführung besondere Aufmerksamkeit schenken und liefe sie Gefahr, wieder massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. Es wurde aus Berichten zu Übergriffen auf aserbaidschanische Journalisten zitiert. Zudem habe die bB die Situation der Kinder in Aserbaidschan nicht entsprechend gewürdigt und gäbe es keine Unterstützung für Rückkehrer.

I.5. Dem in der Beschwerde beantragten weiteren Erhebungsersuchen durch das BVwG an den Verbindungsbeamten wurde mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.09.2021 entsprochen und findet sich dieses in den unten getroffenen Länderfeststellungen.

I.6.1. Für den 02.11.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat sowie Anfragebeantwortungen zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

I.6.2. Die bP legten mit Schriftsätzen vom 12.10.2021 und 29.10.2021 Folgendes vor:

-        Jahreszeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen der bP 3 und 4

-        Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen bP 1 und 2

-        Unterstützungsschreiben

I.6.3. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

Ferner werden die Beschwerdeführer befragt, ob bei ihnen (chronische) Krankheiten und / oder Leiden vorliegen. Diese Frage wird von den Beschwerdeführern dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe sowie (chronische) Krankheiten und Leiden bei ihnen vorliegt.

RI: Stehen Sie in sonstiger medizinischer oder therapeutischer Behandlung?

P1: Ich bin gesund. Bei mir gibt aber ein wenig psychische Beschwerden. Ich nehme zum Einschlafen ein Medikament, kann jedoch den Namen derzeit nicht benennen.

P2: ich bin gesund.

RI beginnt mit der Befragung der P1.

RI: Wann sind Sie wie aus dem Heimatland ausgereist und in Österreich eingereist? (legal/illegal)

P: Am XXXX sind wir mit dem Flugzeug ausgereist vom Flughafen Baku, Zwischenlandung in der Türkei und dann nach Österreich. Am 09.11. sind wir in Österreich angekommen. Wir hatten Wartezeiten in Istanbul und am XXXX . sind wir am Abend weggeflogen. Am 08.11. sind wir am Abend von der Türkei ausgereist.

RI: Besitzen oder besaßen Sie jemals einen Reisepass? Wann wurde dieser von welcher Behörde ausgestellt?

P: Wir Aserbaidschaner besitzen zwei Reisepässe. Einen normalen, den ich bereits der Behörde gegeben habe und der andere ist ein nationales Reisedokument, mit welchem ich alle Länder bereisen kann. Ich habe ich in einem Passamt in Baku ausstellen lassen, wann genau kann ich es nicht sagen. Ich denke, dass es im Jahr 2016 oder 2017 war.

RI: Wo befindet sich dieser?

P: Er wurde mir von dem Schlepper abgenommen.

RI: Gab es Probleme bei der Passsaustellung?

P: Nein. Nachgefragt, gebe ich an, dass ich nicht angeben kann welches V

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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