TE Bvwg Beschluss 2021/12/6 W170 2248299-1

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Entscheidungsdatum

06.12.2021

Norm

AVG §18 Abs4
B-VG Art130 Abs1
B-VG Art133 Abs4
HDG 2002 §72
VwGVG §28
VwGVG §31

Spruch


W170 2248299-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes ObstdIntD Mag. XXXX gegen den „Beschluss“ der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.10.2021, Zl. 2021-0.564.629, beschlossen (weitere Partei im Verfahren: XXXX , vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG):

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28, 31 VwGVG, Art. 130 Abs. 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beschlussfassung im Senat 45 hat der Vorsitzende des genannten Senates in Erledigung einer Disziplinaranzeige des Militärkommandanten Kärnten den in weiterer Folge bekämpften Beschluss konzipiert und eigenhändig gefertigt.

1.2. Dieses Konzept wurde in weiterer Folge eingescannt und sowohl dem Vertreter des Disziplinarbeschuldigten ( XXXX , vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG) als auch den in weiterer Folge beschwerdeführenden Disziplinaranwalt ObstdIntD Mag. XXXX ausschließlich mit E-Mail vom 15.10.2021 übermittelt; insbesondere fand eine postalische Übermittlung nicht statt.

1.3. Das mittels E-Mail dem Vertreter des Disziplinarbeschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt übermittelte Konzept wies keine elektronische Signatur, sondern lediglich die eingescannte Unterschrift des Senatsvorsitzenden, auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage; das Bundesverwaltungsgericht hat – um die Aktenlage zu überprüfen – sowohl den Vertreter des Disziplinarbeschuldigten als auch Disziplinaranwalt ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht die übermittelten Konzepte zugänglich zu machen; hier war – in Übereinstimmung mit der Aktenlage – keine elektronische Signatur, sondern nur die eingescannte Unterschrift des Genehmigers festzustellen. Auch wurde ausdrücklich nachgefragt, ob die Parteien neben dem festgestellten E-Mail eine weitere Zustellung des „Beschlusses“ erhalten haben, was von beiden ausdrücklich verneint wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Damit ein Bescheid rechtliche existent wird, muss dieser einerseits genehmigt sein und andererseits erlassen werden, d.h. eine gültige Bescheidurkunde (Ausfertigung) zumindest einer der Parteien zugestellt werden.

Die zugestellte Bescheidurkunde muss entweder vom Genehmigenden unterschrieben sein oder eine Beglaubigung der Kanzlei enthalten (für die Richtigkeit der Ausfertigung) oder elektronisch signiert sein; die elektronische Signatur erfordert eine Bildmarke (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102), unabhängig davon, wo sich diese am Dokument befindet (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017). Jede Ausfertigung, auf der sich eine elektronische Signatur befindet, ist ein Original (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

Zusammenfassend hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125) ausgeführt, dass, wenn die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen ist und die an die Parteien übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke enthält, es sich bei der gegenständlichen Ausfertigung somit um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinn des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG handelt, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102); enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke im Sinne des § 19 E-GovG – der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des § 19 Abs. 3 E-GovG nicht – liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102) kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor und kommt das Privileg des § 18 Abs. 4 AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben, sondern es handelt sich um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014), § 18 AVG Rz 26).

Das bedeutet, dass eine Ausfertigung mittels E-Mail, das im Übrigen eine Zustellung ohne Zustellnachweis darstellt, nur dann als ein eine Zustellung bewirkendes Original anzusehen ist, wenn diese eine elektronische Signatur aufweist. Lediglich postalisch übermittelte Ausfertigungen können – neben der elektronischen Signatur – vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder von der Kanzlei beglaubigt werden.

3.2. Zweifelsohne wurde das Konzept des Beschlusses ordnungsgemäß genehmigt.

Allerdings wäre, um eine gültige Zustellung und somit Erlassung zu erreichen, die den Parteien des Verfahrens jeweils übermittelte, nicht mit einer Amtssignatur versehene schriftliche Ausfertigung der Erledigung des gegenständlichen Beschlusses in Papierform entweder vom Genehmigenden eigenhändig zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen und das eigenhändig unterschrieben oder beglaubigte Exemplar zuzustellen gewesen (vgl. auch VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126); da gegenständlich eine elektronische Übermittlung erfolgte, war die Unterschrift des Genehmigenden auf den übermittelten (d.h. zugemailten) Exemplaren aber keine eigenhändige Zeichnung sondern nur die Kopie einer Unterschrift.

Gegenständlich liegen daher kein Bescheid und somit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor und ist die Beschwerde deshalb zurückzuweisen; es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde an die Senatsentscheidung, die nach der Aktenlage gültig getroffen wurde, trotzdem weiterhin gebunden ist.

3.3. Es bedarf daher keine Befassung mit der Frage, ob im Lichte des § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV die Vorlage einer Beschwerde mit E-Mail gültig erfolgen kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die einschlägige Rechtsprechung unter A) dargestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt; es findet sich daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Anfechtungsgegenstand E - Mail elektronische Signatur Nichtbescheid Unterschrift Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2248299.1.00

Im RIS seit

07.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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