Entscheidungsdatum
13.12.2021Norm
AVG §38Spruch
W208 2248071-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER im Verfahren über die Beschwerde von OR DI XXXX , gegen den Bescheid des Vorstand Finanzamt ÖSTERREICH vom 07.10.2021, GZ BMF-00663720/056-FAÖ/2021, beschlossen:
A) Das Verfahren wird bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die (endgültige) Suspendierung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung gemäß §§ 38 AVG, 17 VwGVG ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
OR DI XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid vorläufig vom Dienst suspendiert, der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei spätestens am 12.10.2021 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen, diese wurde am 12.10.2021 mittels E-Mail bei der Behörde eingebracht.
Die Beschwerde wurde am 09.11.2021 dem BVwG vorgelegt.
Bis dato ist keine Information über eine Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde (BDB), deren Rechtskraft oder Erhebung einer Beschwerde dagegen beim BVwG eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 38 2. Satz AVG, 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer in seinem Verfahren auftauchenden Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gemäß § 112 Abs 1 1. Satz BDG hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, (1.) wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder (2.) wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder (3.) wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gemäß § 112 Abs 2 1. Satz BDG ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Gemäß § 112 Abs 2 2. Satz BDG endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der BDB oder des BVwG über die Suspendierung. Gemäß § 112 Abs 4 1. und 2. Satz BDG hat auch eine vorläufige Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge, wobei für die Dauer der vorläufigen Suspendierung eine Auszahlung ohne Kürzung erfolgt und nach Verfügung der Suspendierung durch die BDB nach Abs 2 oder durch das BVwG nach Abs. 3 der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs 2 bis 4 GehG hereinzubringen ist. Das bedeutet, dass eine vorläufige Suspendierung zu keiner Bezugskürzung führt, wenn nicht durch die BDB oder - nach einer entsprechenden Beschwerde - durch das BVwG die (endgültige) Suspendierung verhängt wird.
Schon bevor das BDG auch die vorläufige Suspendierung mit einer Reduzierung des Monatsbezugs verbunden hat, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin die vorläufige Suspendierung endet, und mehr auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht bewirken könnte, sie daher bloß theoretische Bedeutung hätte (VwGH 18.07.2002, 2001/09/0011, VwGH 20.11.2001, 2000/09/0044). Ist allerdings das gegen den Beamten geführte Disziplinarverfahren im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhängig und steht demnach nicht fest, ob die durch die Suspendierung ausgelöste Kürzung der Bezüge des Beamten aufrecht bleibt oder ob es bei Nichtvorliegen der in § 13 GehG genannten Fälle (Z 1-3) zu einer Nachzahlung der mit der Suspendierung einhergehenden gekürzten Bezüge kommt, hat der Beamte weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid bewirkten Bezugskürzung (vgl. VwGH 06.04.2005, 2004/09/0009; VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0135).
Um beurteilen zu können, ob die beschwerdeführende Partei ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des die vorläufige Suspendierung verfügenden Bescheides hat, muss daher feststehen, ob gegen die beschwerdeführende Partei rechtskräftig durch die BDB oder das BVwG eine (endgültige) Suspendierung verhängt wird. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren über die (endgültige) Suspendierung bei der BDB (noch) anhängig ist, zumal gemäß § 112 Abs. 2 BDG die vorläufige Suspendierung unverzüglich der BDB mitzuteilen ist.
Daher ist das gegenständliche Verfahren über die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der BDB über die (endgültige) Suspendierung an das BVwG bzw. bis zur Kenntnis des BVwG über die Rechtskraft einer solchen Entscheidung auszusetzen, da dann erst das Bestehen eines Rechtschutzinteresses hinsichtlich der vorläufigen Suspendierung endgültig beurteilt werden kann. Die belangte Behörde wird ersucht diesbezügliche Informationen beim Vorliegen an das BVwG weiterzuleiten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es finden sich keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen, daher ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Aussetzung Monatsbezug Suspendierung Vorfrage vorläufige SuspendierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2248071.1.00Im RIS seit
07.01.2022Zuletzt aktualisiert am
07.01.2022