Entscheidungsdatum
14.12.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W154 2244751-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1257777803-211326117 über die weitere Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, in Schubhaft zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer (in Folge BF) am 15.01.2020 unter dem Namen XXXX , geb. am XXXX in Marokko.
Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass er bereits in Griechenland am 02.10.2019 mit den Daten XXXX , XXXX geb., erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Am 08.04.2020 langte vom Bundeskriminalamt eine Mitteilung ein, dass der BF von Interpol Rabat, als XXXX , geboren am XXXX in Casablanca/Marokko, marokkanischer Staatsbürger, identifiziert wurden. Seit 04.02.2020 (Anmerkung: Zeitpunkt der Abmeldung aus der Grundversorgung) war er unbekannten Aufenthalts.
Der Antrag vom 15.01.2020 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA, Behörde oder Bundesamt) mit Bescheid vom 08.08.2020 gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde erlassen und es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Marokko zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Diese Entscheidung erwuchs mit 11.09.2020 in Rechtskraft in I. Instanz.
Am 07.01.2021 wurde der BF aufgrund einer Einreiseverweigerung seitens der deutschen Bundespolizei an einem Grenzübergang durch die PI Fremdenpolizei rückübernommen und gem. § 34 Abs. 3 Z 3 FPG festgenommen.
Noch am 08.01.2021 brachten der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 08.01.2021 vor der PI Fremdenpolizei gaben er an, dass er sich seit der letzten Entscheidung von April 2020 bis 07.01.2021 in Deutschland aufgehalten habe.
Spätestens mit 10.01.2021 hat der BF die Betreuungseinrichtung selbständig, ohne Hinterlassung einer neuen Anschrift oder Abgabenstelle, verlassen und war dann unbekannten Aufenthalts.
Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 08.01.2021 wurde durch das Bundesamt mit Bescheid vom 12.02.2021 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde erlassen und es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gem. § 53 abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, wurde gegen den BF weiters ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs mit 27.02.2021 in Rechtskraft.
Am 12.01.2021 wurden der BF wegen Verdachts des Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie Verdachts der gefährlichen Drohung gem. § 171 Abs. 2 Z 1 StPO festgenommen. In weiterer Folge wurde am 12.01.2021 durch die Staatsanwaltschaft die Überstellung in eine Justizanstalt (U-Haft) angeordnet.
Am 14.01.2021 wurde gegen den BF seitens der Staatsanwaltschaft wegen § 15 StGB, § 269 (1) 1. Fall StGB sowie § 107 (1) StGB Anklage erhoben. Am 28.01.2021 wurde er aus der U-Haft entlassen. In weiter Folge wurde dem BF eine Ladung im Asylverfahren ausgefolgt, welcher er nicht nachkam und untertauchte. Er hatte sich daher erneut seinem Verfahren auf internationalen Schutz entzogen.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.01.2021, rechtskräftig mit 28.01.2021, wurde der BF sohin wegen § 107 (1) StGB, § 15 StGB und § 269 (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Am 14.04.2021 wurden der BF gem. Dublin-III-VO von Ungarn nach Österreich rücküberstellt und brachten sodann seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz bei der Behörde ein. Mit VAO gem. § 13 Abs. 2 AsylG wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt.
Dieser dritte Antrag auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30.06.2021 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde erlassen und es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Marokko zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gem. § 53 abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 (sieben) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs mit 16.07.2021 in Rechtskraft.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.06.2021, rechtskräftig mit 02.06.2021, wurde der BF wegen §§ 127, 129 (1) Z 1, 129 (2) Z 1, 130 (2) 2. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der BF befand sich seit dem 20.04.2021 bis 20.07.2021 in Strafhaft.
Bereits am 18.07.2021 wurde der schubhaftbegründende Bescheid erlassen und über den BF gem. § 76 Abs. 2 Zi. 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Gegen diesen Bescheid und die damit seit 20.07.2021 erfolgte Anhaltung in Schubhaft brachte der BF am 28.07.2021 eine Beschwerde ein, die mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 02.08.2021 abgewiesen und die Rechtmäßigkeit einer Fortsetzung der laufenden Schubhaft ausgesprochen wurde.
Am 31.08.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 15.09.2021 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2021 der faktische Abschiebeschutz aberkannt und sodann dem BVwG zur Prüfung vorgelegt. Das BVwG erkannte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG für rechtmäßig.
Am 10.11.2021 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2021 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig gewesen ist.
Am 06.12.2021 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG.
Mit gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes ausgeführt, dass das BFA am 29.11.2021 seitens der BFA-Direktion dahingehend informiert worden sei, wonach alle Flüge nach Marokko aufgrund der COVID-19 Situation voraussichtlich für die Dauer von 2 Wochen eingestellt worden seien, weshalb die für den BF bereits gebuchte Abschiebung für 04.12.2021 storniert habe werden müssen. Sobald der Flugbetrieb wiederaufgenommen werde, werde die neuerliche Buchung veranlasst.
Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF zum Parteiengehör übermittelt. Der BF sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab.
Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA bezüglich der baldige Außerlandesbringung des BF gestellt.
In der Anfragebeantwortung vom 13.12.2021 teilte die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA mit, dass aufgrund der Covid-19 Situation aktuell der Ausnahmezustand in Marokko ausgerufen und gleichzeitig aufgrund dessen der Flugverkehr nach Marokko bis auf Weiteres eingestellt worden sei. Das BFA sei hinsichtlich Informationsaustausch zur aktuellen Lage in Marokko im ständigen Kontakt mit der marokkanischen Botschaft in Wien. Sobald der Ausnahmezustand in Marokko aufgehoben werde und die Flugverbindungen wiederaufgenommen würden, sei geplant, einen Flug zur Rückführung des Genannten zu buchen. Der Genannte wurde bereits von der marokkanischen Botschaft als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Die Abschiebung ist unmittelbar nach HRZ-Ausstellung möglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Allgemein:
1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 20.07.2021 in Schubhaft. Eine gerichtliche Entscheidung über die Weiterführung der Schubhaft hat bis zum 15.12.2021 zu ergehen.
1.2. Der gegenständliche Schubhaftbescheid ist bereits in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung bzw. die Fortsetzung der Schubhaft durch die Beschwerdeentscheidung des BVwG vom 02.08.2021 hat sich im Verfahren nicht ergeben.
1.3. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor. Der Genannte wurde aber bereits von der marokkanischen Botschaft als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Der für den 04.12.2021 organisierte Flug für den BF musste storniert werden, weil aufgrund der COVID-19 Situation in Marokko der Ausnahmezustand ausgerufen wurde und alle Flüge nach Marokko eingestellt wurden. Sobald der Ausnahmezustand in Marokko aufgehoben wird und die Flugverbindungen wiederaufgenommen werden, kann ein Flug zur Rückführung des BF gebucht werden. Die Abschiebung ist unmittelbar nach HRZ-Ausstellung möglich.
1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.
Gesundheitszustand:
2.1. Der BF leidet an keinen unverhältnismäßigen, die Schubhaft unzulässig machenden gesundheitlichen Beschwerden und ist haftfähig.
Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):
3.1. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Effektuierung der Abschiebung längerfristig nicht möglich wäre.
3.2. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates ist von einer zeitnahen Außerlandesbringung des BF auszugehen.
Sozialer/familiärer Aspekt:
4.1. Der BF verfügt über keinerlei berufliche oder sonstige soziale Kontakte in Österreich. In Österreich leben keine Verwandten. In Marokko leben noch seine beiden Eltern und zwei Halbbrüder. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Öffentliche Interessen:
5.1. Der BF hat in der Vergangenheit über Jahre hinweg seine Ausreiseverpflichtung ignoriert und war zweitweise untergetaucht. Er konnte bisher nicht Außerlandes gebracht werden und wurde wiederholt straffällig. In Österreich stellte er mittlerweile bereits vier Anträge auf internationalen Schutz. Zuletzt stellte der den Antrag während der laufenden Schubhaft.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Entscheidungsfrist auf den 15.12.2021 fällt.
Zu 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid, sowie die Anhaltung durch das BVwG bereits als rechtens erkannt wurden. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der Entscheidung des BVwG vom 02.08.2021 nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.
Zu 1.3.: Die Feststellungen zur Stornierung des für 04.12.2021 geplanten Abschiebefluges und zur möglichen zeitnahen Außerlandesbringung des BF ergeben sich zum einen aus der Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage vom 06.12.2021 sowie aus der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 13.12.2021.
Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die durchsetzbare Rückkehrentscheidung, welche seinerzeit die rechtliche Grundlage für die Erlassung des Schubhaftbescheides darstellte, nach wie vor Durchsetzbarkeit hat. Hinsichtlich des nun 4. Antrages auf internationalen Schutz ist anzumerken, dass die behördlich verfügte Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgte und sohin kein Hindernis für die nahende Abschiebung besteht.
Zu 2.1.: Aus dem Akt ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt für eine haftausschließende Erkrankung des BF. Vor dem Gericht gab der BF zwar an, Medikamente gegen Stress zu nehmen, doch wurde in Vorverfahren dennoch durch ärztliches Gutachten seinerzeit die Haftfähigkeit bestätigt. In der Anhaltedatei sind darüber hinaus auch aktuell keine weiteren Erwähnungen oder ärztliche Behandlungen dokumentiert. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Haft keine Anhaltspunkte gegeben sind.
Zu 3.1.: siehe zu 1.3.
Zu 3.2.: Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gekommen, dass es für den BF nicht möglich wäre, bei einer tatsächlich stattfindenden Abschiebung bzw. bei einer freiwilligen Ausreise zuvor ein Heimreisezertifikat zu erlangen, zumal der BF bereits identifiziert wurde und eine Zusage für ein Heimreisezertifikat und ein Abschiebetermin gegeben sind.
Zu 4.1.: Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich im Wesentlichen aus den bisher unwidersprochen gebliebenen Angaben im Rahmen des ersten Schubhaftbeschwerdeverfahren, sowie im Schubhaftbescheid. Dabei wurde festgehalten, dass keine beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich bestehen würden. Der BF hat auch im Rahmen des gewährten Parteiengehörs kein anderslautendes Vorbringen erstattet. Es war daher diesbezüglich seitens des Gerichts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht angezeigt von den bisherigen gerichtlichen Feststellungen abzuweichen. Der BF verfügt über gar keine Barmittel, sodass nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, dass der BF in irgendeiner Form selbsterhaltungsfähig sein könnte.
Zu 5.1.: Die der Schubhaft zugrundeliegende Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar und ein faktischer Abschiebeschutz durch die Folgeantragstellung ist nicht gegeben. Der BF befindet sich illegal in Österreich. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akt, dass der BF bereits wiederholt für die Behörde ungreifbar war und die ihn treffende Ausreiseverpflichtung bisher schlichtweg ignoriert hatte. Gerichtliche Vorverurteilungen sind ebenso aktenkundig. Im Sinne der Bestrebung der Republik Österreich, ein geordnetes Fremden- und Asylwesen zu haben, kommt daher dem öffentlichen Interesse im konkreten Fall ein merkbar höherer Stellenwert, als den persönlichen Interessen des BF auf Freiheit, zu. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF ist unverändert hoch und ist die Fortsetzung der Schubhaft daher auch weiterhin verhältnismäßig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A.:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.1.2. Zur Judikatur:
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Prüfungsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei Änderung derartige Faktoren seit der letzten Fortsetzungsentscheidung durch das BVwG vom 02.08.2021 vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind.
Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen würde.
Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Informationen aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass von deren Seiten eine zügige Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF trotz der aktuellen coronabedingten Einschränkungen aus heutiger Sicht als möglich erscheint. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war auch bisher nicht ausreichend, eine gesicherte Außerlandesbringung zu gewährleisten und sind diesbezüglich ebenso im gerichtlichen Prüfungsverfahren keine Änderungen der wesentlichen Faktoren hiezu hervorgekommen.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W154.2244751.4.00Im RIS seit
07.01.2022Zuletzt aktualisiert am
07.01.2022