Entscheidungsdatum
14.12.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W117 2229765-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. RUMÄNIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2020, Zl. 1102830300/200016996, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 08.01.2020 bis 06.02.2020 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015, § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 76 Abs. 3 Z 2 und Z 9 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 als unbegründet abgewiesen.
II. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 08.01.2020 bis 06.02.2020 für rechtmäßig erklärt.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der erwachsene Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist rumänischer Staatsangehöriger.
Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 11.04.2016 wurde der BF wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 (1) Z 5, 130 (1) 1.Fall StGB § 15 StGB (Tat vom 08.01.2016) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der unbedingte Teil der Strafe war am 22.04.2016 vollzogen und wurde ihm mit rechtskräftigem Urteil vom 13.04.2016 die (verbleibende) Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.
Gegen den BF wurde mit seit 07.05.2016 rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aufenthaltsverbot für 5 Jahre erlassen. Auf Grund seiner (ersten) Abschiebung am 22.04.2016 nach Rumänien war dieses noch bis zum 22.04.2021 gültig.
Entgegen dieser Anordnung ist der BF nach Österreich zurückgekehrt. Er war vom 07.04.2017 bis 08.05.2017 bei einem Freund gemeldet und hielt sich zuletzt ohne behördliche Meldung, also im Verborgenen, weiterhin hier auf.
Am 07.01.2020 wurde er bei der LPD kontrolliert und festgenommen. Über ausreichende Barmittel verfügte der BF nicht.
Anlässlich seiner Einvernahme am 08.01.2020 im PAZ XXXX gab er auf Rumänisch zusammengefasst an, wegen einer Depression und einem Magenleiden in ärztlicher Behandlung zu sein. Er sei vor zwei Jahren nach Österreich gekommen und seither nicht mehr ausgereist. Er habe bei seinem namentlich genannten Freund gewohnt, der ihn auch finanziell unterstützt habe. Er habe mit kleinen Jobs („Ausfüllen von Formularen“) seinen Unterhalt bestritten. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich habe er Cousins und Freunde, sein Bruder sei in London, sein Vater in Italien, seine Mutter sei ermordet worden. Er wurde über die bevorstehende Abschiebung infolge des aufrechten Aufenthaltsverbotes samt Schubhaft infolge des bestehenden erhöhten Sicherungsbedarfes sowie über § 120 Abs. 1a FPG informiert.
Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.01.2020 wurde über den BF Schubhaft zwecks Sicherung der Abschiebung verhängt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF sich illegal im Bundesgebiet aufhalte und hier keiner Erwerbstätigkeit nachgehe bzw. keine Arbeitsstelle finden werde. Bislang habe er sich unkooperativ verhalten, das Aufenthaltsverbot missachtet, sei nach seiner Abschiebung 2016 illegal zurückgekehrt und habe hier im Verborgenen gelebt. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfügte (auch) nicht über ausreichende Barmittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes. Einer legalen Beschäftigung sei er nicht nachgegangen, habe hier auch keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt. In Österreich sei er weder familiär noch sozial verankert. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Schubhaft der Sicherung der Abschiebung diene. Diese sei notwendig und verhältnismäßig, da er gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG entgegen eines Aufenthaltsverbotes neuerlich ins Bundesgebiet eingereist sei, wo er weder familiär noch sozial verankert sei und über keine Existenzmittel oder Wohnsitz verfüge. Die Schubhaft erweise sich als verhältnismäßig, weil er im Bundesgebiet nicht gemeldet sei und keine ausreichenden Barmittel habe, zumal gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe, welches er ignoriert habe. Da davon auszugehen, dass er auch künftig die österreichische Rechtsordnung nicht beachten werde, erweise sich diese auch als erforderlich, zumal infolge seiner Wohnsituation mangels sonstiger Verankerung in Österreich von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens auszugehen sei. Wegen seiner Mittellosigkeit sei auch sein bisheriges strafrechtliche relevantes Verhalten im Bundesgebiet mit Blick auf eine bestehende Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Ein gelinderes Mittel (§77 FPG) komme angesichts seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Da er (bisher) die fremdenpolizeilichen Vorschriften missachtet habe und nach Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich trachte, sei sein Untertauchen zu befürchten, um sich seiner Abschiebung zu entziehen, weshalb mit einem gelinderen Mittel (Unterkunft in bestimmten Räumlichkeiten und periodische Meldeverpflichtung) nicht das Auslangen gefunden werden könne. Durch sein Untertauchen würde der Zweck der Schubhaft (Sicherung der Abschiebung) vereitelt werden. Im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand sei von seiner Haftfähigkeit auszugehen. Gegenteiliges sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Schubhaft lägen vor, sie sei dem Zweck angemessen und im Interesse des öffentlichen Wohls auch erforderlich und geboten.
Das BFA ging von einer Ausreise des BF mittels Heimreisezertifikat, gültig für 14.01.2020 bis 13.02.2020, per Buscharter aus. Der BF wurde am 06.02.2020 auf dem Landweg in seinen Heimatstaat abgeschoben.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 19.03.2020 fristgerecht Beschwerde, worin zusammengefasst ausgeführt wurde, dass er nicht zeitnah nach der Ausstellung des Heimreiszertifikates abgeschoben, sondern unverhältnismäßig lange - über vier Wochen- in Schubhaft angehalten worden sei. Das genaue Datum der Ausstellung des Heimreisezertifikates habe im Rahmen der Akteneinsicht nicht verifiziert werden können, weil relevante Teile von der Akteneinsicht ausgenommen gewesen seien. Der BF sei mit einem Sammeltransport nach Rumänien abgeschoben worden. Die Schubhaft sei jedenfalls seit der Ausstellung des Heimreisezertifikates wegen Unterlassung der sofortigen Abschiebung nach Rumänien unverhältnismäßig. Auch habe keine Fluchtgefahr vorgelegen. Der BF habe sich während seiner Einvernahme am 08.01.2020 kooperativ verhalten. Er sei nicht gefragt worden, ob er bereit sei freiwillig auszureisen bzw. den Anweisungen der Behörde Folge zu leisten. Selbst bei bestehender Fluchtgefahr wäre die Behörde zur Verhängung eines gelinderen Mittels verpflichtet gewesen, weil dies ausreichend gewesen wäre. Die Behörde habe jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum ein solches nicht in Frage komme. Die mangelnde Ausreisewilligkeit begründe jedoch keine Fluchtgefahr (Hinweis auf VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). Dem BF wäre die Unterkunft bei seinem namentlich genannten Freund bis zur Ausreise zur Verfügung gestanden. Die Behörde hätte auch Auflagen gemäß § 71 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG erteilen können bzw. dieses im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips anstelle der Schubhaft prüfen müssen. Selbst im Fall der Rechtmäßigkeit der verhängten Schubhaft, sei die Dauer der Anhaltung unverhältnismäßig, zumal die Behörde gemäß § 80 Abs.1 FPG darauf hinzuwirken habe, dass diese so kurz wie möglich dauere. Da dem BF bereits drei Tage nach seiner Festnahme die Ausstellung eines Heimreisezertifikats mitgeteilt worden sei, sei die Abschiebung des BF ab dann tatsächlich möglich gewesen, da wöchentliche Sammeltransporte nach Rumänien stattfänden. Gemäß § 35 VwGVG zw. § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung werde der Ersatz von 737,60 Euro Schriftsatzaufwand und im Fall einer Verhandlung zusätzlich 922.- Euro beantragt, darüber hinaus gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen (Dolmetscher, Sachverständige) sowie die Eingabengebühr von 30.- Euro.
Am 20.03.2020 legte das BFA dem BVwG die Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, erstattete aber entgegen der in der Aktenvorlage gemachten Ankündigung keine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Sachverhalt:
Zum Verfahrensgang
Der oben geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Der erwachsene BF ist rumänischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Ein gültiges Reisedokument konnte er nicht vorlegen.
Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil eines inländischen LG vom 11.04.2016 wegen §§ 127, 128 (1) Z5, 130 (1) 1.Fall StGB, § 15 StGB (schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 13.04.2016 wurde ihm nach Vollzug des unbedingten Teiles per 22.04.2016 der (bedingte) Teil der Strafe nachgesehen.
Gegen ihn bestand nach seiner ersten Abschiebung am 22.04.2016 noch ein bis 22.04.2021 gültiges Aufenthaltsverbot.
Der BF kehrte jedoch trotzdem illegal nach Österreich zurück und war vom 07.04.2017 bis 08.05.2017 im Bundesgebiet bei einem Freund gemeldet. Danach ist er ohne behördliche Meldung weiter im Bundesgebiet verblieben. Er ist keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und verfügte -trotz finanzieller Unterstützung seines Freundes- auch nicht über ausreichende Barmittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes.
Es lagen zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 08.01.2020 keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Depression, Magenleiden) oder Erkrankungen beim BF vor.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft lagen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 08.01.2020 vor, mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hätte nicht das Auslangen gefunden werden können.
Die erneute behördliche Abschiebung des BF erfolgte nach Beischaffung eines Heimreisezertifikates mit einem Sammeltransport am 06.02.2020.
Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
Gegen den BF besteht ab dem 22.04.2016 ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot. Er reiste nach dem Ende seiner Strafhaft am 22.04.20216 nicht selbständig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, sondern wurde behördlich abgeschoben.
In Missachtung dieses Aufenthaltsverbotes kehre er illegal nach Österreich zurück und meldete sich nur vom 07.04.2017 bis 08.05.2017 an der Adresse eines Freundes an. Danach verblieb er unangemeldet und entgegen dem gültigen Aufenthaltsverbot weiter im österreichischen Bundesgebiet. Er ging in dieser Zeit auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und konnte seinen Lebensunterhalt mangels ausreichender Barmittel nicht aus Eigenem bestreiten.
Der BF verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 07.01.2020 über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet.
Der BF hat auch weder familiäre noch besonders ausgeprägte soziale Bindungen im Bundesgebiet. Sein Bruder lebt in Großbritannien, sein Vater in Italien. Seine Mutter ist angeblich verstorben. In Österreich lebt ein namentlich genannter Freud des BF, angeblich auch Cousins und weitere Freunde.
Der BF ist nicht vertrauenswürdig, missachtete jahrelang die fremdenrechtlichen Bestimmungen in Österreich und hat sich dem Behördenzugriff durch Untertauchen zielstrebig entzogen. Damit war er lange Zeit hindurch keinesfalls kooperativ oder gar ausreisewillig. Es war daher naheliegend, dass er versuchen würde, sich seiner Abschiebung – abermals durch Untertauchen- zu entziehen.
Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Der BF wurde im Bundesgebiet bis zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 08.01.2020 bereits einmal wegen schweren Vermögensdelikten strafgerichtlich verurteilt. Angesichts seiner Erwerbs- und Mittellosigkeit, fehlendem Wohnsitz und fehlender familiärer Anknüpfungspunkte war eine Wiederholung zu befürchten.
Die belangte Behörde organisierte zeit- und sachgerecht die Außerlandesbringung des BF (Einholung eines Heimreisezertifikates, Organisation und Befüllung eines Fahrzeuges für eine Sammelabschiebung, Ambulanztermine des BF).
Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft betrug 30 Tage, in der Folge wurde der BF am 06.02.2020 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
Unter Berücksichtigung der schweren Straftat des BF und dem Umstand dass er sich dem Zugriff der österreichischen Behörden durch jahrelanges Untertauchen zu entziehen suchte, überwog das öffentliche Interesse an einer neuerlichen Abschiebung des entgegen eines gültigen Aufenthaltsverbotes in Österreich aufhältigen BF dessen Interesse am Schutz seiner persönlichen Freiheit.
II. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den auszugsweise vorliegenden Verwaltungsakt, in den Gerichtsakt des BVwG betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.01.2020 sowie in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Zum Verfahrensgang
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem auszugsweise vorliegenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in die genannten Register.
Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie eines Personalausweises in Zusammenschau mit dem rumänischen Heimreisezertifikat vom 13.01.2020. Die Feststellungen zum Familienstand des BF und seinen Sorgepflichten stützen sich auf dessen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 08.01.2020.
Das aufrechte Aufenthaltsverbot ergibt sich aus seinen eigenen Angaben am 08.01.2020 und der Einsichtnahme ins Bezug habende Fremdenregister. Dass der BF am 22.04.2016 erstmals abgeschoben wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister.
Dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vorlagen, ergibt sich aus dessen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 08.01.2020 sowie aus dem diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA.
Dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels im konkreten Fall nicht das Auslangen hätte gefunden werden können, ergibt sich für das erkennende Gericht aus der Tatsache, dass der BF jahrelang entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot in Österreich lebte und sich durch Untertauchen dem behördlichen Zugriff und seiner Abschiebung bewusst entzogen hat. Es war daher realistischer Weise auch nicht davon auszugehen, dass sich der BF in einem gelinderen Mittel für seine Abschiebung bereithalten würde, zumal er die Wohnung seines Freundes offenbar verlassen hat. Das Vorliegen von dafürsprechenden Gründen wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt.
Vor diesem Hintergrund musste das BFA nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu Recht davon ausgehen, dass der BF, ohne dass über ihn die Schubhaft verhängt wird, wie auch schon in der Vergangenheit untertauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde.
Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
Die neuerliche Einreise des BF ins Bundesgebiet entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF 2017 kurz behördlich im Bundesgebiet gemeldet war und am 07.01.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und festgenommen wurde im Zusammenhalt mit seinen Angaben anlässlich seiner Einvernahme am 08.01.2020.
Dass der BF in weiterer Folge ins PAZ verbracht und über ihn die Schubhaft verhängt wurde, ist Gegenstand dieses Verfahrens und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Die neuerliche Abschiebung des BF am 06.02.2020 ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt bzw. aus der Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister und der Beschwerde.
Die Feststellungen zu den fehlenden familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet stützen sich auf dessen Angaben in seiner Einvernahme vor dem BFA am 08.01.2020. Dass er Cousins im Bundesgebiet habe, hat er erwähnt, jedoch nicht näher dazu ausgeführt, weshalb das BFA zu Recht nicht von einer relevanten familiären Bindung ausgegangen ist.
Dass der BF weder über berufliche Anknüpfungspunkte noch über ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung im Bundesgebiet und zum Zeitpunkt seines Aufgriffs über keinerlei Barmittel verfügte, ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 08.01.2020.
Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Zentrale Melderegister im Zusammenhalt mit seinen Angaben beim BFA am 08.01.2020, wonach er bei seinem Freund Unterkunft genommen habe. Dass er im Bundesgebiet (nach dem Verlassen dieser Wohnung) über einen gesicherten Wohnsitz verfügt hätte, kann diesem Vorbringen angesichts seiner finanziellen Situation jedoch nicht entnommen werden (zu VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).
Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich schon aus seinem Vorverhalten (siehe insbesondere strafgerichtliche Verurteilung und illegale Rückkehr ins Bundesgebiet trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot, Missachtung melderechtlicher Pflichten zwecks Vermeidung seiner Abschiebung) woraus das erkennende Gericht ableitet, dass der BF die österreichische Rechtsordnung gänzlich missachtet.
Die Feststellung, wonach der BF nicht kooperativ und nicht ausreisewillig war, stützt sich auf dessen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 08.01.2020, in der er angab, dass man in Rumänien nicht leben könne und er in Österreich ein gutes Leben führen wolle sowie sein bisheriges rechtswidriges Verhalten. Daraus erschließt sich auch für das erkennende Gericht, dass der BF im Falle seiner Freilassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit versucht hätte, sich seiner Abschiebung zu entziehen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt hätte, zumal er angab, dass sich seine Effekten (samt allfälligen Dokumenten) noch in der Wohnung seines Freundes befänden.
Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF gründet sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister.
Dass die belangte Behörde die Außerlandesbringung des BF zeit- und sachgerecht organisierte sowie die Dauer der Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem Akteninhalt. Daraus ist ersichtlich, dass das Heimreiszertifikat zwar am 15.01.2020 beim PAZ hinterlegt wurde, jedoch kann daraus nach Auffassung des BVwG noch nicht der Schluss gezogen werden, dass das für die Sammelüberstellung des BF organisierte Fahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt ausreichend belegt und ausgelastet werden konnte. Außerdem ist die Wahrnehmung zweier Ambulanztermine durch den BF (am 20.01.2020 und am 27.01.2020) offenbar akut notwendig gewesen.
Das BVwG erachtet es – auch unter Bedachtnahme auf § 80 Abs. 1 FPG – als notwendig, dass der BF, welcher bereits 2016 behördlich abgeschoben wurde und welcher demgegenüber trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot beharrlich nach seinem illegalen Weiterverbleib in Österreich trachtete, die Zeit bis zur technisch ehestmöglichen (Sammel-)Abschiebung in Schubhaft verbringt, zumal die zulässige Höchstdauer bei Weitem nicht erreicht wurde. Dass wöchentlich behördliche Abschiebungen nach Rumänien im Jänner 2020 auch angesichts Covid 19 noch stattgefunden haben, ist anzunehmen, jedoch wurde in der Beschwerde diesbezüglich nicht konkret und substantiiert vorgebracht. Anzumerken ist, dass dem Bezug habenden elektronischen Register ua. zwei Ambulanztermine des BF (am 20.01.2020 und 27.01.2020) zu entnehmen sind, woraus sich ergibt, dass der BF offenbar akut krank war und einer akuten medizinischen Behandlung bedurfte. Das BVwG erachtet es im Hinblick auf § 80 Abs. 1 FPG als gerechtfertigt, dass die Abschiebung des BF nicht während seiner akuten Erkrankung vorgenommen wurde, zumal es im vorliegenden Fall nicht im Entferntesten zur Erreichung der maximal zulässigen Schubhaftdauer gekommen ist.
Die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft ist das Ergebnis einer Interessenabwägung (siehe dazu näher unter Pkt. III.)
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
III. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Fremder iSd FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 leg. cit., wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (vgl. VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Zum konkreten Fall:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt.
Gegen ihn bestand nach seiner ersten Abschiebung am 22.04.2016 ein noch bis 22.04.2021 gültiges Aufenthaltsverbot, welches er missachtete und illegal ins österreichische Bundesgebiet zurückkehrte und nach kurzer polizeilicher Meldung 2017 jahrelang im Verborgenen hier lebte.
Zum Sicherungsbedarf
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Der BF hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf, es lag eine (bereits durchgesetzte) Rückkehrentscheidung samt Aufenthaltsverbot vor. Der BF ist in Österreich nicht familiär sozial oder beruflich verankert und wurde bereits strafgerichtlich verurteilt.
Das BFA führt im angefochtenen Bescheid nach Ansicht des Gerichts zutreffend aus, dass im Falle des BF Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG vorlag:
Der BF reiste nach seiner Abschiebung am 22.04.2016 im Anschluss an seine Strafhaft entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot unter Umgehung der Grenzkontrollen neuerlich ins Bundesgebiet ein (§ 76 Abs. 3 Z 2 FPG).
Der BF verfügte weder über einen gesicherten Wohnsitz, noch über einen Arbeitsplatz oder ausreichende Existenzmittel noch über familiäre Beziehungen im Bundesgebiet. Zwar zeigt die Beschwerde zutreffend auf, dass der BF über soziale Anknüpfungspunkte Österreich (namentlich genannter Freund) verfügt, zumal er bei diesem Unterkunft genommen habe und welcher ihn auch finanziell unterstützt habe, dies hatte aber letztlich keinen Einfluss auf die von der Behörde im Ergebnis richtig angenommene Fluchtgefahr: Denn auch diese soziale Bindung hat, wie sich eindeutig aus der Aktenlage ergibt, den BF bisher nicht davon abgehalten, straffällig zu werden und sich der Abschiebung jahrelang dadurch zu entziehen, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortzusetzen (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Dazu kommt, dass er diese Wohnung am 07.01.2020 offenbar verlassen hat.
Darüber hinaus ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt gewesen:
Der BF vereitelte seine Abschiebung bereits jahrelang, indem er seit seiner erneuten Rückkehr spätestens 2017 entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot, lediglich kurz behördlich gemeldet war und seither jahrelang im Verborgenen lebte, um seine neuerliche Abschiebung zu verhindern (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG)
Der BF erwies sich durch sein Vorverhalten (siehe insbesondere die strafgerichtliche Verurteilung und die neuerliche illegale Einreise trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot, aber auch die konsequente Nichtbeachtung seiner Meldepflicht) als nicht vertrauenswürdig und zeigte sich in seiner Einvernahme zur beabsichtigten Schubhaftverhängung am 08.01.2020 weder ausreisewillig, noch besonders kooperativ, sodass die Behörde zu Recht davon ausgehen musste, dass der BF (ohne, dass über ihn die Schubhaft verhängt worden wäre) versucht hätte, sich seiner Abschiebung weiterhin zu entziehen.
Insgesamt war somit zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nach Ansicht des erkennenden Gerichts von einem erheblichen Sicherungsbedarf auszugehen und ist daher der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Anordnung der Schubhaft unter Annahme von Fluchtgefahr im Ergebnis nicht entgegengegenzutreten.
Zur Verhältnismäßigkeit
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der BF hat keine familiären Bindungen in Österreich, war darüber hinaus auch weder besonders sozial, noch wirtschaftlich im Bundesgebiet verankert. Insbesondere ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und wurde bereits straffällig. Gegen den BF wurde bereits eine Rückkehrentscheidung samt Aufenthaltsverbot erlassen, was ihn nicht davon abhielt – trotz bereits erfolgter Abschiebung und entgegen dem aufrechtem Aufenthaltsverbot – neuerlich illegal ins Bundesgebiet einzureisen und seinen Aufenthalt hier im Verborgenen fortzusetzen.
Der BF wurde von einem österreichischen Landesgericht wegen eines schweren Vermögensdeliktes strafrechtlich verurteilt. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bestand darüber hinaus im Hinblick auf die Mittellosigkeit des BF eine erhebliche Gefahr, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich neuerlich delinquent wird, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Diese schwere Delinquenz des BF und die negative Zukunftsprognose vergrößerten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich.
Da der BF bis zu seiner Abschiebung am 06.02.2020 für 30 Tage in Schubhaft angehalten wurde, erwies sich die Anordnung und die Anhaltung des BF auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig.
Der Vorwurf in der Beschwerde, dass er unnötig lange angehalten worden sei, weil das Heimreisezertifikat bereits sehr bald vorgelegen sein müsse, beruht offenbar auf bloßen Vermutungen. Tatsächlich hatte der BF anlässlich seiner Kontrolle und Festnahme kein gültiges Reisedokument vorgewiesen, sodass die Beischaffung eines Heimreisezertifikates durch die Behörde zu veranlassen war. Dieses wurde am 15.01.2020 im PAZ hinterlegt. Eine umgehende Abschiebung erfolgte dann - offenbar infolge einer akuten Erkrankung und der notwendigen ambulanten Behandlungen des BF am 20.01.2020 und 27.01.2020 - zeitnah mit dem Sammeltransport am 06.02.2020. Hierin kann seitens des BVwG eine Verletzung von § 80 Abs. 1 FPG nicht erblickt werden. Konkretes wurde dazu in der Beschwerde aber auch nicht ausgeführt.
Die Behörde hat entgegen dem Beschwerdevorbringen ferner zu Recht – trotz Bestehens eines sozialen Anknüpfungspunktes – von der Anordnung eines gelinderen Mittels Abstand genommen und die Schubhaft verhängt, da sich der BF nach seinem bisher gezeigten Verhalten andernfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung nach Rumänien entzogen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot im Verborgenen weiter fortgesetzt und sich wie bisher seiner Abschiebung entzogen hätte.
Insgesamt war daher dem Interesse des Staates am Vollzug fremdenrechtlicher Normen jedenfalls der Vorrang gegenüber dem Interesse des BF an seiner Freiheit einzuräumen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheids sowie der darauf aufbauenden Anhaltung zu bestätigen.
3.3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Stellungnahme der belangten Behörde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zum Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten, der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da die Beschwerde abgewiesen wurde und der BF daher die unterlegene Partei ist, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen der Ersatz seiner Aufwendungen nicht zu. Davon ist auch der Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr umfasst (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).
Die Behörde hat keine Kosten geltend gemacht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
3.3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsverbot Fluchtgefahr Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit WiedereinreiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2229765.1.00Im RIS seit
07.01.2022Zuletzt aktualisiert am
07.01.2022