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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache der A M, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2021, W205 2197501-2/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Kenias, stellte am 27. November 2017 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 16. September 2019 zur Gänze abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung erlassen (und es wurden weitere nach dem Gesetz vorgesehene Aussprüche getätigt).
2 Am 23. April 2021 stellte die Revisionswerberin den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.
3 Mit Bescheid vom 10. Juni 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das das Asylverfahren der Revisionswerberin nicht zugelassen hat, diesen Antrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Begründend kam es zum Ergebnis, dass es dem nunmehr vorgebrachten neuen Fluchtvorbringen aus näher dargestellten Erwägungen an einem glaubhaften Kern mangle. In Bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hätten sich ebenso wenig entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderungen ergeben.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2021, E 3101/2021-7, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abtrat.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision wendet sich in ihrer Zulassungsbegründung ausschließlich gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG, folgt (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0542; 17.12.2019, Ra 2019/20/0583; grundlegend dazu VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072, jeweils mwN).
12 Dass das Bundesverwaltungsgericht dabei von den in den zuvor zitierten Entscheidungen aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre, zeigt die Revision mit ihrem pauschal gehaltenen Vorbringen nicht auf. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht ausreichend begründet hat, warum es von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgegangen ist und deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, ist auch der in der Revision erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe die Revisionswerberin nicht vernommen, unzutreffend, zumal die Revisionswerberin zweifach vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und dabei ausführlich zu den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz befragt wurde.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140367.L00Im RIS seit
07.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022