Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.11.2021Index
10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
VersammlungsG 1953 §11Rechtssatz
Soweit § 11 Abs. 2 Versammlungsgesetz normiert, die Versammlungsleiter (bzw. Ordner) haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten, wird damit festgelegt, auf welche Art und Weise die Versammlungsleiter und Ordner entsprechend § 11 Abs. 1 Versammlungsgesetz für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung Sorge zu tragen haben. Die in Abs. 1 und Abs. 2 leg.cit. festgelegten Verpflichtungen sind typischerweise miteinander verbunden. Dabei ist es nach den Umständen des Einzelfalls allenfalls geboten, für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung auf andere Weise als durch sofortiges Entgegentreten Sorge zu tragen. Kann dem Versammlungsleiter jedoch vorgeworfen werden, er habe nicht (ausreichend) für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung Sorge getragen, ist damit der gesamte Unrechtsgehalt des Tatvorwurfs, er sei den gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen nicht sofort entgegengetreten, erfasst.
Schlagworte
Versammlungsleiter; Ordner; Wahrung des Gesetzes und Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung; Sofortiges Entgegentreten bei gesetzwidrigen Äußerungen und Handlungen; Doppelbestrafungsverbot; Scheinkonkurrenz; Kumulationsprinzip; Unrechtsgehalt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.069.11164.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022