TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/28 LVwG-851665/2/Bm/AK

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Entscheidungsdatum

28.09.2021

Norm

GewO 1994 §26
GewO 1994 §13

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Bismaier über die Beschwerde des O A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B W, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Juli 2021, GZ: BHWLGE-2021-310922, betreffend Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“

zu Recht:

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

Zu I.:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (in der Folge: belangte Behörde) vom 12. Juli 2021, GZ: BHWLGE-2021-310922, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das vom Beschwerdeführer (in der Folge: Bf), geboren am X, wohnhaft in X, X, angemeldete Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ nicht vorliegen und die Gewerbeausübung untersagt wird.

Begründet wurde dies damit, dass der Gewerbeanmelder mit Urteil des Bezirksgerichtes X vom 9. Oktober 2019, 015 U 134/2019m, wegen eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 Z 1 1.2. Fall und Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe von gesamt 200 Euro und mit Urteil des Landesgerichtes X vom 13. Oktober 2020, 038 HV 79/2020k, wegen eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 Z 1 1.2. Fall, § 27 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Z 1 2.8. Fall und § 27 Abs. 4 Z 1 Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei. Aufgrund dieser Verurteilungen liege ein Gewerbeausschlussgrund vor.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist durch seine anwaltliche Vertretung Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, der Bf stamme aus X im X, der von „mehreren Plagen“ (Zitat Analystin G H) heimgesucht werde. In Österreich habe er internationalen Schutz beantragt. Mangels Bereitschaft der Republik X bzw. dessen Botschaft in Österreich würden dessen Staatsbürger nicht abgeschoben, sodass sie im Bundesgebiet verbleiben, allenfalls geduldet würden. Die Aufenthaltskarte müsste aus dem Jahr 2015 stammen, dies bedeute, dass der Aufenthalt bereits länger als sechs Jahre ununterbrochen andauere. Am 29. Juni 2021 habe der Bf das Gewerbe „Hausbetreuung“ angemeldet. Mit dem bekämpften Bescheid sei dem Bf dies untersagt worden, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Zum Nichtstun verurteilte Asylwerber würden auf dumme Gedanken kommen, um sich den langweiligen Aufenthalt und die Zeit zu vertreiben. Bei jungen Männern sei die Versuchung groß, zu Cannabisprodukten zu greifen und diese zu konsumieren oder weiterzugeben. Eine hohe kriminelle Energie sei damit in der Regel nicht verbunden. Eine sinnstiftende Tätigkeit und regelmäßige körperliche Arbeit, die zu Erfolgen führe, die auch messbar seien, würden straffreies Verhalten garantieren. Insofern wäre eine Nachsicht zu gewähren gewesen.

Es wird daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptfrau ersatzlos aufheben.

3. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (in der Folge: LVwG Oö.) die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 1. September 2021 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

4. Das LVwG Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere in die darin einliegende Strafregisterauskunft.

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Mit Urteilen des Bezirksgerichtes X vom 9. Oktober 2019, 015 U 134/2019m, und des Landesgerichtes X vom 13. Oktober 2020, 038 HV 79/2020k, wurde der Bf wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe von gesamt 200 Euro (Bezirksgericht X) und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt (Landesgericht X) verurteilt. Die Strafen sind bis dato nicht getilgt.

Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 wurde vom Bf das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ für den Standort X, X, zur Anmeldung gebracht. Das Formular „Erklärung über das Fehlen von Ausschlussgründen gemäß § 13 GewO 1994“ wurde vom Bf dahingehend unterfertigt, dass gegen ihn keine nicht getilgten gerichtlichen Verurteilungen vorliegen.

Ein Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wurde vom Bf bis dato nicht gestellt.

4.2. Der hier festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Strafregisterauszug.

5. Hierüber hat das LVwG Oö. erwogen:

5.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen einer sonstigen [Anmerkung: nicht unter lit. a fallenden] strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Diese Bestimmung gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Nach § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzung gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

Gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 hat die Behörde, wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 -, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

5.2. Nach dem Strafregisterauszug steht fest, dass der Bf rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt durch das Landesgericht X verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist. Der Bf hat diese der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten rechtswidrig und schuldhaft begangen und liegt sohin der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 1 lit. b iVm Z 2 GewO 1994 vor. In einem solchen Fall hat die Behörde gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anmeldung des Gewerbes nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Soweit der Bf vorbringt, es wäre ihm eine Nachsicht zu gewähren gewesen, verkennt der Bf die Rechtsnatur des Nachsichtsverfahrens nach § 26 GewO 1994 sowie die wechselseitigen Wirkungen der jeweiligen Verfahren. Tatsächlich handelt es sich beim Nachsichtsverfahren um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Keinesfalls ist die Behörde bei einer Untersagung der Gewerbeausübung aufgrund eines Ausschlussgrundes nach § 13 GewO 1994 verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Nachsichtserteilung amtswegig zu prüfen und ist die belangte Behörde sohin auch nicht angehalten gewesen, eine Persönlichkeitsprognose abzugeben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1994 - anders als etwa bei der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 leg.cit. oder bei der Entziehung einer bereits bestehenden Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 - nicht auf eine Prognose über das künftige Verhalten der betreffenden natürlichen Person an. § 13 Abs. 1 GewO 1994 stellt allein auf die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung mit einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe ab.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass beim Bf ein Ausschlussgrund (§ 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994) vorliegt, der zwingend zur Feststellung desselben und der Untersagung der Gewerbeausübung zu führen hat, womit im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Nachsichtsverfahren; antragsbedürftiger Verwaltungsakt; amtswegige Prüfung; Ausschlussgrund

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.851665.2.Bm.AK

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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