RS Lvwg 2021/11/26 LVwG-AV-1809/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.11.2021

Norm

BAO §212a
BAO §279

Rechtssatz

Wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid über einen Antrag auf Aussetzung einer Wasserbezugsgebühr gemäß § 212a BAO entschieden, hat die Berufungsbehörde im Instanzenzug zu beurteilen, ob die Abweisung dieses Antrages auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgabe (somit die Nichtbewilligung eines Zahlungsaufschubes) zu Recht erfolgt ist [hier: stattdessen hat der Gemeindevorstand im angefochtenen Bescheid über einen Antrag auf Aussetzung des zugrundeliegenden Abgabenverfahrens entschieden; Austausch des Verfahrensgegenstandes; funktionelle Unzuständigkeit der Berufungsbehörde].

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Aussetzung; Sache des Verfahrens; Unzuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1809.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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