Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.11.2021Norm
BAO §212aRechtssatz
Wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid über einen Antrag auf Aussetzung einer Wasserbezugsgebühr gemäß § 212a BAO entschieden, hat die Berufungsbehörde im Instanzenzug zu beurteilen, ob die Abweisung dieses Antrages auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgabe (somit die Nichtbewilligung eines Zahlungsaufschubes) zu Recht erfolgt ist [hier: stattdessen hat der Gemeindevorstand im angefochtenen Bescheid über einen Antrag auf Aussetzung des zugrundeliegenden Abgabenverfahrens entschieden; Austausch des Verfahrensgegenstandes; funktionelle Unzuständigkeit der Berufungsbehörde].
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Aussetzung; Sache des Verfahrens; Unzuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1809.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022