Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.11.2021Norm
KFG 1967 §6Rechtssatz
Soll ein Mangel am Anhänger geahndet werden, ist […] nicht bloß das Lenken eines Kraftfahrzeuges, sondern konkret das Ziehen eines Anhängers (vgl zu dieser differenzierenden Terminologie § 102 Abs 1 erster Satz und § 104 KFG sowie VwGH 2009/11/0087, wonach mit der Wendung „Fahrzeug gelenkt“ nicht auch der gezogene Anhänger verstanden werden kann, weil die gesetzliche Differenzierung zwischen dem „Lenken eines Kraftfahrzeuges“ einerseits und dem „Ziehen eines Anhängers“ andererseits ansonsten entbehrlich wäre) anzulasten und ist weiters zu präzisieren, durch welchen konkreten Sachverhalt gegen § 6 KFG verstoßen wurde.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Anhänger; Mangel; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2216.001.2020Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022