RS Lvwg 2021/11/30 LVwG-S-2216/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.11.2021

Norm

KFG 1967 §6
KFG 1967 §102 Abs1
KFG 1967 §134 Abs1
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Der Vorhalt „als Fahrzeuglenker“ und die Zitierung des § 6 Abs 1 KFG, der eindeutig die Anforderungen für Bremsanlagen (nur) in Kraftfahrzeugen normiert, enthält einen Tatvorwurf für einen Mangel am von ihm gelenkten Kfz. [Dem gegenüber] finden sich die Bestimmungen für Bremsanlagen in Anhängern nicht in Abs 1, sondern in den Absätzen 10 ff. des § 6 KFG. […]

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Anhänger; Mangel; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2216.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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