Index
L82809 Gas Wien;Norm
GasG Wr §4 Abs4 idF 1980/023;Beachte
Vorgeschichte: 90/01/0226 E 27. Februar 1991;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des OW und der GW in W, beide vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. November 1994, Zl. MA 64 - V 7/91, betreffend Kostenersatz gemäß § 4 Abs. 4 Wiener Gasgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1991, Zlen. 90/01/0226, 0227, 0228, verwiesen, mit dem der als Ersatzbescheid erlassene Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. August 1990, betreffend Kostenersatz gemäß den §§ 4 und 5 des Wiener Gasgesetzes, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der in Berufung gezogene Erstbescheid weder zitiert noch inhaltlich wiedergegeben, sondern statt dessen als durch die erhobene Berufung angefochten derjenige Berufungsbescheid herangezogen worden sei, der von der Wiener Landesregierung am 14. Juli 1989 selbst erlassen worden sei, sodaß - auch unter Zuhilfenahme der Begründung - nicht mit der von § 59 Abs. 1 AVG geforderten Deutlichkeit zu erkennen wäre, was jetzt konkreter Inhalt des bescheidmäßig geschaffenen Exekutionstitels sei. Zuvor war mit hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl. 89/01/0366, der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Juli 1989, betreffend Kostenersatz gemäß § 4 Abs. 4 Wiener Gasgesetz, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden, weil ausgehend von der Rechtsauffassung, daß die Frage, wer Inhaber der Gasanlage (auch betreffend die in öffentlichem Grund verlegte Hauszuleitung) sei, zivilrechtlich aufgrund der rein äußerlichen, faktischen Herrschaftsverhältnisse gelöst werden müsse, die Wiener Landesregierung die hiezu erforderlichen, konkreten Tatsachenfeststellungen unterlassen habe.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. November 1994 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Oktober 1988, betreffend Kostenersatz gemäß § 4 Abs. 4 Wiener Gasgesetz, neuerlich als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid (mit im Beschwerdeverfahren nicht relevanten Änderungen) bestätigt. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und 5 Wiener Gasgesetz im wesentlichen ausgeführt, im Zuge einer örtlichen Besichtigung im Haus Wien X, Z-Gasse 1a, sei vom Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 36 festgestellt worden, daß die Hausanschlußleitung des genannten Hauses vom Hauptrohr der öffentlichen Gasversorgung getrennt sei, sodaß die Gasversorgung und dadurch bedingt, die Beheizung der Aufenthaltsräume einiger Wohnungen nicht möglich sei. Dies sei in einem Aktenvermerk vom 22. Oktober 1987 auch festgehalten. Die unter dem Straßenniveau gelegene Hausanschlußleitung sei undicht gewesen, sodaß die Wiener Stadtwerke-Gaswerke gezwungen gewesen seien, die Lieferung von Gas einzustellen. Dies sei durch Trennen der Hausanschlußleitung vom Hauptrohr des öffentlichen Gasverteilernetzes erfolgt. In weiterer Folge sei es, bedingt durch die Unterbrechung der Gasversorgung, in den Aufenthaltsräumen der Wohnung top Nr. 9 zum Absinken der Raumtemperatur auf unter 15 Grad an drei aufeinanderfolgenden Tagen gekommen. Die Temperaturmessungen seien durch einen u.a. auch in dieser Wohnung aufgestellten Thermohydrographen durchgeführt worden. Der Temperaturschreiber hätte ab 18. Oktober 1987, 12.00 Uhr, bis zum Ablesezeitpunkt 21. Oktober 1987, 14.00 Uhr, ohne Unterbrechung eine Temperatur zwischen 14 und 15 Grad registriert. Bei dieser Raumtemperatur sei aber laut Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen der MA 15 eine Gefährdung der Gesundheit der Bewohner der oben genannten Wohnung des Hauses Wien X, Z-Gasse 1a, anzunehmen gewesen. Dieses Gutachten sei ausschlaggebend dafür gewesen, daß der Magistrat im Wege einer notstandspolizeilichen Maßnahme am 22. Oktober 1987 die Reparatur der Hausanschlußleitung veranlaßt habe, sodaß die Gasversorgung in der Wohnung top Nr. 9 wieder aufgenommen habe werden können. Die Kosten für diese Reparatur seien den Hauseigentümern als Inhaber der Gasanlage in Entsprechung des § 4 Abs. 5 des Wiener Gasgesetzes bescheidmäßig vorgeschrieben worden. Dem Vertreter der Beschwerdeführer sei im Berufungsverfahren durch persönliche Ladung Gelegenheit gegeben worden, vom gesamten Akteninhalt Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Akteneinsicht sei wohl genommen, eine Äußerung aber nicht erstattet worden. Dem Berufungsvorbringen, die Mieter hätten vom Eigentümer urspünglich von der Gasversorgung unabhängige Heizquellen übergeben erhalten, sei entgegenzuhalten, daß zum Zeitpunkt der Durchführung der notstandspolizeilichen Maßnahmen zumindest in der Wohnung top Nr. 9 tatsächlich keine alternative Heizmöglichkeit vorhanden gewesen sei. Die Behörde hätte bei ihrer Entscheidung lediglich die tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen gehabt. Zum weiteren Berufungsvorbringen, die Beschwerdeführer seien keinesfalls als Inhaber der auf öffentlichem Grund gelegenen Hausanschlußleitung anzusehen, sei zu bemerken, daß die Frage der Innehabung - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 23. Mai 1990 ausgeführt habe - auf rein äußerliche, faktische Herrschaftsverhältnisse abstelle. Die Technischen Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruckgasanlagen, die durch Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Jänner 1987, LGBl. Nr. 2, anerkannt worden seien, verstünden unter einer Gasanlage den Sammelbegriff aller technischen Einrichtungen zur Verteilung und Verwendung des Brenngases ab der Abzweigung von der Versorgungsleitung (2.12). Sie umfasse die gesamte Leitungsanlage inkl. aller Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, die Gasverbrauchseinrichtungen und die Abgasanlagen bis zur Einmündung in den Fang oder bis zur Ausmündung ins Freie. Da die Hausanschlußleitung ex definitione (2.13.1) nun ein Teil der Leitungsanlage des betreffenden Hauses sei, falle sie unter den Begriff der (Haus)Gasanlage. Die (Haus)Gasanlage sei daher zur Gänze ein integrierter Bestandteil des Gebäudes. Es sei daher davon auszugehen, daß sich diese sehr wohl in der Macht und Gewahrsame des Hauseigentümers befinde, da ja dieser letztendlich die Entscheidung über die Durchführung von Reparaturmaßnahmen zu treffen habe. Die Tatsache, daß der Hauseigentümer für die Durchführung von Reparaturmaßnahmen diverse Genehmigungen einzuholen habe und hiezu fachlich Befähigte und Befugte heranziehen müsse, vermöge nichts an der Tatsache zu ändern, daß es schlußendlich seiner Entscheidung vorbehalten bleibe, ob solche Maßnahmen gesetzt würden oder nicht. Es ergebe sich daher, daß dem Hauseigentümer die Verfügungsgewalt über die Gasanlage zustehe und er daher als Inhaber dieser Anlage anzusehen sei. Schlußendlich müsse auch noch angeführt werden, daß die Gasanlage ja einzig und allein dem Zweck einer Versorgung eines Gebäudes mit Gas und somit keinen Interessen der öffentlichen Hand diene; dies ergebe sich auch daraus, daß es dem Hauseigentümer durchaus frei stünde, die Gasanlage zu demontieren, soferne er die Energieversorgung des Gebäudes auf andere Art und Weise sicherstelle. Es zeige sich also, daß den Hauseigentümern in jedem Fall die absolute Verfügungsgewalt über die Gasanlage zustehe und sie deshalb auch als Inhaber i. S.d. Gasgesetzes anzusehen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung der Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1995, B 182/95-6, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, entgegen den Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Wiener Gasgesetzes keine Kosten für die Wiederherstellung der Gasversorgung tragen zu müssen, verletzt. Sie bringen hiezu im wesentlichen vor, die Innehabung sei nach dem herrschenden zivilrechtlichen Begriffsverständnis als äußere Erscheinung der Herrschaft über einen Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung zu verstehen. Daß aber ein Hauseigentümer in diesem Sinne "die Herrschaft über die an seine Liegenschaft angrenzende öffentliche Verkehrsfläche hätte", sei der Verkehrsauffassung völlig fremd. Wäre der Liegenschaftseigentümer Inhaber der Hausanschlußleitung, so nehme er durch die Leitungsführung öffentliches Gut in Gebrauch und müßte daher auch zur Zahlung einer Gebrauchsabgabe herangezogen werden, was allerdings tatsächlich nicht geschehe. Von einer Verfügungsmacht des Hauseigentümers an der Hausanschlußleitung könne weiters auch deshalb nicht gesprochen werden, weil die Wiener Stadtwerke-Gasbetriebe in allen Anlaßfällen aus eigenem und ohne Einwilligung oder Verständigung des Hauseigentümers über die Hausanschlußleitung disponierten (Aufgrabung und Arbeiten an der Leitung) und den Hauseigentümern jegliche Arbeiten oder technische Veränderungen an der Hausanschlußleitung untersagt und faktisch undurchführbar seien, sodaß in der Praxis alle Arbeiten durch die Gemeinde Wien erfolgten. An der somit fehlenden Innehabung könnten auch Begriffsbildungen in Landesgesetzen oder Landesverordnungen nichts ändern, weil diesen bei verfassungskonformer Interpretation nicht unterstellt werden dürfe, zivilrechtliche Regelungen zu treffen. Überdies sei eine Regelung der Inhaberschaft schon deshalb nicht möglich, weil es sich dabei um ein - durch staatliche Autorität nicht regelbares - Faktum handle. Weiters sei es unrichtig und denkunmöglich, den Beschwerdeführern als Hauseigentümern allein die Kostentragung aufzuerlegen, selbst unter der unzutreffenden Rechtsauffassung der belangten Behörde hinsichtlich der "Hausgasanlage" und der Zugehörigkeit der Hausanschlußleitung zu einer solchen Anlage. Folgte man aber dieser Auffassung der Behörde, daß die Inhaber der "Hausgasanlage" als Inhaber der Hausanschlußleitung zur Kostentragung verpflichtet seien, so folge daraus offensichtlich, daß Mieter als unstrittige Sachinhaber des Hauses auch als Inhaber der Hausgasanlage und der Hausanschlußleitung anzusehen wären. Indem die Behörde bei der Feststellung, wer als Inhaber der von ihr angenommenen "Hausgasanlage" anzusehen sei, die Mieter als Sachinhaber des Hauses vollkommen außer Acht lasse und die Beschwerdeführer alleine als Sachinhaber ansehe, belaste sie den angefochtenen Bescheid ebenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die belangte Behörde verkenne weiters, daß im gegenständlichen Haus nicht die Beschwerdeführer, sondern ausschließlich die Mieter Gasbezieher und damit die unmittelbar Begünstigten der Gasversorung seien. Interessiert an der Gasversorgung sei auch das Gasversorgungsunternehmen, welches von den gasbeziehenden Mietern ein Entgelt einhebe. Mangels jeglicher Verfügungsmöglichkeit über die Hausgaszuleitung könnten die Beschwerdeführer auf den Aufwand zu deren Erhaltung keinen Einfluß nehmen. Sehr wohl könnte dies aber das Gasversorgungsunternehmen. Die Beschwerdeführer hätten weiters keine Möglichkeit, für ihre getätigten Aufwendungen Ersatz zu bekommen, insbesondere sei den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zu entnehmen, daß diese Aufwendungen nicht auf die Mieter weiterverrechnet werden könnten. Indem der angefochtene Bescheid daher die Beschwerdeführer zur Kostentragung verpflichte, würden die in Rede stehenden Bestimmungen verfassungs- und rechtswidrig interpretiert. Es würden nämlich die von der Maßnahme unmittelbar begünstigten Mieter und die als Inhaberin der Hausanschlußleitung anzusehende öffentliche Hand nicht zur Zahlung herangezogen, obwohl die unmittelbaren sachlichen Interessen und die faktischen Einflußmöglichkeiten auf die Hausanschlußleitung bei diesen liege. Letztlich sei der angefochtene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil im Rahmen der notstandspolizeilichen Maßnahmen keine Beschränkung auf die unumgänglich notwendigen Maßnahmen i.S.d. § 4 Abs. 5 des Wiener Gasgesetzes erfolgt sei. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Tatbestandsmerkmal der unumgänglichen Notwendigkeit führe nämlich zum Ergebnis, daß die notstandspolizeiliche Maßnahme nur dann gesetzlich gedeckt sei, wenn sie die einzige Möglichkeit sei, die drohende Gefahr zu beseitigen. Jede andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenbeseitigung, wie etwa im vorliegenden Fall die alternativen Heizmöglichkeiten der Mieter, mache die Vornahme einer notstandspolizeilichen Maßnahme gesetzwidrig. Dennoch habe es die belangte Behörde unterlassen, zu prüfen, ob die gesetzten Maßnahmen tatsächlich in diesem Sinne unumgänglich notwendig gewesen seien. Durch die Unterbrechung der Gasversorgung sei keinesfalls die notwendige Beheizung von Aufenthaltsräumen unmöglich geworden. Sämtliche Mietobjekte seien mit einer von der Gasversorgung unabhängigen Heizquelle übergeben worden. Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen darüber getroffen, inwieweit diese Heizquellen noch vorhanden seien oder doch mit geringerem Aufwand, als mit der Wiederherstellung der Gasversorgung verbunden, reaktivierbar wären. Keinesfalls könne es jedoch der Hausinhabung zur Last gelegt werden, wenn diese Heizquellen eigenmächtigung und ohne Zustimmung der Hausinhabung von den Mietern entfernt worden seien. Aufgrund der tatsächlich vorhandenen Heizmöglichkeiten wäre die notwendige Beheizung auch ohne Wiederherstellung der Gasversorgung möglich gewesen, der Aufwand hiefür wäre überdies weit unter den Kosten der notstandspolizeilichen Maßnahmen gelegen. Hätte die Behörde den Sachverhalt genau überprüft und die erforderlichen Tatsachen festgestellt, wäre sie jedenfalls zum Ergebnis gekommen, daß die Wiederherstellung der Gasversorgung zur notwendigen Beheizung nicht notwendig und überdies der hiefür getätigte Aufwand überhöht gewesen sei. Schließlich hätte die belangte Behörde die Sanierungskosten den Beschwerdeführern auch deshalb nicht vorschreiben dürfen, weil die Undichtheit der Hausgaszuleitung mit großer Wahrscheinlichkeit ihren Grund in einer von den Wiener Stadtwerken-Gaswerken zu verantwortenden unsachgemäßen und dem Stand der Technik nicht entsprechenden Sanierungsmaßnahme gehabt hätte; dieser entscheidenden Frage nach der Ursache der Undichtheit sei die belangte Behörde allerdings trotz entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführer nicht nachgegangen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Soweit sich die Beschwerdeführer nämlich dagegen wenden, daß ihnen als Inhaber der Gasanlage die Kosten für die in Rede stehende Wiederherstellung der Gasversorgung vorgeschrieben werden, sind sie auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Wiener Gasgesetz, LGBl. Nr. 17/1954, in der in Ansehung der Kostenvorschreibung anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 14/1991 zu verweisen, wonach (von Gasversorgungsunternehmen belieferte) Gasanlagen Hausanschlußleitungen und Innenleitungen sind, wobei die Hausanschlußleitung der Leitungsteil zwischen der Versorgungsleitung (Hauptrohr) und dem zu versorgenden Objekt einschließlich der Hauptsperreinrichtung ist. Damit ist aufgrund der nunmehr von der Behörde getroffenen Feststellungen klargestellt, daß die Hausanschlußleitung Teil der Gasanlage ist und die Beschwerdeführer als Inhaber der Gasanlage insoweit auch als Inhaber der Hausanschlußleitung anzusehen sind. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen betreffend die unterbliebene Vorschreibung einer Gebrauchsabgabe ebenso wie betreffend die Beschränkungen der Hauseigentümer, Arbeiten oder technische Veränderungen an der Hausanschlußleitung vorzunehmen. Soweit die Beschwerdeführer aber vorbringen, es sei unzulässig, sie entgegen dem zivilrechtlichen Verständnis der Innehabung als Inhaber der auf öffentlichem Gut gelegenen Hausanschlußleitung zu behandeln, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr nach § 4 Abs. 4 Wiener Gasgesetz dem Inhaber (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1990) der Gasanlage im dargestellten Sinn vorzuschreiben sind. Ob es aber außer den Beschwerdeführern noch weitere Inhaber der in Rede stehenden Gasanlage gibt, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren dahinstehen. Denn selbst wenn dies so wäre, könnte dies an der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "Inhaber einer Gasanlage" in Ansehung der Beschwerdeführer nichts ändern; durch die unterbliebene Heranziehung von allfälligen weiteren Verpflichteten konnten die Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige Regreßansprüche aber in keinem Recht verletzt werden.
Daß die Kosten für Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 Wiener Gasgesetz dem Inhaber einer Gasanlage aber nur vorgeschrieben werden dürften, wenn er durch die Gasversorgung unmittelbar begünstigt würde oder daran interessiert wäre, ist dieser Bestimmung, derzufolge der Magistrat bei unmittelbarer Gefahr berechtigt ist, alle zu ihrer Beseitigung notwendigen Maßnahmen, wie die Absperrung der Gasanlage, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträgliche Vorschreibung der Kosten an den Verpflichteten (das ist der Inhaber der Gasanlage) durchzuführen, wobei die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu erfolgen hat, nicht zu entnehmen.
Im Grunde dieser Bestimmung ist es auch nicht relevant, aus welchen Gründen es zu der unmittelbaren Gefahr gekommen ist, welche die Kosten verursachende Maßnahme notwendig gemacht hat. Die belangte Behörde konnte daher die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob die Undichtheit der Hausanschlußleitung die Folge einer unsachgemäßen Sanierungsmaßnahme war, zu Recht unbeantwortet lassen.
Soweit sich die Beschwerdeführer aber gegen die Notwendigkeit der vorgenommenen Wiederherstellung der Gasversorgung und damit gegen die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme wenden, weil die in der mangelnden Heizmöglichkeit gelegene Gefahr durch die Heranziehung alternativer Heizmöglichkeiten kostengünstiger hätte beseitigt werden können, ist ihnen zu erwidern, daß nach den Feststellungen der belangten Behörde im Zeitpunkt der Durchführung der notstandspolizeilichen Maßnahmen zumindest in der Wohnung top Nr. 9 tatsächlich keine alternative Heizmöglichkeit vorhanden war. Allein darauf kommt es aber bei der Beurteilung der im Sinne des dargelegten Abs. 4 relevanten Gefahr an, weil eine solche unmittelbare Gefahr gemäß § 4 Abs. 5 Wiener Gasgesetz - in der in Ansehung der Frage der Rechtmäßigkeit der getroffenen notstandspolizeilichen Maßnahme anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 23/1980 - (auch) dann anzunehmen ist, wenn durch die Unterbrechung der Gasversorgung die notwendige Beheizung von Aufenthaltsräumen unmöglich wird und deshalb eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht auszuschließen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zlen. 91/01/0033, 0034). Im übrigen sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß sich der Magistrat bei der WIEDERHERSTELLUNG DER GASVERSORGUNG auf die hiezu unumgänglich notwendigen Maßnahmen zu beschränken hat.
Schließlich stellt die nicht weiter konkretisierte Behauptung der Beschwerdeführer, der getätigte Aufwand sei "überhöht", eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung dar.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Von der beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050225.X00Im RIS seit
31.01.2002