Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.12.2021Norm
SHG NÖ 2020 §32Rechtssatz
Das in § 330a ASVG geregelte Verbot des Pflegeregresses steht zum einen im Verfassungsrang und damit in formell-rechtlicher Hinsicht auf derselben Stufe wie der in Art 7 Abs 1 B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz. Zum anderen wird damit ein „Zugriff auf das Vermögen“ unterbunden (vgl VfGH G 276/2018); diese Bestimmung verbietet nicht die Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus dem Einkommen.
Schlagworte
Sozialrecht; Sozialhilfe; teilstationärer Dienst; Kostenbeitrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1857.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022