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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1969 §12 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der R und des LW in R, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 21. März 1996, Zl. VI/1-B-78/7-1996, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: B und BK in R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 16. März 1995 haben die Mitbeteiligten um Erteilung der Bauplatzerklärung zur Errichtung von Wirtschaftsgebäuden mit angrenzendem Wohngebäude auf den Grundstücken Nr. 5031 bis 5035, KG R, sowie die Genehmigung für eine Anschüttung auf einer Fläche von ca. 1,5 ha mit Niveauveränderung angesucht und gleichzeitig ein Bauansuchen betreffend die Gebäude und die Anschüttung eingebracht. Über diese Ansuchen wurde am 26. September 1995 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der sich die Beschwerdeführer als Anrainer sowohl gegen die beantragte Bauplatzerklärung mit Anschüttung als auch gegen die Erteilung der Baubewilligung aussprachen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß sie Abrutschungen und Immissionen auf ihr darunterliegendes Grundstück befürchten.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 20. Oktober 1995 wurde den Mitbeteiligten die beantragte Baubewilligung unter Nebenbestimmungen erteilt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wurde jedoch hinsichtlich einiger Nebenbestimmungen abgeändert. Zusätzlich wurde eine Auflage betreffend die Gestaltung der Fassade vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten zum hg. Verfahren 96/05/0132 (betreffend die Bauplatzerklärung) vorgelegt. Die mitbeteiligte Partei hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem zur oben erwähnten Zahl ergangenen Erkenntnis vom 27. August 1996 aufgrund der Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführer den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 21. März 1996, Zl. VI/1-B-78/6-1996, betreffend die Bauplatzerklärung, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil entgegen dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der in dieser Hinsicht von der Berufungsbehörde bestätigt wurde, keine der Planunterlagen und technischen Beschreibungen, die nach diesem Spruch einen Teil des Bescheides bilden sollten, mit dem Genehmigungsvermerk der Behörde versehen waren, wodurch der Spruch des Bescheides so unklar sei, daß nicht feststehe, was nun Bescheidinhalt sei.
Gemäß § 94 Abs. 1 der Burgenländischen Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 11/1994, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß er durch das Vorhaben in seinem subjektiven Recht verletzt wird. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind öffentlich-rechtliche Einwendungen solche, die nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen, diese können insbesondere auf die Vorschriften über die Bebauungsweise, die Entfernung der Bauten von den Nachbargrenzen oder Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Beschaffenheit des Bauplatzes und die Vorschriften, die den Schutz der Nachbarn vor Immissionen zum Gegenstand haben, gestützt werden.
Mit dem genannten, unterdessen zugestellten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 1996 wurde, wie bereits ausgeführt, der im Bauplatzerklärungsverfahren ergangene Berufungsbescheid der belangten Behörde aufgehoben. Dadurch ist das Bauplatzerklärungsverfahren in die Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung des Berufungsbescheides befunden hatte (§ 42 Abs. 3 VwGG). Der Rechtszustand zwischen Erlassung des Berufungsbescheides im Bauplatzerklärungsverfahren und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ist im nachhinein so zu betrachten, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Damit wurde aber auch dem gegenständlichen Bescheid durch die Aufhebung der Bauplatzbewilligung nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen, was aber - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung - nicht bedeutet, daß der Baubewilligungsbescheid mit Behebung des Bauplatzbewilligungsbescheides gleichsam automatisch in Wegfall gerate, sondern gegebenenfalls aufzuheben ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0174, sowie vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0140, beide zur Steiermärkischen Bauordnung).
Da im Beschwerdefall, in dem die Eignung des Bauplatzes erst durch massive Anschüttungen hergestellt werden sollte, die im Bereich der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer in einem Abstand von 0,5 m eine Böschung von bis zu 5 m bilden sollten, durch Aufhebung des Bauplatzbewilligungsbescheides wegen Unklarheit des Bescheidspruches nicht feststeht, ob der Bauplatz tatsächlich für eine Bebauung geeignet ist und ob durch das Bauvorhaben keine Abrutschungen und Immissionen zu erwarten sind, und die Beschwerdeführer die diesbezüglich mangelnde Eignung des Bauplatzes sowohl im Bauplatzerklärungsverfahren als auch im Baubewilligungsverfahren geltend gemacht haben, war schon aus diesem Grund der nunmehr vorliegende Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Lediglich aus Gründen der Verfahrensökonomie wird darauf hingewiesen, daß im vorgelegten Akt betreffend die Baubewilligung auch keine Pläne und Baubeschreibungen enthalten sind, die mit einem Genehmigungsvermerk der Behörde versehen sind.
Bei diesem Sachverhalt war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050131.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009