TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/14 L508 2126342-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2021
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Entscheidungsdatum

14.05.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §6
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch


L508 2126342-2/17E

L508 2214123-1/13E

L508 2214070-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2018, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2021, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2021, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2021, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

1)


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer (nachfolgend: BF1), ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF2), in aufrechter Ehe verheiratet, der minderjährige Drittbeschwerdeführer (nachfolgend: BF3) ist das leibliche Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bangladesch und der bengalischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig.

2. Der BF1 reiste im April 2002 schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.04.2002 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.03.2003 brachte der BF1 als Fluchtgrund parteipolitische Probleme vor. Demnach sei er neben seinem Lebensmittelhandel als einfaches Mitglied für die Jatiya Party (nachfolgend: JP) tätig gewesen. Seine Parteikollegen hätten sich öfters in seinem Geschäft getroffen und Versammlungen abgehalten, weshalb er in seiner Heimatregion ein bekanntes JP-Mitglied gewesen sei. Ferner habe er verschiedene Flugblätter und Parteibekanntgaben verteilt. Angehörige der gegnerischen Partei hätten ihn des Öfteren aufgefordert, seine Tätigkeit für die JP zu beenden. Aus diesem Grunde sei er mehrmals geschlagen und sein Geschäft geplündert worden. Er habe dies alles in Kauf genommen, weil er loyal zu seiner Partei gewesen sei. Aufgefordert den Grund für seine Ausreise zu schildern, legte der BF1 sodann dar, dass er einen Monat vor seiner Ausreise abermals von Mitgliedern der Bangladesh Nationalist Party (nachfolgend: BNP) tätlich angegriffen und aus seinem Geschäft rausgeworfen worden sei. Man habe sein Geschäft in Besitz genommen. Er sei verletzt gewesen und habe geblutet. Die benachbarten Geschäftsleute hätten ihn ins Krankenhaus gebracht, wo er zwei Tage verblieben sei. Danach sei er aus Angst aus dem Krankenhaus geflohen, habe sich privat behandeln lassen und bei Parteifreunden versteckt. Zwischenzeitlich habe man sein Elternhaus angezündet. Dort hätten seine Mutter, zwei Brüder und die Familie eines Bruders gelebt. Zudem sei er von den Mitgliedern der BNP wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt worden und bestünde ein Haftbefehl gegen ihn.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2003 wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Bangladesch für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Begründend führte die damals belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien unglaubwürdig. Selbst wenn man den Angaben des BF1 folgen würde, komme dem geschilderten Sachverhalt jedoch keine Entscheidungsrelevanz zu.

4. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2003 erhob der Erstbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.03.2003 fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

5. Im Mai oder Juni 2003 verließ der Erstbeschwerdeführer noch vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens das Bundesgebiet in Richtung Italien. Im Anschluss kehrte er von Italien ausgehend freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.

6. Das Erstverfahren des BF1 wurde sodann vom Asylgerichtshof mit Aktenvermerk vom 02.12.2009 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar war.

7. Nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet Mitte März 2014 stellte der BF1 am 18.03.2014 einen weiteren und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

8. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen (Erstbefragung und Einvernahme am 31.03.2016) gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt zu Protokoll, dass er ein Mitglied der BNP gewesen sei und deshalb in seinem Heimatland verfolgt worden sei. Er habe bereits im Jahr 2002 einen Asylantrag in Österreich gestellt und sei er im Jahr 2004 oder 2005 nach Bangladesch zurückgekehrt. Damals sei die Bangladesh Nationalist Party an der Macht gewesen und sei er dieser Partei beigetreten, weswegen er auch keine Probleme in Bangladesch gehabt habe. Da im Jahr 2014 die Awami-Liga (nachfolgend: AL) an die Macht gekommen sei, habe er wegen seiner Parteizugehörigkeit Probleme bekommen. Er habe Probleme mit den Leuten der AL und der JP bekommen, weswegen er Bangladesch verlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von den Leuten der regierenden Partei (AL) getötet zu werden. Ferner gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er gesundheitliche Probleme (hohe Cholesterinwerte, stechende Schmerzen im Hals, Lähmung der Beine) habe und brachte mehrere ärztliche Unterlagen hierzu in Vorlage.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 04.04.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens.

10. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2016 erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

11. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2017, Zl. L508 2126342-1/6E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:

„2.2.1. Der angefochtene Bescheid stützt sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen des Antragstellers zu seinen individuellen Fluchtgründen unglaubwürdig sei.

Insbesondere ist festzuhalten, dass sich aus der Beweiswürdigung des BFA nicht schlüssig ergibt, warum dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt wird.

Die erfolgte Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erweist sich als qualifiziert unschlüssig.

So stützt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung ausschließlich auf die Begründung, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei, da der BF die Partei nicht nach seiner Überzeugung sondern danach gewechselt habe, welche Partei gerade an der Macht gewesen sei und er auch keine „Votar Card“ in Vorlage bringen habe können.

Diese schlichte Unglaubwürdigkeitsbegründung vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Woraus sich der Schluss ergibt, dass das Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen. Ebenso wenig ergibt sich, dass durch Nachfrage versucht worden wäre, detailliertere Angaben zu erreichen. Zum einen handelt es sich bei der Beweiswürdigung zum überwiegenden Teil aus einer Kurzzusammenfassung des Fluchtvorbringens mit dem Argument des Parteiwechsels nach Opportunitätsgründen und ohne konkrete Darlegung warum sein Vorbringen nicht glaubwürdig sein sollte und zum anderen hat das BFA auch keine Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen anzuführen vermocht, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde; dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich Asylrelevanz (vgl. die seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen) beizumessen wäre.

Sofern das BFA die Ansicht vertreten mag, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens möglich sein würde, sich von den ungerechtfertigten Anschuldigungen frei zu beweisen, so erweist sich auch dies als nicht haltbar, ergibt sich doch gerade aus den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen, dass Korruption in Bangladesch weit verbreitet ist und die politische Durchdringung der Polizei sehr hoch ist. Ferner ergibt sich aus den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen, dass die an der Macht befindliche Awami League Partei Mitglieder sowohl in der Exekutive als auch in der Justiz auf allen Ebenen hat und die Tätigkeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter politisch beeinflusst ist und faire Verfahren durch die weit verbreitete Korruption verhindert werden.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher umfassend mit der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auseinanderzusetzen haben. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird das BFA nachzuholen haben.

Das BFA übersah auch, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, „wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen“.

Die Beweiswürdigung des BFA hält in einer Gesamtschau einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand und ist nicht geeignet die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF tragfähig zu begründen.

Das BVwG übersieht auch nicht, dass es sich beim Asylantrag des Beschwerdeführers um dessen zweiten Asylantrag in Österreich handelt und mitunter gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit des nunmehrigen Fluchtvorbringens bestehen mögen; dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von ihrer Verpflichtung zur Führung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, wozu auch eine nachvollziehbare und schlüssig begründete Beweiswürdigung zählt.

2.2.2. Der angefochtene Bescheid leidet ferner unter dem schweren Mangel, dass das BFA keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF getroffen hat und sich weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch insbesondere im Rahmen der rechtlichen Würdigung mit den geltend gemachten Erkrankungen auseinandergesetzt hat. Der Gesundheitszustand des BF wurde auch nicht unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, erfragt, gewürdigt und auch nicht einer ordnungsgemäßen Überprüfung hinsichtlich etwaiger damit verbundenen Probleme im Herkunftsstaat unterzogen. Im Rahmen der Einvernahme am 31.03.2016 schilderte der BF, dass es ihm nicht gut gehe und er Lähmungen in den Beinen habe. Im Hals habe er stechende Schmerzen und leide er unter zu hohem Cholesterin. Er nehme regelmäßig Medikamenten. Ärztliche Befunde wurden in Vorlage gebracht.

Das BFA hat in weiterer Folge zwar Feststellungen zum Gesundheitssystem in Bangladesch im allgemeinen getroffen. Feststellungen hinsichtlich der Erkrankung des BF wurden jedoch nicht getroffen. Auch im Rahmen der folgenden rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. wurden keine individuellen Feststellungen zur behaupteten Erkrankung des BF getroffen und erfolgte keine entsprechende Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen des BF zum Gesundheitszustand. Es wurden weder hinsichtlich der behaupteten Erkrankung(en) des BF Feststellungen zum Gesundheitszustand getroffen, noch wurde ein ärztlicher Befund bzw. Gutachten eingeholt. Eine nähere Erörterung des Gesundheitszustandes des BF wäre jedoch unerlässlich gewesen und hat die belangte Behörde dies durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren verabsäumt.

Das BFA hätte in diesem Sinne zunächst ermitteln müssen, an welcher Krankheit der Beschwerdeführer leidet, welche Medikamente und Behandlungsformen der Beschwerdeführer tatsächlich benötigt, ob diese in Bangladesch verfügbar sind bzw. mit welchen Konsequenzen im Falle der Nicht-Verfügbarkeit zu rechnen ist und wird dies daher auch im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Dazu ist es auch erforderlich, sich ein aktuelles Bild vom tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu machen.

Die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen sind im Verfahren des BF auch deshalb von zentraler Bedeutung, da eine entsprechende Würdigung hinsichtlich eines eventuell vorliegenden Abschiebungshindernisses bzw. einer Rückkehrgefährdung im Hinblick auf Art. 3 EMRK nur unter dieser Prämisse erfolgen kann.

2.2.3. Dass BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vorzunehmen haben und wird der BF ein weiteres Mal umfassend und konkret zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben. Ferner ist der Gesundheitszustand des BF abschließend zu erheben und wird zu erörtern sein welche Medikamente und Behandlungsformen der Beschwerdeführer tatsächlich benötigt, ob diese in Bangladesch verfügbar sind bzw. mit welchen Konsequenzen im Falle der Nicht-Verfügbarkeit zu rechnen hat. Ebenso wird dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen sein, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.“

12. In der Folge wurde der Erstbeschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.03.2018 erneut niederschriftlich einvernommen. Hierbei legte der BF1 - abermals zu seinen Ausreisegründen befragt - dar, dass er im Jahr 2002 in seinem Gemeindeverband für die JP gearbeitet habe. Zu dieser Zeit sei die BNP an der Macht gewesen. Als die BNP an die Macht gekommen sei, habe es im ganzen Land nur Unruhe gegeben. Der Präsident der JP sei inhaftiert worden, woraufhin es in den Dörfern und Städten Schlägereien gegeben habe. Er habe sich im Land lange versteckt gehalten, aber danach sei es nicht mehr möglich gewesen, weshalb er nach Österreich geflüchtet sei. Nach seiner Rückkehr ca. Ende 2004 habe er die Partei gewechselt und sich der BNP angeschlossen. Als im Jahr 2005 die BNP noch an der Macht gewesen sei, habe es erneut Probleme im ganzen Land - Schlägereien und Morde - gegeben. Er habe versucht dort zu leben, aber es sei nicht mehr möglich gewesen. Er habe auch keiner Arbeit nachgehen können. Aus Angst um sein Leben sei er nach Österreich geflüchtet. Zum Zeitpunkt seiner zweiten Ausreise aus Bangladesch sei die AL an der Macht gewesen. Die derzeitige Vorsitzende der BNP sei nun in Haft, weshalb es noch mehr Probleme im ganzen Land gebe.

Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machte der Erstbeschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung.

Im Übrigen wurde dem BF1 die Möglichkeit eingeräumt, in die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen Einsicht und Stellung zu nehmen. Der BF1 verzichtete auf diese Möglichkeit.

Im Zuge der Einvernahme und am der Einvernahme folgenden Tag brachte der BF1 insbesondere eine Deutschkursbestätigung und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage.

13. Mit E-Mail vom 29.05.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Beurteilung der Erkrankungen des BF1 eine Anfrage an den chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres. Die Stellungnahme langte am 30.05.2018 bei der belangten Behörde ein. Demnach leide der BF1 an harmlosen Erkrankungen des Magen-Darmtrakts. Eine Behandlung in Bangladesch sei möglich, da es sich bei den einzunehmenden Medikamenten um Standardpräparate handle, welche in jedem Land erhältlich seien. Der BF1 sei voll transportfähig und sei keine Vorführung beim Amtsarzt erforderlich.

14. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2018 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

15. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

16. Die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer stellten nach ihrer illegalen Ausreise aus Bangladesch und der illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 18.07.2018 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung fand die Erstbefragung der BF2 statt.

In der Erstbefragung gab die BF2 an, der BF1 sei zuletzt Anfang 2014 nach Österreich eingereist. Zuvor sei dieser auch einmal in Österreich gewesen. Die Eheschließung habe am 06.01.2006 stattgefunden. Ihr Ehegatte sei bereits vor ihrer Eheschließung politisch tätig gewesen und habe deshalb Probleme in Bangladesch gehabt. Der BF1 sei aufgrund seiner politischen Gesinnung in Bangladesch verfolgt worden. Sie habe es bislang mit ihrem geistig behinderten Sohn in Bangladesch geschafft, weil ihr Vater noch gelebt habe. Dieser sei letztes Jahr verstorben. Sie verfüge sonst über niemanden, der sie unterstütze, weshalb sie beschlossen habe, zu ihrem Ehegatten nach Österreich zu reisen. Sie verfüge über keine eigenen Verfolgungsgründe, aber sie und der geistig behinderte BF3 wollen denselben Asylstatus erlangen, wie der BF1. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch könne sie nicht alleine mit ihrem geistig behinderten Sohn leben. Der BF3 habe ebenso wenig eigene Fluchtgründe.

17. Der BF1 erhob gegen den oa. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2018 fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.07.2018 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

17.1. Es wird beantragt,

- die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF1 auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF1 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde;

- in eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem BF1 gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde;

- in eventu die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären und dem BF1 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen;

- in eventu den angefochtenen Bescheid zu Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen

- und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

17.2. Abgesehen von einer kurzen Darstellung des Verfahrensgangs und der Wiederholung des wesentlichen Vorbringens wird ausgeführt, dass die Sicherheitsbehörden in Bangladesch nicht gewillt bzw. imstande seien, dem BF1 den notwendigen Schutz zu bieten. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen auf das individuelle Vorbringen des BF1 einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der aktuellen herkunftsstaatsspezifischen Informationen verabsäumt. Aus der Feststellung und Argumentation sei ersichtlich, dass es sich um einen textbausteinartigen Bescheid handle, der sich nicht mit den individuellen Ausführungen und der individuellen Situation des BF1 auseinandersetze.

17.3. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre der BF1 gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Außerdem habe der BF1 mehrere Unterlagen zum Beweis der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens (vgl. S 31 des Bescheides) vorgelegt. Somit habe der BF1 alles in seiner Macht Stehende getan, um beim Verfahrensverlauf seiner Mitwirkungspflicht iSd § 15 AsylG nachzukommen.

17.4. Ferner werden auszugsweise Länderfeststellungen bezüglich der Sicherheitskräfte und Haftbedingungen in Bangladesch aus dem Jahr 2015 und Jänner 2016 auszugsweise zitiert.

17.5. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei anzuführen, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung und unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.

17.6. Mit diesem Rechtsmittel wird jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

18. Am 06.11.2018 wurde die BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab diese - zu ihren Ausreisegründen befragt - zu Protokoll, dass nach der Ausreise ihres Ehegatten die Polizei immer wieder zu ihr gekommen sei und nach dem BF1 gefragt habe. Des Weiteren sei die Partei AL immer wieder zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass sie – falls sie ihren Ehegatten nicht finden würde – ihren Sohn mitnehmen würde. Sie habe Angst gehabt und Bangladesch deshalb verlassen. Ihr Vater sei dann gestorben, weshalb sie in Bangladesch nicht mehr leben habe können. Bei einer Rückkehr wolle die gegnerische Partei ihren Ehegatten und ansonsten ihren Sohn töten. Sie könne auch nicht alleine bei ihrem Ehegatten leben.

Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machte die Zweitbeschwerdeführerin nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung.

Ferner sei sie die gesetzliche Vertreterin des BF3. Dieser habe keine Probleme, aber er spreche und verstehe nicht. Er leide an einer Behinderung bzw. sei Autist.

Abschließend wurde der BF2 die Möglichkeit eingeräumt, in die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Die BF2 verzichtete auf diese Möglichkeit.

Im Zuge der Einvernahme und bereits zuvor am 15.10.2018 brachte die BF2 mehrere medizinische Unterlagen bezüglich des BF3 in Vorlage.

19. Mit Note vom 06.11.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Beurteilung des - psychischen - Gesundheitszustands des BF3 eine Anfrage an den amtsärztlichen Dienst der Landespolizeidirektion Wien. Die Stellungnahme langte am 03.12.2018 bei der belangten Behörde ein. Demnach bestehe beim BF3 eine Entwicklungsverzögerung mit autistischen Zügen bei Zustand nach Sauerstoffmangel nach der Geburt.

20. Mit Note vom 07.12.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation der belangten Behörde bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten des BF3 in Bangladesch.

21. Mit Note vom 10.12.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Beurteilung des - psychischen - Gesundheitszustands des BF3 eine ergänzende Anfrage an den amtsärztlichen Dienst der Landespolizeidirektion Wien. Die Stellungnahme langte am 12.12.2018 bei der belangten Behörde ein. Demnach sei aufgrund der Letztinformation des Landesklinikums Mödling keine weitere medikamentöse Therapie erforderlich. Eine komplette Heilung sei unwahrscheinlich. Eine begleitende Psycho- und Physiotherapie könne eine gewisse Stabilisierung des Zustands hervorrufen.

22. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der belangten Behörde langte am 21.12.2018 bei der belangten Behörde ein. Demnach seien sowohl Psycho- als auch Physiotherapie sowie weitere Therapien für Personen, auch Kinder, mit neurologischen, rheumatischen und orthopädischen Erkrankungen in Bangladesch verfügbar. Personen mit Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen seien verpflichtet, sich für einen speziellen Personalausweis zu registrieren, womit sie Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung durch das Ministerium für Sozialfürsorge erhalten.

23. Des Weiteren wurde mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018 der jeweilige Antrag der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Dem Fluchtvorbringen der BF2 wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Bezüglich des BF3 erwog die belangte Behörde, der Drittbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern die Ausreise mit den Fluchtgründen seiner Eltern begründet, weshalb bezüglich deren - als nicht glaubhaft qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung in den Bescheiden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen wurde. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der von der BF2 und dem BF3 vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider die BF2 und den BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

24. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018 wurden der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

25. Die BF2 und der BF3 erhoben gegen die oa. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018 mit am 28.01.2019 fristgerecht eingebrachten und für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer gemeinsam verfassten Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

25.1. Es wird beantragt,

- die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem jeweiligen Antrag der BF2 und des BF3 auf internationalen Schutz Folge gegeben und den beiden Beschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde;

- in eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der BF2 und dem BF3 gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde;

- in eventu die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären und den beiden Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen;

- in eventu den angefochtenen Bescheid jeweils zu Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen

- und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

25.2. Abgesehen von einer kurzen Darstellung des Verfahrensgangs und der Wiederholung des wesentlichen Vorbringens wird ausgeführt, dass die Sicherheitsbehörden in Bangladesch nicht gewillt bzw. imstande seien, der BF2 und dem BF3 den notwendigen Schutz zu bieten. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen auf das individuelle Vorbringen der BF2 und des BF3 einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der aktuellen herkunftsstaatsspezifischen Informationen verabsäumt. Aus der Feststellung und Argumentation sei ersichtlich, dass es sich jeweils um einen textbausteinartigen Bescheid handle, der sich nicht mit den individuellen Ausführungen und der individuellen Situation der BF2 und des BF3 auseinandersetze.

25.3. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre die BF2 gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Außerdem habe die BF2 mehrere Unterlagen zum Beweis der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens (medizinische Befunde zur Behinderung - Autismusspektrumstörung) vorgelegt. Somit habe die BF2 alles in ihrer Macht Stehende getan, um beim Verfahrensverlauf ihrer Mitwirkungspflicht iSd § 15 AsylG nachzukommen.

25.4. Von Seiten der belangten Behörde sei es unterlassen worden, eine Anfrage an die Staatendokumentation zur medizinischen Versorgung hinsichtlich der Behinderung (Autismusspektrumstörung) zu tätigen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass im Falle der Rückkehr dem Beschwerdeführer (offenbar soll hier der Erstbeschwerdeführer gemeint sein) auch eine unverhältnismäßig hohe Haftstrafe drohen könnte, da gegen ihn zu Unrecht Anklage erhoben worden sei.

Die belangte Behörde habe zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer angeführt, dass die BF2 eine erwachsene, arbeitsfähige gebildete Frau sei und selbst durch Arbeitsaufnahme für ihr Auskommen sorgen könne. Allerdings übersehe diese, dass die BF2 für den BF3 zu sorgen habe und dieser schwerst behindert sei, welcher auch eine medizinische Betreuung benötige. Auch könnten sich autistische Kinder nicht an neue Menschen gewöhnen (wie z.B. an den Vater des BF3), sodass sich gegenseitig bei er Rückkehr geholfen werde.

Der BF1 habe politische Fluchtgründe und befürchte bei einer Rückkehr willkürlich von der Polizei verhaftet zu werden. In dessen Beschwerde habe dieser vorgebracht, dass die AL und JP nicht nur ihm, sondern auch seiner Ehegattin - der BF2 - Probleme bereitet hätten.

25.5. Ferner werden auszugsweise Länderfeststellungen bezüglich der Sicherheitskräfte und Haftbedingungen in Bangladesch aus dem Jänner 2015 und Jänner 2016 auszugsweise zitiert.

25.6. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei anzuführen, dass die beiden Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung und unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Weiters würden sie aufgrund der starken Behinderung des BF3, der ständige Betreuung und medizinische Versorgung benötige, in eine unmenschliche und prekäre Lage versetzt werden. Der Grund sei die mangelnde medizinische Versorgung sowie die Unzulänglichkeit zur medizinischen Versorgung.

25.7. Der Beschwerde sind ein Konvolut an - teilweise bereits in Vorlage gebrachten - medizinischen Unterlagen bezüglich des BF3 und ein Schreiben der MA 56 in Zusammenhang mit dem Schulbusbetrieb für schulpflichtige Kinder mit Behinderung angeschlossen.

25.8. Mit diesem Rechtsmittel wird jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

26. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.12.2020 wurde den Beschwerdeführern seitens des Bundesverwaltungsgerichtes - unter Setzung einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung dieses Schreibens zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme - die aktualisierten länderkundlichen Informationen zur Lage in Bangladesch zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich ihres Privat- oder Familienlebens in Österreich, seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert ihre derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich darzustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.

27. Mit Eingabe vom 14.12.2020 legte der BF1 weitere medizinische Unterlagen und eine Schulnachricht für das Schuljahr 2019/20 vom 31.01.2020 - jeweils bezüglich des BF3 - vor. Ferner wurde dargelegt, dass sich der BF1 gemeinsam mit der BF2 um seinen Sohn kümmere. Dieser sei behindert (80 % Behinderung) und benötige Pflege rund um die Uhr. Aus diesem Grunde seien der BF1 und die BF2 nicht in der Lage gewesen, einen Deutschkurs zu besuchen. Diese wollen dennoch die deutsche Sprache lernen und hätten Termine für das Jahr 2021 erhalten.

28. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 16.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.

29. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2021 wurde die belangte Behörde ersucht, den Vorakt bezüglich des Erstverfahrens des BF1 und vorweg per E-Mail den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Diesen Ersuchen wurde am 03.03.2021 seitens der belangten Behörde entsprochen.

30. Am 16.03.2021 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, die mit einer Vertreterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschienen, teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der aktuellen Länderberichte zur Situation in Bangladesch sowie ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als Parteien. Die Beschwerdeführer brachten im Zuge der Verhandlung unter anderem jeweils eine Deutschkursbestätigung bezüglich des BF1 und der BF2, medizinische Unterlagen bezüglich des BF1 und medizinische Unterlagen sowie eine Schulbesuchsbestätigung samt Schreiben der Klassenlehrerin bezüglich des BF3 in Vorlage.

31. Hinsichtlich des Verfahrenshergangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1.4. Familienverfahren

§ 34 AsylG 2005 lautet:

„(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1.         einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2.         einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3.         einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1.         dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3.         gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1.         dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3.         gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4.         dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1.         auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2.         auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3.         im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“

Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, Ehegatte oder eingetragener Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sowie wer gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind ist, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen den beschwerdeführenden Parteien vor.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide, der Beschwerdeschriftsätze und der am 16.03.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführer sind bangladeschische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Bengalen an und sind sunnitischen Glaubens.

Die Identität der Beschwerdeführer konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat, sowie des Umstands, dass die Antragsteller eine für Bangladesch gebräuchliche Sprache sprechen sowie aufgrund ihrer Kenntnisse über Bangladesch ist festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Staatsangehörige aus Bangladesch handelt.

Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit.

Die BF2 hat ihre Verfolgungsgründe auf das ausreisekausale Vorbringen des Erstbeschwerdeführers gestützt. Der BF3 hat keine eigenen Verfolgungsgründe dargelegt, sondern sich auf die Fluchtgründe von BF1 und BF2 bezogen.

Das aktuelle ausreisekausale Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich einer Bedrohung und/ oder Verfolgung durch Mitglieder bzw. Anhänger der AL oder JP und/ oder die bangladeschischen Sicherheitskräfte wegen einer Mitgliedschaft des BF1 bei und seiner Sympathie für die BNP wird mangels Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt.

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. deren Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Die Beschwerdeführer waren in ihrem Herkunftsstaat Bangladesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wären auch im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt:

Namentlich waren die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Die Beschwerdeführer liefen auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Den Beschwerdeführern würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen auch keine ernsthaf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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