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L78002 Elektrizität Kärnten;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. der Gemeinde Gnesau, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K,
2. der Gemeinde Himmelberg, und 3. der Gemeinde Ebene Reichenau, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftiche Angelegenheiten vom 9. Jänner 1996, Zl. 556.885/23-VIII/6/95, betreffend Vorprüfungsverfahren gemäß § 4 des Kärntner Elektrizitätsgesetzes 1969, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 des Kärntner Elektrizitätsgesetzes 1969 hat die Kärntner Landesregierung nach Anhörung der Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen vertreten, mit Bescheid vom 12. Juli 1995 festgestellt, daß die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb der 110 KV-Freileitung mit Kabelteilstücken vom Umspannwerk Feldkirchen zum Umspannwerk Kleinkirchheim der mitbeteiligten Partei nicht den von der Elektrizitätsbehörde zu wahrenden öffentlichen Interessen widerspricht, wenn die Detailplanung und Errichtung der gegenständlichen elektrischen Anlage nach dem genehmigten Vorprojekt, das einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, erfolge und die in weitere Folge des Bescheides genannten Vorschreibungen eingehalten würden. Die Anträge der drei Beschwerdeführerinnen, ihnen die Parteistellung im gegenständlichen Vorprüfungsverfahren zuzuerkennen, wurden ebenso abgewiesen wie die Anträge der erstbeschwerdeführenden Gemeinde auf Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens, und weitere Anträge. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen einen Antrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben. Mit Bescheid vom 9. Jänner 1996 wurden diese Anträge der Beschwerdeführerinnen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, aus der Formulierung des Art. 12 Abs. 3 B-VG gehe hervor, daß nur Parteien des Verfahrens zur Stellung von Devolutionsanträgen gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG legitimiert seien. Aus § 25 Abs. 4 lit. b des Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1978, lasse sich einwandfrei ersehen, daß im Baubewilligungsverfahren die Gemeinden lediglich zu hören seien, also keine Parteistellung besäßen. Es käme daher nach § 8 AVG unter Einschließung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich eine Parteistellung der Gemeinden als Trägerinnen von Privatrechten in Frage. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihren Devolutionsanträgen allerdings nicht dargetan, daß sie durch das geplante Leitungsbauprojekt in ihren Privatrechten beeinträchtigt würden.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 17. Juni 1996, B 705/96-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 4 des Kärntner Elektrizitätsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1969 hat folgenden Wortlaut:
"§ 4
Vorprüfungsverfahren
(1) Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese Anlagen öffentliche Interessen nach § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:
a)
ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Anlage;
b)
ein Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten öffentlichen Interessen dienende Anlagen.
(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.
(3) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht."
Den beschwerdeführenden Gemeinden wurde offensichtlich im Hinblick auf die Vorschrift des § 4 Abs. 2 leg. cit. Gelegenheit gegeben, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich erscheinende Stellungnahme abzugeben, wovon sie auch Gebrauch gemacht und sich negativ geäußert haben. Aus diesem Anhörungsrecht ergibt sich aber kein darüber hinausgehender Anspruch darauf, in dem in Rede stehenden Vorprüfungsverfahren gemäß § 4 leg. cit. als Partei im Sinne des § 8 AVG teilzunehmen, sodaß in dieser Hinsicht gleiche Erwägungen wie hinsichtlich des Vorprüfungsverfahrens im Sinne des § 4 des Starkstromwegegesetzes 1968 gelten, der denselben Wortlaut wie § 4 des Kärntner Elektrizitätsgesetzes hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluß vom 23. April 1996, Zl. 94/05/0021, und der dort zitierten Vorjudikatur ausgeführt, daß den Gemeinden im Vorprüfungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken.
Die belangte Behörde hat daher die Anträge der beschwerdeführenden Gemeinden mit Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Beteiligter Energiewirtschaft VerstaatlichungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050200.X00Im RIS seit
25.02.2002