TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/25 W280 2227196-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2021
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Entscheidungsdatum

25.06.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
FPG §55 Abs4

Spruch


W280 2227196-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Nikolaus RAST und Mag. Mirsad MUSLIU, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX .07.2019 vom Landesgericht XXXX wegen Verbrechen gegen fremdes Vermögen für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde seitens der Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF eingeleitet.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF zudem ein auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

3. Gegen diesen Bescheid wurde durch den BF fristegerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der erlassene Bescheid zur Gänze angefochten wird. Dabei wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben (1), in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurück zu verweisen (2) sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (3).

4. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX .01.2020, eingelangt am XXXX .01.2020, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vorgelegt.

5. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 04.03.2020 wurde die Beschwerdesache einer anderen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

6. Am 03.05.2021 und am 09.06.2021 fanden vor dem BVwG mündliche Verhandlungen statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 1997 in XXXX in Serbien geboren. Er ist serbischer Staatsangehöriger und ist im Besitz eines gültigen Reisepasses seines Herkunftsstaates. Seine Identität steht fest.

Die Mutter des BF, geboren am XXXX .04.1971, ist serbische Staatsangehörige, der Vater des BF, geboren am XXXX .02.1969, ist – ebenso wie der am XXXX .03.2000 geborene Bruder des BF – im Besitze der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Im Juli 2008 zog der BF, zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder von Serbien nach Österreich, wo er sich seither durchgehend, sohin nunmehr ca. 13 Jahre, aufhält.

2. Nach Absolvierung von vier Jahren Volksschule in seinem Herkunftsstaat besuchte der BF in Österreich zwei Jahre eine Hauptschule und fünf Jahre das Gymnasium, welches er in der letzten Klasse ohne Abschluss abgebrochen hat. Auch der im Februar 2016 begonnenen Besuch einer Abendschule wurde vom BF wenig später, sohin im April 2016, abgebrochen und verfügt dieser auch über keine Berufsausbildung.

Der BF hat neben seiner serbischen Muttersprache Kenntnis der deutschen und der englischen Sprache und lernt derzeit Spanisch.

3. Festgestellt wird, dass der BF im Zeitraum vom XXXX .07.2008 bis XXXX .02.2017 an der Wohnadresse seiner Eltern amtlich gemeldet war. Im Zeitraum XXXX .02.2017 bis zu seiner Festnahme am XXXX .04.2018 verfügte der BF über keinen ordentlichen Wohnsitz. Der Grund für den auf den BF zurückgehenden und von diesem gewollten Auszug aus der elterlichen Wohnung in diesem Zeitraum gründete in der Kritik seiner Eltern, wonach dieser trotz seiner Volljährigkeit, keiner Erwerbstätigkeit nachging.

Im Zeitraum XXXX .04.2018 bis XXXX .07.2019 war der BF in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Seit der BF aus der Haft entlassen wurde, sohin ab XXXX 07.2019, wohnt dieser wiederum bei deinen Eltern.   

4. Das Verhältnis zu seinen Eltern hat sich seit der Verbüßung seiner Strafhaft normalisiert und wird dieses als gut empfunden. Er unterstützt - ebenso wie sein Bruder - seine Eltern im Haushalt und bei der Rückzahlung eines Wohnungskredites, den diese zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2007 oder 2008 aufgenommen haben. Im Rahmen seiner Unterstützung trägt der BF durch einen monatlichen Mietbeitrag in Höhe von EUR 250 zur Kreditrückzahlung bei.

Es kann weder eine Abhängigkeit der Eltern von dieser finanziellen Unterstützungsleistung noch eine über alltägliche Hilfestellungen in der Haushaltsführung hinausgehende Unterstützung des BF gegenüber seinen Eltern festgestellt werden.

Es konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden, die eine, das übliche Verhältnis zwischen erwachsenen Kindern und deren Eltern übersteigende, Intensität belegen.

5. Auch hinsichtlich seines Verhältnisses zu seinem Bruder, der ebenfalls noch in der elterlichen Wohnung gemeldet ist, kann keine, das übliche Ausmaß der Beziehung von zwei Geschwistern, die gemeinsam im selben Haushalt aufgewachsen sind und verschiedene Interessen gemeinsam teilen, übersteigende Intensität festgestellt werden.

6. Der Beschwerdeführer ist ledig und beabsichtigt nicht in absehbarer Zeit zu heiraten, hat keine Kinder und bestehen auch keine sonstigen Sorgepflichten.

7. Folgende Aufenthaltstitel wurden dem BF im Laufe seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erteilt: am XXXX .06.2008 eine Niederlassungsbewilligung-beschränkt – gültig bis XXXX 03.2009; am XXXX .03.2011 eine Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt – gültig bis XXXX .03.2012; am XXXX .03.2012 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus – gültig bis XXXX .03.2015; am XXXX .03.2015 den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU – gültig bis XXXX .03.2020.

Am XXXX .02.2020 beantragte der BF fristgerecht eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels, wobei bis dato nicht über den Antrag abgesprochen wurde.

8. Für den Zeitraum der Vollendung seines 18. Lebensjahres bis zum XXXX .02.2020, sohin in einem Zeitraum von über 4 Jahren, scheinen in den Sozialversicherungdaten lediglich 14 Tage auf, für die der BF Arbeitslosengeld bezogen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sich in diesem Zeitraum wirtschaftlich selbst erhalten konnte.

Seit XXXX .02.2020 übt der BF eine Erwerbstätigkeit aus. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration kann nicht festgestellt werden.

9. Der BF und seine Familie haben nach wie vor Bindungen und Kontakte zu ihrem Herkunftsland. Der Vater des BF besitzt zusammen mit seinen Brüdern und dem Großvater des BF nach wie vor jenes, derzeit nicht bewohnbare, Haus in Serbien, in welchem der BF aufgewachsen ist. Darüber hinaus besitzt der Großvater des BF zusammen mit dessen Onkeln ein überwiegend leerstehendes Haus in der Stadt XXXX / Serbien, welches fallweise auch von der Familie des BF, wie auch von diesem selbst, im Urlaub oder auf der Fahrt in den Urlaub benutzt wird. Für die Benützung fallen, abseits vom Stromverbrauch, keine Kosten an.

Der Großvater mütterlicherseits sowie dessen zweite Ehefrau leben in der Ortschaft XXXX unweit der Stadt XXXX .

Der BF hielt sich zumindest zuletzt 2019 nach seiner Haftentlassung bzw. unmittelbar vor seiner Verhaftung im Jahr 2017 in seinem Herkunftsstaat auf. Festgestellt wird, dass der BF die im Herkunftsstaat verbrachte Kindheit in positiver Erinnerung hat. Anlässlich seiner dortigen Urlaubsaufenthalte sieht er auch ehemalige Freunde aus seiner Kindheit. Somit sind auch abseits des Verwandtschaftskreises Anknüpfungspunkte für soziale Kontakte gegeben.

Der BF ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut.

10. Festgestellt wird, dass der BF, der nach den Regeln des Islam erzogen wurde, sich im Alter von 13 Jahren begonnen hat sich näher mit dem Islam zu befassen und sich für Predigten des islamistischen deutschen Predigers Pierre VOGEL und des ebenfalls als Vordenker der radikal islamistischen Szene in Österreich geltenden Mirsad OMEROVIC interessierte.

Der BF hielt sich im Zeitraum XXXX .02.2017 bis zu seiner Festnahme am XXXX .04.2018 überwiegend bei verschiedenen Freunden, die der radikalislamischen Szene zuzuordnen sind, sowie in Moscheen, unter anderem in der XXXX Moschee, in der XXXX Moschee und in der Moschee in der XXXX in Wien, bei denen es sich um Zentren der österreichischen dschihadistischen Szene gehandelt hat, auf.  

11. Der BF ist nach wie vor mit jenen Personen, in deren Umfeld der BF seine Straftaten begangen hat und die dem radikal-islamistischen Szene zugehören und dem in den genannten Moscheen verbreiteten religiösen Gedankengut verbunden.

12. Die Freizeitaktivitäten des BF bestehen insbesondere aus sportlichen Aktivitäten, Fernsehen und dem Betrachten von YouTube Videos. Weitere Aktivitäten betreffend Spaziergänge mit seinem Bruder und Freunden.

Er ist kein Mitglied in einem Verein und hat sich noch nie ehrenamtlich engagiert. Es können keine nachhaltigen und vertiefenden Integrationsschritte festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

13. Der BF wurde am XXXX .07.2019 vom Landesgericht XXXX XXXX gemäß §§ 146, 147 (1) Z 1, 147 (2), 148 2. Fall StGB § 15 StGB, sohin wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die Tathandlungen erfolgten in einer Vielzahl von Angriffen im Zeitraum von XXXX .11.2017 bis XXXX .03.2018, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von derartig schweren Betrügereien über einen mehrmonatigen Zeitraum ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Mildernd gewertet wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, die teilweise Schadensgutmachung sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurde hingegen die wiederholte Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet.

Der BF lässt keine tätige Reue hinsichtlich der von ihm begangenen strafbaren Handlungen erkennen.  

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.  

14. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Die Grundversorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist gesichert und der Bezug von Sozialleistungen ist möglich.

2. Beweiswürdigung

1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die Beschwerde vom XXXX .12.2019, in die vom BF vorgelegten Urkunden, in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister, in das Strafregister, in das Sozialversicherungssystem und durch Einsichtnahme in den vom BVwG amtlicherseits angeforderten Strafakt des Landesgerichtes XXXX zu XXXX und den daraus zum Akt genommenen Kopien betreffend Haftentscheidungshilfe XXXX , die Anklageschrift XXXX , Beschluss des OLG Wien zu XXXX XXXX sowie die Beschlüsse über die Fortsetzung der U-Haft XXXX (band XXXX sowie Band XXXX ) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie zeugenschaftlichen Befragung der Eltern und des Bruders des BF.

2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie auf der vom BF vorgelegten – im Akt enthaltenen – Kopie seines gültigen Reisepasses.

Die Staatsangehörigkeit der Eltern und des Bruders des BF gründen in deren Angaben gegenüber dem Gericht und den damit übereinstimmenden, im Melderegister angeführten Daten.

3. Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet sowie zu seinem Aufenthalt gründen in dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die mit den Feststellungen des bekämpften Bescheides, denen der BF in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist korrelieren.

Dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ besaß, sowie die Feststellung, dass der BF die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragte, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister. Aus diesem sind ebenso die bereits abgelaufenen Aufenthaltstitel des BF ersichtlich.

4. Die Feststellung zur schulischen Bildung des Beschwerdeführers fußt auf seinen diesbezüglich glaubhaften Schilderungen gegenüber dem Gericht sowie auf den vom BF vorgelegten Schulzeugnissen (OZ 15). Dass der BF abseits seiner Schulausbildung keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, ergibt sich, ebenso wie dessen Sprachkenntnisse, ebenfalls aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben gegenüber dem Gericht.

5. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Hauptwohnsitzmeldungen sowie zur Obdachlosenmeldung beruhen auf dem unbedenklichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der für den Auszug aus der elterlichen Wohnung maßgebliche Grund ergibt sich einerseits aus der diesbezüglichen Aussage der Mutter des BF und dem im angeforderten Strafakt enthaltenen Bericht über die Haftentscheidungshilfe.

6. Dass in der Beziehung zwischen BF und seinen Eltern zwischenzeitig wiederum eine Normalisierung eingetreten ist, ergibt sich aus den im Kern übereinstimmenden Angaben der in der Verhandlung einvernommenen Zeugen und der vom BF glaubhaft dargelegten persönlichen Einschätzung.

Die vom BF angeführte finanzielle Unterstützung seiner Eltern bei der Kreditrückzahlung wird durch eine gleichgerichtete Angabe seines Bruders, als auch seines Vaters in der Verhandlung bestätigt und ist glaubhaft, auch einer Mithilfe des BF im Haushalt durch die Erledigung von Einkäufen und das Kochen, wie dies von der Mutter und dem Vater angegeben wird, wird die Glaubhaftigkeit zugemessen.

Dass die Eltern hinsichtlich des vom BF monatlich unterstützend geleisteten finanziellen Beitrags im Ausmaß von EUR 250 nicht abhängig sind und sohin ohne diesen Beitrag nicht in eine Notsituation geraten würden, ergibt sich für das erkennende Gericht daraus, dass diese den Kredit für die Wohnung im Jahre 2007 oder 2008 aufgenommen haben und diese sohin zumindest 12 Jahre (der BF geht erst seit Februar 2020, der Bruder erst seit ca. Anfang Juni 2021 einer Erwerbstätigkeit nach) neben der Tragung der Kosten für den familiären Lebensunterhalt den Kredit bedienen konnten. Darüber hinaus wurde weder vom BF noch von den Zeugen Gegenteiliges vorgebracht.

Die Feststellung zur Beziehungsintensität zwischen dem BF zu seinen Eltern gründet darin, dass im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Bewertung zu Tage getreten sind. Beide Elternteile sind berufstätig und verdienen ihren Lebensunterhalt selbständig. Der BF wuchs bis zu seinem 12 Lebensjahr, zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder getrennt von seinem Vater, der zu dieser Zeit bereits in Österreich lebte, in Serbien auf.

Aufgrund von Auffassungsunterschieden über die Lebensführung zog der BF mit 19 Jahren aus der elterlichen Wohnung aus und verbüßte sodann ab XXXX .04.2018 eine Haftstrafe. Auch wenn der BF nach dem Haftende wiederum bei seinen Eltern eingezogen ist und dieser sein Verhältnis zu diesen selbst als gut empfindet, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass durch die 2 ½ - jährige Trennung zwangsläufig die familiäre Beziehung eine Einschränkung erfahren hat. Wenn sowohl die Mutter als auch der Vater des BF über Befragung keine Kenntnis über Aufenthalt und Freunde ihres Sohnes während jenes Zeitraumes, in der dieser aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen ist und in den auch dessen Delinquenz gefallen ist, haben, so steht dieser Umstand der Annahme einer besonders tiefgreifenden, von Vertrauen und gegenseitigem Interesse an einer Aufarbeitung eines auch für die Eltern des BF sicherlich einschneidenden Ereignisses entgegen. Auch vermochte weder der BF noch die Zeugen besondere gemeinsame Aktivitäten darzutun, die das Gericht zu einer gegenteiligen Feststellung geführt hätten zumal allein aus der dargestellten finanziellen Unterstützung und der Mithilfe im Haushalt eine solche nicht ableitbar ist.

7. Auch, wenn der BF und sein Bruder in ihrer Befragung bestrebt waren, ein besonders inniges Verhältnis zueinander in den Vordergrund zu stellen, so misst das erkennende Gericht den diesbezüglichen Aussagen der Eltern, die beide übereinstimmend das Vorliegen eines besonderen, das normale Verhältnis von Brüdern zueinander übersteigenden, Verhältnisses in Abrede stellten, mehr Glaubhaftigkeit bei. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die beiden Brüder gemeinsam aufgewachsen sind, in der elterlichen Wohnung ein gemeinsames Zimmer teilen und gemeinsame Interessen, insbesondere bei der Ausübung von sportlichen Aktivitäten haben, womit ein enger Kontakt verbunden ist.

Auch hier ist jedoch einzubeziehen, dass der Kontakt während der Verbüßung der Haftstrafe über einen längeren Zeitraum zwangsläufig unterbrochen war und der BF seit Februar 2020 einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Bruder besuchte zuvor eine AHS und ist seit Jänner 2021 bemüht beruflich Fuß zu fassen. Aus den gemeinsamen Interessen bezüglich der Gestaltung der arbeitsfreien Zeit allein ist ein, die Bandbreite der Normalität übersteigendes, Verhältnis nicht erkennbar.

8. Die Feststellungen, dass der BF keine Kinder hat und ihn auch sonst keine Sorgepflichten treffen, dieser ledig ist und auch nicht beabsichtigt in absehbarer Zeit sich zu verehelichen gründet in den entsprechenden Angaben des BF gegenüber dem Gericht und den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

9. Dass der BF in den festgestellten Zeiträumen über Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügte und zuletzt fristgerecht einen Verlängerungsantrag stellte ergibt sich aus den im Zentralen Fremdenregister gespeicherten und unbedenklichen Daten.

10. Die Feststellung zu der vom Beschwerdeführer seit XXXX .02.2020 ausgeübten Beschäftigung und deren Dauer gründet auf dem bei der Österreichischen Sozialversicherung eingeholten Versicherungsdatenauszug sowie auf den vom BF vorgelegten Gehalts- bzw. Lohnzettel. In Ermangelung des Vorliegens einer legalen Erwerbstätigkeit zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und seiner Arbeitsaufnahme im letzten Jahr kann dem BF für diesen Zeitraum das Vorliegen einer wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit nicht attestiert werden.

Vor dem Hintergrund, dass der BF bis dato noch keine begonnenen Ausbildungen abgeschlossen hat und dieser bis zu seinem 22 Lebensjahr auch keiner legalen Arbeit nachgegangen ist, kann das erkennende Gericht der nunmehrigen, seit Februar letzten Jahres bestehenden, Erwerbstätigkeit noch keine nachhaltige wirtschaftliche Integration beimessen.

11. Die Feststellungen zu den bestehenden Bindungen und Kontakten im Herkunftsstaat des BF in seinem Herkunftsstaat, gründen insbesondere auf den glaubhaften, weil konkret und mit der notwendigen Detailliertheit versehenen, Aussagen des Vaters des BF.

Während der BF und dessen Mutter bemüht waren, etwaige Berührungs- und Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat möglichst gering bzw. als nichtexistierend darzustellen, bestätigte der Vater des BF, dass dessen Familie nach wie vor im Besitze jenes, wenngleich derzeit unbewohnbaren, Hauses ist in dem der BF aufwuchs, als auch in der Stadt XXXX ein Haus besitzt, das überwiegend leer steht und – auch vom BF und seiner Familie – gelegentlich für kurze Aufenthalte genutzt wird. Auf dessen Angaben gründen auch die Feststellungen zu den noch immer in der Umgebung von XXXX lebenden engeren Verwandten des BF.

Demgegenüber gab der BF zu in Serbien lebenden Verwandten an, dass lediglich entfernte Verwandte dort wohnen würden um auf Nachfrage Cousins dritten Grades zu nennen. Auch die Existenz jenes Hauses, in welchem der BF aufgewachsen ist, wurde von diesem verneint. Auch die Mutter des BF negierte - auf entsprechende Fragen nach Vorhandensein von Vermögen, wie beispielsweise einem Grundstück oder einem Haus, im Herkunftsstaat - solches und gab auch an, dass das Haus, in welchem diese bis zum Wegzug nach Österreich mit den Kindern gelebt hat, nicht „uns“ gehört hätte.

Die festgestellten Aufenthalte des BF in seinem Herkunftsstaat sowie die Existenz von nach wie vor dort wohnenden Freunden aus seiner dort verbrachten Kindheit und die damit verbundenen Anknüpfungspunkte abseits des Verwandtenkreises gründet in dessen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach der Kontakt zu diesen abgebrochen sei, er aber den einen oder anderen sehe, wenn er sich dort auf Urlaub befinde.

Dass dieser seine in Serbien verbrachte Kindheit in positiver Erinnerung hat gründet im Bericht über die Haftentscheidungshilfe vom XXXX .04.2018, hinsichtlich dessen Unbedenklichkeit sich keine Zweifel ergeben haben.

12. Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und zu den Strafzumessungsgründen entsprechen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, das im Verfahrensakt einliegende Urteil des Landesgerichtes XXXX sowie in den amtswegig angeforderten Strafakt sowie die daraus angefertigten und zum Akt genommenen Kopien.

Die Feststellungen zum Interesse des BF hinsichtlich des Islam und den beiden, der radikal islamistischen Szene zuzurechnenden Predigern beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen des zu XXXX ergangenen Strafurteiles des Landesgerichtes XXXX .

Dass der BF in jenem Zeitraum, in welchem er als obdachlos gemeldet war, überwiegend Kontakt zu Freunden hatte, die der radikalislamistischen Szene zuzuordnen sind und Moscheen besuchte, die als Zentren der der österreichischen dschihadistischen Szene gelten, gründet ebenfalls in den Feststellungen des Strafgerichtes zu oa. Urteil, dem im Strafakt enthaltenen Bericht über die Haftentscheidungshilfe betreffend den BF vom XXXX .04.2018 sowie in dem im Strafakt enthaltenen und in den gegenständlichen Verfahrensakt eingebrachten Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .05.2018, Zl. XXXX XXXX , betreffend die Verlängerung der U-Haft des BF.

Der Verantwortung des BF, wonach dieser lediglich im Jahre 2014 einmal die XXXX Moschee besucht habe, ein paar Mal in der Moschee in der XXXX gewesen sei und die XXXX Moschee gar nicht kenne ist nicht glaubhaft, zumal die Aussage des BF hinsichtlich letzterer auch den Feststellungen des Strafurteiles widerspricht.

Auch die Aussage betreffend den bereits 2014 stattgefundenen einmaligen Besuch des BF in der XXXX Moschee ist vor dem Hintergrund, dass die der Verurteilung des BF und seiner Mitangeklagten zugrundeliegenden Erhebungen und Observationen lt. dem angeführten U-Haft Beschluss über Monate, nicht jedoch über Jahre, erfolgten und sohin erst zu einem viel späteren Zeitpunkt stattgefunden haben, nicht glaubhaft. Dass die den Feststellungen zugrundeliegenden Ermittlungen nach 2014 stattfanden ergibt sich auch daraus, dass der BF gemäß den im Strafurteil getroffenen Feststellungen erstmals im Frühjahr 2015 in staatspolizeilicher Hinsicht in Erscheinung getreten ist, als er im Verdacht stand gemeinsam mit einem Mitangeklagten nach Syrien auszureisen. Die wahrheitswidrigen, das Umfeld seiner Delinquenz verbergenden Angaben des BF korrelieren mit dem im Bericht zur zitierten Haftentscheidungshilfe beschriebenen Verhaltensmuster.

13. Die weiterhin bestehende Verbundenheit mit jenem, der radikal islamistischen Szene zurechenbaren, Personenkreis und dem damit in Zusammenhang stehenden religiösen Gedankengut, in dessen Umfeld der BF auch seine strafbaren Handlungen begangen hat, ergibt sich für das Gericht aus seiner Aussageverweigerung in der mündlichen Verhandlung.

Aus dem Umstand, dass der BF sich gegenüber dem Gericht in der Verhandlung weigerte die Namen jener Freunde bekanntzugeben, bei denen dieser im Zeitraum XXXX .02.2017 bis zu seiner Festnahme am XXXX .04.2018 u.a. nächtigte, lässt aus Sicht des erkennenden Richters keinen anderen Schluss zu, als dass dieser nach wie vor sich von diesem Umfeld nicht distanziert hat, diesen Personenkreis schützen möchte und sich mit diesem immer noch verbunden fühlt zumal der BF nicht in der Lage war einen plausiblen und triftigen Grund für diese Aussageverweigerung zu nennen.

Dass der BF schon im Rahmen des Strafverfahrens bestrebt war die bestehenden Kontakte zu seinen Mitangeklagten, wenn nicht zu leugnen so zumindest als gering darzustellen, ist auch aus dem bereits zitierten Gerichtsbeschluss betreffend die U-Haft Verlängerung erkennbar und deckt sich diese Verhaltensweise auch mit der Einschätzung der XXXX Jugendgerichtshilfe im Bericht über Haftentscheidungshilfe.

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erweckte der BF den Eindruck die Beziehung zu den Mitangeklagten in seinem Strafverfahren als gering darzustellen. So gab dieser in der Verhandlung gegenüber dem Gericht an, den zu drei Jahren und sechs Monaten unbedingter Haftstrafe verurteilten Mitangeklagten XXXX nicht gut zu kennen. In der Begründung zum bereits zitierten Beschluss betreffend Verlängerung der U-Haft wird unter Anführung der gleichen Verantwortung des BF, sohin dass XXXX und ein anderer Mitangeklagter keine engen Bekannten von ihm seien, dies als unglaubwürdig bewertet. Diese Bewertung gründete für das Strafgericht im Umstand, dass der BF als Kontaktperson zu diesen aufgetreten sei und dies durch zahlreiche Aufzeichnungen im Zuge der Observation und angefertigten Lichtbilder belegt sei.

14. Die Feststellungen zum Freizeitverhalten des BF beruhen auf dessen - diesbezüglich glaubhaften – Angaben, die in ihrem Kern auch von den übrigen zeugenschaftlich einvernommenen Familienmitgliedern bestätigt wurden, jene betreffend die nichtvorhandene Mitgliedschaft zu einem Verein sowie das Fehlen eines ehrenamtlichen Engagements auf den Angaben des BF und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

15. Dass der BF an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Krankheiten leidet ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung, die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit aus dem Umstand, dass dieser seit Februar 2020 einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

16. Die der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX zugrundeliegenden Straftaten und Begleitumstände beruhen auf dem im Verfahrensakt einliegenden Strafurteil.

Dass der BF die von ihm begangenen Straftaten nicht wirklich bereut ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser in der Verhandlung bestätigte, dass er weder versucht hat mit den Opfern seiner Straftaten in Kontakt zu treten noch Anstrengungen unternommen hat um das verübte Unrecht wieder gut zu machen.

Die bloße Behauptung des BF, dass er die von ihm begangenen Straftaten seines Erachtens sehr wohl bereut habe bzw. er derartige Taten künftig nicht mehr begehen werde, da er versuche ein guter Muslim zu sein und er momentan an so etwas nicht denken müsse da er arbeite und auf eigenen Beinen stehe ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft und nicht als Reue mit ernsthafter Besserungsabsicht zu werten. Vielmehr lässt der BF mit seinem Aussage, wonach er künftig keine strafbaren Handlungen begehen werde, weil er versuche ein guter Muslim zu sein, erkennen, dass er staatlichen Ordnungsvorschriften gegenüber religiösen eine - zumindest - geringere Bedeutung zumisst.

17. In Zusammenschau der mangelnden Verantwortungsübernahme, der offensichtlich nach wie vor bestehenden Verbundenheit zu einem Personenkreis in dessen Umfeld der BF seine strafbaren Handlungen begangen hat und der sohin nicht stattgefundenen Distanzierung von diesen stellt der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.

18. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde Angaben getätigt hat, die eine solche in Zweifel ziehen würden oder geeignet gewesen wären eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Die Möglichkeit zum Bezug von Sozialleistungen sowie das Vorliegen einer gesicherten Grundversorgung ergibt sich aus den Länderinformationsblättern zu Serbien.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

1. Die belangte Behörde hat ihre Rückkehrentscheidung auf die Bestimmung des § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gestützt.

Demnach hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 5 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügte, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 leg.cit. die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

2. Entsprechend § 53 Abs. 3 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach Abs. 3 Z 1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

3. § 9 Abs. 6 BFA-VG normiert des Weiteren, dass eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, nur mehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG zulässig ist.

4. Ist mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden verbunden, so ist eine solche nur zur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

5. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997; ua.) Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessenspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, des Weiteren ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

6. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082; VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).

Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt in der Judikatur des VwGH jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl. E 26. März 2015, 2013/22/0303).

In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, sowie jüngst EGMR 2.6.2020, Azerkane gg Niederlande, 3138/16).

7. Hinsichtlich der Beurteilung eines bestehenden Privat- und Familienlebens des BF ist im Sinne der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung betreffend den Beschwerdeführer folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer kam laut getroffenen Feststellungen im Jahre 2008 nach Österreich und hält sich seit dem, nunmehr ca. 13 Jahre, ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Er ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser sich aufgrund eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Aus den Meldedaten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von XXXX .02.2017 bis XXXX .04.2018 obdachlos gemeldet war. In Haft war der BF von XXXX .04.2018 bis XXXX .07.2019. Bei seinen Eltern war der BF von XXXX .07.2008 bis XXXX .02.2017 bzw. ist er wiederum seit XXXX 07.2019 gemeldet und dort wohnhaft.

8. In Österreich leben seine Eltern und sein Bruder. Der BF selbst ist ledig, kinderlos und hat keine Sorgepflichten. Das Verhältnis zu seinen Eltern hat sich - nach früheren Divergenzen, die zum Auszug des BF aus der elterlichen Wohnung geführt hatten - seit der Verbüßung seiner Strafhaft normalisiert und wird dieses als gut empfunden. Er unterstützt - ebenso wie sein Bruder - seine Eltern gelegentlich im Haushalt und trägt durch Zahlung eines Mietkostenbeitrages zur Rückzahlung eines von den Eltern aufgenommenen Kredites bei.

Wenngleich keine Anhaltspunkte festgestellt werden konnten, die eine, das übliche Verhältnis zwischen erwachsenen Kindern und deren Eltern übersteigende, Intensität belegen, und auch das Verhältnis zu seinem Bruder dem zwischen zwei erwachsenen Geschwistern entspricht, so ist doch von einem bestehenden Familienleben beim BF zu seinen Eltern als auch zu seinem Bruder auszugehen.

Da der BF seit 2008, sohin über einen Zeitraum von 13 Jahren in Österreich aufhält ist auch von entsprechenden sozialen Kontakten und einem Freundeskreis auszugehen.

9. Sowohl das Familien- als auch das Privatleben des BF war in der Vergangenheit zumindest für einen Zeitraum von 2 ½ Jahren – was die Zeit des unsteten Aufenthaltes betrifft vom BF gewollten, was die Zeit der Haft anbelangt von diesem durch die Begehung von strafbaren Handlungen in Kauf genommenen - Einschränkungen unterworfen und erfährt dieses hierdurch eine entsprechende Relativierung.

10. Wie festgestellt, besuchte der BF im Bundesgebiet zwei Jahre die Hauptschule, und fünf Jahre ein Gymnasium sowie kurzzeitig eine Abendschule. Sowohl Gymnasium als auch Abendschule wurde vom BF ohne Abschluss abgebrochen. Seit Beendigung seiner schulischen Ausbildung hat der BF keine weitere Aus-oder Weiterbildung absolviert. Im Februar 2020 gelang es ihm erstmals beruflich Fuß zu fassen.

Wenngleich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine berufliche Integration erkennen lässt, so kann aufgrund der bis dato gezeigten Unbeständigkeit bei der schulischen Ausbildung, des nach Abbruch der Ausbildung ungenutzten Zeitraumes in dem dieser teilweise unsteten Aufenthaltes war und strafbare Handlungen beging sowie der erst 1 ½ jährigen Berufstätigkeit noch keine nachhaltige wirtschaftliche Verfestigung erkannt werden.

11. Abseits der sehr guten Kenntnisse der deutschen Sprache weist der BF durch eine mangelnde Teilnahme am sozialen Leben auch keine entscheidungsrelevante gesellschaftliche Integration in Österreich auf. Weder ist der BF in einem Verein aktiv noch hat dieser sich während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ehrenamtlichen engagiert.

12. Auch seine Nahebeziehung zu einem radikal-islamistischen Umfeld steht der Annahme einer gelungenen Integration hinsichtlich der mit einem demokratisch legitimierten Rechtsstaat verbundenen Wertegemeinschaft entgegen. Seine Aussage, er würde fürderhin keine strafbare Handlung mehr begehen und dies unter anderem damit begründet, dass er versuche ein guter Muslim zu sein, lässt sohin eine geringere Achtung rechtsstaatlichen Ordnungsvorschriften im Vergleich zu religiösen Vorschriften erkennen.

13. Der BF verfügt entsprechend der unter Punkt II.1. angeführten Feststellungen nach wie vor über verwandtschaftliche und soziale Anknüpfungspunkte und ist angesichts des Umstandes, dass dieser dort 12 Jahre seiner Kindheit verbracht hat und ihn mit dieser Zeit positive Erinnerungen verbindet, er vor seiner Verhaftung als auch unmittelbar danach sein Herkunftsland aufgesucht hat, seinem Herkunftsstaat offenkundig nach wie vor verbunden.

14. Dem aufgezeigten Privat- und Familienleben steht nicht nur der geringe Integrationswille des BF, sondern auch eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Verbrechen gegen fremdes Eigentum im Jahre 2019 gegenüber. Der BF wurde – wie festgestellt – für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Dahingehend ist zu prüfen, ob sich aus seinem strafrechtlich relevanten Verhalten, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ableiten lässt. Dafür ist es notwendig eine den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsprognose anzustellen. Fällt diese Prognoseentscheidung zulasten des Beschwerdeführers aus, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zulässig. Der Umstand eines langjährigen Aufenthalts des Betreffenden im Bundesgebiet, im Falle des Beschwerdeführers ca. 13 Jahre, hätte auf die Zulässigkeit in diesem Falle keinen Einfluss.

15. Das Begehen einer strafbaren Handlung und die Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, erfüllt den in § 53 Abs. 3 Z 1 zweiter Fall FPG umschrieben Tatbestand um das doppelte und indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Für das tatsächliche Vorliegen einer derartigen Gefährdungsprognose dürfen jedoch jene Umstände, die schlussendlich zu dieser Verurteilung geführt haben, nicht außer Acht gelassen werden.

16. Wie das Strafgericht festgestellt hat, verübte der BF die von ihm begangenen strafbaren Handlungen in einer Vielzahl von Angriffen im Zeitraum von XXXX .11.2017 bis XXXX .03.2018 wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von derartig schweren Betrügereien über einen mehrmonatigen Zeitraum ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Im Zeitpunkt der Tatbegehung war der Beschwerdeführer kein Jugendlicher mehr, sondern vielmehr ein junger Erwachsener im Sinne des JGG. Die Delinquenz des BF kann sohin nicht mehr dem jugendlichen Leichtsinn zugeschrieben werden.

17. Diese Straftaten wurden vom BF in einem Zeitraum begangen, in welchem sich dieser in einem Personenkreis bewegte, wovon sich zumindest Teile davon ebenfalls wegen strafbarer Handlungen, zusammen mit dem BF, als Mitangeklagte vor einem Strafgericht für ihre Taten zu verantworten hatten und für diese auch verurteilt wurden. Dass der BF sich diesem Personenkreis nach wie vor verbunden fühlt und diesen offensichtlich gewillt ist zu schützen wurde bereits festgestellt. Daraus ist aber auch erkennbar, dass eine Distanzierung von jenem Umfeld, in welchem er seine strafbaren Handlungen begangen hat, noch nicht eingetreten ist. Dies spiegelt sich auch im festgestellten mangelnden Reuebewusstsein gegenüber den von ihm selbst begangenen Straftaten wieder.

Vor diesem Hintergrund kann eine Wiederholungsgefahr nicht mit jener maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, die für eine positive Zukunftsprognose erforderlich wäre und liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sohin eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt hervor noch hat der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen erstattet.

Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019).

Die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist, abgesehen von den Fällen des Abs. 1a, für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG grundsätzlich 14 Tage.

Im konkreten Fall wurde dem BF durch die belangte Behörde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt. Anhaltspunkte für ein Abgehen dieser Frist liegen nicht vor, sodass die Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise des BF spruchgemäß festzusetzen war.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines befristeten Einreisverbotes für die Dauer von 5 Jahren):

1. Gemäß § 53 Abs. 2 erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 FPG sind – in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg.cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten – auch Verwaltungsübertretungen mit objektiv höherem Unrechtsgehalt zu berücksichtigen.

Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

2. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als „bestimmte Tatsache“, die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“.

3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .07.2019, XXXX , wegen des oben angeführten Verbrechens (II.1.), zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat daher einen der in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG normierten Tatbestände erfüllt. Dabei ist festzuhalten, dass die Dauer der über den BF verhängten Freiheitsstrafe die gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG geforderte (bedingte) Mindestfreiheitsstrafe um sechs Monate übersteigt. Die Erfüllung dieses Tatbestands indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sieht der Gesetzgeber für die Bemessung eines etwaig zu verhängenden Einreiseverbotes eine Dauer von höchstens 10 Jahren vor.

4. Das Vorliegen solcher, in § 53 FPG angeführter Tatsachen, allein entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 und 3 FPG umschriebenen Annahmen gerechtfertigt sind. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

5. Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die ihm zur Last gelegte Verurteilung durch das Landesgericht XXXX und das dabei vom BF gesetzte Verhalten im Mittelpunkt der Betrachtung. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).

6. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat und dass demnach für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. etwa VwGH 9.11.2020, Ra 2020/21/0417, Rn 12, mwN).

7. Wie bereits zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgeführt besteht nach wie vor eine Verbundenheit zu jenem Personenkreis und dem damit in Zusammenhang stehenden religiösen Gedankengut, in dessen Umfeld die strafbaren Handlungen gesetzt wurden.

Die Weigerung des BF bestimmte Personen gegenüber dem Gericht zu nennen, das bereits im Strafverfahren gezeigte Bestreben den Kontakt zu seinen Mitangeklagten als gering darzustellen und die Wiederholung dieses verbergenden Verhaltensmusters in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Erörterung des Besuchs von Moscheen durch den BF, die vom Strafgericht der radikal islamistischen Szene zugeordnet wurden, als auch die nicht erkennbare Reue lassen in der Zusammenschau einen Wegfall der Gefährlichkeit nicht erkennen und ist eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben anzunehmen.

8. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer durch sein gezeigtes Verhalten – und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose – den Beweis für die schwerwiegende Gefährdung österreichischer – in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter – öffentlicher Interessen erbracht hat. Die Verhängung eines Einreiseverbotes ist als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten.

9. Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen - im Einzelnen wird auf die obigen Ausführungen betreffend die Rückkehrentscheidung verwiesen - konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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