Entscheidungsdatum
28.06.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W184 2243072-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2021, Zl. 1044894901/201156715, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 53, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige von Serbien, stellte am 09.01.2015 beim Magistrat der Stadt Wien – MA 35 einen Antrag als Familienangehörige. Der beschwerdeführenden Partei wurde vom 24.12.2014-24.12.2015 ein Aufenthaltstitel als Familienangehörige erteilt und in weiterer Folge wurde ihr vom 25.12.2015-25.12.2016 sowie vom 26.12.2016-26.12.2019 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus ausgestellt.
Mit Bescheid der MA 35 vom 25.07.2018 wurden alle bezüglich der beschwerdeführenden Partei abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und alle Anträge der beschwerdeführenden Partei abgewiesen, weil es sich bei der Ehe der Mutter und des Stiefvaters der beschwerdeführenden Partei um eine Aufenthaltsehe handle und die beschwerdeführende Partei somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfülle.
Gegen den Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.04.2019, VGW-151/007/11782/2018-28, wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahmen zu Recht erfolgt seien, weil im aktuellen Entscheidungszeitpunkt zwischen der Mutter und dem Stiefvater der beschwerdeführenden Partei keine Ehe mehr bestehe.
In einer Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 09.08.2019 wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei ihren Hauptwohnsitz am 19.07.2019 aufgegeben habe und es zumindest bis zum 09.08.2019 unterlassen habe, sich abzumelden.
Aus einer weiteren Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 14.11.2020 geht hervor, dass sich die beschwerdeführende Partei als Fremde vom 17.12.2019 bis 14.11.2020 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Im Zuge einer Kontrolle habe festgestellt werden können, dass der Aufenthaltstitel der beschwerdeführenden Partei am 26.12.2019 abgelaufen sei und die Angezeigte keine Aufenthaltsberechtigung besitze sowie auch keine Meldung im Bundesgebiet aufweisen könne.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der beschwerdeführenden Partei am 20.11.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Der beschwerdeführenden Partei wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.
In einer Stellungnahme vom 02.12.2020 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass eine überwiegende Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei vorliege, weil sich diese bereits seit sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte und seit 2015 durchgehend erwerbstätig gewesen sei. Es befinde sich ein Großteil ihres Freundeskreises in Österreich und die beschwerdeführende Partei habe ein Sprachdiplom auf dem Niveau A2 absolviert. Eine Rückkehrentscheidung bzw. ein Einreiseverbot würden daher im gegenständlichen Fall eine massive Beeinträchtigung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bedeuten.
Am 17.03.2021 wurde die beschwerdeführende Partei vom BFA niederschriftlich einvernommen und führte auf Vorhalt des illegalen Aufenthalts und der illegalen Beschäftigung aus, dass ihr zwar bewusst gewesen sei, dass sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, sie jedoch gehofft habe, dass ihr geholfen werde. Zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes habe sie einen Lohn in Höhe von 1.200,- bzw. 1.300,- Euro und komme mit dem Geld aus. Der beschwerdeführenden Partei wurde vorgehalten, dass sie zu jedem Zeitpunkt ihres Aufenthalts in der Lage sein müsse, ihren Lebensunterhalt durch legale Quellen finanzieren zu können. In Österreich verfüge sie über einen aufrechten Versicherungsschutz und ihre Tante, ihr Cousin und ihre Cousine würden ebenfalls im Bundesgebiet leben. Sie stehe zu diesen zwar in keinem Abhängigkeitsverhältnis, sie würden sich jedoch wechselseitig unterstützen. In Serbien würden die Eltern, der Großvater und die Schwester der beschwerdeführenden Partei leben und sie habe mit diesen Kontakt. Zur Integration in Österreich befragt, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie in Österreich einen A1-, einen A2- und einen B1-Deutschkurs absolviert habe. Sie habe in Serbien acht Jahre die Grundschule und vier Jahre die Berufsschule für Wirtschaftstechnik besucht. In Österreich sei sie nunmehr als Reinigungskraft tätig.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:
„I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
II. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.
III. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist.
IV. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 FPG wird ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
V. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst:
Die beschwerdeführende Partei sei unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, da sie unerlaubterweise eine Arbeitstätigkeit während ihres Aufenthalts aufgenommen habe. Aus dem Akteninhalt und aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei gehe hervor, dass die Familie der beschwerdeführenden Partei in Serbien lebe. Die beschwerdeführende Partei verfüge über kein verfahrensrelevantes Familienleben im Bundesgebiet. Sie gehe in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und es würden keine wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen integrativen Bindungen zu Österreich bestehen. Der Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Partei liege in Serbien und es bestehe kein schützenswertes Privatleben in Österreich. Die beschwerdeführende Partei habe zugegeben, dass sie aus Geldnot unerlaubt gearbeitet habe. Da die beschwerdeführende Partei die österreichischen Gesetze nicht respektiere und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, liege die Außerlandesbringung im Interesse der österreichischen Gesellschaft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine überwiegende Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei vorliege. Sie halte sich bereits seit sieben Jahren im Bundesgebiet auf und sei seit 2015 durchgehend erwerbstätig. Sie habe ein Sprachdiplom auf dem Niveau A2, ihre Deutschkenntnisse würden jedoch dem B1-Niveau entsprechen. Das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei sei ebenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem sich die beschwerdeführende Partei eines unsicheren Aufenthaltsstatus nicht habe bewusst sein können. Der Umstand, dass der Aufenthalt durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe der Mutter ermöglicht worden sei, ändere nichts daran, dass die gesamte Sozialisation der beschwerdeführenden Partei in Österreich erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Der beschwerdeführenden Partei wurde vom 24.12.2014-24.12.2015 ein Aufenthaltstitel als Familienangehörige und in weiterer Folge vom 25.12.2015-25.12.2016 sowie vom 26.12.2016-26.12.2019 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt, die jedoch mit Bescheid der MA 35 vom 25.07.2018 aufgrund einer Wiederaufnahme der Verfahren wieder entzogen wurde. Gegen den Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei fristgerecht Beschwerde erhoben und mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.04.2019, VGW-151/007/11782/2018-28, wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest.
Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet ist infolge der Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer infolge der mit der Wiederaufnahme des Verfahrens verbundenen Abweisung aller Aufenthaltstitel seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien am 24.04.2019 nicht mehr rechtmäßig. Die weitere Verrichtung der Erwerbstätigkeit durch die beschwerdeführende Partei seit dem 19.11.2015 war unrechtmäßig. Die beschwerdeführende Partei hat sich nicht beim Meldeamt von ihrer Adresse abgemeldet. Diese Umstände waren der beschwerdeführenden Partei bewusst.
Die beschwerdeführende Partei ist 24 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig, sodass sie im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Die beschwerdeführende Partei hat im Herkunftsstaat Eltern, einen Großvater, eine Schwester sowie weitere Verwandte, die sie unterstützen können. Die beschwerdeführende Partei hat im Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule und vier Jahre die Berufsschule für Wirtschaftstechnik besucht.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in ihren Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre. Serbien ist als sicherer Herkunftsstaat zu qualifizieren.
Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Insbesondere ist im Herkunftsstaat die Sicherheitslage ausreichend und die Versorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet, sodass es der beschwerdeführenden Partei möglich ist, dort Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Tante, ihres Cousins und ihrer Cousine, steht zu diesen jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich Deutschkurse besucht, jedoch keine Deutschprüfung absolviert.
Die beschwerdeführende Partei geht im Bundesgebiet zwar einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach und bezieht ein monatliches Einkommen in Höhe 1.200,- bis 1.300,- Euro, diese war jedoch aufgrund der Abweisung aller Aufenthaltstitel seit dem 19.11.2015 nicht rechtmäßig. Die beschwerdeführende Partei weist keine sonstigen relevanten Integrationsschritte auf. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung sowie aus der Sozialversicherung zum vorliegenden Akt eingeholt.
Der Umstand, dass der beschwerdeführenden Partei vom 24.12.2014-24.12.2015 ein Aufenthaltstitel als Familienangehörige und in weiterer Folge vom 25.12.2015-25.12.2016 sowie vom 26.12.2016-26.12.2019 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt wurde, geht aus einem aktuellen Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister hervor. Dass in weiterer Folge alle Aufenthaltstitel infolge Wiederaufnahme der Verfahren abgewiesen wurden, geht aus einem im Akt aufliegenden Bescheid der MA 35 vom 25.07.2018 sowie einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.04.2019 hervor.
Die Identität der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus der Vorlage des Reisepasses, Nummer XXXX , mit Gültigkeitsdauer vom 21.10.2011 bis zum 21.10.2021.
Die Feststellung, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei infolge der Wiederaufnahme des Verfahrens und der erfolgten Abweisung aller Aufenthaltstitel nicht mehr rechtmäßig ist, ergibt sich aus einer Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 14.11.2020 in Zusammenhalt mit den Stempeln des serbischen Reisepasses der beschwerdeführenden Partei und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.04.2019. Die unrechtmäßige Erwerbstätigkeit der beschwerdeführenden Partei geht aus einem aktuellen Auszug aus dem Sozialversicherungsregister (AJ-WEB Auskunftsverfahren) mit Stand vom 11.01.2021 in Verbindung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.04.2019 hervor.
Der nicht rechtmäßige Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet gründet sich zudem auf den Umstand, dass die beschwerdeführende Partei mehrmals die erlaubte visumsfreie Aufenthaltsdauer überschritt und trotz Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien über die Abweisung aller Aufenthaltstitel wissentlich weiterhin im Bundesgebiet verblieb. Dieser Umstand wurde von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 17.03.2021 nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellungen zu ihren persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.03.2021.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei geht aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister hervor.
Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass die beschwerdeführende Partei weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.
Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die beschwerdeführende Partei befindet sich wieder seit November 2019 im Bundesgebiet, wobei ihr Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539).
Die beschwerdeführende Partei ist Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt. Gemäß lit. c leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer gemäß lit. e leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e SDÜ vorliegen.
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Serbien und als Inhaberin eines gültigen serbischen Reisedokuments nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung) idgF, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die visumfreie Einreise mit einem biometrischen Reisepass berechtigt jedoch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich.
Der beschwerdeführenden Partei wurde vom 24.12.2014-24.12.2015 ein Aufenthaltstitel als Familienangehörige und in weiterer Folge vom 25.12.2015-25.12.2016 sowie vom 26.12.2016-26.12.2019 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt. Mit Bescheid der MA 35 vom 25.07.2018 wurden aufgrund der Aufenthaltsehe der Mutter der beschwerdeführenden Partei jedoch die Verfahren wiederaufgenommen und in weiterer Folge wurden alle Anträge abgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.04.2019 bestätigt. Der weitere Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich war daher ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich jedoch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht anzunehmen und sind auch sonst nicht erkennbar. Die beschwerdeführende Partei ging in Österreich weiterhin einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach, obwohl ihr bewusst sein musste, dass ihr Aufenthalt spätestens zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien am 24.04.2019 nicht mehr rechtmäßig war.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich zwar familiäre Anknüpfungspunkte in Form einer Tante, eines Cousins, einer Cousine, zu diesen bestehen jedoch keine wechselseitigen Abhängigkeiten oder ein gemeinsamer Haushalt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Angesichts des Umstandes, dass die Eltern, der Großvater und die Schwester der beschwerdeführende Partei in Serbien leben und diese im Herkunftsstaat ihre gesamte Schulbildung absolvierte, ist von nach wie vor sehr intensiven Bindungen zum Heimatstaat auszugehen.
In Zusammenschau dieser Lebensumstände ergeben sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte, dass die Achtung des Privat- und Familienleben das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei überwiegt. Auch ist es der beschwerdeführenden Partei zumutbar, bis zur Erlangung eines regulären Aufenthaltstitels nach dem NAG im Wege befristeter visumsfreier Aufenthalte in Österreich den Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen aufrecht zu erhalten.
Die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückkehrentscheidung stellt sohin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK auf Achtung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei dar.
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hervor.
Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:
„§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
…“
Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104).
Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143).
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde stützte das Einreiseverbot auf den Tatbestand der Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG.
Aufgrund des Umstandes, dass der beschwerdeführenden Partei bewusst war, dass sie nach Verlust aller Aufenthaltstitel keiner Erwerbstätigkeit nachgehen darf, sie im Bundesgebiet jedoch weiterhin als Reinigungskraft tätig war, resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).
Darüber hinaus hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).
Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer ihres Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung ihres Unterhaltes hat die beschwerdeführende Partei nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend von der Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen.
Die beschwerdeführende Partei ist ihrer Ausreiseverpflichtung trotz Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nicht nachgekommen und hat eine illegale Beschäftigung ausgeübt. Sie verfügt weder in Österreich noch einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung. Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Integration im Bundesgebiet im Verfahren jedenfalls nicht durch die Vorlage diesbezüglicher Dokumente belegen. Von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration kann somit nicht ausgegangen werden.
Das dargestellte Verhalten der beschwerdeführenden Partei ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte aufweist, jedoch liegt zu diesen kein besonderes Naheverhältnis vor und können jegliche sozialen Kontakte auch über soziale Medien in Serbien aufrechterhalten werden.
Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), was – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten der beschwerdeführenden Partei erheblich beeinträchtigt wurde.
Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet bzw. eine Wiedereinreise der beschwerdeführenden Partei eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Die Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren erweist sich – insbesondere unter Berücksichtigung, dass gemäß § 53 Abs. 2 FPG die Höchstfrist für ein Einreiseverbot fünf Jahre beträgt – auch als angemessen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Zur Festsetzung einer Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.
Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekannt zu geben. § 37 AVG gilt.
Dass besondere Umstände vorliegen, die die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt habe, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):
„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“
Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Interessenabwägung öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W184.2243072.1.00Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022