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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31985L0337 UVP-RL Anh1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des W in S, 2. des S in D, 3. der M in S, sämtliche vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. März 1995, Zl. 556.560/100-VIII/6/94, betreffend Bau- und Betriebsbewilligung gemäß §§ 6 und 7 des Starkstromwegegesetzes 1968 (mitbeteiligte Parteien:
1. Österreichische Elektrizitätswirtschafts AG (Verbundgesellschaft), W, 2. Burgenländische Elektrizitätswirtschafts AG (BEWAG) in E, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.610,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.125,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Dezember 1993 wurde gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968, StWG), festgestellt, daß das modifizierte Projekt der Errichtung der 380-kV-Leitung Kainachtal-Südburgenland-Wien Südost, Teilabschnitt Südburgenland-Wien Südost im Trassenbereich mehrerer Gemeinden im Burgenland und in Niederösterreich und die Mitführung einer 110-kV-Leitung auf dem Gestänge der 380-kV-Leitung nicht dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie gemäß § 7 Abs. 1 StWG und den sonstigen gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. wahrzunehmenden öffentlichen, durch das Projekt berührten Interessen bei Einhaltung - näher aufgezählter - Nebenbestimmungen widerspricht.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 1993 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Durchführung eines Bau- und Betriebsbewilligungsverfahrens gemäß §§ 6 und 7 Abs. 1 und 2 StWG für die 380-kV-Verbindung und die zugeordneten Anlagenteile der Umspannwerke Südburgenland und Wien Südost samt Hilfssteuernetz- und Sicherheitseinrichtungen für das im Vorprüfungsbescheid vom 7. Dezember 1993 betroffene Gebiet. Gleichzeitig wurde die sicherheitstechnische Überprüfung und Feststellung bezüglich Übereinstimmung dieser Leitung mit den Erfordernissen des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965 in der geltenden Fassung (ETG), gemäß §§ 2, 3, 9 und 12 dieses Gesetzes beantragt.
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. März 1995 wurde - soweit für das Beschwerdeverfahren entscheidungswesentlich - der erstmitbeteiligten Partei die beantragte Bewilligung und der zweitmitbeteiligten Partei antragsgemäß die Mitführung eines 110-kV-Systems der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Oberpullendorf-Rotenturm unter Nebenbestimmungen erteilt.
Unter Spruchpunkt IV dieses Bescheides wurde u.a. der Antrag der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien
"auf Abklärung des Gesundheitsrisikos einer 380-kV-Leitung durch technische und medizinische Sachverständige in einer fächerübergreifenden Gesamtschau unter besonderer Berücksichtigung der Biomedizin und Umweltmedizin und der Antrag auf Abweisung des Antrages auf starkstromwegerechtliche Baubewilligung (enthalten in der rechtzeitig abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 8.9.1994),
(...)
als sachlich und rechtlich unbegründet abgewiesen."
Unter Spruchpunkt V wurden u.a. die Einwendungen der Beschwerdeführer
"daß das vorgelegte Projekt einer 380-kV-Leitung nicht bewilligungsfähig sei, da
-
die Errichtung einer 380-kV-Leitung öffentlichen Interessen an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie widerspreche (durch Einsparung und durch dezentrale Kraftwerksplanung sei größere Versorgungssicherheit gegeben)
-
die geplante 380-kV-Leitung den Erfordernissen der Landeskultur, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes widerspreche,
sodaß in unzulässiger Weise in ihre Rechte eingegriffen werde,
daß sie als Anrainer durch die geplante 380-kV-Leitung dadurch beschwert würden, daß durch diese Leitung
-
unzulässig starker Lärm
-
unzulässig hohe elektrische Strahlung
verursacht werde
(...)
als sachlich und rechtlich unbegründet abgewiesen."
Die Einwendungen der Beschwerdeführer, das gegenständliche Projekt gefährde die Sicherheit und Gesundheit der Anrainer durch die oben angeführten Emissionen, die Anrainer hätten einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und auf Stellungnahme zu den Ergebnissen einer solchen, die UVP-Richtlinie der EG sei mit Inkrafttreten des EWR in Österreich am 1. Jänner 1994 unmittelbar anwendbares Recht,
wurden ebenso als sachlich und rechtlich unbegründet abgewiesen wie die Einwendung der Drittbeschwerdeführerin, die gegenständliche 380-kV-Leitung diene unzulässigerweise dem Atomstromtransit.
In der Begründung dieses Bescheides wird - soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich - ausgeführt, die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen kämen in ihren schlüssigen Gutachten zum Ergebnis, daß die gegenständliche 380-kV-Leitung nicht nur im österreichischen Gesamtinteresse an einer Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung liege, sondern auch für die Bundesländer Burgenland und Steiermark dringend notwendig sei. Die von der Leitungsanlage ausgehenden elektromagnetischen Felder lägen weit unter den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vorgeschlagenen Grenzwerten, die als Vorsorgewerte konzipiert worden seien. Bis zum Erreichen derselben sei keine Störung des Wohlbefindens gegeben; umso weniger trete eine Gesundheitsbeeinträchtigung ein. Eine Nutzungseinschränkung von landwirtschaftlichen Flächen sei bei der vorgesehenen Leitungsführung nicht gegeben. Bei Witterungsverhältnissen, bei denen ein Aufenthalt im Freien im Bereich der Leitung angenommen werden könne, bleibe der von der Leitung herrührende Lärmpegel unter den Werten, die in den maßgeblichen Ö-Normen und Richtlinien angegeben seien. Eine Lärmstörung sei durch die 380-kV-Leitung daher auszuschließen. Der dem Verfahren beigezogene medizinische Sachverständige Univ.Prof.Dr.med. O habe hiezu folgendes schlüssige Gutachten erstattet:
"Die Hochspannungsleitung erzeugt ein elektrisches Feld, das im Bereich unmittelbar unter den Leiterseilen von empfindlichen Personen registriert werden kann - in Form von Vibrieren der Kopf- bzw. der Körperhaare. Eine gesundheitliche Schädigung ist durch das elektrische Feld auszuschließen.
Das Magnetfeld durchdringt den menschlichen Organismus, seine Stärke liegt jedoch unter einem Bereich, der zu Reaktionen im Organismus führt. Eine gesundheitliche Schädigung ist aus diesem Grunde auszuschließen. Da diese Leitungen nicht im Wohnbereich liegen, wäre auch eine mögliche Auswirkung des magnetischen Kraftfeldes im Sinne einer Entstehung von Leukämie nicht anzunehmen. Der Aufenthalt unter den Leitungen hat zu keiner wissenschaftlich nachweisbaren Veränderung im menschlichen Organismus geführt. Eine Schädigung durch das Magnetfeld der Hochspannungsleitung ist daher auszuschließen.
Statische Aufladungen können an nicht geerdeten Gegenständen als Vibrationen an der Haut registriert werden, diese verursachen jedoch außer einem, von manchen als unangenehm registrierten Gefühl, keine gesundheitlichen Schäden.
Das Koronageräusch liegt in einem Lärmpegel der über ein Freigelände toleriert wird, eine gesundheitliche Schädigung ist durch diese Lärmentwicklung nicht gegeben.
Zusammenfassend ist bei Einhaltung der sicherheitstechnischen Maßnahmen und Vorschriften eine Beeinträchtigung bzw. eine Schädigung der Gesundheit durch die geplante 380-kV-Leitung nicht anzunehmen.
Die erreichten Feldstärken der 380-kV-Leitung liegen unter den von der WHO angegebenen Grenzwerten, sie liegen auch unterhalb der von der österreichischen Vornorm bestimmten Grenzen, die für die Dauerbelastung der Allgemeinbevölkerung angegeben werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht
"-
daß bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach dem Starkstromwegegesetz 1968, insbesondere nach den §§ 6, 7 StWG, eine energie-, wirtschaftsrechtliche und starkstromwegerechtliche Baubewilligung nicht erteilt wird und
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bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die elektrizitätsrechtliche Bewilligung im Sinne des Elektrotechnikgesetzes diese Bewilligung nicht erteilt wird und
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in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens, insbesondere gemäß §§ 37 ff AVG, auf Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und Gelegenheit dazu, Stellung zu nehmen (§ 45 AVG), auf eine den Erfordernissen des § 60 AVG entsprechende Begründung von Bescheiden sowie insbesondere
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in ihrem Recht auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Anwendung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes und der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten"
verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit sich das Beschwerdevorbringen auf die (behauptete) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die eine Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreiben, bezieht, in welchem u.a. ausgeführt wird, daß ein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G erforderlich gewesen wäre und auf das gegenständliche Projekt die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten unmittelbar anzuwenden gewesen wäre, werden die Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/10/0081, und vom 27. August 1996, Zl. 95/05/0139, verwiesen, in denen der Verwaltungsgerichtshof für das hier zu beurteilende Projekt sowohl die rechtliche Notwendigkeit der Durchführung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens nach dem UVP-G als auch die (unmittelbare) Anwendbarkeit der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 verneint hat. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht veranlaßt.
Die Beschwerdeführer rügen im übrigen, daß die belangte Behörde ihren in der Stellungnahme vom 8. September 1994 gestellten Antrag "zur Abklärung der Gesundheitsgefahren einer 380-kV-Leitung durch technische und medizinische Sachverständige in einer fächerübergreifenden Gesamtschau unter besonderer Berücksichtigung der Biomedizin und Umweltmedizin" abgewiesen hat. Die Behörde habe sich mit dem vorgelegten Privatgutachten Dris. A nicht auseinandergesetzt. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, in einer weiteren Verhandlung die Stellungnahme Dris. A mit den von der Behörde beigezogenen Sachverständigen zu erörtern. Der Behörde stehe es zwar frei, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zwei widersprechende Gutachten gegeneinander abzuwägen, sie sei jedoch keinesfalls berechtigt, das Gutachten des Privatsachverständigen mit einer im Verfahren nicht erörterten "Pressemitteilung" (gemeint ist die Pressemitteilung der internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen - ICNIRP vom 12. Mai 1993, welche die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als Grundlage für die angenommene Richtigkeit der Gutachten der von ihr beigezogenen Sachverständigen herangezogen hat) zu entkräften. Sie hätte vielmehr zur Klärung der Sachfragen den Amtssachverständigen das Privatgutachten Dris. A übermitteln müssen, damit diese ihre Gutachten allenfalls ergänzen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1987, Zl. 83/06/0100).
Diesem Vorbringen kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:
Gemäß § 7 Abs. 1 StWG hat die Behörde die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage den öffentlichen Interessen an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.
Der durch eine elektrische Leitungsanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 StWG betroffene Grundeigentümer hat im Bewilligungsverfahren zur Wahrung seiner Rechte Parteistellung. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu ausgeführt, daß der Grundeigentümer dabei geltend machen kann, daß kein öffentliches Interesse daran besteht, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 95/05/0139, mwN). Diese trotz des Fehlens einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung im Gesetz den Grundeigentümern bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren zuerkannte Parteistellung (vgl. hiezu insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Slg.Nr. 13.237/A) räumt den Parteien in einem solchen Verfahren auch ein Mitspracherecht darüber ein, ob durch die Leitungsanlage für sie und ihr Eigentum eine Gesundheitsgefährdung droht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 90/05/0234). Die von einer geplanten elektrischen Leitungsanlage berührten Grundeigentümer werden daher durch ihr Mitspracherecht in einem Verfahren wie dem beschwerdegegenständlichen in die Lage versetzt, allfällige tatsächliche konkrete Gesundheitsgefährdungen geltend zu machen, was bei Zutreffen derartiger Bedrohungen zu einer Abänderung oder Ergänzung der Anlage oder doch zur Vorschreibung von Auflagen führen muß (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. März 1989, Zl. 88/05/0174).
Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn das Vorhaben die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wenn dem Parteivorbringen die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0184, uva). Das heißt im gegebenen Zusammenhang, das Vorbringen muß auf konkretisiert behauptete mögliche Einwirkungen abgestellt sein (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/05/0173). Diesen Anforderungen wurde die auf Gesundheitsschädigung bzw. -beeinträchtigung gerichtete Einwendung der Beschwerdeführer gerecht, da mit ihr die durch die bewilligte Leitungsanlage verursachten Einwirkungen dahingehend konkretisiert wurden, daß unzulässig starker Lärm und hohe elektrische Strahlung von ihnen ausgingen.
Eine Einwendung im dargestellten Sinne ist jedoch nur insoweit beachtlich, als hievon ein subjektiv-öffentliches Recht der Partei betroffen ist. Die Verletzung oder Beeinträchtigung des behaupteten Rechtes muß sohin in der Rechtssphäre der Partei möglich sein (vgl. hiezu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, S. 78). Allfällige Rechtsverletzungen Dritter sind daher in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht aufzugreifen, da der Verwaltungsgerichtshof zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist und Interessen, durch die kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers gesichert wird, im Hinblick auf die durch Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eingeschränkte Überprüfungsbefugnis eines bekämpften Bescheides nicht berücksichtigen kann. Demnach können Verfahrensmängel nur dann zu einer Rechtsverletzung des im Verfahren nach §§ 6 und 7 StWG Parteistellung genießenden Grundeigentümers führen, wenn sie sich auf ein materielles Recht desselben beziehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. November 1974, Slg.Nr. 8.713/A, und das hg. Erkenntnis vom 8. November 1976, Slg.Nr. 9.170/A). Dies bedeutet im gegenständlichen Fall: Die bewilligte Leitung führt im Bereich der betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführer nicht durch bewohntes Gebiet. Der elektrotechnische Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, daß durch die bewilligte Leitung lediglich elektrische Felder, die von der Spannungshöhe abhängig sind, und magnetische Felder, die proportional der fließenden Stromstärke sind, hervorgerufen werden. Diese Felder lägen unter den von der WHO im Jahre 1990 empfohlenen Grenzwerten für den dauernden Aufenthalt der Allgemeinbevölkerung. Sowohl eine Lärm- als auch eine Gesundheitsbeeinträchtigung seien durch die Leitung daher auszuschließen. Gestützt auf die Feststellung des elektrotechnischen Sachverständigen, daß die von der WHO festgelegten Grenzwerte durch die gegenständliche Leitung nicht überschritten würden, kam der Sachverständige für Medizin Univ.Prof.Dr. O - ausgehend von der festgestellten Sachverhaltsgrundlage, daß die bewilligte Leitung Wohngebiet nicht berührt - ebenfalls zum Ergebnis, daß eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch diese auszuschließen sei.
Mit der Behauptung, daß sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit dem vorgelegten "Privatgutachten" Dris. A in einer Weise auseinandergesetzt habe, wie dies vom Verwaltungsgerichtshof gefordert wird, vermögen die Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang schon deshalb keinen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil die in der Stellungnahme Dris. A vom 5. September 1994 getroffene Aussage, "eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch die geplante 380-kV-Leitung durch das Burgenland und die Steiermark ist entgegen der vorliegenden Aussage keineswegs auszuschließen", von anderen Sachverhaltsgrundlagen ausgeht, als dies die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen aufgrund der festgestellten - diesbezüglich von den Beschwerdeführern nicht angezweifelten - Ermittlungsergebnisse getan haben. Die Stellungnahme Dris. A bezieht sich nämlich allgemein auf die geplante 380-kV-Leitung und nicht konkret auf das von den Beschwerdeführern durch diese Leitung und ihre Auswirkungen betroffene Grundeigentum; weiters geht der Privatgutachter bei den von ihm zitierten, seinen Ausführungen zugrunde gelegten Untersuchungen offenkundig von einer Dauerbelastung oder zumindest nachhaltigen chronischen Beeinflussung (Belastung) der betroffenen Menschen durch elektro-magnetische Felder aus. Daß dieser Sachverhalt in bezug auf die Beschwerdeführer nicht zutrifft, zeigen die oben festgestellten Ermittlungsergebnisse und wurde von den Beschwerdeführern Derartiges nicht einmal behauptet. Das Gutachten Dris. A vermag daher das elektrotechnische Gutachten und das darauf gründende medizinische Gutachten des Univ.Prof.Dr. O schon aus diesem Grunde nicht als unschlüssig zu entkräften. Es bedurfte deshalb auch keiner weiteren Erörterung dieses von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatgutachtens mit den von der Behörde beigezogenen Sachverständigen, da die Beschwerdeführer nicht aufzeigen konnten, daß die von den Amtssachverständigen vertretene Meinung nicht dem heutigen Stand der Wissenschaft entspricht. Die Beschwerdeführer sind - wie schon erwähnt - diesen Gutachten nicht in geeigneter Weise begründet entgegengetreten, weil das Privatgutachten von anderen - durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckten - Prämissen ausgeht, und bietet auch die Aktenlage keinen Anlaß, die Stichhältigkeit dieser Gutachten in Zweifel zu ziehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. März 1989, Zl. 88/05/0174). Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen haben vielmehr die ihren Gutachten zugrunde liegenden Erkenntnisse in nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise unter Hinweis auf die von der WHO angegebenen Grenzwerte offengelegt. Warum diese als Grundlage für die Gutachten herangezogenen Grenzwerte in bezug auf das von den Beschwerdeführern betroffene Grundeigentum - unter Berücksichtigung der Tatsache, daß im Hinblick auf die Nutzung und Widmung desselben keine Dauerbelastung von Personen, die sich befugterweise auf diesen Grundstücken aufhalten, durch die behaupteten Einwirkungen erfolgt - nicht dem Stand der Technik entsprechen sollen, wurde von den Beschwerdeführern weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgeführt. Aus diesen Gründen kann daher auch kein Verfahrensmangel darin liegen, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 79) eine im Verfahren nicht näher erörterte Pressemitteilung der ICNIRP vom 12. Mai 1993 als Widerlegung des Gutachtens Dris. A und zur Stützung der Richtigkeit der von ihr beigezogenen Sachverständigen zitiert hat. Die Begründung der belangten Behörde, die Gutachten der Amtssachverständigen entsprächen dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis, sind auch - wie die Beschwerdeführer meinen - keine aktenwidrige "Feststellung", vielmehr handelt es sich hiebei um Beweiswürdigungsargumente, welche - wie bereits ausgeführt - als nicht unschlüssig zu erkennen sind. Im übrigen konnten die Beschwerdeführer - wie oben aufgezeigt - nicht widerlegen, daß die Meinung der Sachverständigen dem heutigen Stand der Wissenschaft entspricht.
Der Einwand der Drittbeschwerdeführerin, die bewilligte 380-kV-Leitung diene dem Atomstromtransit, stellt keine in einem Verfahren nach den §§ 6 und 7 StWG zulässige Einwendung eines betroffenen Grundeigentümers dar, da sie kein die Parteistellung begründendes subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführer betrifft.
Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG sind für den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Überprüfungsbefugnis Verfahrensmängel relevant, bei deren Vermeidung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer, der eine Verfahrensverletzung geltend macht, darzulegen, was er vorgetragen hätte, wenn das Parteiengehör gewahrt worden wäre. Erst angesichts eines solchen Vorbringens ist es dem Verwaltungsgerichtshof möglich, die Frage zu beurteilen, ob die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Wenn die Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel darin sehen, daß die "kritischen Anmerkungen" des Dipl.-Ing. R vom ÖKO-Institut Darmstadt nicht in einer mündlichen Verhandlung erörtert worden seien, führen sie die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels im oben aufgezeigten Sinn nicht näher aus, fehlt es doch an einem entsprechenden Vorbringen dahingehend, welches Ergebnis die Erörterung dieser Anmerkungen gebracht hätte. Die Beschwerdeführer haben die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels daher nicht dargetan (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/05/0232).
Der Verwaltungsgerichtshof kann somit keine Verfahrensverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG feststellen. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als nicht begründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Gemäß § 49 Abs. 6 VwGG sind, wenn mehrere Mitbeteiligte vorhanden sind, jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz- oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine Partei anzusehen. Der dieser Partei zustehende Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand ist an die die Partei bildenden Mitbeteiligten zu gleichen Teilen zu leisten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1985, Zlen. 84/05/0198, 0199). Des weiteren ist davon auszugehen, daß die Regelung des § 53 Abs.1 VwGG auch für den Aufwandersatz der mitbeteiligten Parteien gilt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zlen. 91/07/0067, 0068). Ein Verzicht in Gestalt eines unter dem zustehenden Aufwandersatz bleibenden Kostenbegehrens durch einen anspruchsberechtigten Mitbeteiligten kommt nicht den anderen Mitbeteiligten zugute, sondern dem Beschwerdeführer (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. September 1971, Slg. Nr. 8069/A).
Der den mitbeteiligten Parteien zustehende pauschalierte Schriftsatzaufwand, in welchem die Umsatzsteuer bereits enthalten ist, beträgt somit insgesamt S 12.500,--. Hievon gebührt im Sinne der obzitierten Judikatur jeder mitbeteiligten Partei ein Betrag von S 6.250,--. Die zweitmitbeteiligte Partei hat für die beiden, denselben angefochtenen Bescheid betreffenden Beschwerdeverfahren 96/05/0137 und 96/05/0139 nur eine Gegenschrift erstattet. Ihr steht daher in jedem dieser Beschwerdeverfahren nur die Hälfte des aliquoten Schriftsatzaufwandes zu. Stempelgebühren wurden von der zweitmitbeteiligten Partei nicht verzeichnet.
Schlagworte
Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050137.X00Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008