Entscheidungsdatum
02.08.2021Norm
ADV §7Spruch
W146 2227921-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von Vzlt. XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13.12.2019, GZ S91551/7-DiszBW/2019(1) mit dem die Disziplinarverfügung des Kommandanten der XXXX vom 26.11.2019 aufgehoben und die Disziplinarsache zurückverwiesen wurde, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Disziplinarverfügung vom 26.11.2019 des Kommandanten der XXXX wurde der Beschwerdeführer mit der Disziplinarstrafe "Verweis" bestraft, weil er gegen die § 3 Abs. 4 und § 3 Abs. 6 ADV verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) begangen habe. Am 03.10.2019 habe er eine unbeabsichtigte Schussabgabe mit seiner P80 getätigt. Dabei sei ein Fensterstock und Fensterglas der Kanzlei beschädigt worden.
Mit Bescheid vom 13.12.2019 wurde diese Disziplinarverfügung vom Bundesministerium für Landesverteidigung gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 und Abs 3 HDG aufgehoben und an den Kommandanten der XXXX verwiesen bzw. zurückverwiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 08.10.2019 zwar die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung hinsichtlich ihrer Begehung eingeräumt, jedoch die in seinem Verhalten liegende schuldhafte Pflichtverletzung nicht eingestanden habe. Dementsprechend würden die Voraussetzungen zur Erlassung einer Disziplinarverfügung (kein Geständnis) gemäß § 64 Abs. 1 HDG 2014 nicht vorliegen, weshalb die Disziplinarverfügung gemäß § 67 Abs. 1 Z. 1 HDG aufzuheben und an den Kommandanten XXXX zu verweisen gewesen sei.
Am 03.10.2019 um 10:45 Uhr habe der Beschwerdeführer in seiner Kanzlei seine Dienstpistole P80 entladen. Beim Entspannen des Hahns habe sich ein Schuss gelöst. Dieser habe einen Fensterrahmen getroffen, wobei das Projektil darin steckengeblieben sei. Der Fensterrahmen sowie die Scheibe seien beschädigt worden. Offensichtlich sei an den Beschwerdeführer ständig eine P80 ausgegeben. Das Entladen einer Waffe in Unterkünften bzw. Kanzleien sei grundsätzlich unstatthaft, dies sei vielmehr an den vorgesehenen Lade-und Entladeplätzen durchzuführen. Durch die Schussabgabe sei ein Schaden am Fensterrahmen entstanden, darüber hinaus sei eine Gefahr für den Beschwerdeführer selbst sowie andere Personen und Gegenstände durch eventuelle Querschläger bzw. dadurch, dass das Geschoss auch durch die Scheibe schlagen hätte können, entstanden.
Darüber hinaus seien durch den Beschwerdeführer gravierende Verstöße gegen die Bestimmungen der „DVBH 9mm Pistole 80 (P80)“, verlautbart mit Erlass des BMLV S92011/108-Vor/2015 im Juni 2015, bei der Handhabung der Waffe (Prüfen der Sicherheit, RZ 39 ff, Waffenkontrolle, RZ 43 ff sowie Entladen, RZ 51) gesetzt worden.
Auch ein Erlass des Bundesministers sei als allgemeine Weisung bzw. als allgemeiner Befehl von der Gehorsamspflicht des § 7 ADV umfasst, die Bestimmungen der DVBH P80 würden eine Anordnung für alle Soldaten darstellen, welche mit P80 hantierten und seien als Befehl zu betrachten. Gemäß § 7 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) sei jeder Untergebene seinem Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er habe die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und gründlich auszuführen.
Infolge der mehrfachen Nichtbeachtung der angeführten Bestimmungen der DVBH habe der Beschwerdeführer daher gröblich gegen § 7 Abs. 1 ADV (Gehorsam) verstoßen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass Verletzungen der Gehorsamspflicht im Bereich der Landesverteidigung grundsätzlich nicht als geringfügig zu bewerten seien (VwGH 26.06.1997, 95/09/0265).
Die Verhängung einer höheren Disziplinarstrafe als ein Verweis sei aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einteilung als S2-Bearbeiter seiner Dienststelle regelmäßig Dienst mit seiner Dienstwaffe versehe und erforderlichenfalls auch die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen beim Führen von Waffen anderer Soldaten zu überprüfen und auftretende Mängel abzustellen habe. Ferner sei aus generalpräventiven Gründen eine höhere Strafe geboten, da es in jüngster Vergangenheit vermehrt zu gleichartigen Vorkommnissen, auch mit Personenschaden, gekommen sei.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führte er aus, dass er selbstverständlich die in seinem Verhalten liegende schuldhafte Pflichtverletzung und ein umfangreiches Geständnis, sowohl bei der niederschriftlichen Einvernahme als auch beim Kommandantenverfahrens, zum Ausdruck gebracht habe.
Er versehe nun schon 30 Jahre seinen Dienst beim ÖBH und habe sich während dieser Zeit nichts zu Schulden kommen lassen, es sei auch schon über zehn Jahren in der Personalvertretung tätig. Die Aufhebung des Disziplinarverfahrens ohne eine Rücksprache mit den zuständigen Kommandanten zu tätigen, sei für ihn als PV Organ nicht nachvollziehbar.
Mit Schreiben vom 20.01.2020 legte die belangte Behörde dem BVwG die Akten des Verwaltungsverfahrens und die Beschwerde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Unteroffizier beim österreichischen Bundesheer (ÖBH).
Der Beschwerdeführer entlud am 03.10.2019 in seiner Kanzlei in der XXXX -Kaserne in XXXX seine Dienstpistole P80. Beim Entspannen des Hahns löste sich ein Schuss. Dieser traf einen Fensterrahmen, wobei das Projektil darin steckenblieb. Der Fensterrahmen und die Fensterscheibe wurden dabei beschädigt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich keine weitere Person im Raum.
Mit Disziplinarverfügung vom 26.11.2019 des Kommandanten XXXX wurde der Beschwerdeführer mit der Disziplinarstrafe "Verweis" bestraft, weil er gegen die § 3 Abs. 4 und § 3 Abs. 6 ADV verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG begangen habe.
Mit Bescheid vom 13.12.2019 wurde diese Disziplinarverfügung vom Bundesministerium für Landesverteidigung gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 und Abs 3 HDG aufgehoben und an den Kommandanten der XXXX verwiesen bzw. zurückverwiesen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß der zu § 24 Abs 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. etwa VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035 mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor: Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde kein relevantes, substantiiertes Sachverhaltsvorbringen, das geeignet wäre, die Feststellungen der belangten Behörde zu erschüttern, erstattet. Das Verwaltungsgeschehen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt sind geklärt, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die - im vorliegenden Fall keine besondere Komplexität aufweisende - Rechtsfrage, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war (vgl. unter anderem VwGH 27.05.2015, Ra 2014/12/0021, und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC ist nicht ersichtlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu A)
Gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 (in Folge: HDG) hat der Bundesminister für Landesverteidigung eine Disziplinarverfügung unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zu verweisen, wenn bei deren Erlassung die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 nicht vorgelegen sind.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
Gemäß § 67 Abs. 3 HDG hat der Bundesminister für Landesverteidigung eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist zulässig, (1.) sofern gegen das Disziplinarerkenntnis eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung oder (2.) in allen anderen Fällen während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft.
Gegenständlich wurde gegen die Disziplinarverfügung kein Rechtsmittel ergriffen, diese ist daher am 05.12.2019 rechtskräftig geworden. Der diese Disziplinarverfügung behebende Bescheid wurde am 13.12.2019, daher jedenfalls rechtzeitig, erlassen.
Gemäß § 7 Abs. 1 ADV ist jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrundeliegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.
Auch ein Erlass des Bundesministers ist als allgemeine Weisung bzw. als allgemeiner Befehl von der Gehorsamspflicht des § 7 ADV umfasst, somit auch der Erlass des BMLV S92011/108-VO/2015 mit den Bestimmungen der 9mm Pistole 80 (P80).
Laut diesem Erlass ist die Waffenkontrolle bei ungewissem Zustand der Waffe und vor dem Holstern durchzuführen. Dabei ist der Verschluss soweit zurückzuziehen, dass der Blick zur geladenen Patrone frei wird, danach muss der Verschluss wieder nach vorne gleiten etc. Beim Entladen ist das Magazin durch Betätigen des Magazinhalters abzuziehen, die Schusshand ist mit der P80 zu drehen, die Auswurföffnung ist mit der freien Hand zu umfassen und die Patrone wird mit der hohlen Hand aufgefangen.
Nun hat der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Befragung angegeben, dass er in seiner Kanzlei seine Dienstpistole P80 entladen habe. Wahrscheinlich habe er vor dem Entfernen des Magazins die Pistole repetiert. Dadurch sei die Waffe geladen gewesen und habe sich der Schuss beim Entspannen des Hahns gelöst.
Das Entladen einer Waffe in Unterkünften bzw. Kanzleien ist gemäß BM für Landesverteidigung grundsätzlich unstatthaft, dies ist vielmehr an den vorgesehenen Lade- und Entladestationen durchzuführen.
Es ergibt sich also schon aus der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich und sogar wissentlich gegen Vorschriften zum Umgang mit der Dienstwaffe in Bezug auf Sicherheit, Waffenkontrolle sowie Entladung verstoßen hat, da er in seiner Kanzlei mit einer geladenen Waffe hantierte, nicht wie vorgeschrieben eine Waffenkontrolle durchführte und zum Hantieren mit der Waffe nicht eine Lade- und Entladestation aufsuchte; das bedeutet, dass die Gehorsamsverweigerung wissentlich erfolgte, auch wenn der Schuss vermutlich fahrlässig abgegeben wurde.
Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer als ausgebildetem Organ der militärischen Sicherheit klar sein, dass die Vorschriften zum Umgang mit der Dienstwaffe hiezu dienen, die Gefährdung von Menschen und die Beschädigung von Sachen hintanzuhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Verletzungen der Gehorsamspflicht im Bereich der Landesverteidigung grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten sind (VwGH 26.06.1997, 95/09/0265). Hiezu kommt, dass der Beschwerdeführer gegen Befehle verstoßen hat, deren Zweck die Verhinderung der Gefährdung von Menschen und der Beschädigung von Sachen durch Schusswaffen sind. Diesen Bestimmungen kommt im Hinblick auf die Sicherheit der täglichen Dienstverrichtung der Soldaten aber auch im Hinblick auf die Erhaltung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Bundesheer besondere Bedeutung zu. Daher ist die Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers, die im Hinblick auf die Gehorsamsverweigerung nicht fahrlässig, sondern wissentlich erfolgte, eine grundsätzlich schwerwiegende; darüber hinaus ist auch aus generalpräventiven Gründen - die Generalprävention umfasst alle Soldaten und nicht nur die Kameraden des Beschwerdeführers - eine strengere Strafe als ein Verweis jedenfalls angezeigt.
Somit kann der Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Einheitskommandant im gegenständlichen Fall die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt hat und daher die Disziplinarverfügung - Ermessen kommt dem Bundesminister diesbezüglich keines zu - von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarkommandanten, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, zurückzuverweisen war.
Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich ein Abspruch darüber, ob ein Eingeständnis der Tat durch den Beschwerdeführer vorliegt oder nicht (Spruchpunkt 1.).
Im Übrigen wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2000, GZ. 98/10/0313, verwiesen:
„Ein reumütiges Geständnis umfasst sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Randziffer 47 zu § 34 StGB).“
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführte Rechtsprechung wird verwiesen.
Schlagworte
Disziplinarverfügung Gehorsamspflicht Generalprävention öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwere der Dienstpflichtverletzung Strafbemessung Waffenüberprüfung Wissentlichkeit ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W146.2227921.1.00Im RIS seit
05.01.2022Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022