TE Bvwg Beschluss 2021/9/1 W245 2235644-2

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Veröffentlicht am 01.09.2021
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Entscheidungsdatum

01.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a

Spruch


W245 2235644-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.07.2020, Zl. 2020-0.288.744 (DSB-D124.618), zu Recht beschlossen:

A)       Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

I.1.    Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) brachte am 11.04.2019 eine Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) ein. Die Beschwerdegegnerin ist die XXXX (in der Folge die „mitbeteiligte Partei“, auch „mP“). Dieses Verfahren wird bei der bB unter der Verfahrenszahl D124.618 geführt.

I.2.    Mit E-Mail vom 07.05.2020 beantragte der BF eine Wiederaufnahme zum Verfahren D124.618, obwohl das zugrundeliegende Verfahren noch nicht abgeschlossen war.

I.3.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2020, GZ D124.618 (2020-0.288.744) setzte die belangte Behörde die Beschwerdesache gegen die mP wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Auskunft sowie den Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF aus.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.07.2020 zugestellt.

I.4.    Am 15.09.2020 erhob der BF Beschwerde an das BVwG. Zudem stellte der BF gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens.

In seiner Beschwerde führte der BF unter anderem wie folgt aus: „Der gegenständliche Bescheid zeigt zwar einen Eingang in mein E-Mail-Konto mit 30.07.2020. ich muss den Bescheid aber aufgrund meiner Belastungssituation und wegen Krankheit erst wesentlich später realisiert haben“.

I.5.    Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 01.10.2020 von der bB vorgelegt.

I.6.    Mit Bescheid vom 17.11.2020, Zahl 2020-0.690.378 hob die bB den Aussetzungsbescheid vom 15.07.2020 auf und setzte das Verfahren fort. Dieser Bescheid wurde von der bB am 23.11.2020 dem BVwG übermittelt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

Der unter Punkt I. Verfahrensgang: dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.05.2020 zur Zl. XXXX wurde ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller eingeleitet. Dieser Einleitungsbeschluss wurde vom Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 07.08.2020, XXXX infolge Erhebung eines Rekurses durch den Antragsteller ersatzlos aufgehoben und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller eingestellt.

II.1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. Verfahrensgang: dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.1.2. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung:

Der Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2020, GZ D124.618 (2020-0.288.744) ist am 30.07.2020 beim BF eingelangt.

Die Beschwerde des BF vom 15.09.2020 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2020, GZ D124.618 (2020-0.288.744) erfolgte zu spät.

II.2.   Beweiswürdigung:

II.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.2. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung:

Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde wurde am 30.07.2020 per E-Mail zugestellt. Aus dem vorgelegten Verfahrensankt ist zu entnehmen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid von der belangten Behörde elektronisch signiert wurde (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033).

Das E-Mail der belangten Behörde vom 30.07.2020 stellt jedoch keinen Nachweis dar, ob der Empfänger das Dokument tatsächlich erhalten hat. Jedoch führt der BF in seiner Beschwerde zweifelsfrei aus, dass der gegenständliche Bescheid am 30.07.2020 in seinem E-Mail-Konto eingegangen ist (siehe oben Punkt I.4. Am 15.09.2020 erhob der BF Beschwerde an das BVwG. Zudem stellte der BF gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens.

In seiner Beschwerde führte der BF unter anderem wie folgt aus: „Der gegenständliche Bescheid zeigt zwar einen Eingang in mein E-Mail-Konto mit 30.07.2020. ich muss den Bescheid aber aufgrund meiner Belastungssituation und wegen Krankheit erst wesentlich später realisiert haben“.). Aufgrund der eindeutigen Erklärung des BF war daher festzustellen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2020, GZ D124.618 (2020-0.288.744) bereits am 30.07.2020 beim BF eingelangt ist. Von weiteren Erhebungen konnte dahingehend abgesehen werden.

Soweit der BF in seiner Beschwerde ausführte, dass er aufgrund seiner Belastungssituation, wegen Krankenstand, Urlaubszeit, der Covid-Situation, technischen Problemen mit dem Internetzugang und lizenzpflichtigen Programmen den Bescheid erst später realisiert habe, so kommt diesen Ausführungen keine Bedeutung zu bzw. sind nur als Schutzbehauptungen zu werten. In diesem Zusammenhang ist gerichtsbekannt, dass der BF sehr wohl in diesem Zeitraum in der Lage war, fristgerecht Rechtsmittel zu ergreifen (siehe z.B. BVwG vom 25.05.2021, W245 2235131-1 und W245 2235131-2: In diesen Verfahren wurde der Bescheid von der belangten Behörde am 03.08.2020 per E-Mail zugestellt. Noch am 03.08.2020 wurde per E-Mail eine Bescheidbeschwerde und ein Antrag auf Verfahrenshilfe vom BF an die belangte Behörde übermittelt). Daher konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass Umstände vorgelegen sind, dass ihm nicht bereits früher eine rechtzeitige Ergreifung eines Rechtsmittels möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244). Insgesamt wurde vom BF innerhalb von vier Wochen (siehe § 7 Abs. 4 VwGVG) eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde nicht erhoben.

Sohin war festzustellen, dass die Beschwerde des BF vom 15.09.2020 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2020, GZ D124.618 (2020-0.288.744) zu spät erfolgte.

II.3.   Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

II.3.2. Zu A) Zur Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages

II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 8a VwGVG – Verfahrenshilfe – lautet:

(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

II.3.2.1.1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich als aussichtslos:

Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2020, GZ D124.618 (2020-0.288.744), zugestellt am 30.07.2020 bzw. der verfahrensgegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe langte erst am 15.09.2020 bei der belangten Behörde ein. Daher wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe nicht rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht und war gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zudem ist zu beachten, dass der Antragsteller die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2020, GZ D124.618 (2020-0.288.744) begehrt, mit welchem die belangte Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt hat. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2020 aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.

Hebt die Behörde während eines anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht einen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf, wird die Partei dadurch, dass es ihr nicht mehr möglich ist, den ursprünglichen Bescheid inhaltlich kontrollieren und richtigstellen zu lassen, in keinem Recht verletzt. Das Recht, den Bescheid vom Verwaltungsgericht überprüfen und korrigieren zu lassen, welches die Existenz des Bescheides voraussetzt, stellt kein aus diesem Bescheid erwachsenes Recht iSd § 68 Abs. 2 AVG dar (vgl VwSlg 19.245 A/2015; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 80/1 (Stand 1.3.2018, rdb.at)).

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist. Daher wäre dem gegenständlichen Antrag auch wegen Aussichtslosigkeit nicht Folge zu geben.

II.3.3. Zum Entfall der Verhandlung:

II.3.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.              die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.              wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

II.3.3.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem war der Antrag des BF zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenshilfe Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W245.2235644.2.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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