Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen nicht zeitgerecht behobenen Mangels formeller ErfordernisseSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. September 1994, Z101.093/2-III/11/94, mit dem sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde.
1.2. Mit der am 25. Oktober 1994 - durch Hinterlegung - zugestellten Verfügung B2083/94-2 forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter F A auf, binnen zweier Wochen die seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 12. Oktober 1994 anhaftenden Formmängel zu beheben, und zwar durch Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten, vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses sowie durch Mitteilung, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren beigegeben werden soll.
Auf die Säumnisfolgen nach §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 wurde dabei besonders hingewiesen.
1.3. Eine an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Eingabe wurde vom Einschreiter am 8. November 1994 in einem an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Kuvert zur Post gegeben und langte am 9. November 1994 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieses Gericht leitete die Eingabe an den Verfassungsgerichtshof weiter, bei dem sie am 10. November 1994 eintraf.
2.1. Der Verfassungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus, daß eine Eingabe, die bei einer unzuständigen Stelle eingereicht und an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wird, erst am Tag des Eingangs beim Verfassungsgerichtshof als eingebracht gilt. Nur bei ordnungsgemäßer Adressierung an den zuständigen Gerichtshof ist der Tag der Postaufgabe maßgebend (vgl. hiezu zB VfSlg. 12805/1991 und VfGH 20.6.1994 B1031/94).
2.2. Der Einschreiter kam daher dem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der ihm vom Verfassungsgerichtshof gesetzten und bereits am 8. November 1994 abgelaufenen Verbesserungsfrist nach.
2.3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war somit wegen des nicht zeitgerecht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen.
2.4. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) iVm §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2083.1994Dokumentnummer
JFT_10058872_94B02083_00