TE Bvwg Beschluss 2021/9/7 W136 2234019-1

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §33
VwGVG §31
ZDG §12c

Spruch


W136 2234019-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Notar MMag. Dr. Rudolf KEPPELMÜLLER, 4070 Eferding, Linzer Straße 4, gegen den Zuweisungsbescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 25.05.2020, Zl. 463361/17/ZD/0520, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 25.05.2020 (durch Hinterlegung zugestellt, Beginn der Abholfrist am 29.05.2020), wies die ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (belangte Behörde) den Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden BF) für den Zeitraum von 01.09.2020 bis 31.05.2021 einer näher genannten Zivildienststelle zu.

2. Mit Schriftsatz vom 24.06.2020 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der BF rechtzeitig Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er bereits in seiner Zivildiensterklärung als Zuweisungswunsch die Absolvierung eines freiwilligen Umweltjahres als Zivildienstersatz beginnend mit 01.09.2020 mitgeteilt habe. Die Behebung des bekämpften Bescheides sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde beantragt.

3. Die Beschwerde langte am 26. Juni 2020 bei der belangten Behörde ein, mit Schriftsatz vom 12.08.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2020 einlangend, legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung ohne weitere Bemerkungen vor.

4. Mit Beschluss vom 26.08.2020, W136 2234019-1/2E, erkannte das Bundes-verwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 2a Abs. 4 Zivildienstgesetz 1896 (ZDG) die aufschiebende Wirkung zu.

5. Mit Schriftsatz vom 03.09.2021 teilte der BF mit, dass er zwischenzeitig das Freiwillige Umweltschutzjahr nach dem Freiwilligengesetz in der Dauer von einem Jahr geleistet habe und legte eine entsprechende Bestätigung eines nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Trägers vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und dem Parteienvorbringen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).

Im Hinblick darauf, dass der BF mit 31.08.2021 ein freiwilliges Umweltschutzjahr nach dem Freiwilligengesetz geleistet hat und daher gemäß § 12c Abs. 2 ZDG zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen ist, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Analogie Gegenstandslosigkeit mangelnde Beschwer Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2234019.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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