TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/15 95/05/0284

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der H in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Mai 1995, Zl. R/1-V-85061/04, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. A in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M;

2. Marktgemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist folgendes auszuführen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 7. November 1983 wurden dem Erstmitbeteiligten, dem unmittelbaren Nachbarn der Beschwerdeführerin, mehrere baupolizeiliche Aufträge u.a. in bezug auf die an der Ostgrenze (zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin) errichtete Stützmauer erteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Partei vom 2. April 1985 keine Folge gegeben. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 1986 Folge gegeben. In bezug auf die auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren verfahrensgegenständliche Stützmauer an der Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin zu dem Grundstück des Erstmitbeteiligten wurde festgestellt, daß diese "Stützmauer-Einfriedung" zwar in einem Bereich von 6 m bewilligt sei (nämlich mit Bescheid vom 18. August 1981), die übrigen 12 m jedoch nicht. Diese Mauer sei nicht als Stützmauer für die vorgenommenen Anschüttungen bewilligt worden. Es sei im bisherigen Verfahren in statischer Hinsicht nicht geprüft worden, ob diese Mauer den durch die Anschüttungen hervorgerufenen Erddruck aushalte. Die Notwendigkeit einer solchen Prüfung ergebe sich in bautechnischer Hinsicht bereits daraus, daß die Mauer bereits drei vertikale Risse aufweise. Weiters sei die vorgenommene Anschüttung im Gartenbereich und die Terrasse samt der auf ihr befindlichen Stütz- und Brüstungsmauer bewilligungspflichtig.

In der Folge stellte der Erstmitbeteiligte ein Ansuchen (Schriftsatz vom 1. Juni 1987) um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung "zur Errichtung der nachbarseitigen Stützmauer und Einfriedung sowie die Anschüttungen - Terrasse". Da der Bürgermeister nicht entschied, brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 1988 einen Devolutionsantrag beim Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Partei ein. In der Folge wurde in einer vor der ersten Instanz stattgefundenen Bauverhandlung (am 18. Juli 1990) festgestellt, daß zur Beurteilung der Stützmauer die Einholung eines statischen Gutachtens erforderlich sei. Der Bauwerber legte eine statische Berechnung betreffend die Stützmauer vom 21. Juni 1990 von Ing. A vor. In diesem Gutachten kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß die Stützmauer einerseits bei felsigem Baugrund (analog einem Geländebruch ca. 500 m entfernt neben einer Kehre im Zuge der H-Straße) normgemäß eine ausreichende Standsicherheit habe, während sie bei stark bindigem Boden (Konglomerat oder lockerer bis abgewitterter Sandstein) bis ca. 1,5 m "Geländedifferenz" normgemäß eine ausreichende Standsicherheit habe, die Mauerabschnitte mit einer höheren Geländedifferenz hätten keine ausreichende Standsicherheit. In der Folge wurde dieses Gutachten in bezug auf die Frage, auf welchem Untergrund sich die vorliegende Stützmauer befinde, durch das Gutachten vom 6. Dezember 1990 ergänzt. Aufgrund eines Ersuchens des Sachverständigen wurden vom Erstmitbeteiligten Probegrabungen "bergseits" (d.h. im erddruckbildenden Bereich) durchgeführt. Ein felsiger Boden habe nicht über dem gesamten Mauerbereich nachgewiesen werden können. Daher seien die Mauerteile mit einer Höhe bis max. 150 cm ausreichend standsicher, darüber sei dies zu verneinen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 17. Jänner 1991 wurde dem im Ansuchen vom 1. Juni 1987 angeführten Bauvorhaben "nach Maßgabe der beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschriften vom 30.9.1987, 4.12.1989, 18.7.1990 und 10.1.1991 ... nachträglich die Baubewilligung" erteilt.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Partei vom 11. Oktober 1991 als unbegründet abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 1993 Folge gegeben und die Angelegenheit an den Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Partei zurückverwiesen. Der Grund für diese Aufhebung war der von der Beschwerdeführerin am 8. Juli 1988 gestellte Devolutionsantrag an den Gemeinderat, ab dessen Einlangen beim Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Partei der Bürgermeister als Behörde erster Instanz nicht mehr berechtigt gewesen sei, über das Baubewilligungsansuchen des Erstmitbeteiligten vom 1. Juni 1987 zu entscheiden. Da die Berufungsbehörde diese Unzuständigkeit des Bürgermeisters nicht wahrgenommen und dessen Bescheid nicht wegen Unzuständigkeit aufgehoben habe, sei der Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben. Dieser Vorstellungsbescheid blieb unbekämpft.

In der Folge lautet es in diesem Bescheid wie folgt:

"Für das weitere Verfahren ist folgendes zu beachten:

1.

Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, d.h., die Baubehörde hat nur zu beurteilen, ob das in den Einreichunterlagen dargestellte Projekt bewilligungsfähig ist oder nicht.

2.

...

3.

Die Frage der Fundierung der gegenständlichen Mauer ist im Baubewilligungsverfahren nach den eingereichten Projektunterlagen und nicht nur nach den Angaben des Bauwerbers zu beurteilen; die tatsächliche Art der Fundierung ist im Rahmen des Benützungsbewilligungsverfahrens bei der Endbeschau bzw. im Rahmen des baupolizeilichen Auftragsverfahrens zu prüfen.

... "

In weiterer Folge hat der Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 5. Juli 1993 der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge gegeben, den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Auch dieser Bescheid blieb unbekämpft.

In der Verhandlung vom 13. September 1993 wurden einerseits die im Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 1993 erteilten Aufträge für das fortgesetzte Verfahren angeführt, weiters festgestellt, daß der Verhandlung ein Auswechslungsplan mit Datum vom Juni 1989 vorliege. Bei einer Überprüfung anhand der Situation in der Natur wurde festgestellt, daß im Bereich der Terrasse im Plan eine Höhendifferenz von ca. 2,0 m (entgegen 1,5 m in der Natur) dargestellt sei. Der Plan sei daher vor Bescheiderlassung im Terrassenbereich entsprechend der Natur zu korrigieren. Betreffend die Tragsicherheit wurde vom Bausachverständigen Dipl. Ing. H in der Verhandlung ausgeführt, daß bereits eine statische Berechnung von Ing. A vom 21. Juni 1990 vorgelegt worden sei. Aus dieser gehe hervor, daß die Mauer bis zu 1,5 m Höhe Niveaudifferenz als ausreichend standsicher anzusehen sei. Vom Bausachverständigen wurde weiters bemerkt, daß aufgrund der Tatsache, daß die Mauer in den Jahren 1978 bis 1979 errichtet worden sei (Gutachten vom 30. Juli 1991), im Jahre 1990 von Ing. A mit Gutachten vom 21. Juni 1990 und vom 6. Dezember 1990 die Standsicherheit nachgewiesen worden sei und am Tag der Verhandlung ca. 14 Jahre nach vermutlicher Errichtung dieser Mauer keine wesentlichen Veränderungen im Hinblick auf die Standsicherheit (die Schwindrisse seien nicht maßgeblich) vorlägen, nach menschlichem Ermessen kein Zweifel an der ausreichenden Standsicherheit der Stützmauer vorliege. Eine Sanierung der Mauer - wie in den Punkten 2. und 3. des Bescheides der belangten Behörde angesprochen - sei aus technischer Sicht nicht erforderlich. Es sei daher nur zu beurteilen, ob die verfahrensgegenständliche Stützmauer gemäß Nö Bauordnung genehmigungsfähig sei. Die statische Standsicherheit sei aufgrund des angeführten Befundes und den Anforderungen der Vorstellungsbehörde (max. 1,5 m) ausreichend nachgewiesen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 16. September 1993 wurde "nach Maßgabe der beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift vom" (die Angabe eines Datums fehlt) die Baubewilligung "für die Errichtung einer Stützmauer und Einfriedung sowie für Anschüttungen - Terrasse" erteilt.

Die Begründung dieses Bescheides lautete:

"Aufgrund des Bescheides des Gemeinderates vom 5. Juli 1993, wurde am 13. September 1993 ein Lokalaugenschein durchgeführt. Aufgrund der oben zitierten Gesetzesstellen und des Lokalaugenscheines, konnte unter Vorschreibung der Auflagen und Bedingungen die Bewilligung spruchgemäß erteilt werden."

Mit Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Partei vom 17. Juni 1994 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung, in der lediglich gerügt wurde, die zweitmitbeteiligte Partei negiere die Vorschreibung der belangten Behörde, wonach lediglich eine Projektprüfung vorzunehmen wäre, wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die mit dem Berufungsbescheid bestätigte Baubewilligung vom 16. September 1993 betreffend u. a. die Errichtung einer Stützmauer und einer Einfriedung sei an Hand des mit Juni 1989 datierten Planes erfolgt, dies jedoch mit der Abweichung, daß die bewilligte Geländedifferenz im Terrassenbereich lediglich wie in der Natur 1,5 m und nicht 2,0 m betrage. Dies ergebe sich aus dem im Bescheid (offensichtlich gemeint dem in erster Instanz erlassenen) enthaltenen Hinweis auf die Verhandlungsschrift vom 13. September 1993. Daß nur diese Verhandlungsschrift gemeint sein konnte, ergäbe sich im Zusammenhalt mit der Begründung dieses Bescheides, in der das Datum der Verhandlung genannt wäre. Die Berufungsbehörde hätte zwar richtigerweise die Vorlage modifizierter Einreichunterlagen aufzutragen gehabt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch im Zuge der Verhandlung aufgrund der Gegebenheiten in der Natur, des vorliegenden Planes sowie der Erklärung durch den Sachverständigen klar erkennen können, welches Projekt Gegenstand der Verhandlung sei. Durch diesen Mangel sei die Beschwerdeführerin nicht in Rechten verletzt. Die Standfestigkeit der bewilligten Einfriedungsmauer sei von zwei Amtssachverständigen als gegeben bezeichnet worden. Die Beschwerdeführerin sei diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Berufungsbehörde sei zu Recht von diesen Gutachten ausgegangen. Auch die belangte Behörde erachte sie als schlüssig und lege sie ihrer Entscheidung zugrunde. Die Berufungsbehörde habe auch ein Projektprüfungsverfahren durchgeführt. Die Rechtsansicht der belangten Behörde im Bescheid vom 3. Februar 1993 sei nicht so zu verstehen, daß eine Betrachtung des Istzustandes bei einer nachträglichen Baubewilligung jedenfalls unzulässig sei. Das bedeute aber nicht, daß dann, wenn der in der Natur vorgefundene Zustand mit den Einreichplänen übereinstimme, zur Beurteilung des eingereichten Projektes nicht hilfsweise eine Begutachtung des Istzustandes herangezogen werden dürfe. Lediglich bei Abweichungen sei allein das eingereichte Projekt maßgebend. Im konkreten Fall liege nun eine Übereinstimmung des Istzustandes mit dem eingereichten Projekt vor. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn die Baubehörde die Standfestigkeit des Projektes auch anhand der vorhandenen Mauer beurteilt habe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzustellen, daß der Umstand, daß der Berufungsbescheid vom 5. Juli 1993 im Hinblick auf den Vorstellungsbescheid vom 2. Februar 1993 rechtswidrig ist, von der Vorstellungsbehörde im verfahrensgegenständlichen Rechtsgang und somit auch vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf nicht mehr aufgegriffen werden konnte, weil dieser Berufungsbescheid unbekämpft geblieben ist.

Sofern die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde habe die Bindungswirkung ihres Bescheides vom 2. Februar 1993 nicht beachtet, indem den in diesem Bescheid vorgeschriebenen Punkten nicht entsprochen worden sei (u.a. sei die Fundierung der gegenständlichen Mauer nach den eingereichten Projektunterlagen zu beurteilen), ist sie schon deshalb nicht im Recht, da - wie im Sachverhalt dargestellt - der tragende Aufhebungsgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Februar 1993 der Umstand war, daß nach Erhebung eines Devolutionsantrages durch die Beschwerdeführerin an den Gemeinderat der Bürgermeister zur Entscheidung über das Bauansuchen nicht mehr zuständig gewesen ist. Nach der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 94/05/0368) haben nur die tragenden Gründe eines unbekämpft gebliebenen bzw. eines vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes erfolglos bekämpften Vorstellungsbescheides im fortgesetzten Verfahren Bindungswirkung.

Abgesehen davon ist aber zur Frage der Tragfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Mauer festzustellen, daß die vorliegende statische Berechnung des Ing. A aufgrund des vom Erstmitbeteiligten eingereichten Projektes erfolgte. Dem steht nicht entgegen, daß der Sachverständige im Rahmen seines Befundes auch eine Naturbeschau und eine Naturaufnahme vom 3. Mai 1990 vorgenommen hat. Im Gutachten wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Fundamentabmessungen aufgrund des Einreichplanes erfolgen. Auch der in der Beschwerde angeführte Sachverständige Dipl. Ing. H hat sich im Rahmen seiner Stellungnahme in der Verhandlung vom 13. September 1993 auf dieses Gutachten bezogen. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin auch zutreffend in bezug auf die Frage der ausreichenden Tragfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Mauer entgegengehalten, daß sie dem vorliegenden, als schlüssig zu qualifizierenden Gutachten von Ing. A samt Ergänzung über die statische Berechnung der verfahrensgegenständlichen Mauer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, daß, wenn es für die Beurteilung der Tragfähigkeit der Mauer nur auf das eingereichte Projekt ankommt, die Freilegung des Fundamentes, auf die von der Beschwerdeführerin im Verfahren immer wieder hingewiesen wurde, nicht erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, daß der Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 16. Dezember 1993 auf eine undatierte Verhandlungsschrift verweise, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden solle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genüge eine allgemeine Verweisung auf die Verhandlungsschrift im Spruch nicht. Eine solche Verweisung habe zur Folge, daß die Vorschreibungen nicht in einer der Vollziehung zugänglichen Weise im Spruch enthalten seien.

Gemäß der von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Judikatur (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 88/03/0135) entspricht die Verweisung auf die Verhandlungsschrift und auf ein Gutachten eines Sachverständigen im Spruch eines Bescheides nur dann dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs. 1 AVG, wenn der Inhalt der solcherart vorgeschriebenen Auflagen aus den dem Bescheid angeschlossenen Beilagen eindeutig zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin führt in keiner Weise näher aus, warum die vorliegende Verweisung auf das Verhandlungsprotokoll vom 13. September 1993 diese Anforderung nicht erfüllte. Der Umstand, daß das Datum der Verhandlung (der einzigen, die in diesem Stadium des Verfahrens vor der Bescheiderlassung stattgefunden hat) im Spruch nicht genannt ist, ist nicht von Bedeutung, da in der Begründung des Bescheides einzig und allein von einer Verhandlung, nämlich jener vom 13. September 1993, die Rede ist. Aus diesem Verhandlungsprotokoll ergibt sich insbesondere, daß die vorliegende Stützmauer nur in der Höhe von 1,5 m bewilligt wurde.

Da die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Rechtsverletzungen somit nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Antrag auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050284.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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