TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/7 L510 2233235-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2021
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Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53

Spruch


L510 2233235-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2021, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (bP), XXXX , wurde am 13.02.2018 verhaftet und danach in Untersuchungshaft genommen.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.03.2018 wurde die bP darüber informiert, dass für den Fall ihrer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigt sei, gegen sie eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, sich dazu innerhalb von 10 Tagen zu äußern und konkrete Fragen zu beantworten.

3. Am 06.04.2018 langte die Stellungnahme der bP beim BFA ein. Darin führte sie aus, dass sie in Österreich über keinen Wohnsitz oder Aufenthaltstitel verfüge, sondern einen unbefristeten Aufenthaltstitel der Bundesrepublik Deutschland inne habe. Sie sei 1990 nach Deutschland gekommen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Sie sei aus politischen Gründen geflohen, da die kurdische Bevölkerung vom türkischen Militär terrorisiert, getötet und verhaftet werde. Im April 1992 habe sie eine deutsche Staatsbürgerin geheiratet und 1995 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht der Ausländerbehörde Bremen bekommen. In Österreich habe sie keine Familie oder Verwandte. Seit der Scheidung von ihrer Frau im Jahr 2009 wohne sie gemeinsam mit ihrer am XXXX geborenen Tochter in Bremen. Im Zeitraum von 1992 bis August 2017 habe sie unterschiedliche Berufe ausgeübt, seither sei sie arbeitslos. Sie lebe nun schon seit über 25 Jahren in Deutschland, habe sich integriert und ihr gesamtes soziales Netz befinde sich dort. Sie lege daher Einspruch ein.

4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 06.2018, XXXX , wurde die bP wegen Suchtgiftdelikten gem. § 28a Abs 1 2. und 3. Fall und § 15 StGB iVm § 28a Abs 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

5. Mit Beschluss vom 20.06.2018 wurde der bP gem. § 39 SMG Strafaufschub bis 20.12.2019 gewährt und sie aus der Haft entlassen. Der Strafaufschub diente dazu, sich einer ambulanten Therapie in Form von wöchentlichen psychotherapeutischen Gesprächen, begleitender Sozialarbeit und regelmäßigen Harnkontrollen zu unterziehen.

6. Am 21.11.2018 wurde das BFA durch den zuständigen Richter des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX informiert, dass die bP sich der ambulanten Suchtgiftentwöhnungstherapie unterzieht und in regelmäßigen Abständen Therapienachweise des Drogenhilfezentrums Mitte in Bremen übermittelt. Sie hat dem Gericht eine Anschrift in Bremen mitgeteilt, an der sie jederzeit erreichbar ist. Daher würde nichts dagegen sprechen, dass die Therapie in Deutschland absolviert werde.

7. Mit Bescheid vom 18.06.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gem. § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs 4 FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV). Gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt (Spruchpunkt V). Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein Einreiseverbot von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).

8. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2020 wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass das BFA im Bescheid davon ausgegangen sei, dass die bP kein Familienleben oder Privatleben sowie keine Integrationsschritte im Bundesgebiet angeführt habe, eine Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben der bP in Deutschland jedoch gänzlich unterblieben sei und sie diesbezüglich auch gar nicht befragt worden sei. Vielmehr sei bei der Möglichkeit zur Stellungnahme am 14.03.2018 lediglich nach in Österreich lebenden Familienangehörigen gefragt worden. Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- und Familienleben eines Drittstaatsangehörigen dürfe jedoch nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern sei auch die Situation in anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Dies folge unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll. Die bP habe im fortgesetzten Verfahren weitere Erhebungen und eine ergänzende Befragung durchzuführen sowie den Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP in Hinblick auf ihre Verhältnisse in Deutschland zu beurteilen.

10. Mit Schreiben des BFA vom 11.03.2021 erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde die bP aufgefordert, sich dazu innerhalb von 14 Tagen zu äußern und konkrete Fragen zu beantworten.

11. Am 23.03.2021 langten beim BFA eine Stellungnahme der bP sowie zwei Dokumente ein. Zum einen wurde das bereits in Vorlage gebrachte Schreiben der Tochter der bP vom 14.07.2020 erneut vorgelegt, zum anderen die ebenfalls bereits vorgelegte Vollmacht vom 13.07.2020.

12. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 31.03.2021 wurde gegen die bP gem. § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein Einreiseverbot von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt III.).

13. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass es das BFA unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck der bP zu verschaffen, obwohl diesem nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besondere Bedeutung zukomme. Mangels eines persönlichen Eindrucks habe die belangte Behörde keine korrekte Abwägung gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG durchführen können. Der Behörde sei ferner vorzuwerfen, dass die unter Punkt C) Feststellungen getroffenen Aussagen nicht erkennen lassen würden, von welchem Sachverhalt die Behörde bei der rechtlichen Beurteilung ausgegangen sei, zumal im Bescheid nur die Angaben der bP wiedergegeben worden seien und keine Abwägung stattgefunden habe, ob die von der bP gemachten Angaben als wahr befunden worden seien oder nicht. Des Weiteren hätte die belangte Behörde bei der Prüfung, ob von der bP eine gegenwärtige und hinreichende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, - nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks – die Reue der bP hinsichtlich ihrer Taten sowie ihr Entschluss, ihr Leben künftig zu ändern, berücksichtigen müssen. Auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass die einzige Verurteilung der bP bereits drei Jahre zurückliege und sich die bP daraufhin einer Therapie unterzogen habe, welche sie erfolgreich abgeschlossen habe. Weiters habe sich die bP ehest möglich nach der Haft nach Deutschland begeben, obwohl sie nicht dazu aufgefordert worden sei, weshalb der erste Fall des § 52 Abs 6 FPG nicht anwendbar sei. Der zweite Fall der Bestimmung setze voraus, dass die sofortige Ausreise der betroffenen Person notwendig sei. Da die bP schon vor drei Jahren aus Österreich ausgereist sei, sei es nicht möglich, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung darauf zu gründen, dass ihre sofortige Ausreise notwendig sei. Die bP sei in Österreich im Juni 2018 zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei dies die erste und einzige Verurteilung der bP in Österreich gewesen sei, der Vollzug der Haftstrafe gemäß § 39 SMG aufgeschoben und die bP nach ihrer Verurteilung aus der Haft entlassen worden sei. In weiter Folge habe die bP die angeordnete Therapie erfolgreich absolviert und habe sich seit mittlerweile knapp drei Jahren in Freiheit wohlverhalten. Sie bereue ihre Tat und sei bemüht, ihr Leben wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Sie sei zwar derzeit arbeitslos, beziehe jedoch Arbeitslosengeld und sei arbeitssuchend. Die von der Behörde angenommene Mittellosigkeit der bP sei vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass sie durch ihre Tochter finanziell unterstützt werde, nicht nachvollziehbar. Die bP lebe in Deutschland zusammen mit ihrer Tochter und deren Kind im gemeinsame Haushalt. Aufgrund der engen Beziehung bestehe trotz der Volljährigkeit der Tochter zwischen ihnen ein Familienleben. Darüber hinaus habe die bP in etwa 30 Jahren legalem Aufenthalt in Deutschland, während dem sie über einen langen Zeitraum verheiratet gewesen sei, gearbeitet und weitere Bindungen zu Deutschland aufgebaut habe, ein schützenswertes Privatleben entwickelt. Sie verfüge ferner über eine unbefristete Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Da die Behörde trotz neu vorliegender Informationen zu den Bindungen der bP an Deutschland ein Einreiseverbot in der exakt gleichen Höhe erlassen habe, kann eine solche Auseinandersetzung der Behörde mit den privaten und familiären Interessen ausgeschlossen werden. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und das ersatzlose Beheben des angefochtenen Bescheides beantragt. In eventu wurde der Antrag gestellt, en Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den Spruchpunkt III zu beheben und auszusprechen, dass das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben sei bzw. diesem eine geringere Dauer bemessen werde.

14. Mit Schreiben vom 02.09.2021 wurde die bP zur Klarstellung ihres Beschwerdebegehrens aufgefordert, da in der Beschwerde dargelegt wurde, dass Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. erhoben werde, inhaltlich jedoch davon auszugehen war, dass eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. gemeint war. Mit Schreiben vom 03.09.2021 erfolgte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der bP, in welcher ausgeführt wird, dass es sich bei den Angaben auf Seite 1 der Beschwerde um eine Unachtsamkeit seitens der Rechtsvertretung handle und sich die Beschwerde tatsächlich gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheids richte, somit gegen die Spruchpunkte I. bis III.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX geboren.

Am 01.10.1990 reiste sie in Deutschland ein, wo sie am 11.10.1990 einen Asylantrag stellte, der am 19.05.1998 abgelehnt wurde. Am 01.04.1992 schloss sie eine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, diese wurde am 30.04.2008 geschieden. Sie lebt zusammen mit ihrer Tochter und ihrem Enkelkind in einer Mietwohnung in einem gemeinsamen Haushalt in Bremen.

Mit 04.09.1996 erhielt die bP durch die Bundesrepublik Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, welche mit 01.01.2005 um eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthaltsG erweitert wurde.

Die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 06.2018, XXXX , wurde die bP wegen Suchtgiftdelikten gem. § 28a Abs 1 2. und 3. Fall und § 15 StGB iVm § 28a Abs 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die bP befand sich von 13.02.2018 bis 20.06.2018 in der Justizanstalt XXXX in Haft, bevor ihr gem. § 39 SMG Strafaufschub bis 20.12.2019 gewährt und sie entlassen wurde.

Am 25.03.2019 hat die bP die ambulante Rehabilitation regulär beendet.

Die bP erhält derzeit zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes EUR 1121,26 durch das Jobcenter XXXX .

Mit Bescheid vom 31.03.2021 wurde gegen die bP gem. § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein Einreiseverbot von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt III.)

Die dagegen erhobene Beschwerde richtet sich gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheids, somit gegen die Spruchpunkte I – III.

2. Beweiswürdigung:

Der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2020, GZ: L510 2233235-1/4E. Den Feststellungen des Beschlusses vom 03.08.2020 wurde weder von Seiten der bP, noch vom BFA entgegengetreten, weswegen die oben dargelegten Feststellungen zu treffen waren.

Die Feststellung, dass die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, ergibt sich aus den rechtlichen Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides

Rückkehrentscheidung

3.1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 52 Abs 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gemäß § 53 Abs 1 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

3.2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 31.03.2021 hat die belanget Behörde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG nach Deutschland erlassen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig ist.

3.3. Auch wenn in Spruchpunkt II. des Bescheides ausgesprochen wurde, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, so ergibt sich aufgrund der Formulierung der rechtlichen Beurteilung und des Bescheides an sich ganz eindeutig, dass gegenständlich eine Rückkehrentscheidung nach Deutschland erlassen wurde. So finden sich bspw. bei den Überlegungen zur Bindung zum Heimatstadt des Fremden im Rahmen der Prüfung der Rückkehrentscheidung lediglich Ausführungen zu Deutschland. Auch finden sich im Bescheid keinerlei Feststellungen zur Lage in der Türkei. Unter der Überschrift „Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat“ tätigte das BFA lediglich Ausführungen zur Einreise der bP in Österreich sowie zur Verurteilung der bP, die Türkei als Heimatstaat der bP wurde dabei jedoch mit keinem Wort erwähnt und spricht auch die Formulierung „Zielstaat“ dafür, dass das BFA keine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat der bP geprüft hat. Darüber hinaus wurde auch die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht hinsichtlich des Herkunftsstaats der bP geprüft, was schon aufgrund der fehlenden Länderfeststellungen nicht möglich gewesen wäre, stattdessen wurde ausgeführt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im „Zielstaat“ noch aus dem Vorbringen der bP eine derartige Gefährdung ergebe, was damit begründet wurde, dass der Asylantrag der bP durch die zuständige bundesdeutsche Behörde abgelehnt und ihr ein Aufenthaltstitel ausgefolgt worden sei.

Wie aus § 52 Abs 8 FPG hervorgeht, kann die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Rückkehrentscheidung ausschließlich eine Ausreiseverpflichtung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat zum Gegenstand haben. Eine Ausreiseverpflichtung in einen Mitgliedstaat kann auf Grundlage dieser Bestimmung hingegen nicht begründet werden (vgl. dazu u.a. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 30 zu § 52 Abs 8 FPG; sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2015, Ra 2015/21/0004).

Die Rückkehrentscheidung adressiert sich an Drittstaatsangehörige und beansprucht einen unionsweiten räumlichen Geltungsbereich. Der Betroffene hat nicht nur aus Österreich auszureisen (§ 2 Abs 4 Z 2), sondern aus der Union (vgl. dazu u.a. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 7 zu Vor § 52 FPG sowie Anm. 30 zu § 52 Abs 8 FPG).

Dementsprechend handelt es sich - wie in § 53 Abs 1 auch ausdrücklich angeführt ist - beim auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Einreiseverbot auch um ein Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

Damit soll vor dem Hintergrund des Gesamtziels der Rückführungsrichtlinie nicht nur die innerstaatliche Sicherheit, sondern auch der Schutz der Mitgliedstaaten und damit eine gesamteuropäische Rückkehrpolitik wirksam und effektiv, da lückenlos, gefördert werden (siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2011, Nr. 1078 der XXIV. GP).

Die von der belangten Behörde im vorliegenden Fall herangezogenen §§ 52 und 53 FPG konnten daher schon allein aus diesem Grund keine taugliche Grundlage für die gegenständliche Rückkehrentscheidung in die Bundesrepublik Deutschland bilden.

3.4. Abgesehen davon, dass das BFA in seinem Bescheid unzulässiger Weise eine Rückkehrentscheidung in die Bundesrepublik Deutschland geprüft hat, ist der Bescheid der belangten Behörde auch deshalb zu beheben, da sich die Rückkehrentscheidung lediglich auf § 52 Abs 1 Z 2 FPG stützt.

3.4.1. Gemäß § 52 Abs 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs 1 zu erlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rspr., vgl. etwa das Erkenntnis vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0310, dargelegt, dass § 52 FPG die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie umsetzt (siehe dazu RV 1078 BlgNR 24. GP 29). Art 6 Abs 2 der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Schon aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Letzterem ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art 6 Abs 2 RückführungsRL beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S. 29): "Im vorgeschlagenen Abs 2 wird auf die Vorgaben der Art6 Abs. 2 iVm Art 7 Abs 4 und Art 8 Abs 1 der RückführungsRL Bedacht genommen, die anstelle des Art 23 Abs 2 und 3 SDP treten. Letztgenannte regelten die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen, sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des ordre public sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität. In diesem Fall ergeht gegen den Drittstaatsangehörigen grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung, sondern nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

In einem ähnlich gelagerten Fall wurde vom Verwaltungsgerichtshof kürzlich festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, nicht möglich ist, wenn er nicht zunächst aufgefordert wurde, sich in den betreffenden Mitgliedstaat zu begeben - mit Ausnahme der Fälle, in denen seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist oder er der Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen war (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

Die beschwerdeführende Partei, ein türkischer Staatsangehöriger, ist Inhaber eines gültigen Reisepasses und eines von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Aufenthaltstitels. Sie durfte sich daher gemäß § 31 Abs 1 Z 3 FPG iVm Art 21 SDÜ bei Erfüllung der Einreisevoraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c und e SDÜ bis zu drei Monate lang im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Durch ihre Verletzung der Suchtmittelvorschriften, erfüllte sie die Voraussetzung des Artikel 5 Abs 1 lit e nicht mehr, da sie hierfür keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen durfte. Aufgrund ihrer Drogendelinquenz hielt sie sich von da an somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Da die bP Inhaber eines unbefristeten deutschen Aufenthaltstitels ist, kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Maßgabe des § 52 Abs 6 FPG in Frage (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Nach dieser Bestimmung hat sich ein nicht rechtmäßig in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Seine Ankunft dort hat er in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG ergeht nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 270). Dabei kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).

§ 52 Abs 6 FPG setzt Art 6 Abs 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) um, der vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, zunächst dazu zu verpflichten ist, unverzüglich in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren. Erst wenn der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz 1 zu erlassen.

3.4.2. Es steht fest, dass sich die bP unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und im Besitz eines von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Aufenthaltstitels ist. Das BFA kann daher gemäß § 52 Abs 6 FPG nur dann eine Rückkehrentscheidung gegen die bP erlassen, wenn sie diese zuvor aufgefordert hat, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedsstaates zu begeben, von dem der ihr erteilte Aufenthaltstitel stammt, und diese ihrer Ausreiseaufforderung nicht nachkommt oder, wenn eine sofortige Ausreise der bP aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist.

Eine Ausreiseaufforderung des BFA gegenüber der bP, wonach sie diese unverzüglich in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu begeben habe, erfolgte nicht, vielmehr ist im gegenständlichen Verfahren von einer freiwilligen Ausreise der bP nach Deutschland auszugehen und hielt sich diese bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids in der Bundesrepublik Deutschland auf.

Dass von der bP eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausging, die eine sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich machte, wurde im gegenständlichen Verfahren jedoch ebenfalls nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde nahm keine Prüfung einer möglichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 52 Abs 6 FPG vor, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Es wurde auch nicht auf die Ausführungen zur Anwendung des § 52 Abs 6 FPG im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2020 verwiesen. Das BFA ging vielmehr auf die Voraussetzungen des § 52 Abs 6 FPG im Bescheid gar nicht ein und stützte die Rückkehrentscheidung lediglich auf § 52 Abs 1 Z 2, eine solche Rückkehrentscheidung ist jedoch wie bereits ausgeführt aufgrund des Aufenthaltstitels der bP für die Bundesrepublik Deutschland lediglich unter den Voraussetzungen des § 52 Abs 6 FPG möglich.

Nachdem das BFA, wie bereits dargelegt, die bP weder zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet aufforderte, noch eine Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit darlegte, war die Rückkehrentscheidung daher auch dahingehend zu beheben.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides

Zulässigkeit der Abschiebung

3.5. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Aufgrund der Behebung der gegen die bP ergangenen Rückkehrentscheidung kann auch die festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung keinen Bestand haben. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids war bereist daher ersatzlos zu beheben.

Darüber hinaus ist zur Zulässigkeit der Abschiebung wie schon zur Rückkehrentscheidung hervorzuheben, dass sich aufgrund der Formulierung der rechtlichen Beurteilung und des Bescheides an sich ergibt, dass das BFA hier eine Abschiebung der bP in die Bundesrepublik Deutschland geprüft hat, was aufgrund des unionsweiten räumlichen Geltungsbereichs der Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist und in § 52 FPG keine Deckung findet.

Weiter reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen für eine Prüfung nach § 50 FPG nicht aus. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass im angefochtenen Bescheid ausreichend konkrete Länderfeststellungen fehlen. Weder wurden vom BFA Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei in das Verfahren eingebracht, noch wurden konkrete Feststellungen zur Lage in der Bundesrepublik Deutschland getroffen, auch wenn eine Abschiebung dorthin, wie bereits ausgeführt wurde, ohnehin nicht zulässig ist. Sofern die Behörde im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die „Feststellungen zur Lage im Zielstaat“ verweist, reicht dieser Verweis auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen für eine nachvollziehbare Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht aus.

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

Einreiseverbot

3.6. Gemäß § 53 Abs 1 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Auch unter Beachtung der Vorgaben in Art 11 der Rückführungs-RL, die davon ausgeht, dass eine "Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht", kann ein Einreiseverbot jedoch nie eigenständig erlassen werden, es bedarf immer einer zugrundeliegenden Rückkehrentscheidung, an die das Einreiseverbot anknüpft (Erläut RV2144 BlgNr 24. GP 23f.).

Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin 26. Oktober 2017, Rs. C-82/16, K.A. ua).

Aufgrund der Behebung der gegen die bP ergangenen Rückkehrentscheidung kann auch das gegen sie ausgesprochene Einreiseverbot nach dem Gesagten keinen Bestand haben. Das Einreiseverbot war daher ersatzlos zu beheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ersatzlose Behebung Rechtsgrundlage Rückkehrentscheidung behoben unionsweite Gültigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L510.2233235.2.00

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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