TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/13 W105 2245194-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2021
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Entscheidungsdatum

13.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch


W105 2245194-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. und V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 16.07.2021 wurde der Beschwerdeführer in Wien einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen und in der Folge aufgrund des erhärteten Verdachts der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit sowie nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) festgenommen.

2. Am 17.07.2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für Albanisch vom BFA zur Prüfung seines Aufenthaltsstatus, einer Sicherungsmaßnahme und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll gab:

Er sei albanischer Staatsangehöriger und habe in seinem Heimatdorf in Albanien seinen Lebensmittelpunkt. Sein Reisepass sei bei seiner Festnahme eingezogen worden. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er leide an keiner schweren Krankheit, ihm gehe es jedoch momentan nicht gut, da seine Augen weh tun würden. Er habe vom Arzt Medikamente erhalten und er könne der Einvernahme folgen. Nach Österreich sei er am 23.04.2021 gekommen und über einen Aufenthaltstitel verfüge er nicht.

Zum Vorwurf der Schwarzarbeit gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich auf eine Arbeitsgenehmigung warte, der Besitzer eines Möbelhauses habe ihm gesagt, dass er sich darum kümmere. Dies verzögere sich aber, weshalb ihm der Besitzer gesagt habe, er solle noch nicht arbeiten. Ein Mitarbeiter habe den Beschwerdeführer heute mitgenommen, um einen Tisch in Wien aufzustellen. Die Kleidung sei seine eigene, nur die Hose habe er bekommen, damit er seine nicht schmutzig mache. Er habe ein Monat mietfrei in einem Haus des Möbelhausbesitzers mit anderen Mitarbeitern gewohnt und habe auch Verpflegung erhalten. Er habe nicht gewusst, dass er den Behörden seinen Wohnsitz melden müsse. Nunmehr wolle er unbedingt nach Albanien zurückkehren.

3. Mit Mandatsbescheid vom 17.07.2021 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung verhängt.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.07.2021 hat das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vorliege. Seine Einreise ins Bundesgebiet sei nicht aus touristischen Gründen erfolgt, sondern um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei folglich unrechtmäßig. Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschwerdeführers überwiegt eindeutig seine besonders schwach ausgeprägten privaten Interessen an einem Verbleib, zumal er bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden sei.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer mittellos sei und bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Durch das Ausüben unerlaubter Erwerbstätigkeiten seien die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohlergehen der Republik Österreich massiv gefährdet, weshalb ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Private oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers würden dem nicht entgegenstehen, da sein Lebensmittelpunkt in Albanien sei und er lediglich wenige Bekanntschaften in Österreich gemacht habe.

5. Am 20.07.2021 gab der Beschwerdeführer betreffend die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des BFA vom 17.07.2021 einen Rechtsmittelverzicht ab.

6. Am 22.07.2021 verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet per Flugzeug nach Tirana.

7. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 05.08.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkt IV. bis VI. des gegenständlich angefochtenen Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.

8. Mittels E-Mail seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 17.08.2021 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist albanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Albanien geboren.

Am 23.04.2021 reiste der Beschwerdeführer über Ungarn nach Österreich ein. Er war zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Arbeitsbewilligung für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der EU. Für zumindest vier Wochen bis einschließlich 16.07.2021 ging der Beschwerdeführer einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, indem er als Möbelpacker und -lieferant für die Firma XXXX tätig wurde. Er reiste nach Österreich ein, um Geld zu verdienen, und ihm war bewusst, dass er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen darf.

Gemäß Art. 20 (1) Schengener Übereinkommens - Durchführung (SDÜ) war der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich für drei Monate berechtigt, wobei er aber nur aus touristischen Zwecken einreisen und somit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Sein Aufenthalt wurde durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit folglich unrechtmäßig.

Der Beschwerdeführer ist mittellos und hat kein Vermögen, um einen etwaigen Unterhalt in Österreich zu bestreiten. In Österreich bzw. in einem anderen Land des Schengen-Raumes bestehen keine schützenswerten familiären oder privaten Beziehungen des Beschwerdeführers. Sein Lebensmittelpunkt ist in seinem Heimatland.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf der im Akt einliegenden Kopie seines Reisepasses.

Der Zeitpunkt der Einreise ins österreichische Bundesgebiet ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem in seinem Reisepass versehenen Schengen-Einreisestempel vom 23.04.2021. Dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsbewilligung für Österreich oder einen Mitgliedsstaat der EU verfügt, kam im Verfahren nicht hervor bzw. wurde eine dahingehende Frage vom Beschwerdeführer vor dem BFA klar verneint.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer für vier Wochen einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging, beruht auf dem im Akt vorliegenden Polizeibericht und der daraus hervorgehenden Aussage des Chefs der Firma XXXX . So wurde der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle dabei betreten, wie er mit einem weiteren Mitarbeiter der Firma XXXX in einem Transporter derselben Firma Möbel auslieferte. Der Mitarbeiter der Firma gab an, dass sie bereits an drei verschiedenen Adressen Möbel verbracht hätten und nun ein weiteres Ziel in Wien ansteuern würden. Diese Adressen gehen auch aus dem Navigationsgerät im Auto hervor, welches von der Polizei abfotografiert wurde. Vor der Polizei gaben sowohl der Mitarbeiter der Firma als auch der Beschwerdeführer selbst an, beide seien bei allen Lieferungen an diesem Tag dabei gewesen. Dies spricht ebenso für eine illegale Erwerbstätigkeit wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer klassische Arbeitskleidung trug, wie aus dem Polizeibericht hervorgeht.

Zudem gab der Chef der Firma XXXX am Telefon gegenüber der Polizei Folgendes an: „Herr Inspektor, brauchen wir nicht herumreden, was es hat, das hat’s. Schreibens die Anzeige, leiten‘s das weiter, wir kennen eh die Finanzler bei uns da heraußen, wir regeln das schon mit denen.“ Wie schon die belangte Behörde treffend im angefochtenen Bescheid ausführte, ist diese Aussage zweifelsfrei als Geständnis zu werten, weshalb das Vorliegen einer unerlaubten Erwerbstätigkeit unstrittig ist. Dies geht auch aus den Ermittlungen der Finanzpolizei hervor, das zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer insgesamt vier Wochen für die Firma XXXX ohne Arbeitserlaubnis tätig war. Diese Information wurde per Telefon an das BFA weitergeleitet und als Aktenvermerk dem Akt beiliegt.

Der Beschwerdeführer konnte mit seinen Angaben vor dem BFA nicht ansatzweise glaubhaft machen, dass er keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Seine Aussage, dass er bloß diesen einen Tag, an welchem er von der Polizei kontrolliert wurde, mit einem Mitarbeiter mitgenommen worden sei, da ihm langweilig gewesen sei und er bloß geholfen habe, ist schlicht nicht glaubwürdig, zumal er auch ausführte, dass er seit einem Monat in einer Unterkunft der Firma XXXX kostenfrei lebe sowie verpflegt werde und auch weitere Mitarbeiter dort leben würden. Diese Angaben sind nicht lebensnah und in Anbetracht des Geständnisses des Firmenchefs gänzlich unglaubwürdig. Schließlich ist noch anzumerken, dass auch die fehlende Meldung im Bundesgebiet in Zusammenschau mit den bereits zuvor dargelegten Erwägungen klar dafürspricht, dass der Beschwerdeführer bewusst einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Das Unterlassen einer Wohnsitzmeldung ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass der Betroffene im Bundesgebiet nicht auffallen möchte, was im Fall der Ausübung von Schwarzarbeit logisch erscheint.

Aufgrund dieser ausführlich dargestellten Erwägungen steht für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Österreich kam, um Geld zu verdienen, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA, vor dem er unter anderem angab, dass er zur Arbeitsaufnahme nach Europa gekommen sei. Auch ist aus seinen Angaben in Zusammenschau mit seinem Leugnen der Schwarzarbeit abzuleiten, dass ihm die Unzulässigkeit der Ausübung einer Arbeit durch ihn bewusst war. So gab er vor der belangten Behörde an, dass ihm sein „Arbeitgeber“ öfters gesagt habe, er benötige eine Bewilligung zum Arbeiten. Obwohl - wie zuvor ausführlich dargelegt - die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit feststeht, leugnete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ein Fehlverhalten und zeigte keine Reue.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war unrechtmäßig, da er zwar mit einem gültigen albanischen Reisepass in den Schengen-Raum einreiste, er jedoch bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätig betreten wurde. Eine für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderliche Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 FPG ist die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005, Rz 16). Der Beschwerdeführer hielt folglich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht ein. Sein Aufenthalt wurde unrechtmäßig.

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. Er gab an, lediglich 120 Euro zu besitzen. Dass der Beschwerdeführer nahe Angehörige in Österreich oder einem Staat des Schengen-Raumes hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Besonders schützenswerte private Interessen des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht ersichtlich, da er laut eigenen Angaben sich lediglich seit April 2021 hier aufhält, sich nicht integriert hat und sein Lebensmittelpunkt in Albanien liegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes:

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53 Abs. 2 FPG lautet:

„Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.“

Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).

Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt IV. des im Spruch angeführten Bescheides der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Im Fall des Beschwerdeführers steht zweifelsfrei fest, dass er in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Er hatte als Drittstaatsangehöriger keine Arbeitsgenehmigung und wurde von der Polizei dabei betreten. Er leugnete zwar die Ausübung von Schwarzarbeit, doch konnte diese über einen Zeitraum von sogar vier Wochen zweifelsfrei festgestellt werden (siehe Beweiswürdigung Punkt II.2.). Zudem reiste der Beschwerdeführer - wie er selbst in der niederschriftlichen Einvernahme zu Protokoll gab - nach Europa und somit nach Österreich ein, um hier Geld zu verdienen, obwohl die visafreie Einreise nur zu touristischen Zwecken gestattet ist. Er hätte sich folglich um etwaige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vor der Einreise kümmern müssen.

Wie auch bereits festgestellt und beweiswürdigend dargelegt wurde, war es dem Beschwerdeführer bewusst, dass er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen darf, wobei eine vorsätzliche Vorgehensweise nicht einmal eine Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG wäre. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden können, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN).

Der Beschwerdeführer reiste zur Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit nach Österreich ein und übte eine solche vier ungefähr vier Wochen aus. Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, dass er unter Umgehung der Bestimmungen des österreichischen Aufenthalts- und Ausländerbeschäftigungsrechts zur Schwarzarbeit nach Österreich gekommen ist. Schwarzarbeit stellt als solches - wie vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont - eine wesentliche Störung der öffentlichen Ordnung dar (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088; 12.03.2020, 98/18/0260). Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wäre er nicht betreten worden, weiterhin und wiederholt eine unerlaubte Erwerbstätigkeit ausüben würde. Da der Beschwerdeführer in Österreich keine Bindungen hat, nicht integriert ist und über keine finanziellen Mittel verfügt, würde ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer neuerlichen illegalen Beschäftigung und damit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Auch meldete der Beschwerdeführer nie seinen Wohnsitz in Österreich, was darauf hindeutet, dass er solange wie möglich unbemerkt in Österreich der Schwarzarbeit nachgehen wollte.

Besonders negativ im Rahmen dieser Gefährdungs- und Zukunftsprognose wirkt sich aus, dass sich der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren gänzlich uneinsichtig zeigte und sein Fehlverhalten nicht gestehen konnte. So hatte der Beschwerdeführer sowohl vor der Polizei als auch vor dem BFA einen Tag später mehrere Möglichkeiten, sein Fehlverhalten einzugestehen und somit etwas Reue zu zeigen. Vielmehr verfing sich der Beschwerdeführer in gänzlich unglaubwürdige Schutzbehauptungen, aus denen naturgemäß keine Einsicht bzw. Reue seitens des Beschwerdeführers abzuleiten ist. Fehlende Einsicht zeugt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine erhebliche Wiederholungsgefahr, da die Person schon nach der ersten Tatbegehung das Unrecht ihres Handelns nicht erkennen will und sie deswegen nichts von einer weiteren Begehung abhält. Somit ist nach Ansicht des erkennenden Richters durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wieder in den Schengen-Raum einreisen würde, um mit der Verrichtung von unerlaubten Erwerbstätigkeiten Geld zu verdienen. Es besteht folglich eine erhebliche Tatbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr.

Eine im Bundesgebiet vorliegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist auch anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG den Besitz notwendiger Unterhaltsmittel nicht nachweisen kann.

Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt eigeninitiativ und durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel belegen können, dass sein Unterhalt gesichert ist. Dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nahm, steht der Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit und der Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht entgegen (VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132, Rz 10). Der Beschwerdeführer konnte keine finanziellen maßgeblichen Mittel oder ein Vermögen vorweisen und er geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte hervor, die nahelegen, dass der Beschwerdeführer in baldiger Zukunft finanziell unabhängig sein wird. Aus Mittellosigkeit resultiert zudem die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen - wie es im Fall des Beschwerdeführers durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bereits eingetreten ist -, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349; 25.09.2020, Ra 2020/19/0132).

Aufgrund der dargelegten Umstände kann dem Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Er reiste bewusst nach Österreich ein, um hier Geld zu verdienen, ohne dass er etwaige Aufenthaltstitel oder Arbeitsgenehmigungen einholte. Der Beschwerdeführer zeigte sich auch überhaupt nicht einsichtig. In Zusammenschau mit seinen mangelnden tragfähigen Bindungen in Österreich sowie seiner Mittellosigkeit ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer neuerlichen Einreise in den Schengen-Raum erneut versuchen wird, mit unerlaubten Erwerbstätigkeiten Geld zu verdienen.

Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes und der Entscheidung über die Dauer eines solchen ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen:

Es leben keine nahen Angehörigen, zu denen eine besondere Abhängigkeits- oder Nahebeziehung besteht, in Österreich oder in anderen Ländern des Schengen-Raumes. Der Beschwerdeführer brachte lediglich lose Bekanntschaften im Verfahren hervor, welche keine wesentlichen Interessen begründen. Diesen - schwach ausgeprägten - privaten Interessen des Beschwerdeführers steht insbesondere das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung von Schwarzarbeit und einem geordneten Migrationswesen gegenüber.

In der Rechtsprechung wurde mehrfach festgehalten, dass der Verhinderung der finanziellen Belastung von Gebietskörperschaften, die durch die Aufnahme von nicht angemeldeten bzw. unerlaubten Erwerbstätigkeiten eintritt, wesentliche Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer führte im Bundesgebiet Schwarzarbeit aus und reiste sogar zu diesem Zweck nach Österreich ein. Folglich hat der Beschwerdeführer einen Eingriff in sein Privatleben aufgrund seines Fehlverhaltens jedenfalls hinzunehmen, da er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer zeigte keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde bei der Festsetzung der Höhe des Einreiseverbots nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret dar, aufgrund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.

Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, etwaige Kontaktpersonen in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen, ist aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und der schwachen Beziehungsintensität zu diesen Personen jedenfalls in Kauf zu nehmen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist die Verhängung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes als angemessen und verhältnismäßig zu beurteilen. Die Hintanhaltung von Schwarzarbeit und die Forcierung eines geordneten Fremdenwesens liegen in einem besonderen öffentlichen Interesse, dem der Beschwerdeführer durch seine Taten zuwidergelaufen ist, zumal er sich durchwegs uneinsichtig zeigte.

Es wurden keine Anhaltspunkte seitens des Beschwerdeführers vorgebracht oder kamen in einer Gesamtbetrachtung hervor, die der Erlassung des dreijährigen Einreiseverbots entgegenstehen. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides - Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG in Folge der Beschwerdezurückziehung rechtskräftig aberkannt wurde, hat das BFA gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person sowie das Verhalten des Beschwerdeführers in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine relevanten neuen Tatsachen vorgebracht.

Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Das BFA hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte.

Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall als ein eindeutiger dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068).

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Schlagworte

Interessenabwägung öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W105.2245194.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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