TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/16 W272 1266976-4

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Entscheidungsdatum

16.09.2021

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33
ZustG §9 Abs3

Spruch


W272 1266976-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 24.02.2021, Zl. XXXX zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat:

„Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen“.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da dem Sohn der BF mit Bescheid des Bundesasylamtes der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, war im Familienverfahren auch der BF derselbe Schutz zu gewähren.

3. Im Juni 2020 teilte die BF mit, dass sie freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückreisen will. Im Juli 2020 teilte die BF mit, dass sie nicht freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückreisen will.

4. Am 28.07.2020 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

Mitvorgelegt wurden:

?        Teilnahmebestätigung WIFI „Schreibtraining-10-Finger-System in nur 6 Stunden“ vom 26.03.2011;

?        Teilnahmebestätigung WIFI „English Conversation“ vom 05.05.2011 – 07.07.2011;

?        Teilnahmebestätigung und Zeugnis WIFI „Reisebürofachkraft – Basis, Einführung in die Reisebürofachkunde“;

?        Eine Bestätigung Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie vom 03.02.2017, wonach der Sohn der BF, XXXX , geboren am XXXX , im Rahmen einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe (volle Erziehung) in der sozialpädagogischen Einrichtung Wohngemeinschaft der MA11 betreut werde;

?        Befund vom Wiener Krankenhausanstaltenverbund Krankenhaus Nord, vom 18.02.2020 und vom 19.02.2020, vom 04.03.2020, relevante Diagnosen: akute polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie;

?        Befund vom Wiener Krankenhausanstaltenverbund Krankenhaus Nord, 24.02.2020, relevante Diagnosen: Psychotische Störung;

?        Befund vom Wiener Krankenhausanstaltenverbund Krankenhaus Nord, 13.03.2020, mit der Diagnose der BF: F20.0 Paranoide Schizophrenie, F17.1 Nikotinabusus, K76.9 Erhebliche Hepatopathie-Entwicklung unter Risperidon-Therapie, K76.0 Verdacht auf Leberzellverfettung, Hepatomegalie, N83.2 Ovarialysten rechts;

5. Mit Email vom 24.09.2020 ersuchte der Verein für Menschenrechte Österreich beim BFA um Ausreiseinformationen der BF, da sie ein Flugticket für den 27.09.2020 habe und freiwillig nach Georgien ausreisen wolle.

6. Mit Email des BFA am gleichen Tag wurde der Verein für Menschenrechte Österreich um die Übermittlung einer unterfertigen Zustellvollmacht zu Gunsten des Verein Menschenrechte ersucht.

7. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 28.09.2020, GZ XXXX , wurde für die BF eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin ua. für die Vertretung vor Behörden und Ämtern bestellt.

8. Im Folgenden wurde am 28.09.2020 eine unterschriebene Vollmacht, datiert mit 27.09.2020, die den Verein Menschenrechte Österreich bevollmächtigte alle notwendigen Schriftstücke vom BFA einzuholen übermittelt.

9. Das BFA wurde mittels Schreiben des VMÖ vom 28.09.2020 über die Ausreise der BF am 27.09.2020 informiert.

10. Am 29.09.2020 erfolgte ein Aktenvermerk durch das BFA aus dem hervorgeht, dass die BF als Konventionsflüchtling freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sei. Die Zuerkennung sei vor mehr als fünf Jahren erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei straffällig. Die Frist von fünf Jahren sei daher nicht zu berücksichtigen. Es sei kein Niederlassungstitel zu erwirken. Die abzuleitende Rechtsfolge sei die Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG. Als weitere Vorgehensweise sei das Beweismittel zu sichten, eine Einvernahme der betroffenen Person, Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen und weitere Prüfungen.

11. Mit Bescheid des BFA vom 02.10.2020 wurde der BF der mit Bescheid vom 17.12.2009, Zl. XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF durch freiwillige Rückreise nach Georgien wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt habe und dadurch einer der in Artikel 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei.

12. Dieser Bescheid wurde am 05.10.2020 mit RSa-Brief an den Verein Menschenrechte Österreich zugestellt.

13. Am 20.10.2020 ersuchte die BF bei der österreichischen Botschaft in Tiflis, um Ausstellung eines neuen Konventionspass bzw. versucht Asyl für Österreich zu beantragen. Sie ersuchte um Überprüfung des Asylstatus. Eine Übermittlung des Bescheides an die BF erfolgte nicht. Es wurde der Botschaft seitens des BFA mitgeteilt, dass der Status eines Asylberechtigten aberkannt wurde und die vierwöchige Rechtsmittelfrist seit 05.10.2020 laufe.

14. Mit Schriftsatz vom 12.11.2020 stellte die BF, vertreten durch die Diakonie, einen Antrag auf Zustellung in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag auf Zustellung wurde damit begründet, dass die BF am 02.11.2020 durch einen Anruf beim BFA erfahren habe, dass ein Bescheid gegen sie erlassen worden sei, welchen sie jedoch bis zum heutigen Tag nicht erhalten habe. Beim Verein Menschenrechte Österreich habe die BF die Auskunft erhalten, dass der gegenständliche Bescheid dort am 05.10.2020 eingelangt sei. Nach Angabe des VMÖ liege dort jedoch keine Zustellvollmacht der BF auf, sondern sei lediglich eine Vollmacht zur Dokumentenabholung erteilt worden. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Bescheid bisher rechtswirksam zugestellt worden sei, weshalb dieser auch noch keine Rechtswirkung entfalten habe können. Daher sei der Bescheid erst zuzustellen. Lediglich für den Fall, dass das BFA zu dem Schluss komme, dass entgegen der Ansicht der BF die Zustellung wirksam erfolgt sei, stelle die BF den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung zur Beschwerdeerhebung. Die aktenkundige psychische Erkrankung der BF sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. In Zusammenhang mit ihren Erkrankungen seien auch die Anträge der BF auf freiwillige Rückkehr sowie ihre letztendliche Ausreise nach Georgien zu sehen. Die belangte Behörde hätte den langjährigen Aufenthalt der BF, ihre gute Integrationsleistung und ihr aufrechtes Familienlebens zu ihrem minderjährigen Sohn im Bundesgebiet, als persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich zu berücksichtigen gehabt.

Beigelegt wurden eine Vollmacht für die Diakonie, datiert mit 05.11.2020, sowie ein Patientenbrief des Wiener Krankenhausverbundes Krankenhaus Nord vom 13.03.2020.

15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2020 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.11.2020 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II).

Das BFA begründete seine Entscheidung zusammengefast damit, dass eine Zustellvollmacht des Verein Menschenrechte Österreich vom 27.09.2020 vorliege. Somit stehe fest, dass der Bescheid des BFA vom 02.10.2020, der die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Inhalt habe, am 05.10.2020 rechtswirksam an den Zustellbevollmächtigten, den Verein Menschenrechte Österreich, zugestellt worden sei. Es stehe somit fest, dass der Bescheid vom 02.10.2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Demnach würden die Voraussetzungen gemäß § 33 abs. 1 VwGVG nicht vorliegen, und sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.11.2020 abzuweisen.

16. Der Bescheid wurde per RSb-Brief am 19.11.2020 an die Diakonie zugestellt. Ebenfalls am 19.11.2020 wurde der Bescheid per E-Mail auch an die Erwachsenenvertreterin der BF gesendet.

17. Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 wurde gegen den oben genannten Bescheid vom 18.11.2020 Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid vom 18.11.2020 mit dem Vorliegen einer Vollmacht begründet werde, welche die BF am 27.09.2020 zugunsten des Vereins Menschenrechte Österreich unterzeichnet habe. Die BF habe keine solche Vollmacht zugunsten des VMÖ unterschrieben. In Beantwortung einer Anfrage per E-Mail zum Vollmachtsverhältnis habe der VMÖ mitgeteilt, dass die BF über VMÖ nach Georgien freiwillig ausgereist sei, aber nicht für die Rechtsberatung zugeteilt worden sei. Die Vollmacht beziehe sich auf Dokumentenabholung. Es sei somit weiterhin nicht ausreichend geklärt welchen Umfang dieses angenommene Vollmachtsverhältnis habe. Daher sei nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020 bzw. zumindest vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG auszugehen.

18. Mit Schreiben vom 07.01.2021 erfolgte die Vorlage einer Vollmacht für die BBU Bundesagentur für Betriebs- und Unterstützungsleistungen GmbH, ab 01.01.2021 unterfertigt durch die Erwachsenenvertreterin.

19. Mit Schreiben vom 29.01.2021 genehmigte die Erwachsenenvertreterin, die von der Diakonie im gegenständlichen Verfahren eingebrachte Beschwerde vom 15.12.2020 nachträglich.

20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX vom 01.02.2021 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.11.2020 gemäß § 28 Abs. 5 VvGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (Spruchpunkt A) und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA mit dem gegenständlichen Bescheid vom 18.11.2020 nur über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgesprochen habe, jedoch nicht über den Primärantrag auf Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020. Der gegenständliche Bescheid vom 18.11.2020 sei daher infolge Unzuständigkeit von Amts wegen zu beheben. Die erstinstanzliche Behörde werde im fortgesetzten Verfahren auch eine Prüfung der Prozessfähigkeit der BF im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in die Wege zu leiten haben bzw. auf Grund der Aktenlage in diesem Fall nicht ohne Weiteres die Wirksamkeit der Zustellung unterstellen können. Dass das Vorbringen der BF zu ihrer psychischen Verfassung nicht schon von vornherein völlig substanzlos erscheint, ergebe sich bereits aus den als Beleg hierfür in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen in Verbindung mit der erfolgten Bestellung einer Erwachsenenvertretung für die Beschwerdeführerin.

21. Mit Beschluss des BFA vom 24.02.2021 wurde der Antrag der BF auf Zustellung vom 12.11.2020 gemäß § 13 Abs.1 iVm § 6 ZustellG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.11.2020 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Verein für Menschenrechte Österreich die Vollmacht als „Zustellvollmacht“ bezeichnet habe und auch explizit um eine Zustellvollmacht gebeten worden sei. Der Bescheid vom 02.10.2020 mit dem der BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG von Amts wegen aberkannt wurde, sei vom Zustellbevollmächtigen der BF, dem Verein für Menschenrechte Österreich nachweislich am 05.10.2020 übernommen worden und sei somit eine rechtswirksame Zustellung erfolgt. In der Folge sei der Bescheid nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist am 03.11.2020 in Rechtskraft erwachsen. Die BF habe in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 28.07.2020 angegeben, der Einvernahme folgen zu können und habe am Ende die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt. Es werde nicht verkannt, dass bei der BF eine polymorph-psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Bis zu ihrer Ausreise habe aber weder die BF noch die XXXX Kinder- und Jugendhilfe oder eine andere Institution die Bestellung eines Erwachsenenvertreters bei Gericht angeregt. Das BFA habe erst am 19.11.2020 Kenntnis von der Bestellung eines Erwachsenenvertreters erlangt. Da die BF somit im gesamten Aberkennungsverfahren von der Einvernahme am 28.07.2020 bis zur Zustellung des Bescheides am 05.10.2020 keinen Erwachsenenvertreter gehabt habe, greife grundsätzlich die Vermutung der Geschäftsfähigkeit. Da die langjährige psychische Erkrankung der BF per se keine Geschäftsunfähigkeit bedeute, die Einvernahme am 28.07.2020 problemlos durchgeführt worden sei und sonst keine konkreten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters hervorgekommen seien, habe das BFA eine solche nicht bei Gericht angeregt. Nachdem eine ordnungsgemäße Zustellung vorliege, sei der Antrag auf Zustellung und die damit einhergehende neuerliche Auslösung von Rechtswirkungen abzuweisen. Da die Zustellung am 05.10.2020 rechtswirksam erfolgt sei, sei der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.

22. Mit Schriftsatz vom 15.03.2021 wurde gegen den Bescheid vom 24.02.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und inhaltlich ausgeführt, dass die belangte Behörde die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020 mit dem Vorliegen einer Vollmacht an den Verein für Menschrechte vom 27.09.2020 begründe. Dieser Vollmacht sei aber aufgrund der Formulierung nicht eindeutig zu entnehmen, welche Art von Vollmacht beabsichtigt gewesen sei. Weiterhin nicht geklärt sei, ob die BF zum Zeitpunkt der Vollmachtsunterzeichnung aus psychischer Sicht überhaupt in der Lage gewesen sei, den Verein Menschenrechte zu bevollmächtigen. Der BF sei nicht erinnerlich ein Schriftstück unterschrieben zu haben, durch das sie jemandem eine Zustellvollmacht erteilt hätte. Eine ausreichende Prüfung der Prozessfähigkeit der BF durch das BFA sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Hinsichtlich des Arguments, die BF habe bei der österreichischen Botschaft in Tiflis am 22.10.2020 vom Bescheid vom 02.10.2020 erfahren und somit die Möglichkeit gehabt, innerhalb der regulären Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben, wurde vorgebracht, dass dadurch nicht die Heilung des vorliegenden Zustellmangels bewirkt worden wäre.

23. Am 01.04.2021 teilte das Bezirksgericht XXXX mit, dass der Wiener Krankenanstaltenverbund Krankenhaus Nord am 09.03.2020 die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die BF angeregt habe.

24. Mittels E-Mail vom 20.05.2021 übermittelte die Erwachsenenvertreterin der BF einen Beschluss, XXXX , des Bezirksgerichts XXXX vom 31.03.2021, mit dem die gerichtliche Erwachsenenvertretung beendet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Die BF leidet an paranoider Schizophrenie und hielt sich zuletzt von 18.02.2020 bis 13.03.2020 in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhaus Nord auf. Sie wurde dort mit Rettungsdienst und Polizeibegleitung vorstellig, weil sie Gegenstände aus dem Fenster ihrer Dachgeschoßwohnung geworfen hat und einen wahnhaften und paranoiden Eindruck machte. So gab sie im psychiatrischen Erstaufnahmegespräch an, die Gruppe „Cobra“ würde sie bedrohen und verfolgen. Diese Gruppe habe sich mit ihren Nachbarn verbündet, um sie nach Georgien zu schicken. Nach Anregung des Krankenhaus Nord vom 09.03.2020 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 28.09.2020 für die BF ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Die BF hätte bereits im Aberkennungsverfahren vor dem BFA einen Erwachsenenvertreter benötigt, um die Tragweite des Verfahrens zu verstehen und wurde ein solcher auch vor Bescheiderlassung des Aberkennungsverfahrens bestellt.

Der Bescheid vom 02.10.2020 ist weder der BF, dem Erwachsenenvertreterin noch einem von ihr rechtswirksam bevollmächtigen Vertreter ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Zustellung des Bescheides an den VMÖ ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, einerseits, weil die BF aufgrund ihrer fehlenden Geschäftsfähigkeit keine nach außen wirksame Vollmacht zugunsten des VMÖ abgegeben konnte und andererseits, weil es sich bei der Vollmacht um keine Zustellvollmacht für das Aberkennungsverfahren handelte.

Die Beschwerdeführerin will nach Österreich einreisen und ihren Lebensmittelpunkt nicht nach Georgien verlegen.

Die BF ist nicht straffällig.

2. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes.

Die Feststellung, dass bei der BF paranoide Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert wurde, stützt sich aus dem Patientenbrief des Krankenhaus Nord vom 13.03.2020. Ebenfalls ergibt sich hieraus, dass die BF von 18.02.2020 bis 13.03.2020 in der psychiatrischen Abteilung stationär behandelt wurde und dass vonseiten des Krankenhauses die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die BF angeregt wurde.

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA, gab die BF auch an in psychiatrischer Behandlung zu stehen und einmal in der Woche einen Arzt von den Psychosozialen Diensten zu sehen. Ebenfalls brachte sie vor, die Situation mit ihrem Sohn und ihrer Wohnung, die sie verloren habe, belaste sie psychisch (Seite 4, 6 des Einvernahmeprotokolls vom 28.07.2020). Sie erwähnte auch, dass sie Medikamente nehme und aufgrund von starken Psychopharmaka nicht arbeiten oder Kurse besuchen könne (Seite 4-6 des Einvernahmeprotokolls vom 28.07.2020). Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit während des gesamten Aberkennungsverfahrens prozessunfähig war, ergibt sich daraus, dass die BF gegen Ende der Einvernahme plötzlich fragte: „Wollen Sie mich nach Georgien zurückschicken?“ (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls vom 28.07.2020), so als ob ihr zu diesem Zeitpunkt erstmalig bewusst, um was es in der Einvernahme ging. Auch andere Antworten der BF erscheinen wirr, chaotisch und sprunghaft, beispielsweise: „Meine Überlegungen waren im Gleichgewicht, ich wusste nicht genau in welche Richtung ich gehen soll. Hier habe ich kein Geld mir Möbel zu kaufen. Ich entschied dann, nach Georgien zurückzugehen, aber dann entschied ich, dass mein Kind anfing zu weinen, als er erfahren hat, dass ich zurückkehren möchte. Das bewegte mich dazu, anders zu entscheiden (…)“ (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls vom 28.07.2020). Auch dass die BF am Ende der Einvernahme plötzlich meinte, sie habe entschieden, dass sie zurückkehren werde (Seite 7 des Einvernahmeprotokolls vom 28.07.2020) obwohl sie am Beginn der Einvernahme vorbrachte, doch nicht nach Georgien ausreisen zu wollen (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls vom 28.07.2020) deutete klar auf eine Prozessunfähigkeit der BF hin. Dass die BF davon ausging ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Georgien zu verlegen, kann aus den Einvernahmen nicht erkannt werden, aber auch die Behörde ging nicht davon aus, zumal sie zwar von einer Rückkehr nach Georgien die Ukraine ausging und damit von einer Schutzunterstellung nicht jedoch von einer dauerhaften Wohnsitzverlegung ansonsten hätte die Behörde auch die Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG geprüft, welche als Voraussetzung für die Aberkennung die Verlegung des Lebensmittelpunktes in einen anderen Staat bestimmt. Auch ist der Sohn der BF noch immer in Österreich aufhältig, zu dem sie auch ein inniges Verhältnis hat, wie sie selbst angab und daher auch nicht nach Georgien zurückwollte (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls).

Das Vorbringen des BFA aus dem Bescheid vom 24.02.2021, wonach die BF angab der Einvernahme folgen zu können, alle Fragen beantwortete und deren Richtigkeit bestätigte, können, vermag die obigen Ausführungen zu ihrem Verhalten und ihren teilweisen diffusen Antworten nicht zu relativieren.

Wenn die belangte Behörde weiters aus dem Patientenbrief vom 13.03.2020 zitiert, wonach die BF am 18.02.2020 als „(…) wach, bewusstseinsklar; zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person voll orientiert; kognitive Fähigkeiten im Normalbereich; Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassungsfähigkeit unauffällig (…)“ beschrieben wurde, so lässt sich hieraus keinesfalls der Rückschluss ziehen, dass dies auch zum Zeitpunkt der Einvernahme bzw. den Zeitpunkt der Ausreise nach Georgien der Fall war. Es wird auch angemerkt, dass die Behörde den Patientenbrief einseitig zur Beurteilung herangezogen hat. So ist die Wiedergabe auf den Zeitpunkt der Aufnahme der BF in das Spital bezogen und zeigt auch hier, dass es zu keiner Aufnahme gekommen wäre, wenn die Patientin keine psychischen Störungen gehabt hätte. Weiters ist der bezüglich der Aufnahme und der von der Behörde wiedergegebene Absatz des Patientenbriefes nur unvollständig zitiert, so wurden ua. auch wahnhafte Wahrnehmungen und akustische Halluzinationen festgehalten. Schließlich war die Diagnose bei Entlassung der Patientin ua. F20.0 Paranoide Schizophrenie. Die Entlassung erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch der Patientin und sie war wieder psychisch ausreichend stabilisiert. Dass jedoch daraus eine dauerhafte psychische Stabilisierung abzuleiten ist, ist nicht aus dem Patientenbrief ableitbar und zeigte sich auch daraus, dass dieser Brief dazu führte, dass das Bezirksgericht XXXX am 28.09.2020, 8 P33/20h-22 eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin gem. § 271 ABGB bestellte (Mitteilung des BG Döblin vom 31.03.201), welche neben der Verwaltung des Einkommens und der Vertretung in Schuldangelegenheiten, insbesondere Kontoschulden auch die Vertretung vor Ämtern, Behörden Sozialversicherungsträgern zu besorgen hatte. Es ist nicht aus der Aktenlage ableitbar, dass die BF erst kurz davor in eine solche nicht handlungsfähige bzw. prozessfähige Lage geraten wäre, sodass es auch bei der Unterschrift am 27.09.2020, indem dem VMÖ eine Vollmacht erteilt wurde, also einen Tag vor der gerichtlichen Bestellung, die BF in der Lage gewesen wäre ihr Handeln zu verstehen. Aus der Vollmacht war auch gar nicht ableitbar, dass es sich um die Zustimmung zur Vertretung im Rahmen eines Aberkennungsverfahren handelt, zumal hier auch hingewiesen wurde, dass das VMÖ berechtigt ist Unterlagen einzuholen und damit indiziert die Einholung etwaiger Unterlagen zur Ausreise gemeint ist, wie sich aus dem E-Mailverkehr vom 24.09.2020 und 28.09.2020 ergibt, da auch im Betreff: “Ansuchen um Übermittlung der Ausreiseinfo für Frau XXXX , Geb: XXXX , Staat Georgien, IFA XXXX ergibt.“ Ein Aberkennungsbescheid stellt keine notwendige Ausreiseinfo für die erfolgte Ausreise dar.

Es mag sein, dass die BF vor ihrer Ausreise zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Bestellung eines Erwachsenenvertreters stellte und auch nicht von der XXXX Kinder- und Jugendhilfe oder der Caritas (Institutionen, mit denen die BF regelmäßig zu tun hatte) angeregt wurde. Jedoch wurde, wie aus dem Schreiben des BG XXXX vom 13.03.2020 hervorgeht, vom Krankenhaus Nord die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die BF angeregt und legte die BF diesen Patientenbrief im Zuge ihrer Einvernahme dem BFA auch vor, sodass die Behörde jedenfalls Kenntnis haben musste.

Es ergaben sich im Laufe des Aberkennungsverfahrens also zahlreiche Anhaltspunkte, die auf eine Prozessunfähigkeit der BF hindeuteten.

Dass die Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020 an den VMÖ nicht ordnungsgemäß erfolgte, ergibt sich schon daraus, dass die BF aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und der damit einhergehenden Geschäftsunfähigkeit gar nicht in der Lage war den VMÖ rechtswirksam zu bevollmächtigen.

Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass sich aus dem, im Verwaltungsakt befindlichen, E-Mail-Verkehr zwischen dem BFA und dem VMÖ zwar ergibt, dass um eine Zustellvollmacht gebeten wurde, der Betreff der E-Mail jedoch „Ansuchen um die Übermittelung der Ausreiseinfo für Frau XXXX , Geb: XXXX , Staat: Georgien, IFA: XXXX “ (AS 83) lautet. Die in der Folge übermittelte Zustellvollmacht ermächtigt den VMÖ „alle notwendigen Schriftstücke vom BFA einzuholen“ (AS 85). Diese Beschreibung lässt keinen eindeutigen Rückschluss darauf zu, dass es sich um eine Zustellbevollmächtigung für das Aberkennungsverfahren der BF handelt, insbesondere, weil wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, es dem VMÖ um den Erhalt der Ausreiseinformationen für die BF gegangen ist und jeglicher emailverkehr sich auf die Ausreiseinfo bezog. Es entspricht außerdem der Lebenserfahrung ein Schriftstück, im gegenständlichen Fall eine Vollmacht, so bezeichnen, wie derjenige der dieses verlangt. Das BFA verlangte vom VMÖ eine Zustellvollmacht, teilte jedoch mit keinem Wort mit, dass auch ein Aberkennungsbescheid, welcher noch gar nicht unterfertigt war, übergeben werden sollte bzw. dafür eine Vollmacht benötigt wird und bezeichnet der VMÖ die erteilte Vollmacht dementsprechend auch als Zustellvollmacht, da diese im Zusammenhang mit der Ausreiseinfo seitens BFA verlangt wurde. Das BFA selbst legte mit Aktenvermerk vom 29.09.2020 erst die weitere Vorgehensweise des Aberkennungsverfahrens fest. Wie die Behörde auf eine Straffälligkeit der BF schließt und daher die Fünfjahresfrist für die Aberkennung nicht anwendet, ist dem Verwaltungsgericht nicht erschließbar. Aus dem ho. Auszug aus dem Strafregister ergibt sich keine Straffälligkeit, der im Akt aufliegende Strafregisterauszug bezieht sich auf eine männliche Person.

Dass die Erwachsenenvertreterin, die Diakonie oder die BBU den Bescheid vom 02.10.2020 zugestellt wurde, wurde weder von der Erwachsenenvertretung, der Diakonie, der BBU noch von der Behörde vorgebracht. Die Behörde gab selbst bekannt, dass sie keine Zustellung durchführte, da das VMÖ einen Bescheid erhielt bzw. die BF spätestens am 22.10.2020 von der Botschaft in Tiflis erfahren habe, dass ein Bescheid vom 02.10.2020 existiere, ihr jedoch bis dato nicht zugestellt wurde. Weiters ergibt sich aus dem Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020, dass der Bescheid nicht zugestellt wurde und die Behörde gerade damit argumentierte, dass sie diesen bereits dem VMÖ zustellte. Aus der zeitlichen Nähe der Bestellung eines Erwachsenenvertreters zum Zeitpunkt der „Zustellvollmacht“ für das VMÖ, unmittelbar einen Tag davor, geht das Gericht davon aus, dass die BF auch an diesem Tag nicht in der Lage war ihr Handeln zu verstehen und nicht prozessfähig war, daher wurde von der Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung der Prozessfähigkeit Abstand genommen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) I. Zum Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten insoweit sie in Frage steht, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen (VwGH 25.05.1993, 90/04/0223). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen (VwGH 30.03.1993, 92/08/0183).

Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (VwGH 06.07.2015, Ra 2014/02/0095; 28.04.2016, Ra 2014/20/0139; 20.02.2002, 2001/08/0192).

Die belangte Behörde hat den Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020 abgewiesen, weil sie davon ausging, dass die Zustellung an den Verein Menschenrechte Österreich ordnungsgemäß war, aufgrund der am 28.09.2020 übermittelten Vollmacht, ordnungsgemäß war, der Bescheid somit rechtwirksam erlassen wurde und am 03.11.2020 in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Sachwalterbestellung (Anm. nach damaliger Terminologie) wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit der besachwalteten Person im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH 16.11.2012, 2012/02/0198).

Die zur Entscheidung der Sache zuständige Behörde hat die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Partei von Amts wegen als Vorfrage zu beurteilen und hat einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 9, insbesondere Rz 5 und 15 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307-13 kommt klar zum Ausdruck, dass gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und daher in einem Verfahren zur Erlassung einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten ungeachtet der Staatsbürgerschaft des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex speciales zum Internationalen Privatrechts-Gesetz (so die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. GP 12); diese Aussage bezieht sich auf § 12 IPRG, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatus (§ 9 IPRG) zu beurteilen ist. Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) der BF ungeachtet ihrer georgischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des § 9 AVG – weil für den vorliegen Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anders bestimmt ist – nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nichts anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Eine Zustellungsbevollmächtigung wird durch einen privatrechtlichen Willensakt begründet. Auf eine Zustellvollmacht finden – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9, K5 [Stand 1.1.2018, rdb.at]).

Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist, diese als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustellG). Durch tatsächliches Zukommen an den gesetzlichen Vertreter wird auch die unwirksame Zustellung an eine prozessunfähige Person geheilt, wobei die Übermittlung einer Fotokopie nicht ausreicht (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9, K26, E111, E112 [Stand 1.1.2018, rdb.at]).

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, bewirkte die Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020 an den VMÖ am 05.10.2020 nicht die Erlassung des Bescheides, da die mit 29.09.2020 und am 27.09.2020 vorgelegte Vollmacht nur auf die Einholung und Entgegennahme der Ausreiseinformationen der BF abzielte und nicht auf die Vertretung im Aberkennungsverfahren. Weiters wurde bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.09.2020, 8 P33/20h-22 eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin gem. § 271 ABGB für die BF für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungen bestellt, wodurch eine Zustellung nur mehr rechtsgültig an diese Erwachsenenvertreterin möglich war. Der Beschluss hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Betroffenen. Eine unmittelbare Kenntnisnahme durch alle Behörde ist nicht notwendig. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich weiters nicht, dass dieser Bescheid der Erwachsenenvertreterin, der Diakonie oder der mit Zustellvollmacht ausgestatten BBU zugestellt wurde. Nach Kenntniserlangung von der Bestellung der Erwachsenenvertreterin übermittelte das BFA lediglich den Bescheid vom 18.11.2020 über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages (AS 167). Eine Heilung durch tatsächliches Zukommen des Bescheides vom 02.10.2020 ist demnach nicht erfolgt.

Vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur und den Ausführungen in der Beweiswürdigung war die BF während des Aberkennungsverfahrens nicht geschäftsfähig und nicht prozessfähig und hätte bereits zu diesem Zeitpunkt eine Erwachsenenvertretung für die Vertretung in diesem Verfahren benötigt. Selbst wenn man – wie die belangte Behörde annahm – unterstellt, dass die Vollmacht sich tatsächlich auf eine Vertretung im Aberkennungsverfahren beziehen sollte, war die Zustellung an den VMÖ nicht wirksam, da die BF den VMÖ überhaupt nicht wirksam bevollmächtigen konnte und eine solche für das Aberkennungsverfahren auch nicht wollte.

Hinsichtlich des Antrages der BF, dass ihr die Entscheidung des BFA vom 02.10.2020 zugestellt werden möge, ist weiterhin auszuführen, dass in einem Verfahren, welches durch Parteiantrag ausgelöst wurde, die Partei innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist eine Entscheidung der Behörde verlangen kann bzw. mittels Säumnisbeschwerde im Rechtsmittelverfahren.

Gegenständlich handelt es sich jedoch unzweifelhaft um ein amtswegiges Verfahren, welches durch das BFA eingeleitet wurde. Somit hat eine Verfahrenspartei in einem von Amts wegen geführten Verfahren, welches jederzeit auch eingestellt werden kann, nicht von vornherein den Anspruch auf eine schriftliche behördliche Entscheidung, sofern damit nicht in ihre Rechte eingegriffen wird. Erst die ihr zur Kenntnis gelangte, zugestellte Entscheidung vermag allerdings in die Rechte der Verfahrenspartei einzugreifen. Die Beschwerdeführerin befindet sich zurzeit in Georgien und kann nicht nach Österreich einreisen, da ihr die Einreise mit dem Argument verwehrt wird, dass sie keine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Bescheides vom 02.10.2020 in Österreich hat. Daher wird in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen.

Ausgehend davon war der Zustellantrag der Beschwerdeführerin betreffend den Bescheid vom 02.10.2020 berechtigt.

Zu A) II. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Grundvoraussetzung ist sohin das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, d. h. dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150; VwGH 3.11.2004, 2004/18/0265; 14.4.2007, 2007/18/0191).

Im gegenständlichen Fall stützt die Beschwerdeführerin ihr Wiedereinsetzungsbegehren im Ergebnis ausschließlich auf die Behauptung, der Bescheid sei ihr aufgrund eines Zustellungmangels nicht zugegangen. Mangels wirksamer Zustellung könnte aber eine Säumnis nicht eintreten, da in diesem Fall eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hätte. Ein behaupteter – Zustellmangel bildet sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 12, sowie VwGH vom 26.05.2009, 2009/20/0002.

Der Antrag wäre daher zurückzuweisen gewesen und nicht wie von der belangten Behörde abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Schlagworte

Erwachsenenvertreter Mangelhaftigkeit mangelnder Anknüpfungspunkt Wiedereinsetzungsantrag Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W272.1266976.4.00

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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