TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/21 W119 2246178-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2021
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Entscheidungsdatum

21.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch


W119 2246178-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: VR China, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. 8. 2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1281589310/211051775, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. – V. und VII und VIII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, und 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 30. 7. 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am 29. 7. 2021 durch die Finanzpolizei bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte nachgehen dürfen.

Anlässlich seiner am 31. 7. 2021 erfolgten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz Hebei stamme, sechs Jahre die Grundschule besucht habe und sein zuletzt ausgeübter Beruf der eines LKW-Fahrers gewesen sei. Seine Eltern, seine drei Brüder, seine Schwester, seine Ehefrau und sein Sohn würden weiterhin in der VR China leben. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er im Dezember 2017 legal nach Österreich gereist sei. Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er im Jahr 2003 von der Stadt eine Grundfläche gepachtet habe, auf dem er Weizen angebaut habe. Ein Beamter habe darauf bestanden, dass er die Pacht in Form von Geld bezahlen hätte sollen, worauf es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Der Beamte habe behauptet, dass er ihn leicht verletzt habe, sodass er sich deswegen vom 6. 2003 bis 12. 2003 im Gefängnis befunden habe. Nach seiner Entlassung habe er versucht gegen diese ungerechte Inhaftierung Beschwerde einzulegen. Aus diesem Grund sei sein Leben in der VR China so eingeschränkt gewesen, dass er kein normales Leben hätte führen können. Dies sei der einzige Grund für seine Ausreise gewesen.

Am 12. 8. 2021 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen und gab eingangs an, verheiratet zu sein und einen erwachsenen Sohn zu haben. Das genaue Geburtsdatum seiner Ehefrau wisse er nicht, sie sei jedoch vier Jahre jünger als er. Er gehöre der Volksgruppe der Han an und sei konfessionslos. In China würden drei Brüder und seine Schwester leben, seine Eltern seien bereits gestorben. Er habe zuletzt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einem Mietshaus gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er als LKW-Fahrer verdient, zudem habe er Fahrzeuge repariert. Zu seiner Einreise befragt, gab er an, dass er mit einem Direktflug am 23. 12. 2017 eingereist sei. Er habe sich bei Freunden an unterschiedlichen Adressen aufgehalten, aber nicht gearbeitet. Als ihm vorgehalten wurde, dass er von der Finanzpolizei bei Bauarbeiten betreten worden sei, erklärte er, in einem chinesischen Geschäft einen Landsmann getroffen zu haben, der ihm angeboten habe, sein Haus zu renovieren.

Er habe in Österreich keine Verwandten. In China habe er sich für ein halbes Jahr in Haft befunden, dies sei im Juni oder Juli 2003 gewesen. Der Grund habe darin bestanden, dass er vom Staat Ackerland gemietet habe, womit lediglich mit Bargeld oder Weizen hätte bezahlt werden dürfen. Ein Beamter habe eine Bezahlung mit Weizen abgelehnt, worauf es zu einem Konflikt gekommen sei und ihm Körperverletzung vorgeworfen worden sei. Aus diesem Grund sei er inhaftiert worden, es habe in weiterer Folge ein Gerichtsurteil gegeben.

Er habe einen Reisepass besessen, ein Landsmann habe seinen Reisepass vermutlich wieder nach China mitgenommen. Er sei mit einem Visum, das ihm ein Freund besorgt habe, direkt nach Österreich geflogen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er nach der Entlassung aus dem Gefängnis niemals aufgehört habe, sich zu beschweren. Sein Foto sei sogar im Fernsehen veröffentlicht worden. Er habe all die Jahre immer wieder Beschwerden eingelegt. Man habe ihn überwachen wollen, er habe kein normales Leben führen können. Letztendlich sei er wegen der in Österreich bestehenden Menschenrechte nach Österreich gekommen.

Befragt, warum er erst nach zweieinhalb Jahren illegalem Aufenthalt und seiner Festnahme einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass er sich zuvor nicht ausgekannt habe. Er habe nicht gewusst, wo er diesen Antrag hätte stellen können. Als er festgenommen worden sei, sei es ihm eingefallen.

Als er aufgefordert wurde zu konkretisieren, warum sein Foto sogar im Fernsehen gezeigt worden sei, gab er an, dass dies während seiner Haftzeit geschehen sei. Deshalb sei er danach entlassen worden. Er könne jedoch keine schriftlichen Beweise zur Verfügung stellen, da er keine mehr besitze. Befragt, um welche Beweise es sich handeln solle, gab er an, dass es sich um das Gerichtsurteil und Bescheide handeln würde. Man würde ihm diese Unterlagen nicht mehr geben.

Befragt, was der fluchtauslösende Grund gewesen sei, wenn er im Jahr 2003 für ein halbes Jahr inhaftiert worden sei, aber erst 14 Jahre später geflüchtet sei, gab er an, dass er nach 14 Jahren immer noch kein normales Leben hätte führen können. Auf die Frage, was in diesen 14 Jahren geschehen sei, gab er an, dass er nie aufgehört habe sich zu beschweren. Manchmal sei er, wenn er dort gewesen sei, für drei Tage eingesperrt worden, dies sei aber nicht offiziell registriert worden. Er sei im Wachzimmer der Polizei festgehalten worden. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, nur einmal inhaftiert gewesen zu sein, gab er an, dass er nur einmal verurteilt worden sei, die anderen Festnahmen seien nicht registriert worden, weshalb er sie nicht erwähnt habe. Auf die Frage, wie oft er für drei Tage festgenommen worden sei, gab er an, dass dies unzählige Male passiert sei, er schätze circa dreißig Male, immer zwischen ein bis drei Tage. Auf die Frage, bei wem er sich beschwert habe, gab er an, dass er sich bei der Regierung und der Stadtregierung in Peking, bei der Behörde in der Provinz Hebei beschwert habe. Der Grund sei gewesen, dass er sich ein halbes Jahr in Haft befunden habe. Von den Beschwerden habe er sich die nochmalige Überprüfung des Falles erwartet. Er habe diese Beschwerden schriftlich eingebracht. Auf die Frage, in welchem Zusammenhang diese Beschwerden mit den Inhaftierungen stünden, gab er an, dass er, sobald man erfahren habe, dass er vorgehabt habe, nach Peking zu fahren, überwacht worden sei. Man habe ihn rechtzeitig abgefangen und eingesperrt. Wenn er freigelassen worden sei, sei er danach nach Hause gebracht worden, es sei ihm nichts gesagt worden. Auf die Frage, bei wem er sich in Peking beschweren hätte wollen, gab er an, dass es sich um die Beschwerdebehörde handeln würde, diese befände sich in der Nähe des Platzes des Himmlischen Friedens. Seine Beschwerden seien kein einziges Mal beantwortet worden. Er habe sich an keine NGO oder dergleichen gewandt. Er habe von der Behörde die nochmalige Überprüfung des Falles verlangt. Er wolle unbescholten sein. Auf die Frage, welche Auswirkungen der Umstand, dass er in China nicht unbescholten gewesen sei, gehabt habe, gab er an, dass er keine Geschäfte machen könne. Befragt, wie sich dies auf seine Familie auswirke, gab er an, dass auch seine Familie nichts machen könne, weil er sich beschwert habe. Er habe regelmäßig Kontakt zu ihr. Er habe in China nichts mehr, er habe Gelegenheitsjobs ausgeübt. Sobald er Geld verdient habe, habe er es für eine neuerliche Beschwerdeerhebung aufgewendet. Befragt, warum er davon nicht Abstand genommen habe, wenn er keinen Erfolg gesehen habe, gab er an, sein Foto sei im Fernsehen erschienen, er sei kein Unbekannter. Befragt, warum er sich nicht in einer anderen Gegend Chinas niedergelassen habe, dass es unwahrscheinlich sei, dass sich die Bewohner erinnern könnten, wer vor 18 Jahren im Fernsehen gezeigt worden sei, gab er an, dass er überwacht worden sei. Vorgehalten, dass er mit einem eigenen Reisepass und mit einem österreichischen Visum das Land habe verlassen könne, obwohl er überwacht worden sei, gab er an, dass er Peking habe verlassen können, weil er keine schriftlichen Unteralgen bezüglich seiner Verhaftung und den Beschwerden bei sich gehabt habe.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt zu den in das Verfahren einzuführenden Länderberichten Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 13. 8. 2021 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Strafantrag den Beschwerdeführer betreffend wegen der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, wonach der Beschwerdeführer am 29. 7. 2021 durch Organe der Finanzpolizei angetroffen wurde, als er mit Abbrucharbeiten einer Wand in einem Wohnhaus beschäftigt gewesen war.

Einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 28. 8. 2021 zufolge geht hervor, dass über den Beschwerdeführer keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen.

Mit Bescheid vom 20. 8. 2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1281589310/211051775, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z6, 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt VII). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII).

Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer chinesischer Staatsbürger, gesund und verheiratet sei. Er habe einen erwachsenen Sohn und spreche nicht Deutsch. Er sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen an und sei ohne Religionsbekenntnis. Seine Fluchtgründe seien nicht glaubwürdig.

Er habe in Österreich keine familiären oder privaten Bindungen. In China lebe seine Familie. Er sei durch Organwalter der Finanzpolizei dabei betreten worden, als er einer Beschäftigung nachgegangen sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe.

Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund einer im Jahr 2003 erfolgten Verurteilung und Inhaftierung verlassen habe, nachdem er versucht habe, durch Beschwerden Gerechtigkeit wiederherzustellen.

Zunächst sei die Aussage des Beschwerdeführers, von der Möglichkeit der Stellung eines Asylantrages keine Kenntnis zu haben, nicht glaubwürdig. Insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer behauptet habe, sich vor seiner Einreise mit der menschenrechtlichen Situation in Österreich beschäftigt zu haben. Wäre dem so gewesen, hätte er bereits bei seiner Ankunft am Flughafen einen solchen Antrag gestellt. Er sei jedoch bei Bekannten im Bundesgebiet untergetaucht und zweieinhalb Jahre für die Behörde nicht in Erscheinung getreten.

Zum Vorbringen sei festzuhalten, dass die behauptete Inhaftierung und Verurteilung bereits 18 Jahre zurückliege und seine Schwierigkeiten allein damit zusammenhängen würden, dass er unzählige Beschwerden an die Behörden gerichtet habe, obwohl er gewusst habe, dass diese keinen Sinn hätten. Es sei anzumerken, dass eine 18 Jahre zurückliegende Verurteilung keine aktuelle Verfolgungsgefahr darstelle und auch nicht als Grund für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus anzusehen sei. Nach den aktuellen Gründen befragt, weshalb er nicht nach China zurückkehren könne bzw welche Auswirkungen diese Verurteilung aktuell noch habe, steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, indem er behauptete, immer wieder bei der Einbringung der Beschwerden verhaftet worden zu sein. Dies, obwohl er zuvor erklärt habe, nur einmal verhaftet worden zu sein. Der Beschwerdeführer begründete dies damit, dass er es nicht erwähnt habe, weil er nicht verurteilt worden wäre. Diese Ausführungen würden jedoch ins Leere gehen, weil der Beschwerdeführer explizit zu Beginn der Einvernahme zu Inhaftierungen befragt worden sei. Da der Beschwerdeführer wegen eines Konfliktes mit einem Beamten verurteilt worden sei, sei auch eine Verurteilung zu einer sechsmonatigen Freiheitstrafe nicht überschießend, wenn er tatsächlich einen Beamten angegriffen oder verletzt habe. Ob es sich um eine gerechte Strafe handle, könne nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer keine Beweismittel in Vorlage gebracht habe. Welche Auswirkungen die Verurteilung gehabt habe, begründete der Beschwerdeführer wenig konkret mit der nicht vorhandenen Möglichkeit keine Geschäfte machen zu können. Er sei auch darauf hingewiesen worden, dass es ihm möglich gewesen sei, 14 Jahre in China zu leben, weshalb dem Beschwerdeführer die Existenzgrundlage nicht genommen worden sei. Weiters gab er an, sein Erspartes für die Erhebung von Beschwerden gebraucht zu haben, obwohl er gewusst habe, dass dies aussichtslos sei. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern, indem er diese Beschwerden unterlassen hätte. Aus Sicht des Bundesamtes sei auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen China verlassen habe.

Auch die Umstände zu seiner Ausreise seien nicht mit seinem Vorbringen in Einklang zu bringen. So sei er mit einem Reisepass und Flugzeug legal aus Peking ausgereist, obwohl er zuvor behauptet habe, ständig behördlich überwacht zu werden. Er hätte sich auch in keiner anderen Provinz in China niederlassen können, weil er seine Heimatprovinz aufgrund der Überwachungen nicht hätte verlassen dürfen. Auch die Begründung, aus medizinischen Gründen nach Peking gereist zu sein, erscheine absurd, da er die Reise nach Peking für seine Ausreise nach Österreich genutzt habe. Der Umstand, dass das Foto des Beschwerdeführers vor 18 Jahren in einem Provinzfernsehen gezeigt worden sei, sei nicht geeignet, dass ganz China den Beschwerdeführer in Erinnerung behalten würde und ihm dadurch in einem Land mit über einer Milliarde Einwohner heute noch ein Nachteil entstehen solle. Selbst in seiner Heimatprovinz sei nicht zu erwarten, dass sich viele Personen an die Verurteilung des Beschwerdeführers erinnern würden. Insgesamt sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als schlüssig, plausibel oder glaubhaft zu beurteilen.

Überdies könne weder dem Vorbringen noch der Lage im Herkunftsstaat eine Gefährdung bei einer Rückkehr in die VR China entnommen werden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen Mann, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er seinen Lebensunterhalt wie vor seiner Ausreise aus der VR China bestreiten könne, zumal er auch über ein verwandtschaftliches Netzwerk in der VR China verfüge.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben würden sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ergeben.

Dass der Beschwerdeführer bei einer Beschäftigung betreten worden sei, welche er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, ergebe sich aus dem Bericht des Bezirkspolizeikommandos XXXX vom 29. 7. 2021 und dem Bericht der Finanzpolizei vom 30. 7. 2021 sowie der fremdenrechtlichen Einvernahme vom 30. 7. 2021 vor dem Bundesamt, im Zuge derer der Beschwerdeführer seinen Asylantrag gestellt habe. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei einen Unterhaltsnachweis für die zweieinhalb Jahre vorzulegen, in welchen er sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe, ergebe sich ebenfalls aus der fremdenrechtlichen Einvernahme beim Bundesamt. Aufgrund dessen ergebe sich aus Sicht des Bundesamtes eine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt gewesen, sich an Gesetze zu halten und diese zu akzeptieren, da er auch bei Vorhalt dieser keine Einsicht gezeigt habe. Da der Beschwerdeführer kurz nach der Einvernahme erneut untergetaucht sei, sei davon auszugehen, dass er sich erneut einer illegalen Beschäftigung bedienen werde. Es sei daher unabdingbar gewesen, das Einreiseverbot im höchstmöglichen Ausmaß zu verhängen, um die Gefährdung, die vom Beschwerdeführer ausgehe, hintanzuhalten. Aus diesem Grund sei gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot zu verhängen gewesen.

Die Feststellungen zur Lage in der VR China würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation basieren. Selbst wenn die Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer nicht persönlich übersetzt und damit das Parteiengehör verletzt worden sei, so werde dies nach ständiger Rechtsprechung dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt worden seien und der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, in der Beschwerde dazu Stellung zu beziehen.

Auf Grundlage der Länderfeststellungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr zumindest auf bescheidenem Niveau seine Existenz bestreiten könne und ihm keinesfalls der vollständige Entzug der Existenzgrundlage drohe.

Auch sei nicht ersichtlich, dass ihm im Fall seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder eine im Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage drohe.

Auch wenn nicht ausgeschlossen werde könne, dass sich der Beschwerdeführer mit dem SARS-CoV-2 in der VR China infizieren könne – was aber auch bei seinem Verbleib in Österreich passieren könne – sei das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufes äußerst gering.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I aus, dass beim Beschwerdeführer aus objektiver Sicht keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Konvention vorliege, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen gewesen sei.

In Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage in Bezug auf seine Person habe geltend machen können. Es könne nicht angenommen werden, dass er im Fall seiner Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Es würden auch keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage vorliegen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, da sich seine Ehefrau und sein Sohn in der VR China aufhalten würden. Auch würde sein Gesundheitszustand keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass im Fall seiner Rückkehr von einer Gefährdung auszugehen sei. Er sei gesund und leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Zu Spruchpunkt wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG vorliegen würden.

Zu Spruchpunkt IV wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anhaltspunkte im Bundesgebiet verfüge. Es könne aus seinem Aufenthalt keine rechtlich relevante Bindung abgeleitet werden. Es sei nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf Kultur, Traditionen und Sprache derart von seinem Heimatland entfernt hätte, dass eine größere Bindung zu Österreich bestehen würde. Daher sei eine Rückkehrentscheidung zulässig.

Zu Spruchpunkt V wurde ausgeführt, dass – wie in Spruchpunkt II bereits ausgeführt worden sei – im Fall der Abschiebung des Beschwerdeführers keine Gefährdung gemäß § 50 Abs 1 FPG bestünde.

In Spruchpunkt VI wurde das verhängte Einreiseverbot damit begründet, dass beim Beschwerdeführer die Ziffern 6 und 7 des § 53 Abs 2 FPG zutreffen würden, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthalt auf legalem Weg zu beschreiten (Ziffer 6) und er bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei (Ziffer 7). Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte seien beim Beschwerdeführer nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Weiters sei beim Beschwerdeführer auch von keiner günstigen Prognose auszugehen, da der zweieinhalbjährige illegale Aufenthalt und die Ausübung einer illegalen Beschäftigung einen massiven Eingriff in die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden. Auch habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesamt kein Unrechtsbewusstsein an den Tag gelegt. Er habe sich auch dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch illegale Beschäftigungen finanzieren werde. Es sei in diesem Fall auf die höchstzulässige Dauer des Einreiseverbotes zurückzugreifen gewesen, da der Beschwerdeführer nichts unversucht gelassen habe, um seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern.

Zu Spruchpunkt VII wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung deshalb gemäß § 18 Abs 1 Z 2 aberkannt worden sei, weil nach Ansicht des Bundesamtes vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Daher sei dem Beschwerdeführer auch keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen (Spruchpunkt VIII).

Mit Verfahrensanordnung vom 20. 8. 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 21. 8. 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass es keinen plausiblen Grund gebe, weshalb dem Beschwerdeführer nicht geglaubt worden sei. Seine Darstellung der Ereignisse hätte den Feststellungen zugrunde gelegt werden müssen.

Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde, ihm allenfalls subsidiärer Schutz gewährt werde, allenfalls ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, das Verfahren zur Ergänzung an die 1. Instanz zurückverwiesen werde, festzustellen, dass die Abschiebung nach China unzulässig sei, keine Rückkehrentscheidung zu treffen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China, gehört der Volksgruppe der Han an und ist ohne religiöses Bekenntnis.

In der VR China leben die Ehefrau, der Sohn sowie drei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Er besuchte sechs Jahre die Grundschule und bestritt in der VR China seinen Lebensunterhalt als LKW-Fahrer und Mechaniker.

Er stellte am 30. 7. 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am 29. 7. 2021 durch die Behörden der Finanzpolizei bei einer Tätigkeit betreten wurde, der er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte nachgehen dürfen.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er wegen der von ihm erhobenen Beschwerden gegen seine vor 18 Jahren erfolgten Inhaftierung und der strafrechtlichen Verurteilung Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse und ist im Bundesgebiet bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Es halten sich auch keine Familienangehörigen oder ihm besonders nahestehenden Personen in Österreich auf.

Zur Situation im Herkunftsland VR China:

Letzte Änderung: 16.12.2020 

Hinweis:

Das Länderinformationsblatt geht nicht oder nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diesbezüglich darf jedoch auf die regelmäßigen Kurzinformationen der Staatendokumentation zur aktuellen COVID-19 Lage in bestimmten Ländern hingewiesen werden.

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports


oder der John Hopkins-Universität:

https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6
mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

COVID-19

Letzte Änderung: 16.12.2020

Nach bekanntwerden von COVID-19 Fällen im Dezember 2019, wurde von den Behörden trotz eines umfassenden, landesweit ausgebauten Meldesystems für Epidemien die bestehenden Vorfälle verharmlost und vertuscht (TNYT 1.2.2020). Die chinesischen Behörden haben medizinische Fachkräfte, die über das "geheimnisvolle Lungenleiden" informierten, vorgeworfen, Falschinformationen zu verbreiten (DP 4.4.2020).

Wuhan wurde als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt (DW 12.2.2020), nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden (TG 23.4.2020). Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen (Addendum 20.3.2020; vgl. ZO 14.4.2020, SF 9.4.2020).

Die Industrieproduktion ging im Januar und Februar um 13,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück (ZO 14.4.2020), was den stärksten Einbruch seit 30 Jahren bedeutet (LVAk 5.2020; vgl. ZO 14.4.2020). Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle (DW 8.5.2020; vgl. FORBES 17.4.2020), doch treten vermehrt "importierte Fälle" auf (FORBES 17.4.2020; vgl. DS 27.3.2020). Verschwiegen wird jedoch in den Staatsmedien stets, dass es sich bei den eingereisten Infizierten bis zu 90 Prozent um Staatsbürger der Volksrepublik China handelt. Ausländer, darunter auch Diplomaten, durften damals nur in Ausnahmefällen ins Land (LVAk 5.2020).

Seit 28.3.2020 besteht ein Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger (WKO 10.12.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hielt nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mit. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern und -pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar. Zwar räumt die Regierung Schwachstellen im zentralisierten Gesundheitswesen ein (HB 19.2.2020), jedoch haben Kritik am Vorgehen der Regierung, wie auch eine kritische Berichterstattung mitunter Verhaftungen wegen der "Verbreitung falscher Gerüchte" zur Folge (RSF 14.4.2020). Der chinesische Präsident Xi Jinping hat sich währenddessen verpflichtet, ein leistungsfähiges öffentliches Gesundheitssystem aufzubauen, das für Chinas Entwicklungsstrategie und nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist (SCMP 5.6.2020).

Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf (LVAk 5.2020). In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19-Gesamtsituation sich landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf (XN 4.6.2020; vgl. FR 26.5.2020) und es wird von vereinzelten (XN 4.6.2020; vgl. DW 30.5.2020, FR 26.5.2020), vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet (CGTN 8.6.2020; vgl. FR24 1.6.2020, AnA 26.5.2020, TG 23.5.2020). Das seit 28.3.2020 gültige Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger nach Festlandchina, auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung ist weiterhin aufrecht (BMEIA 24.11.2020; vgl. MoFA CH 26.3.2020).

Im Ursprungsland des Coronavirus bleiben die Neuinfektionen seit Monaten derart niedrig, dass an den offiziellen Zahlen Zweifel bestehen. Konstant vermelden die chinesischen Behörden zwar neue Infektionen, aber die sind nahezu täglich im niedrigen zweistelligen Bereich. Tauchen doch kleinere Cluster auf, müssen sich alle Bewohner einem Test unterziehen. Zudem werden für einzelne Stadtviertel oder gesamte Städte strikte Ausgangssperren verhängt. Verwunderlich aber ist es dennoch, dass die Zahl der Neuinfektionen so gut wie nie 30 überschreitet (DS 12.10.2020).

Quellen:

?        Addendum (20.3.2020): Chinas Kampf gegen das Coronavirus: Europa, sei gewarnt!
https://www.addendum.org/coronavirus/china-und-das-coronavirus/, Zugriff 15.12.2020

?        AnA – Anadolu Agency (26.5.2020): COVID-19: 7 new cases in China, 19 in South
Korea, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/covid-19-7-new-cases-in-china-19-in-south-korea/1853895, Zugriff 15.12.2020

?        BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten (24.11.2020): China (Volksrepublik China), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/china/, Zugriff 15.12.2020

?        CGTN – China Global Television Network (8.6.2020): Chinese mainland reports 4 new COVID-19 cases, no new deaths, https://news.cgtn.com/news/2020-06-08/Chinese-mainland-reports-4-new-COVID-19-cases-no-new-deaths-R9cUqfA6re/index.html, Zugriff 15.12.2020

?        DP – Die Presse (4.4.2020): Was China vertuscht und die WHO ignoriert hat, https://www.diepresse.com/5795657/was-china-vertuscht-und-die-who-ignoriert-hat, Zugriff 11.12.2020

?        DS – Der Standard (12.10.2020): China, das Reich der rätselhaften Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000120861503/china-das-reich-der-raetselhaften-corona-zahlen, Zugriff 15.12.2020

?        DS – Der Standard (27.3.2020): China riegelt wegen Corona seine Grenzen ab,
https://www.derstandard.at/story/2000116236843/china-riegelt-wegen-corona-seine-grenzen-ab, Zugriff 15.12.2020

?        DW – Deutsche Welle (30.5.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert
Corona-Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-china-lockert-corona-auflagen/av-53366246, Zugriff 15.12.2020

?        DW – Deutsche Welle (8.5.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert Corona-
Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-china-lockert-corona-auflagen/av-53366246, Zugriff 15.12.2020

?        DW – Deutsche Welle (12.2.2020): China setzt auf Massen-Quarantäne gegen Corona-Virus, https://www.dw.com/de/china-setzt-auf-massen-quarant%C3%A4ne-gegen-corona-virus/a-52348053, Zugriff 16.11.2020

?        FORBES (17.4.2020): China Just Admitted Coronavirus Death Toll In Wuhan Was 50%
Higher Than Reported, https://www.forbes.com/sites/isabeltogoh/2020/04/17/china-just-admitted-coronavirus-death-toll-in-wuhan-was-50-higher-than-reported/#15c7d120702f,
Zugriff 15.12.2020

?        FR – Frankfurter Rundschau (26.5.2020): China nach Corona: Stadt will Gesundheit
der Bürger überwachen, https://www.fr.de/panorama/corona-virus-schweden-internationale-lage-russland-lockerungen-infizierte-zr-13754379.html, Zugriff 15.12.2020

?        FR24 – F (1.6.2020): China reports highest number of new Covid-19 cases in nearly
3 weeks, https://www.france24.com/en/20200601-china-reports-highest-number-of-new-covid-19-cases-in-nearly-3-weeks, Zugriff 15.12.2020

?        HB – Handelsblatt (19.2.2020): Coronavirus offenbart gravierende Mängel an Chinas
Gesundheitssystem, https://www.handelsblatt.com/politik/international/krankenversorgung-coronavirus-offenbart-gravierende-maengel-an-chinas-gesundheitssystem/25561166.html?ticket=ST-1039047-CrBiznv23udUClzvzT0p-ap4, Zugriff 15.12.2020

?        LVAk – Landesverteidigungsakademie Hauser, Gunther (5.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, Seite 167.

?        MoFA Ch – Ministry of Foreign Affairs of the People‘s Republic of China (26.3.2020):
Ministry of Foreign Affairs of the People's Republic of China National Immigration
Administration Announcement on the Temporary Suspension of Entry by Foreign Nationals
Holding Valid Chinese Visas or Residence Permits, https://www.fmprc.gov.cn/mfa_eng/wjbxw/t1761867.shtml?from=groupmessage&isappinstalled=0, Zugriff 15.12.2020

?        RSF – Reporters Sans Frontières (14.4.2020): Whistleblowing doctor missing after
criticizing Beijing's coronavirus censorship, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027934.html,
Zugriff 15.12.2020

?        SCMP – South China Morning Post (5.6.2020): Xi Jinping vows to build strong public health
system to ensure China’s stability, https://www.scmp.com/news/china/politics/article/3087609/xi-jinping-vows-build-strong-public-health-system-ensure-chinas, Zugriff 15.12.2020

?        SF – Sience Focus (9.4.2020): Aggressive Wuhan lockdown ‘halted coronavirus
outbreak’ in China, https://www.sciencefocus.com/news/aggressive-wuhan-lockdown-halted-coronavirus-outbreak-in-china/, Zugriff 15.12.2020

?        TG – The Guardian (23.5.2020): Global report: China records no new Covid-19 cases
for first time as Hertz files for bankruptcy, https://www.theguardian.com/world/2020/may/23/global-report-china-no-new-covid-19-cases-hertz-bankruptcy, Zugriff 15.12.2020

?        TG – The Guardian (23.4.2020): China coronavirus cases may have been four times
official figure, says study, https://www.theguardian.com/world/2020/apr/23/china-coronavirus-cases-might-have-been-four-times-official-figure-says-study, Zugriff 15.12.2020

?        TNYT – The New York Times (1.2.2020): As New Coronavirus Spread, China’s Old Habits Delayed Fight, https://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/01_2020_s_iss_hauser_china_1949_2019_kern_ae_final1105webv.pdf, Zugriff 9.12.2020

?        https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-update-reisehinweise-quarantaenebestimmungen.html#heading_aktuell_wichtig,

?        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.12.2020): Coronavirus: Situation in China, Aktuelle Lage und laufende Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-update-reisehinweise-quarantaenebestimmungen.html#heading_aktuell_wichtig, Zugriff 15.12.2020

?        XN - XINHUANET (4.6.2020): China stresses targeted COVID-19 containment measures,
developing vaccines and drugs, http://www.xinhuanet.com/english/2020-06/04/c_139114738.htm, Zugriff 15.12.2020

?        ZO – Zeit Online (14.4.2020): Chinas Exporte sinken um 6,6 Prozent, https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-04/coronavirus-china-exporte-rueckgang, Zugriff 15.12.2020

Politische Lage

Letzte Änderung: 17.12.2020

Die Volksrepublik (VR) China ist mit geschätzten 1,395 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2020) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 24.11.2020).

China ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert. Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB 10.2020; vgl. AA 6.11.2020).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauer" beruht (BMBF 2020; vgl. Heilmann 2016). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 11.3.2020). Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF 2020; vgl. Heilmann 2016).

Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 4.3.2020; vgl. BMBF 2020). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 4.3.2020; vgl. BMBF 2020) und ist formal das gesetzgebende Organ der VR China. Er tagt als Plenum einmal jährlich und beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 9.2019).

Eine parlamentarische Opposition zur KP Chinas gibt es nicht (AA 1.12.2020). Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen. Nach dem "Vorfall", der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden die politischen Reformer von der KP-Führung gesäubert (BS 29.4.2020). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KP Chinas unterstellt (BS 29.4.2020). Chinas Einparteiensystem unterdrückt die Entwicklung einer organisierten politischen Opposition rigoros. Selbst innerhalb der KPCh hat Xi Jinping seit 2012 seine eigene Macht und Autorität stetig ausgebaut, sowie eine selektive Antikorruptionskampagne geführt, um potenzielle Rivalen auszuschalten (FH 4.3.2020).

Der vom Präsidenten Xi Jinping konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen. Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine Transformation zur Demokratie auf der Grundlage der Herrschaft des Rechts keines der langfristigen strategischen Ziele der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung als bewusste Strategie, einer Bedrohung durch pro-demokratische Tendenzen und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 29.4.2020).

Zu Beginn der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte die Regierung an, dass trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich erhöht werden soll. Diese Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie den USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (FAZ 21.5.2020; vgl. WKO 1.12.2020).

Ungeachtet internationaler Proteste hat Chinas Nationaler Volkskongress die Einführung eines Sicherheitsgesetzes für Hongkong gebilligt, mit dem nach Ansicht von Kritikern die Bürgerrechte in der Sonderverwaltungszone massiv beschnitten werden. Zum Abschluss der Jahrestagung beauftragten die Abgeordneten den Ständigen Ausschuss des Parlaments, das Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit in Chinas Sonderverwaltungsregion zu erlassen (ZO 28.5.2020). Peking reagiert mit dem Sicherheitsgesetz auf die monatelangen, mitunter gewalttätigen Proteste der Hongkonger Demokratiebewegung im vergangenen Jahr. Das Gesetz soll "Abspaltung", "Subverson", "Terrorismus" und die "Gefährdung der nationalen Sicherheit" unter Strafe stellen und den offenen Einsatz festlandchinesischer Sicherheitsbehörden in Hongkong ermöglichen. Die Pekinger Pläne haben neue Proteste in Hongkong ausgelöst, bei denen es zu gewalttätigen Konfrontationen mit der Polizei kommt (ARTE 28.5.2020).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

?        AA – Auswärtiges Amt (6.11.2020): China – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/-/200846, Zugriff 11.12.2020

?        ARTE – Association Relative à la Télévision Européenne (28.5.2020): Chinas Volkskongress billigt umstrittenes Sicherheitsgesetz zu Hongkong, https://www.arte.tv/de/afp/neuigkeiten/chinas-volkskongress-billigt-umstrittenes-sicherheitsgesetz-zu-hongkong, Zugriff 11.12.2020

?        BMBF – Bundesministerium für Bildung und Forschung (2020): Allgemeine Landesinformationen: China, https://www.kooperation-international.de/laender/asien/china/allgemeine-landesinformationen/, Zugriff 11.12.2020

?        BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 11.12.2020

?        CIA – Central Intelligence Agency (24.11.2020): The World Factbook - China, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 11.12.2020

?        FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.5.2020): China erstmals seit 1990 ohne Wachstumsziel, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/volkskongress-eroeffnet-china-erstmals-seit-1990-ohne-wachstumsziel-16780739.html, Zugriff 11.12.2020

?        FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 11.12.2020

?        Heilmann, Sebastian (2016): Das politische System der Volksrepublik China, Springer Fachmedien Verlag

?        LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.190

?        ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

?        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (1.12.2020): Die chinesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-chinesische-wirtschaft.html#heading_wirtschaftslage, Zugriff 11.12.2020

?        ZO – Zeit Online (28.5.2020): Volkskongress verabschiedet Sicherheitsgesetz für Hongkong, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-05/china-volkskongress-verabschiedet-sicherheitsgesetz-fuer-hongkong, Zugriff 11.12.2020

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 17.12.2020

Wegen der Ausbreitung von COVID-19 kommt es in China zu verschärften Einreisekontrollen, Gesundheitsüberprüfungen und seit 28.03.2020 zu einer Einreisesperre für Ausländer (BMEIA 24.11.2020). Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert (AA 7.12.2020).

Aufgrund einer massiven Präsenz von Sicherheitskräften in besonders gefährdeten Regionen ist eine Wahrscheinlichkeit von Terroranschlägen in China generell niedrig (GW 19.6.2020). Berichten zufolge wurden in den letzten zehn Jahren 170 Millionen Überwachungskameras in Städten und Gemeinden im ganzen Land installiert (DFAT 3.10.2020). Dennoch kann es vereinzelt zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Auch sind in den letzten Jahren in China Anschläge verübt worden (EDA 23.7.2020). Konflikte und mutmaßliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung durch die Han-Mehrheitsbevölkerung und die anhaltende harte Linie der lokalen Regierung, können die laufende Problematik der muslimischen Gemeinschaft über die uigurischen Minderheiten hinaus noch verschärfen (GW 17.6.2020).

Zwar gibt es in China noch keine unversöhnlichen ethnischen, sozialen oder religiösen Spaltungen, soziale Unruhen sind allerdings an der Tagesordnung. Auch wenn die meisten Demonstrationen als Ausdruck der Unzufriedenheit mit der Regierungspolitik personell meist gering ausfallen, betreffen sie dennoch existentielle Fragen wie Lohnrückstände, dem Abriss von Häusern und der Umsiedlung oder Enteignung (BS 29.4.2020). Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlich Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt. Wesentliche Störungen sind aufgrund einer starken Sicherheitspräsenz unwahrscheinlich (GW 17.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, BS 29.4.2020).

China hat anhand der Vorkommnisse der späten 1980er Jahre gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 9.2019). Die staatliche Kontrolle durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Punkten und wichtigen Orten wird aufrechterhalten (BS 29.4.2020). Medienberichten zu Folge haben die chinesische Polizei und die Sicherheitsbehörden 2016 damit begonnen, Fotodatenbanken, künstliche Intelligenz und Überwachungskameras mit Gesichtserkennungstechnologie zu kombinieren, um Verdächtige und "destabilisierende Akteure" in der Gesellschaft aufzuspüren (DFAT 3.10.2020). Berichten zufolge werden auch gewonnene DNA-Proben, Urinproben, Sprachaufzeichnungen, Fingerabdrücke, Fotos und eine Vielzahl von persönlichen Daten von den Sicherheitsbehörden gesammelt (BBC 19.12.2019; vgl. RFA 23.8.2019, HRW 16.5.2017).

Auf der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte der Ministerpräsident an, dass auch trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten, der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich steigen soll. Die Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie die USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (SN 22.5.2020; vgl. FAZ 21.5.2020, WKO 12.5.2020)

China und Russland:

Die chinesisch-russischen Beziehungen werden aus chinesischer Sicht als eine "stabile strategische Partnerschaft" betrachtet (LVAk 5.2020; vgl. GH 17.2.2016). Diese politische, wirtschaftliche und auch militärische Partnerschaft beruht auf einer nüchternen Einschätzung der jeweiligen nationalen Interessen (CISR 2020; vgl. LVAk 5.2020). Langfristigen Aussichten für die chinesisch-russische Partnerschaft sind ungewiss. Vor dem Hintergrund eines unruhigen internationalen Umfelds stehen China und Russland vor großen Herausforderungen, um die Dynamik ihrer Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten (CISR 2020).

Seit 2003 arbeiten Russland und China eng im UN-Sicherheitsrat zusammen. Um die jeweiligen Positionen zu koordinieren, werden die diplomatische Rahmenstrukturen der BRICS (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika)-Gruppe und die SCO (Shanghai Cooperation Organization – SCO), Russland, China, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan genutzt. Äußerst relevant stellt sich die Sicherheitskooperation innerhalb der SCO dar. Diese widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen soll auch ein Austausch nachrichtendienstlicher Informationen erfolgen und Auslieferungsabkommen exekutiert werden (LVAk 5.2020; vgl. BAMF 2.2020).

China und Indien:

Der südasiatische Subkontinent ist der bedeutendste geopolitische Rivale Chinas in Asien (IPG 15.10.2020). Die Streitigkeiten zwischen China und Indien über den Grenzverlauf im bevölkerungsarmen Himalaya-Gebiet ist seit dem Grenzkrieg von 1962 nicht beigelegt (LVAk 5.2020). China und Indien beanspruchen gegenseitig Geländeabschnitte, wobei es gelegentlich zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in diesem Grenzgebieten kommt (LVAk 5.2020; vgl. REUTERS 2.9.2020). Ein "Handgemenge" zwischen indischen und chinesischen Soldaten führte zuletzt am 15. Juni 2020 zum Tod von Soldaten auf beiden Seiten (WSJ 17.6.2020).

China betreibt im Zuge seiner "String of pearls Strategy" (CEFIP 13.8.2019; vgl. FA 9/10 2019) den weiteren Ausbau von Häfen in befreundeten Staaten an der nördlichen Küste des Indischen Ozeans wie Kambodscha, Myanmar, Bangladesch, Sri Lanka, Pakistan, den Malediven und darüber hinaus in Afrika forciert aus und bedroht damit im Zuge der "Belt and Road"-Initiative Einflusssphären Indiens in diesem Raum (DRM 26.8.2019). Die guten Beziehungen zwischen China und Pakistan stellen besonders im Hinblick auf den verbindenden Wirtschaftskorridor und die Unterstützung Chinas der pakistanische Anliegen im Kaschmir ein weiterer Konfliktpunkt zwischen China und Indien dar (SWP 2016; vgl. DRM 26.8.2019).

China und USA:

Die Verschlechterung der Beziehungen zwischen China und den USA sowie eine zunehmend konfrontative diplomatische Sprache und militärische Haltung erhöhen das Risiko unbeabsichtigter Eskalationen in den umstrittenen Regionen (GW 23.8.2020; vgl. DRM 26.8.2020).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (7.12.2020): China: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuelles, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/chinasicherheit/200466#content_1, Zugriff 11.12.2020

?        BBC – British Broadcasting Corporation (5.12.2019): Chinese residents worry about rise of facial recognition, https://www.bbc.com/news/technology-50674909, Zugriff 11.12.2020

?        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2.2020): Länderreport 22; China; Situation der Muslime, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025535/laenderreport-22-china.pdf, Zugriff 14.12.2020

?        BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2020): China, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/china/, Zugriff 11.12.2020

?        BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 11.12.2020

?        CEFIP – Carnegie Endowmwnt for International Peace (13.8.2019): New Delhi Remains Washington’s Best Hope in Asia, https://carnegieendowment.org/2019/08/13/new-delhi-remains-washington-s-best-hope-in-asia-pub-79666, Zugriff 11.12.2020

?        DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 11.12.2020

?        DRM – De Re Militaria (26.8.2019): The Chinese String of Pearls or How Beijing is Conquering the Sea, https://drmjournal.org/2019/08/26/the-chinese-string-of-pearls-or-how-beijing-is-conquering-the-sea/, Zugriff 11.12.2020

?        EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (23.7.2020): Reisehinweise für China, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/china/reisehinweise-fuer-china.html, Zugriff 11.12.2020

?        FA – Foreign Affairs (9/10 2019): The India Dividend, New Delhi Remains Washington’s Best Hope in Asia, https://www.foreignaffairs.com/articles/india/2019-08-12/india-dividend?gpp=WlLQHrv60hOMo/LWqt4OfjptV0xxVkgyaFRqSTlDUWN3TFhkQmNUNmRnVDZ2T3g3cjFvOU9Udm4zRTFNKzRDdTZ4bG5wWWdpdlVXTUdkT1JJOjlmMGVkZTNjMTY2NTg0YjBlYjJmODI0MTVkN2Q4MzhlYzFlMmE0MmVlMDhiMGQxZGRlMjA2OGY1ZmU3ZmY2MmU%3D, Zugriff 11.12.2020

?        FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.5.2020): China erstmals seit 1990 ohne Wachstumsziel, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/volkskongress-eroeffnet-china-erstmals-seit-1990-ohne-wachstumsziel-16780739.html, Zugriff 11.12.2020

?        GH – Gateway House (17.2.2016): How China Sees Russia, https://www.gatewayhouse.in/how-china-sees-russia/, Zugriff 11.12.2020

?        GW – GardaWorld (23.8.2020): China Country Report, Executiv Summary https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china, Zugriff 11.12.2020

?        GW – GardaWorld (19.6.2020): China Country Report, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china, Zugriff 11.12.2020

?        GW – GardaWorld (17.6.2020): China Country Report, Social Stability, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china, Zugriff 11.12.2020

?        HRW – Human Rights Watch (16.5.2017): China: Police DNA Database Threatens Privacy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1400058.html, Zugriff 11.12.2020

?        IPG – Internationale Politik und Gesellschaft (15.10.2020): Indische Visionen, https://www.ipg-journal.de/regionen/asien/artikel/indien-4712/, Zugriff 11.12.2020

?        LVAk – Landesverteidigungsakademie (5.2020): Hauser, Gunther (5.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, Seite 101 - 108, 109 - 112.

?        LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.228

?        REUTERS (2.9.2020): Grenzkonflikt zwischen Indien und China flammt wieder auf, https://de.reuters.com/article/indien-china-grenzkonflikt-idDEKBN25Z181, Zugriff 11.12.2020

?        RFA – Radio Free Asia (23.8.2019): China Gears up to Collect Citizens' DNA Nationwide, https://www.rfa.org/english/news/china/collect-08232019115209.html, Zugriff 11.12.2020

?        SN – Salzburger Nachrichten (22.5.2020): Chinas Volkskongress eröffnet - Hongkong und Corona im Fokus, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/chinas-volkskongress-eroeffnet-hongkong-und-corona-im-fokus-87870631, Zugriff 11.12.2020

?        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (2016): Wagner, C.: Die Auswirkungen des China-Pakistan Economic Corridor (CPEC). Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, https://nbnresolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-46698-5, Zugriff 11.12.2020

?        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 11.12.2020

?        WSJ – Wall Street Journal (17.6.2020): The China-India Clash, https://www.wsj.com/articles/the-china-india-clash-11592435121, Zugriff 11.12.2020

Rechtsschutz und Justizwesen

Letzte Änderung: 17.12.2020

Die Führung unternimmt Schritte, das Rechtssystem auszubauen (AA 1.12.2020). Auf der Plenartagung des Zentralausschusses der KPCh im Oktober 2019 wurde die Notw

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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