Entscheidungsdatum
22.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W285 2224223-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2019, Zahl: 23955302-170632900, betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2021, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird insofern s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 7 (sieben) Jahre h e r a b g e s e t z t wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2019 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der seit dem Jahr 1986 im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Polens, weise insgesamt elf näher dargestellte strafgerichtliche Verurteilungen insbesondere wegen Eigentums- und Suchtmitteldelikten auf, habe bereits mehrfach Haftübel verspürt und habe sich bereits zweimal in einer Therapie zur Suchtmittelentwöhnung befunden. Er habe durch sein strafbares, persönlich vorwerfbares und beharrlich fortgesetztes Verhalten gezeigt, dass er mit beachtlicher krimineller Energie ausgestattet sei und eine tatsächliche, nachhaltige, maßgebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten auch in der Zukunft fortsetzen werde. In Bezug auf den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab seien die Zeiten der Freiheitsstrafen zu berücksichtigen gewesen, welche die Kontinuität des Aufenthaltes grundsätzlich unterbrechen würden, sodass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht zur Anwendung gelangen würde. Selbst wenn man aber von einer durchgehenden zehnjährigen Aufenthaltsdauer ausgehen würde, wäre der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers als erfüllt anzusehen. Dem Beschwerdeführer komme das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs. 1 NAG zu, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das Vorliegen von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraussetzen würde. Dies sei bereits angesichts der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität wie auch von Einbruchskriminalität zu bejahen.
Der Beschwerdeführer, welcher sich seit dem Alter von sechs Jahren durchgehend in Österreich aufhalte, habe im Bundesgebiet die Volks- und Hauptschule sowie einen polytechnischen Lehrgang absolviert, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Dieser sei seit März 2002 keiner legalen Beschäftigung mehr nachgegangen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Hilfeleistungen seiner Familie, Gelegenheitsjobs und Sozialleistungen bestritten. Während seines Aufenthaltes sei dieser wiederholt als obdachlos gemeldet gewesen, seit 24.05.2017 befinde er sich durchgehend in Strafhaft. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich würden seine Mutter und sein Stiefbruder leben, welche österreichische Staatsbürger seien. Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis C und sei Schmerzpatient, darüber hinaus weise er keine lebensbedrohenden Erkrankungen auf. Er sei arbeitsfähig, spreche zumindest grundlegend Polnisch und kenne die in Polen bestehenden kulturellen Werte. Seine Erkrankung sei auch in Polen einer Behandlung zugänglich. Es hätten keine Umstände ausgemittelt werden können, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein werde, sich in Polen eine Lebensgrundlage zu schaffen und den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen durch Besuche sowie mittels moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Angesichts der bereits dargestellten kontinuierlichen Straffälligkeit sei das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Aus den bereits angeführten Gründen gehe vom Beschwerdeführer eine derartige Gefahr aus, dass weder ein Durchsetzungsaufschub erteilt noch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde eingeräumt habe werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.10.2019, beim Bundesamt am gleichen Datum einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge das erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben, in eventu die Befristung des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren angemessen herabsetzen, einen Durchsetzungsaufschub gewähren sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen. Weiters wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Dem Beschwerdeschriftsatz beiliegend wurde ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.09.2019 übermittelt, in welchem der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, infolge einer Operation an der Wirbelsäule im Jahr 2003 arbeitsunfähig zu sein und keine Möglichkeit zu haben, in einem fremden Land ohne Wohnmöglichkeit, ohne Verwandte, ohne Ausbildung und ohne ausreichende Sprachkenntnisse zu überleben. Seine Straftaten seien auf seine Suchterkrankung zurückzuführen, welche während der gegenwärtigen Strafhaft erfolgreich therapiert worden sei.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 10.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 09.10.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein vom Beschwerdeführer nachgereichtes arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten vom 18.07.2010, einen Operationsbericht vom 14.03.2003, einen Befundbericht vom 19.08.2008 sowie ein Schreiben eines Allgemeinmediziners vom 21.05.2003.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2019 wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Mit Schreiben vom 28.12.2020 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die am 19.12.2020 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 19.05.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu welcher die Verfahrensparteien ordnungsgemäß geladen wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Der Beschwerdeführer, welcher zu diesem Zeitpunkt eine aufrechte behördliche Meldung im Bundesgebiet besaß, ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Die erkennende Richterin ordnete daraufhin gemäß § 42 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit an.
Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG.
Da eine Zustellung der Verhandlungsniederschrift an der aufrechten Meldeadresse des Beschwerdeführers erfolglos verlief, erfolgte am 28.05.2021 eine Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG (vgl. etwa Kopie seines abgelaufenen polnischen Reisepasses, AS 79; ansonsten unstrittig).
Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter, seinem zwischenzeitlich verstorbenen Stiefvater und seinem Stiefbruder im Alter von fünf Jahren im Jahr 1986 in das Bundesgebiet ein, wo er seit 14.01.1986 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seiner Mutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt. Dem Beschwerdeführer kam zumindest ab 08.04.2002 und auch zum Zeitpunkt des Unionsbeitritts Polens am 01.05.2004 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht als Drittstaatsangehöriger im Bundesgebiet zu (vgl. etwa österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter des Beschwerdeführers vom 15.12.1992, AS 103; Information über unbefristeten Aufenthaltstitel der BPD Wien vom 08.04.2002, AS 107).
Polen trat mit 01.05.2004 der Europäischen Union bei. Seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union kommt dem Beschwerdeführer daher die Eigenschaft eines Unionsbürgers bzw. EWR-Bürgers zu. Der Beschwerdeführer verfügt unstrittig über keine Anmeldebescheinigung (vgl. Auszug Zentrales Fremdenregister 24.03.2021). Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine EU-Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a AuslBG ausgestellt worden wäre.
Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.08.2021; Meldebestätigung des XXXX vom 23.04.2012, AS 421f):
19.11.1985 – 13.01.1986
Gemeldete Unterkunft
14.01.1986 - 26.05.2004
Hauptwohnsitz
22.10.2003 - 21.01.2004
Nebenwohnsitz Justizanstalt
21.01.2004 - 01.08.2005
Nebenwohnsitz
05.08.2005 – 17.07.2006
Nebenwohnsitz Justizanstalt
17.07.2006 – 27.07.2006
Hauptwohnsitz
27.07.2006 – 21-06.2007
Hauptwohnsitz Justizanstalt
22.06.2007 – 12.07.2007
Obdachlos
12.07.2007 - 10.12.2008
Hauptwohnsitz ( XXXX )
10.12.2008 - 16.10.2013
Hauptwohnsitz
10.01.2013 – 16.01.2013
Nebenwohnsitz Justizanstalt
16.01.2013-31.01.2013
Nebenwohnsitz Justizanstalt
31.01.2013 – 22.04.2013
Nebenwohnsitz Justizanstalt
22.04.2013-08.01.2015
Nebenwohnsitz Justizanstalt
19.01.2015-09.02.2015
Hauptwohnsitz
07.05.2015 – 18.05.2016
Obdachlos
18.05.2016-14.10.2016
Hauptwohnsitz ( XXXX )
11.11.2016 – 03.12.2016
Obdachlos
03.12.2016-07.02.2017
Hauptwohnsitz Justizanstalt
07.02.2017-03.04.2017
Hauptwohnsitz ( XXXX )
03.04.2017 – 24.05.2017
Obdachlos
24.05.2017-12.09.2017
Hauptwohnsitz Justizanstalt
12.09.2017-18.12.2020
Hauptwohnsitz Justizanstalt
29.12.2020 -03.08.2021
Obdachlos
Seit 23.08.2021
Hauptwohnsitz
Darüber hinaus liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers in Österreich nachfolgende Versicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.3.2021):
01.08.1996 – 31.03.1997
Angestelltenlehrling
29.04.1997 – 13.05.1997
Arbeitslosengeldbezug
03.06.1997 – 23.06.1997
Arbeitslosengeldbezug
24.06.1997 – 27.06.1997
Arbeiter
01.08.1997 – 26.01.1998
Arbeiterlehrling
02.06.1998 – 01-07.1998
Angestellter
09.11.1998 – 09.11.1998
Arbeiter
11.11.1998
Arbeiter
13.11.1998
Arbeiter
22.02.1999
Arbeiterlehrling
08.03.1999 – 27.03.2000
Arbeiterlehrling
11.09.2000 – 08.11.2000
Arbeiterlehrling
28.01.2002 – 28.02.2002
Arbeiter
14.03.2002 – 31.07.2002
Arbeitslosengeldbezug
01.08.2002 – 10.09.2002
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
12.09.2002
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
14.09.2002 – 16.01.2003
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
15.09.2003 – 21.10.2003
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
02.08.2005 – 04.08.2005
Arbeitslosengeldbezug
22.06.2007 – 03.10.2007
Arbeitslosengeldbezug
08.10.2007 – 18.01.2007
Arbeitslosengeldbezug
07.02.2008 – 04.03.2008
Arbeitslosengeldbezug
28.03.2008 – 04.02.2009
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
16.04.2009 – 05.05.2009
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
03.03.2010 – 18.08.2010
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
01.09.2010 – 09.01.2013
KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsicherung
12.01.2015 – 28.02.2015
Arbeitslosengeldbezug
07.05.2015 – 02.06.2015
KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsicherung
03.06.2015 – 28.06.2015
Arbeitslosengeldbezug
21.07.2015 – 17.08.2015
KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsicherung
18.08.2015 – 21.10.2015
Arbeitslosengeldbezug
22.10.2015 – 15.11.2015
KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsicherung
16.11.2015 – 31.12.2015
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
01.01.2016 – 03.02.2016
KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsicherung
04.02.0216 – 19.05.2016
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
19.10.2016 – 02.12.2016
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
08.02.2017 – 17.07.2017
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
22.12.2020 – laufend
Arbeitslosengeldbezug
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bisher insgesamt elf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (vgl. aktenkundige Strafregisterauszüge, zuletzt vom 15.07.2021):
Mit Urteil des ehemaligen XXXX vom 23.11.2000 (rechtskräftig am 27.11.2000), wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher wegen §§ 127, 129 Abs. 1, 15 StGB und §§ 223 Abs. 1, 224, 229 Abs. 1 und 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Wochen verurteilt, welche ihm unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.09.2001 (rechtskräftig am gleichen Datum) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz StGB, § 15 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beschluss gefasst, die im Urteil des JGH vom 23.11.2000 gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
A. fremde bewegliche Sachen in einem S. 25.000,- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
I. wegzunehmen versucht hat, und zwar in zwei Angriffen am 30.03.2001 und am 02.04.2001 Berechtigten einer Firma jeweils einen Videoprojektor im Wert von S. 110.500,-
II. weggenommen hat, und zwar
1. am 02.04.2001 Berechtigten eines Fitnessstudios durch Aufbrechen einer Kassenlade S. 2.500,- Bargeld;
2. zwischen dem 29.03.2001 und 30.03.2001 Berechtigten einer Firma eine Sony Playstation und elf Stangen Zigaretten in nicht mehr feststellbarem Wert durch Einsteigen in die Geschäftsräumlichkeiten und Aufbrechen eines Behältnisses;
B. am 02.04.2001 eine unbekannt gebliebene Baufirma dadurch geschädigt hat, dass er eine fremde bewegliche Sache, und zwar eine Stehleiter, aus deren Gewahrsam dauernd entzogen hat, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen
C. zwischen Anfang 2001 und 02.04.2001 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin, erworben und besessen sowie am 03.04.2001 einem unbekannt gebliebenen Abnehmer überlassen hat.
Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Landesgericht als mildernd das Geständnis sowie den Umstand, dass es bei den Diebstählen teilweise beim Versuch geblieben war, sowie als erschwerend die Vorstrafe und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen.
(vgl. Kopie des Urteils vom 13.09.2001, AS 487 ff)
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.12.2003 (rechtskräftig am 10.12.2003) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Zudem wurde die mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 17.12.2001 bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
A. anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern
1. wegzunehmen versucht hat, und zwar am 22.10.2003 einer Person durch Öffnen ihres PKW mittels Schlossstiches, mithin durch Einbruch in ein Transportmittel, vermögenswerte Gegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert;
2. weggenommen hat, und zwar am 14.05.2003 einer Person ein Handy im Wert von EUR 30,-;
B. am 19.08.2003 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Kassa samt Flachbild-Touchscreen im Wert von EUR 1.500,- einer Diskothek, dadurch vorsätzlich beschädigt hat, dass er diese zertrümmerte;
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht das umfassende reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd sowie die beiden einschlägigen Vorstrafen, die Faktenmehrheit beim Diebstahl und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend.
(vgl. Kopie des Urteils vom 03.12.2003, AS 461 ff)
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.09.2005 (rechtskräftig am gleichen Datum) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 2, 129 Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Weiters wurde beschlossen, die gewährte bedingte Entlassung aus der Strafhaft zu widerrufen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einem der Religionsausübung dienendem Raum, nämlich der Sakristei einer Kirche, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu schaffen, fremde bewegliche Sache den Berechtigten einer Pfarre durch Nachsperre mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in einen Kasten, sohin ein Behältnis,
I. weggenommen hat, und zwar am 04.08.2005 EUR 94,- Bargeld;
II. wegzunehmen versucht hat, und zwar am 05.08.2005 Bargeld in unbekannter Höhe.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis, den teilweisen Versuch und die Schadenswiedergutmachung als mildernd sowie den extrem raschen Rückfall und die drei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend.
(vgl. Kopie des Urteils vom 02.09.2005, AS 477 ff)
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.09.2008 (rechtskräftig am 15.09.2008) wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 15.05.2008 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar
I. 16,5 g Cannabiskraut erworben und besessen hat
II. 3,4 g Cannabisharz einer anderen Person verkauft hat;
Dem Beschwerdeführer wurde die Weisung erteilt, die begonnene Therapie im XXXX fortzusetzen und dem Gericht unaufgefordert über den Verlauf der Therapie zu berichten.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen.
(vgl. Kopie des Urteils vom 12.09.2008, AS 449 ff)
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.11.2010 (rechtskräftig am 03.12.2010) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 2 dritter Fall und Abs. 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und dritter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Zudem wurde die bedingte Strafnachsicht zu XXXX widerrufen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.03.2010 bis 25.08.2010
A. vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen überlassen hat, und zwar
1. in mehrfachen Angriffen an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer insgesamt zumindest 20 Gramm Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf;
2. am 10.09.2010 zwei Stück Substitol an einen abgesondert verfolgten Abnehmer zu einem Preis von EUR 25,-
B. gewerbsmäßig zum Zweck der Suchtgiftgewinnung 13 Stück Cannabispflanzen angebaut hat;
C. 30 Gramm Cannabiskraut erzeugt und besessen hat.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd sowie die einschlägigen Vorstrafen und mehrere Vergehen als erschwerend.
(vgl. Kopie des Urteils vom 30.11.2010, AS 371)
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.03.2013 (rechtskräftig am gleichen Datum) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer sowie weitere Personen
A. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich morphinhältige Substitol-200-Kapseln, beinhaltend pro Kapsel 150 mg Morphin,
I. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG), nicht jedoch das 15-fache der Grenzmenge, übersteigenden Menge anderen gewinnbringend überlassen hat, und zwar
1. der Beschwerdeführer mit einem weiteren Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) im Zeitraum Anfang November 2012 bis 05.01.2013 in zwei Angriffen insgesamt 120 Stück an eine abgesondert verfolgte Person;
2. der Beschwerdeführer im Zeitraum Anfang November 2012 bis 05.01.2013 weitere 30 Stück an die gleiche Person;
Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und dessen Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd sowie die sechs einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen als erschwerend.
(vgl. Kopie des Urteils vom 01.03.2013, AS 509 ff).
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.02.2016 (rechtskräftig am 16.02.2016) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, und zwar
I. am 16.06.2015 ein Fahrrad ohne Hinterrad im Wert von EUR 700,-;
II. am 17.09.2015 mehrere gebrauchte Handys, Spirituosen, Parfums und zwei Stangen Zigaretten in nicht mehr festzustellendem Wert Verfügungsberechtigten eines Unternehmens durch Einbruch in ein Gebäude, indem er das Schubfenster einschlug und in das Gebäude einstieg.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und die Sicherstellung des Diebesgutes zu Faktum I. als mildernd sowie die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und die Begehung innerhalb der Probezeit als erschwerend (vgl. Kopie des Urteils vom 10.02.2016, AS 281 ff).
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.12.2016 (rechtskräftig am 20.12.2016) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 03.12.2016 vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich sowie unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift, nämlich Substitol (enthaltend Morphinsulfatpentahydrat), anderen gegen Entgelt
I. überlassen hat, und zwar zwei Tabletten à 200 mg zum Preis von EUR 30,- an einen verdeckten Ermittler des XXXX ;
II. zu überlassen versucht hat, und zwar fünf Tabletten à 200 mg, indem er diese an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbaren Weiterverkauf bereithielt.
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd sowie die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend (vgl. Kopie des Urteils vom 20.12.2016, Aktenteil 2 AS 125 ff).
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 17.01.2017 (rechtskräftig am 20.01.2017) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 letzter Fall SMG und nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde abgesehen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
I. am 11.07.2015 einer Person drei Kugeln Heroin verschafft hat, indem er diese an einen gesondert verfolgten Verkäufer vermittelt hat;
II. am 18.09.2015 eine Kugel Heroin zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat;
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis als mildernd sowie die drei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend.
(vgl. Kopie des Urteils vom 17.01.2017, AS 323 ff)
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.06.2017 (rechtskräftig am 27.06.2017) wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a dritter Fall SMG zu einer Freiheitstrafe in der Höhe von 15 Monaten verurteilt.
Jener Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Substitol mit 150 mg Morphin pro Kapsel, anderen verschafft hat, indem er am 23.05.2017 an einem öffentlichen allgemein zugänglichen Ort, nämlich bei einer U-Bahn-Station, öffentlich, und zwar von mindestens zehn Personen unmittelbar wahrnehmbar, einem verdeckten Ermittler zwei Stück Substitol enthaltend 150 mg Morphin, insgesamt sohin 300 mg Morphin, dadurch verschafft hat, dass er den verdeckten Ermittler an einen weiteren Täter vermittelte, welcher ihm in der Folge zwei Stück Substitol überließ.
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd sowie die zehn einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Vorliegen der Voraussetzung der Strafschärfung bei Rückfall und die Tatbegehung während offenen Strafaufschubs nach § 39 Abs. 1 SMG als erschwerend.
(vgl. Kopie des Urteils vom 20.06.2017, AS 339 ff)
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die den zitierten strafgerichtlichen Urteilen zugrundliegenden Straftaten begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Gegen den Beschwerdeführer war überdies von 10.06.2008 bis 03.10.2018 ein Waffenverbot aufrecht (vgl. Auszug Personeninformation 20.09.2017, AS 17).
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 10.12.2020 wurden die am 27.06.2017, 16.02.2016 und 20.12.2016 verhängten Freiheitsstrafen im Ausmaß von zu 1. 15 Monaten, zu 2. 21 Monaten und zu 3. eines Jahres, somit eine Strafe im Gesamtausmaß von einem Jahr und 36 Monaten, nachdem der Beschwerdeführer einen Teil von einem Jahr und 33 Monaten verbüßt hatte, gemäß § 46 Abs. 1 StGB im restlichen Ausmaß von drei Monaten bedingt nachgesehen und er am 18.12.2020 bedingt entlassen. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren bestimmt und für diesen Zeitraum die Bewährungshilfe angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde zudem die Weisung erteilt, eine ambulante Drogentherapie zu absolvieren und dem Gericht den Beginn und die laufende Einhaltung der Weisung im Wege der Bewährungshilfe nachzuweisen (vgl. Beschluss Landesgericht XXXX 10.12.2020).
Nach Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am 19.12.2020 nach Polen abgeschoben (vgl. Mitteilung BFA 28.12.2020).
Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet die Volksschule und schloss die Hauptschule sowie einen polytechnischen Lehrgang in Österreich ab. Eine darüberhinausgehende Schuldbildung oder eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. Er verfügt damit über keine Berufsausbildung und weist im Verhältnis zu seiner Aufenthaltsdauer nur geringe Zeiträume einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf. Der Beschwerdeführer ging zuletzt im Jahr 2002 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, seither bestanden längerfristige Bezüge von Sozialversicherungsleistungen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) sowie von Mindestsicherung (vgl. Beschwerdeschrift 01.10.2019, Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 17.09.2019 und 13.06.2019; Sozialversicherungsdatenauszug 24.03.2021).
Einem arbeitsmedizinischen Sachverständigen-Gutachten vom 18.07.2010 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Befundlage aus arbeitsmedizinischer Sicht unbefristet weder Arbeits- noch Kursfähigkeit vorliege. Laut Institut für Suchtdiagnostik bestehe beim Beschwerdeführer eine Opiatabhängigkeit in Substitution, eine Benzodiazepinabhängigkeit mit hoher Tagesdosis, eine rezidivierende depressive Erkrankung sowie eine Persönlichkeitsstörung. Weiters bestünden deutliche Hinweise auf ein organisches Psychosyndrom. Somatisch sei der Beschwerdeführer wegen einer Myelopathie schwerst beeinträchtigt. Bei diesem bestehe ein Zustand nach dorsoventraler Spondylodese TH 12-L2, außerdem leide er an Hepatitis C. Aktuellere ärztliche Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, ihn treffen keine Sorgepflichten. In Österreich leben die Mutter und der Stiefbruder des Beschwerdeführers, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Der Beschwerdeführer wohnt mit diesen Angehörigen in keinem gemeinsamen Haushalt und steht in keinem persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu diesen. Seinen Angehörigen wird es künftig möglich sein, den Beschwerdeführer außerhalb von Österreich zu besuchen und den Kontakt überdies telefonisch und über das Internet aufrecht zu erhalten.
Laut seinen Aussagen ist der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2003 in Polen aufhältig gewesen und hat dort keine sozialen Bindungen mehr. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Kenntnisse der polnischen Sprache verfügt, um sich dort zu Recht zu finden.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.
Zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dem Umfang seiner Arbeitsfähigkeit zum Entscheidungszeitpunkt konnten mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren keine abschließenden Feststellungen getroffen werden. Es steht jedenfalls fest, dass sich sein Allgemeinzustand zuletzt nicht als derart eingeschränkt erwiesen hat, als dass er einer längerfristigen stationären Behandlung bedurft hätte oder pflegebedürftig gewesen wäre. Dieser war stets haftfähig. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, infolge einer im Jahr 2003 erfolgten Operation an der Wirbelsäule nicht mehr arbeitsfähig gewesen zu sein und er legte diesbezüglich ein im Jahr 2010 erstelltes arbeitsmedizinisches Sachverständigen-Gutachten vor, aus welchem sich dessen andauernde Arbeitsunfähigkeit ergibt. Festzuhalten ist jedoch, dass sich jenem Gutachten als vordergründiger Grund für die festgestellte Arbeitsunfähigkeit die Suchterkrankung des Beschwerdeführers entnehmen lässt; in welchem Umfang (davon unabhängig) wegen der Wirbelsäulenproblematik eine Teilnahme am Erwerbsleben eingeschränkt wäre, kann dem Gutachten nicht entnommen werden und es wurden auch vom Beschwerdeführer keine ärztlichen Unterlagen aktuelleren Datums vorgelegt, welche Aufschluss über seine aktuelle gesundheitliche Situation und allfällige Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben geben würden. Anzumerken ist, dass vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht worden ist, dass er während der Haft eine Suchttherapie erfolgreich absolviert habe, sodass bei Zutreffen dieses Vorbringens nicht auszuschließen wäre, dass der Umfang seiner Arbeitsunfähigkeit zum Entscheidungszeitpunkt anders zu bewerten wäre als im Jahr 2010. Da jedoch der Beschwerdeführer weder aktuelle ärztliche Unterlagen noch eine Bestätigung hinsichtlich einer absolvieren Suchttherapie vorgelegt hat und auch der mündlichen Beschwerdeverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, konnten genauere Feststellungen nicht getroffen werden; es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Herkunftsstaat Polen Zugang zum dortigen Gesundheit- und Sozialsystem haben wird, sodass es ihm auch außerhalb Österreichs möglich wäre, entsprechende Unterstützungsleistungen im Fall einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit zu empfangen.
Die zitierten Strafurteile sind aktenkundig. Der Beschwerdeführer hat deren Vorliegen nicht bestritten. Diese waren somit der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
Dass der Beschwerdeführer über gar keine Polnisch-Kenntnisse verfügt, hat sich nicht ergeben. Dieser brachte zwar vor, dass er nur gebrochen Polnisch spricht, doch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zum Alter von fünf Jahren in Polen gelebt hat, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dieser die polnische Sprache ausreichend erlernt hat.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche in der jeweiligen Klammer konkret angeführt und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn