TE Bvwg Beschluss 2021/9/30 W224 2192569-2

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

AsylG 2005 §2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2

Spruch


W224 2192569-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über den Antrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2021 auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2021, Ausfertigung in gekürzter Form vom 25.01.2021, abgeschlossenen Verfahrens W224 2192569-1, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , geb. 14.05.1988, StA. Iran, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das BFA wies den Antrag mit Bescheid vom 15.03.2018, Zl. 1122598503-170970309, gemäß §§ 3, 8, 10, 20 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab.

3. Gegen den Bescheid des BFA erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Am 07.01.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Am Ende der Verhandlung verkündete die zuständige Richterin mündlich, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt werde. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

5. Am 21.09.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag des BFA auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG ein. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, XXXX erfüllte den Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG, wonach dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Denn Pastor XXXX , Pastor der Vereinigten Pfingstkirche Österreichs, XXXX , habe in einer Zeugenbefragung zu einem anderen Verfahren im Wesentlichen angegeben, XXXX habe kein Interesse mehr am Besuch der Gottesdienste, sei nie erreichbar und melde sich nicht, habe den Besuch der Frauengruppe eingestellt und besuche auch sonst keine Aktivitäten der Gemeinde mehr. Aus der Sicht des Pastors „deute viel“ darauf hin, dass XXXX das Prinzip der Taqiya angewendet habe und für ihren persönlichen Zweck über ihre tatsächlichen Glaubensmotive in Täuschungsabsicht vorgegangen sei. Das BFA beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Stellungnahme des Pastors und den „Täuschungsvorsatz“ der XXXX zu allen rechtsrelevanten Entscheidungspunkten einzubeziehen und die „erstinstanzliche“ Entscheidung des BFA in allen Punkten zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 32 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) lautet:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

Zu A)

Das antragstellende BFA begehrt die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens betreffend XXXX , in welchem der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Beschwerdeverfahren wurde mit hg. Erkenntnis vom 07.01.2021 (mündliche Verkündung), gekürzte Ausfertigung zugestellt am 25.01.2021, rechtskräftig abgeschlossen.

Betreffend ein durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren kann die Wiederaufnahme ausschließlich mit einem Antrag gemäß § 32 VwGVG angestrebt werden, der beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106; VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010; ua).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen von Wiederaufnahmegründen – weil sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen – streng zu prüfen (vgl. etwa VwGH 22.3.2011, 2008/21/0428). Der Wiederaufnahmewerber muss den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darlegen (vgl. etwa VwGH 26.4.2013, 2011/11/0051). Der Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten (vgl. etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2018/11/0126 mit Verweis auf VwGH 26.4.2013, 2011/11/0051; 19.2.2014, 2013/08/0275; 14.3.2019, Ra 2018/18/0403; 4.3.2020, Ra 2020/18/0069). Das Rechtinstitut der Wiederaufnahme dient weder der allgemeinen Überprüfung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens noch hat es den Zweck, es zu ermöglichen, dass allfällige Versäumnisse einer Partei im Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung von (außerordentlichen) Rechtsmitteln im Wege über die Wiederaufnahme nachgeholt werden. Ebensowenig dient die Wiederaufnahme dazu, eine allfällige Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165; VfSlg. 18.919/2009).

Im Gegensatz zur gerichtlich strafbaren Handlung kann vom Erschleichen eines Erkenntnisses nur dann gesprochen werden, wenn das Erkenntnis seitens einer Verfahrenspartei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird (VwGH 8.9.1998, 98/08/0090; 7.9.2005, 2003/08/0171). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Erschleichung nur von der Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden, da im Tatbestand „Erschleichen“ ein „Sichzuwenden“ liegt, wofür jedenfalls die Behörde nicht in Betracht kommt (VwGH 19.2.1992, 91/12/0296; vgl. auch VwGH 8.11.1995, 93/12/0178; 28.9.2000, 99/09/0063). Der Verwaltungsgerichtshof rekurriert bei dieser Auslegung auf die „naheliegende Bestimmung des § 530 Abs. 1 Z. 3 ZPO, der von strafbaren Betrugshandlungen des Gegners oder eines Parteienvertreters spricht“ (VwGH 19.2.1992, 91/12/0296).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das „Erschleichen“ eines Erkenntnisses dann vor, wenn dieses in der Art zustande gekommen ist, dass beim Verwaltungsgericht von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Erkenntnis zugrunde gelegt worden sind (Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben und dem Entscheidungswillen), wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (VwGH 25.4.1995, 94/20/0779; 29.1.2004, 2001/20/0346; 8.6.2006, 2004/01/0470).

Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit sowie Nachhaltigkeit getragen zum christlichen Glauben konvertiert ist und dass sie regelmäßig an Gottesdiensten, Glaubenskursen und dem Gemeindeleben teilnimmt. Pastor XXXX hat dies mit seiner Zeugenaussage bestätigt. Die Beschwerdeführerin bestach in der Verhandlung durch außergewöhnliche Kenntnisse betreffend die Bibel und die christlichen Traditionen.

Zum Entscheidungszeitpunkt war daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass XXXX eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen des Bundesverwaltungsgerichts bewerkstelligte bzw. objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht machte, die als Erschleichung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar wären. Es ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennbar, inwiefern XXXX beim Bundesverwaltungsgericht von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hätte und diese Angaben dann dem Erkenntnis zugrunde gelegt worden seien.

Dem Wiederaufnahmeantrag ist daher mangels Erfüllung der dafür normierten Voraussetzungen nicht stattzugeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. eine mündliche Erörterung lässt angesichts des unstrittigen Sachverhaltes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten. Im vorliegenden Fall ging es nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Verfahrensgegenstand war nur die Lösung von Rechtsfragen. Es stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).

Dem antragstellenden BFA bleibt es jedoch ob des Vorbringens von Pastor XXXX unbenommen, zu prüfen, ob hinsichtlich XXXX die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG vorliegen, und der XXXX der Status der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, weil einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (vgl. Abschnitt C Z 5 GFK: „Wegfall der Umstände“).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung des Antrags stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. statt vieler VwGH 19.2.1992, 91/12/0296; 26.4.2013, 2011/11/0051).

Schlagworte

Beweismittel Christentum individuelle Verhältnisse Konversion mangelnder Anknüpfungspunkt Religion Voraussetzungen Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2192569.2.00

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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