TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/30 G303 2190383-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2021
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Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


G303 2190383-1/19E
G303 2190389-1/16E

Schriftliche Ausfertigung des am 28.04.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX , geboren am XXXX , und 2.) der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kuba, beide vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 05.03.2018, Zl. XXXX (zu 1.) und XXXX (zu 2.), betreffend Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2021, zu Recht:

A)       

I.       Den Beschwerden wird stattgegeben und den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba zuerkannt.

II.      Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III.    Den beschwerdeführenden Parteien kommt damit gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte mit einer Gültigkeit von drei Jahren (bis 28.04.2024) zu.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: BF2) stellten am 08.03.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

2. Am 09.03.2017 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion Wien die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF) statt.

3. Am 13.12.2017 sowie am 14.12.2017 wurden die BF im Asylverfahren niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) einvernommen.

4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, Regionaldirektion Salzburg, den BF zugestellt am 07.03.2018, wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

5. Mit dem am 20.03.2018 beim BFA, Regionaldirektion Salzburg, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhoben die BF durch ihren damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide in vollem Umfang.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 26.03.2018 vom BFA vorgelegt.

7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.04.2021 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF im Beisein ihrer Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Spanisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

8. Mit dem am 30.04.2021 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Kuba.

Die BF1 und die BF2 verließen Kuba gemeinsam am 07.07.2016 - rechtmäßig unter Verwendung gültiger Reisepässe – auf dem Luftweg und reisten nach Moskau (Russland). Von dort flogen die BF weiter nach Montenegro und mit dem Zug nach Serbien, wo sie sich drei Monate aufhielten. Danach reisten sie unrechtmäßig in Ungarn ein, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, der negativ entschieden wurde. Am 08.03.2017 fuhren die BF von Ungarn nach Wien, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF1 und die BF2 halten sich seitdem in Österreich auf.

Die BF1 und die BF2 führen seit dem Jahr 2011 eine Lebensgemeinschaft, welche bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die BF1 und die BF2 sind homosexuell.

Die BF1 und die BF2 leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die BF2 ist zum Entscheidungszeitpunkt schwanger.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF befand sich bis zu ihrer Ausreise in Kuba.

1.2. Die BF haben im gesamten Verfahren zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Kuba aufgrund ihrer Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation von der Gruppe „Die Damen in Weiß“, welche sich für Bürgerrechte in Kuba einsetzt, und durch ihre Teilnahme an Demonstrationen dieser Gruppe sowie durch ihre von außen erkennbare Homosexualität einer Verfolgung ausgesetzt sein würden.

Die BF identifizieren sich selbst als homosexuelle Frauen, wobei in Kuba ihre Homosexualität auch nach außen hin – in der Öffentlichkeit – wahrnehmbar und bekannt war. Die BF1 war aufgrund ihrer Homosexualität diskriminierenden Handlungen, Schikanen und auch Misshandlungen durch Angehörige der kubanischen Nationalpolizei ausgesetzt.

Die BF1 war aufgrund von regierungskritischen Aktivitäten, insbesondere der Teilnahme an Demonstrationen gegen die Castro-Regierung insgesamt zehn Jahre im Herkunftsstaat inhaftiert. Im Jahr XXXX wurde die BF1 wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt und war von XXXX bis XXXX in Kuba im Gefängnis, weil sie für die Rechte von politischen Gefangenen sowie für ein freies Kuba kämpfte. Im Jahr XXXX wurde die BF1 aus dem Gefängnis freigelassen und im selben Jahr wegen „Gefährlichkeit“ noch einmal verurteilt. Sie befand sich von XXXX bis XXXX erneut im Gefängnis.

Die BF1 ist Mitglied einer bestimmten Organisation rund um XXXX von der Gruppe „Damas en Blanca“ (Damen in Weiß). Als Mitglied dieser Gruppe nahm sie an regierungskritischen Märschen und Demonstrationen teil, schrieb Plakate und verteilte Flugzettel.

Die BF2 unterstützte die BF1 bei ihren regierungskritischen Aktivitäten und nahm selbst an Demonstrationen teil. Als Aktivistinnen der Gruppe von XXXX setzten sie sich für Menschenrechte, für die Rechte der Homosexuellen und die Freilassung der politischen Häftlinge ein.

Die BF wurden am XXXX , am Tag der Menschenrechte, aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration fünf Tage lang in einem Gefängnis eingesperrt.

Am XXXX wurde die BF1 erneut von der Polizei festgenommen und für einige Stunden festgehalten. Da sie erneut eine Ladung von der Polizei bzw. einem Gericht erhielt und wieder mit einer Inhaftierung rechnete, verließ die BF1 gemeinsam mit der BF2 am 07.07.2016 Kuba.

1.3. Zur aktuellen Lage in Kuba werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der gegenüber den BF offengelegten Quellen und den Länderberichten (Stand 23.07.2019) getroffen:

„Politische Lage:

Kuba definiert sich als sozialistische Republik. In Kuba werden Staat, Wirtschaft und Gesellschaft durch die Kommunistische Partei Kubas (PCC) und ihre Massenorganisationen zentral gelenkt. Der Staat bezieht seine Legitimität aus der Revolution von 1959 und wurde maßgeblich von Fidel Castro geprägt. Die Kommunistische Partei Kubas (PCC) ist die einzige zugelassene Partei und gilt als wichtigste politische Entität des Landes. Das elitäre Konzept hat sich in den neunziger Jahren gewandelt. Die PCC ist seitdem bestrebt, sich in eine Massenpartei zu transformieren. Sie zählt gegenwärtig circa 800.000 Mitglieder (AA 5.3.2019a; vgl. GIZ 4.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Mit Amtsantritt von Staats- und Ministerratspräsident Miguel Diaz-Canel am 19. April 2018 und dem Verbleib von Raul Castro als Erster Sekretär der kommunistischen Partei Kubas liegen die obersten Staats- und Parteiämter erstmals seit 1976 nicht mehr in einer Hand (AA 5.3.2019a). Raul Castro bleibt fürs Erste die Schlüsselperson im kubanischen Machtapparat (GIZ 4.2018).

Das kubanische System kennt keine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative (GIZ 4.2018). Oberstes Staatsorgan und de facto Legislativorgan ist der Staatsrat (Consejo de Estado) mit 31 Mitgliedern, daneben ist der Ministerrat (Consejo de Ministros) mit 33 Mitgliedern oberstes Exekutivorgan (AA 5.3.2019b). Präsident und Vizepräsident werden indirekt durch die Nationalversammlung gewählt (CIA 10.7.2019). Das Parlament (Asamblea Nacional del Poder Popular de Cuba; Nationalversammlung) besteht aus einer Kammer mit 614 Abgeordneten (AA 5.3.2019b). Das Wahlalter beträgt 16 Jahre; 53,2% der Abgeordneten sind Frauen (CIA 10.7.2019). Das Parlament tritt in der Regel nur zweimal im Jahr zu Plenarsitzungen von wenigen Tagen zusammen. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre; die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden im März 2018 statt (AA 5.3.2019b; vgl. CIA 10.7.2019). Alle Abgeordneten werden von der Kommunistischen Partei nominiert und die Wählerschaft kann die zur Wahl stehenden Kandidaten entweder wählen oder ablehnen (FH 4.2.2019).

Das autoritäre Einparteiensystem in Kuba schließt die Öffentlichkeit weitgehend von einer echten und autonomen politischen Beteiligung aus. Wahlen sind nicht durch freien und fairen Wettbewerb gekennzeichnet und wichtige politische Entscheidungen werden in der Praxis von der Führung der PCC getroffen. Die Kommunalwahlen sind die einzigen kubanischen Wahlen, bei denen mehr als ein Kandidat pro Amt antritt. Jedoch ist kein Wahlkampf erlaubt (FH 4.2.2019).

Mit dem langen Abschied Fidel Castros nach dessen schwerer Erkrankung 2006 und der schrittweisen Machtübernahme durch seinen Bruder Raul Castro begann eine Phase behutsamer wirtschaftlicher Reformschritte und etwas größerem Spielraum für Diskussionen, solange sich diese innerhalb des staatssozialistischen Rahmens bewegten (GIZ 4.2018). Im Dezember 2018 wurde der Entwurf für eine neue Verfassung von der Nationalversammlung angenommen, und im Februar 2019 in einem Volksreferendum bestätigt (AA 5.3.2019a; vgl. CIA 10.7.2019). 2014 wurden vom amerikanischen Präsidenten Barack Obama und Raul Castro die Wiederaufnahme diplomatischer Beziehungen und der Abbau einer Reihe von Restriktionen für Reisen und Wirtschaftsbeziehungen verkündet (GIZ 4.2018). Dieser Prozess geriet jedoch in den letzten Jahren ins Stocken, und Kuba gilt trotz der neuen Führung seit 2018 als undemokratisches Regime (FH 4.2.2019).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (5.3.2019a): Kuba: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kuba-node/-/212242, Zugriff

?        23.7.2019

?        AA - Auswärtiges Amt (5.3.2019b): Kuba: Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kuba-node/kuba/212206. Zugriff

?        23.7.2019

?        CIA - Central Intelligence Agency (10.7.2019): The World Factbook, Central America:

?        Cuba, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cu.html. Zugriff

?        23.7.2019

?        FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cuba, https://www.ecoi.net/en/document/2008153.html. Zugriff 1.7.2019

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2018): Kuba,

?        Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kuba/geschichte-staat/#c9874, Zugriff 2.7.2019

Rechtsschutz/Justizwesen:

Wenngleich die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz anerkennt, ist diese direkt der Nationalversammlung und der Kommunistischen Partei unterstellt, die Richter jederzeit ernennen oder aus dem Amt entfernen können. In der Praxis wird die Justiz voll und ganz von politischen Erwägungen dominiert (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019; vgl. BS 2019). Eine Gewaltenteilung zwischen dem Justizsystem, dem Staatsrat und der Kommunistische Partei ist nicht gegeben (USDOS 13.3.2019). Einige Straftatbestände sind im Gesetz nur vage definiert; sie werden zur Verfolgung der politischen Gegner des Regimes eingesetzt (FH 4.2.2019). Zivilgerichte gibt es auf Ebene der Gemeinden und Provinzen sowie auf nationaler Ebene; Sondergerichte sind zuständig für politische („konterrevolutionäre“) Opponenten und andere Fälle, die als relevant für die Staatssicherheit eingestuft werden. Diese werden hinter verschlossenen Türen abgehalten. Militärgerichte können ihre Jurisdiktion auch über Zivilisten ausüben, wenn der Angeklagte Mitglied des Militärs, der Polizei oder anderer Exekutivbehörden ist oder war (USDOS 13.3.2019).

Kubaner, die die Regierung kritisieren, sind weiterhin von Strafverfolgung bedroht. Sie profitieren nicht von verfahrensrechtlichen Garantien, wie dem Recht auf faire und öffentliche Anhörungen durch ein zuständiges und unparteiisches Gericht. In der Praxis sind die Gerichte der Exekutive und der Legislative untergeordnet (HRW 17.1.2019).

Die Gerichte halten sich oft nicht an das laut Gesetz allen Bürgern und Ausländern gleichermaßen zustehende Recht auf einen fairen Prozess (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Politisch motivierte Prozesse werden manchmal unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, da sich die Behörden auf „außergewöhnliche Umstände“ oder auf Relevanz für die „Staatssicherheit“ berufen. Laut Gesetz sind Angeklagte bis zum Beweis ihrer Schuld unschuldig, was in der Praxis von Behörden oft ignoriert wird, indem sie Druck auf die Angeklagten ausüben, ihre Unschuld zu beweisen. Viele Prozesse wurden rasch und ohne Zugang für die Presse abgeschlossen. Übersetzungsdienste werden bei Prozessen nicht immer zur Verfügung gestellt. Die Kriterien hinsichtlich der Zulassung von Beweismitteln sind willkürlich und diskriminierend (USDOS 13.3.2019).

Verteidiger haben grundsätzlich das Recht, die Unterlagen der Anklage einzusehen; dies ist nicht der Fall, wenn es sich um Verbrechen gegen die Staatssicherheit handelt. Viele, insbesondere politische Häftlinge, berichten, dass ihren Anwälten die Akteneinsicht durch administrative Hindernisse erschwert wird. In Gerichtsverfahren gegen Angeklagte, denen ein “Gefährdungspotential“ vorgeworfen wird, muss der Staat nur beweisen, dass der Angeklagte eine “Neigung“ zu Verbrechen hat, aber es muss keine konkrete kriminelle Handlung erfolgt sein. In solchen Fällen können Haftstrafen von bis zu vier Jahren verhängt werden. Dieses Gesetz wird üblicherweise gegen Prostituierte, Alkoholiker u.a. angewandt, aber auch gegen politische Aktivisten, die beispielsweise an öffentlichen Protesten teilgenommen haben (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2019): BTI 2018 | Cuba Country Report, https://www.bti- proiect.org/en/reports/countrv-reports/detail/itc/cub/. Zugriff 1.7.2019

?        FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cuba. https://www.ecoi.net/en/document/2008153.html. Zugriff 1.7.2019

?        HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Cuba. https://www.ecoi.net/ de/dokument/2002216.html. Zugriff 1.7.2019

?        USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cuba. https://www.ecoi.net/en/document/2004193.html. Zugriff 1.7.2019

Sicherheitsbehörden:

Das kubanische Militär. die „Revolutionären Streitkräfte“ (Fuerzas Armadas Revolucionarias). bestehen aus Land- See- und Luftstreitkräften sowie aus der Youth Labor Army (Ejercito Juvenil del Trabajo) (CIA 10.7.2019). Die Armee ist auf Kuba eine zentrale Stütze des Systems. da sie nicht nur Inhaberin der Militärgewalt ist. sondern auch als zentraler Wirtschaftsakteur auftritt (SWP 11.2018).

Das Innenministerium übt die Kontrolle über die Polizei. die inneren Sicherheitskräfte und die Haftanstalten aus. Die „Nationale Revolutionäre Polizei“ ist das primäre Exekutivorgan des Landes. Spezialeinheiten der zuständigen Ministerialabteilung für Staatssicherheit sind für die Beobachtung. Infiltrierung und Unterdrückung von unabhängigen politischen Aktivitäten verantwortlich. Die Polizei unterstützt die Staatssicherheitsagenten bei der Ausführung von Hausdurchsuchungen und Festnahmen und stellt Räumlichkeiten für Verhöre zur Verfügung. wobei routinemäßig und straffrei das Verfahrensrecht verletzt wird. Mitglieder der Sicherheitskräfte agieren bei der Verübung von zahlreichen und schwerwiegenden Vergehen gegen Bürger- und Menschenrechte überdies oft straffrei (USDOS 13.3.2019).

Obwohl der Einsatz von Zwang bei Verhören gesetzlich verboten ist. bedienen sich Polizei- und Sicherheitskräfte bisweilen aggressiver Techniken und auch körperlicher Übergriffe. Gefangene berichteten. dass sie mit Androhung langfristiger Inhaftierung. dem Verlust von Kindersorgerechten oder der Verweigerung der Erlaubnis. das Land zu verlassen und ähnlicher Strafen eingeschüchtert wurden. Es gibt willkürliche Kontrollen und Durchsuchungen. Polizei- und Sicherheitsbeamte nutzten weiterhin kurzfristige und manchmal gewaltsame Inhaftierungen. um unabhängige politische Aktivitäten oder freie Versammlungen zu verhindern (USDOS 13.3.2019).

Die Sicherheitskräfte nützen auch die „Komitees zur Verteidigung der Revolution“ (Comites de Defensa de la Revolution - CDR) sowie Nachbarschaftswachgruppen. um sowohl gewöhnliche Straftaten zu verhindern als auch politischen Dissens zu stoppen. Mitunter liefern die Komitees der Polizei auch Informationen über politische Subversion und oppositionelle Aktivitäten (DCAF 2.2.2015; vgl. USDOS 13.3.2019).

Die nationale Führung, darunter auch Militärangehörige, üben die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

?        CIA - Central Intelligence Agency (10.7.2019): The World Factbook, Central America:

?        Cuba, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cu.html. Zugriff

?        23.7.2019

?        DCAF/ISSAT - The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed Forces/ International Security Sector Advisory Team (2.2.2015): Cuba Country Profile, http://issat.dcaf.ch/Learn/Resource-Library2/Country-Profiles/Cuba-Country-Profile. Zugriff

?        23.7.2019

?        SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (11.2018): Kuba unter Miguel Diaz-Canel, https:// www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2018A60 ILM Hed.pdf, Zugriff

?        1.7.2019

?        USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cuba, https://www.ecoi.net/en/document/2004193.html. Zugriff 1.7.2019

Folter und unmenschliche Behandlung:

Das kubanische Gesetz verbietet Misshandlung von Festgenommenen und Gefängnisinsassen. Es liegen jedoch Berichte vor, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Menschenrechtsaktivisten, Personen, die sich für Demokratie einsetzen, und Dissidenten in Gewahrsam bedrohten und physisch angriffen, und dabei ungestraft blieben. Einige erlitten körperliche Misshandlungen durch andere Insassen unter Duldung der Gefängnisaufseher. Auch gibt es Berichte über Polizeibeamte, die Gefangene angriffen oder friedliche Demonstranten schikanierten (USDOS 13.3.2019).

Ein Besuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen in Haftanstalten wurde von den Behörden bislang nicht organisiert, obwohl die Regierung in den vergangenen Jahren zugesagt hatte, einen Besuch zu ermöglichen (USDOS 13.3.2019). Kuba unterzeichnete und ratifizierte die UN-Antifolterkonvention, nicht jedoch das Zusatzprotokoll (OHCHR o.D.).

Quellen:

?        OHCHR - UN Office of the High Commissioner on Human Rights (o.D.): Ratification of 18 International Human Rights Treaties, http://indicators.ohchr.org/. Zugriff 23.7.2019

?        USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cuba, https://www.ecoi.net/en/document/2004193.html. Zugriff 1.7.2019

Allgemeine Menschenrechtslage:

Menschenrechte sind in Kuba ein ideologisch aufgeladenes Feld. Die Regierung sieht in der Forderung nach bürgerlichen Freiheitsrechten einen politischen Angriff auf das sozialistische System (GIZ 4.2018). Die Menschenrechtslage wird in der Praxis von der starken zentralen Kontrolle des Staates fast aller Lebensbereiche bestimmt. Rechtsstaatlichkeit, Individualfreiheitsrechte und kollektive Rechte werden nur im Rahmen der sozialistischen Grundordnung gewährt (AA 5.3.2019).

Die kubanische Regierung unterdrückt und bestraft weiterhin Dissens und öffentliche Kritik. Die Zahl der kurzfristigen willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsverteidigern, unabhängigen Journalisten und anderen war 2018 deutlich geringer als 2017, blieb aber mit mehr als 2.000 Berichten zwischen Jänner und August dennoch hoch (HRW 17.1.2019). Weitere Verletzungen der Menschenrechte umfassen unter anderem willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter von politischen Dissidenten und Gefangenen durch Sicherheitskräfte, Inhaftierung politischer Gefangener und willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre. Die akademische, kulturelle, Versammlungs- und Vereinigungs-, Meinungs- und Presse- sowie die Bewegungsfreiheit sind eingeschränkt. Weitere Probleme umfassen Korruption und Menschenhandel. Die meisten Menschenrechtsverletzungen wurden von Regierungsbeamten begangen. Die Täter blieben meist straffrei (USDOS 13.3.2019).

Das Gesetz verbietet willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen und sieht das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Verhaftung oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten.

Dennoch sind willkürliche und kurzfristige Verhaftungen weiterhin eine gängige Methode der Regierung zur Kontrolle unabhängiger öffentlicher Äußerungen und politischer Aktivitäten. Anfechtungen von Verhaftungen oder Inhaftierungen sind selten erfolgreich, insbesondere bei Verhaftungen, die mutmaßlich politisch motiviert sind (USDOS 13.3.2019). Die Regierung erkennt nationale Menschenrechtsgruppen nicht an. Mehrere Menschenrechtsorganisationen arbeiten weiterhin außerhalb des gesetzlich erlaubten Rahmens, darunter das CCDHRN (Comision Cubana de Derechos Humanos y Reconciliacion Nacional). Kubanische Menschenrechtler sind von Einschüchterung, Schikanen, regelmäßiger Kurzzeithaft und langfristige Inhaftierung aufgrund fadenscheiniger/fragwürdiger Anschuldigungen betroffen. Es gibt keine anerkannten NGOs, die die Einhaltung der Menschenrechte beobachten und einfordern. Die Regierung weigert sich, nicht anerkannte Menschenrechtsorganisationen zu treffen oder sie zu fördern. Die Regierung verweigert weiterhin internationalen Menschenrechtsorganisationen, einschließlich der Vereinten Nationen, ihrer angeschlossenen Organisationen und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes, den Zugang zu Gefangenen und Häftlingen. Es gibt in Kuba weiterhin politische Gefangene, obwohl die Regierung dies abstreitet (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (5.3.2019): Kuba: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/kuba-node/-/212242. Zugriff 23.7.2019

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2018): Kuba,

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?        HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Cuba, https://www.ecoi.net/ de/dokument/2002216.html. Zugriff 23.7.2019

?        USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cuba, https://www.ecoi.net/en/document/2004193.html. Zugriff 23.7.2019

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Meinungs- sowie die Pressefreiheit ist stark eingeschränkt. Das Informationsbild wird fast vollständig von den staatlich gelenkten Medien beherrscht (AA 5.3.2019). Die Verfassung sieht die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, nur insoweit vor, als sie "den Zielen der sozialistischen Gesellschaft entspricht". Kritik an Regierungsführern und die Verbreitung von regierungsfeindlicher Propaganda ist verboten, und wird mit Haftstrafen von drei Monaten bis zu 15 Jahren geahndet (USDOS 13.3.2019). „Reporter ohne Grenzen“ platzierte Kuba auf dem 169. Rang unter 178 Ländern des World Press Freedom Index 2019 (RoG o.D.).

Die Kubanischen Nachrichtenmedien sind im Besitz und unter Kontrolle des Staates. Die unabhängige Presse gilt als illegal und deren Publikationen werden als „Feindpropaganda“ eingestuft. Regierungsbeamte infiltrieren regelmäßig die Reihen der unabhängigen Journalisten, um diese als Söldner ausländischer Mächte zu brandmarken. Trotz dieser Hindernisse sind in den letzten Jahren immer mehr unabhängige digitale Medien entstanden (FH 4.2.2019).

Präsident Diaz-Canel lehnte öffentlich die Notwendigkeit einer grundlegenden Änderung des Modells staatlicher Medien ab. Im April 2018 unterzeichnete er Gesetz Nr. 349, das darauf abzielt, die staatliche Kontrolle über die blühende unabhängige Kunstszene zu erweitern. Für öffentliche und private kulturelle Aktivitäten ist nun eine vorherige Genehmigung des Kulturministeriums nötig. Das Gesetz beinhaltet auch Verbote von bestimmtem audiovisuellen Material und Büchern (z.B. wegen unpatriotischer Symbole) (FH 4.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019).

Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber öffentlicher Kritik an Regierungsbeamten oder Regierungsprogrammen, oder an einer öffentlichen Debatte über politisch sensible Themen. Regierungsangestellte berichteten, dass sie entlassen oder angeklagt wurden, weil sie abweichende Meinungen äußerten oder sich unabhängigen Organisationen angeschlossen hatten. Mehrere Universitätsprofessoren, Forscher und Studenten berichteten, dass sie aus diesen Gründen ihre Jobs verloren. Die Regierung akzeptiert keinen unabhängigen Journalismus, und unabhängige Journalisten werden manchmal von der Regierung schikaniert, einschließlich Inhaftierung und körperlichem Missbrauch. Unabhängige Reporter erleben Belästigung, Gewalt, Einschüchterung, Gewalt, Zensur und Reisebeschränkungen. Das Gesetz verbietet die Verteilung von Druckerzeugnissen, die als "konterrevolutionär" oder regierungskritisch gelten. Ausländische Zeitungen oder Zeitschriften sind außerhalb der Touristengebiete in der Regel nicht erhältlich (USDOS 13.3.2019).

Die kubanische Regierung unterdrückt und bestraft weiterhin Dissens und öffentliche Kritik (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die Zahl der kurzfristigen willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsverteidigern, unabhängigen Journalisten und anderen war 2018 deutlich geringer als 2017, blieb aber dennoch hoch, mit mehr als 2.000 Berichten über willkürliche Verhaftungen zwischen Januar und August. Andere repressive Maßnahmen der Regierung umfassen körperliche Übergriffe, die öffentliche Bloßstellung und Demütigung der betreffenden Personen sowie den Verlust des Arbeitsplatzes. Die kubanische Regierung setzt weiterhin willkürliche Inhaftierungen ein, um Kritiker, unabhängige Aktivisten, politische Gegner und andere zu schikanieren und einzuschüchtern. Die Inhaftierung wird oft präventiv eingesetzt, um Menschen daran zu hindern, an friedlichen Märschen oder an Treffen teilzunehmen, bei denen Politik diskutiert wird (HRW 17.1.2019; vgl. FH 4.2.2019).

Nur ein kleiner Prozentsatz der Bevölkerung hat Zugang zum globalen Internet, im Gegensatz zum staatlich kontrollierten nationalen Intranet. Kritische Blogs und Webseiten werden oft blockiert (FH 4.2.2019). Einer kleinen Anzahl unabhängiger Journalisten und Blogger gelingt es, Artikel für Websites oder Blogs zu schreiben oder Tweets zu veröffentlichen (HRW 17.1.2019). Berichten zufolge überwachen die kubanischen Behörden die Online-Kommunikation von Kubanern und Ausländern, darunter E-Mails, Soziale Medien, Chatrooms und Surfen im Internet (USDOS 13.3.2019). Die akademische Freiheit ist in Kuba eingeschränkt, und Privatschulen und Privatuniversitäten sind seit Anfang der 1960er Jahre verboten (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (5.3.2019): Kuba: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/kuba-node/-/212242, Zugriff 23.7.2019

?        FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cuba, https://www.ecoi.net/en/document/2008153.html, Zugriff 23.7.2019

?        HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Cuba, https://www.ecoi.net/ de/dokument/2002216.html. Zugriff 23.7.2019

?        RoG - Reporter Ohne Grenzen (o.D.): Cuba, https://rsf.org/en/cuba, Zugriff 2.7.2019

?        USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cuba, https://www.ecoi.net/en/document/2004193.html. Zugriff 23.7.2019

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

In Kuba sind Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 13.3.2019). Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit bleibt eine wichtige Form der politischen Kontrolle. Sicherheitskräfte und von der Regierung unterstützte oder mobilisierte Schläger lösen routinemäßig friedliche Versammlungen oder Proteste von politischen Dissidenten und Bürgerrechtlern auf und gehen gegen diese vor (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).

Die bestehende Verfassung begrenzt das Versammlungs- und Vereinigungsrecht, und verhindert die Ausübung dieser Rechte "gegen die Existenz und die Ziele des Sozialistischen Staates". Während in der neuen Verfassung einige harte Formulierungen gegen unabhängige oder oppositionelle Versammlungen gestrichen wurden, wird immer noch verlangt, dass Versammlungen "in Bezug auf die öffentliche Ordnung und unter Einhaltung der vom Gesetz festgelegten Regeln" stattfinden (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).

Die organisierte politische Opposition in Kuba ist schwach und hat wenige Möglichkeiten, sich öffentlich zu artikulieren. Die Familienangehörigen von 75 im Jahr 2003 verhafteten Dissidenten organisierten sich als "Damas de Blanco“ und verlangten - ganz in weiß gekleidet - mit öffentlichen Märschen in Havanna die Freilassung ihrer Männer und Söhne. Die allsonntäglichen Märsche der Damas de Blanco werden immer wieder von Sicherheitskräften blockiert oder aufgelöst (GIZ 4.2018).

Gegen Oppositionelle und politisch Andersdenkende geht der Staat mit großer Entschiedenheit vor, etwa durch Beschränkung der Reisefreiheit. Die Bildung einer organisierten und unabhängigen Zivilgesellschaft wird systematisch verhindert. Der Kultursektor wurde einer verschärften Regulierung unterzogen (AA 5.3.2019). Die Verfassung verbietet jede politische Organisation, die nicht offiziell anerkannt ist. Eine Reihe unabhängiger Organisationen, darunter oppositionelle politische Parteien und Berufsverbände, sind als NGOs ohne rechtliche Anerkennung tätig. Lediglich anerkannte Kirchen (einschließlich der römisch-katholischen humanitären Organisation Caritas), die Freimaurerbewegung und einige Berufsorganisationen sind als Vereinigungen außerhalb der offiziellen Strukturen der Kommunistischen Partei erlaubt (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (5.3.2019): Kuba: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/kuba-node/-/212242, Zugriff 23.7.2019

?        FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cuba, https://www.ecoi.net/en/document/2008153.html, Zugriff 23.7.2019

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2018): Kuba,

?        Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kuba/geschichte-staat/#c9874, Zugriff 23.7.2019

?        USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cuba, https://www.ecoi.net/en/document/2004193.html. Zugriff 23.7.2019

Haftbedingungen

Die Regierung stellt keine Informationen über die Anzahl, den Standort oder die Kapazität der Gefängnisse, Arbeitslager und anderer Arten von Haftanstalten zur Verfügung. Die Haftbedingungen sind nach wie vor hart. Die Gefängnisse sind überfüllt, die Zellen überbelegt, und die Gebäude, die sanitären Einrichtungen und die medizinische Versorgung sind unzureichend. Es gibt Berichte von Übergriffen durch Gefängnisbeamte. Berichten zufolge fehlt es in den Zellen an ausreichend Wasser, Sanitäranlagen, Platz, Licht, Belüftung und Temperaturkontrolle. Obwohl die Regierung einige Lebensmittel und medizinische Versorgung anbietet, verlassen sich viele Gefangene auf die Familie, um Nahrung und andere Grundversorgungsmittel zu erhalten. Trinkwasser ist oft nicht verfügbar. Der Zugang zu weiblichen Hygieneprodukten fehlt und die pränatale Versorgung ist unzureichend. Die Gesundheitsversorgung insgesamt ist schlecht. Es gibt Fälle von Dengue, Tuberkulose, Hepatitis und Cholera. Einzelhaft ist eine häufige Strafe für Fehlverhalten und manche Gefangene werden monatelang isoliert (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019).

Die Regierung hält weiterhin politische Gefangene fest, leugnet dies aber und verweigert internationalen humanitären Organisationen und den Vereinten Nationen den Zugang zu ihren Gefängnissen und Gefangenenlagern. Die genaue Zahl der politischen Gefangenen ist schwer zu bestimmen; nach Schätzungen der CCDHRN (Cuban Commission on Human Rights and National Reconciliation) gab es 120 politische Gefangene, während andere glaubwürdige Organisationen die Zahl etwas höher ansetzen (USDOS 13.3.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Es gibt keine Mechanismen, um staatliche Übergriffe zu untersuchen (USDOS 13.3.2019).

Politische Gefangene sind gemeinsam mit anderen Häftlingen untergebracht, bekommen aber nicht denselben Schutz wie gewöhnliche Häftlinge. Politischen Häftlingen, die das Tragen der Gefängnisuniformen ablehnten, werden bestimmte Privilegien wie etwa der Zugang zur Gefängnisbibliothek oder standardmäßige Hafterleichterungen wie die Verlegung von Hochsicherheits- in Standardgefängnisse verwehrt. Auch berichten politische Gefangene, von Mithäftlingen offenbar auf Anordnung der Gefängnisverwaltung bedroht, geschlagen oder belästigt worden zu sein, oder von überlanger Isolationshaft. Die Regierung verweigerte politischen Gefangenen auch häufig Ausgang, Bildungsangebote, Telefonate und gelegentlich Familienbesuche (USDOS 13.3.2019).

Häftlinge werden gezwungen, zwölf Stunden täglich zu arbeiten. Wenn sie ihre Produktionsquoten nicht erfüllen, werden sie laut ehemaligen Häftlingen bestraft. Insassen stehen keine effektiven Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung. Häftlingen, die die Regierung kritisieren, in den Hungerstreik treten oder zu anderen Formen des Protests greifen, drohen Isolationshaft, Schläge, Restriktionen bei Familienbesuchen sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung (HRW 17.1.2019). Internationalen Menschenrechtsorganisationen und unabhängigen kubanischen Organisationen wird der Zugang zu den Gefängnissen weiterhin verwehrt (HRW 17.1.2019; vgl. FH 4.2.2019).

Quellen:

?        FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cuba, https://www.ecoi.net/en/document/2008153.html. Zugriff 23.7.2019

?        HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Cuba, https://www.ecoi.net/ de/dokument/2002216.html. Zugriff 23.7.2019

?        USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cuba, https://www.ecoi.net/en/document/2004193.html. Zugriff 23.7.2019

Homosexuelle, LGBTI

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung bei Beschäftigung, Wohnen, Staatenlosigkeit oder Zugang zu Bildung oder Gesundheitsversorgung, es bezieht sich jedoch nicht auf die Genderidentität, also auf Transgender oder Intersexuelle (USDOS 13.3.2019).

Die Lage der kubanischen Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender hat sich nach früherer Verfolgung in den letzten Jahren wesentlich verbessert (AA 5.3.2019; vgl. BS 2019). Dies geschah insbesondere durch das Engagement von Raúl Castros Tochter, Mariela Castro Espín, die das Nationale Institut für Sexualerziehung (CENESEX) leitet. CENESEX hat sich nachdrücklich für diese Personengruppen eingesetzt (FH 4.2.2019; vgl. BS 2019). Die Lobbyarbeit unabhängiger LGBT-Gruppen wird jedoch entweder ignoriert oder aktiv unterdrückt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Manche LGBT-Aktivisten und -Aktivistinnen fürchten auch, dass diese Fortschritte nur durch Mariela Castro Espín möglich wurden, die international als liberales Aushängeschild des Regimes dient. Man fürchtet um den Erhalt dieser Errungenschaften, sollte es diesen Schutzschirm einmal nicht mehr geben (GIZ 4.2018).

Nach öffentlichen Protesten beschloss die kubanische Regierung Ende 2018, eine Passage aus dem neuen Verfassungsentwurf umzuformulieren, die die Ehe neu definiert hätte und potentiell auch geschlechtliche Paare einbezogen hätte (HRW 17.1.2019).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (5.3.2019): Kuba: Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kuba-node/kuba/212206, Zugriff 23.7.2019

?        FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cuba, https://www.ecoi.net/en/document/2008153.html, Zugriff 23.7.2019

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2018): Kuba, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kuba/gesellschaft/#c17201, Zugriff 23.7.2019

?        HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002216.html, Zugriff 23.7.2019

?        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cuba, https://www.ecoi.net/en/document/2004193.html, Zugriff 23.7.2019”

Bewegungsfreiheit

Im Jänner 2013 wurden die Einschränkungen für die Aus- und Einreise kubanischer Bürger abgeschafft. Die Notwendigkeit einer Ausreisegenehmigung ("permiso de salida") sowie einer Einladung aus dem Ausland wurden aus dem Migrationsgesetz gestrichen; es reichen nun der Pass und ein Einreisevisum des Ziellandes. Bei Privatreisen dürfen Kubaner bis zu 24 Monate statt bisher 11 Monate im Ausland bleiben. Einschränkungen gelten jedoch immer noch für bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise Ärzte. Das Problem ist heute allerdings weniger die Ausreiseerlaubnis als das Einreisevisum für das Zielland. Besonders begünstigt seien daher jene Kubaner, die auf Grund von beruflichen oder Verwandtschaftsbeziehungen Dauervisa für die USA oder andere Länder haben (GIZ 4.2018).

Dennoch verleiht das Gesetz der Regierung auch jetzt weitgehende Befugnisse hinsichtlich der Einschränkung der Reisefreiheit. Personen kann die Ausreise seitens der Behörden verwehrt werden, wenn dies zur „Verteidigung und nationalen Sicherheit“ erforderlich ist oder „andere Gründe des öffentlichen Interesses“ vorliegen. Während bestimmte Menschenrechtsaktivisten und kritische Blogger ausreisen durften, wurde anderen politischen Aktivisten und Dissidenten die Ausreise verwehrt (HRW 17.1.2019; vgl. FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).

Der Emigrationsdruck aus Kuba ist fortdauernd hoch und hat nahm auch durch die begonnenen Wirtschaftsreformen nicht ab. Hauptzielland sind nach wie vor die USA (GIZ 4.2018). Personen, die auf legalem Weg auswandern wollen, berichten von polizeilichen Verhören, Geldstrafen, Belästigungen, Einschüchterungen und Kündigung (USDOS 13.3.2019).

Die Bewegungsfreiheit und das Recht, Wohnsitz und Arbeitsort frei zu wählen, sind eingeschränkt (FH 4.2.2019). Innerhalb Kubas kann den Bürgern auf Grundlage eines 1997 erlassenen Gesetzes das Betreten der Provinz Havanna verwehrt werden. Dies wird oft dazu benützt, um Dissidenten davon abzuhalten, an Treffen in Havanna teilzunehmen (HRW 17.1.2019).

Änderungen des Wohnsitzes werden restriktiv gehandhabt. Obwohl die Verfassung es allen Bürgern erlaubt, im Land frei zu reisen, werden Wohnsitzverlegungen nach Havanna beschränkt (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Die lokale Wohnkommission und die Provinzregierung müssen einen Wohnsitzwechsel genehmigen. Personen, die außerhalb ihres eigentlichen Wohnsitzes leben, können bestraft oder an ihren Wohnort zurück verwiesen werden. Die Behörden können Personen den Wechsel des Wohnsitzes bis zu zehn Jahre verwehren oder sie des Ortes verweisen. Auf der Grundlage dieser Bestimmung können Bürger, sofern als „sozial gefährlich“ beurteilt, landesintern verbannt werden (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

?        FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cuba, https://www.ecoi.net/en/document/2008153.html. Zugriff 23.7.2019

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2018): Kuba, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kuba/gesellschaft/, Zugriff 23.7.2019

?        HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Cuba, https://www.ecoi.net/ de/dokument/2002216.html, Zugriff 23.7.2019

?        USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cuba, https://www.ecoi.net/en/document/2004193.html. Zugriff 23.7.2019

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.1. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der BF getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

Die Feststellungen zur Ausreise, zum Asylverfahren in Ungarn und Einreise beruhen auf den unbestrittenen Akteninhalt und den Angaben der BF vor der belangten Behörde. Zudem wurden ungarische Gerichtsentscheidungen vorgelegt.

Die Feststellung zur Lebensgemeinschaft und zur Homosexualität beruht auf dem glaubhaften Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung. Zudem nahmen die BF seit September 2017 das Angebot der Organisation HOSI (Homosexuelle Initiative) in Anspruch und sind Teil der Salzburger Lesben-Community in der HOSI. Auch die Beratungsstelle „Queer Base“ bestätigte, dass die BF seit März 2021 mit ihnen als lesbisches Paar in Kontakt stehen.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der BF beruht darauf, dass nichts Gegenteiliges zum Entscheidungszeitpunkt behauptet wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, zumal die BF1 in der mündlichen Verhandlung angab, von allen Krankheiten in Österreich geheilt worden zu sein.

Die festgestellte Schwangerschaft der BF2 beruht auf der Vorlage einer Kopie des Mutter-Kind-Passes.

2.2. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates (Fluchtgründe) beruht auf ihren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde (Erstbefragungen der BF am 09.03.2017 und Einvernahmen der BF1 am 14.12.2017 und der BF2 am 13.12.2017), auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen auf den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.04.2021.

Das Vorbringen der BF zu ihrer Furcht vor Verfolgung und zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kuba hat sich in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung als glaubhaft erwiesen und wurde daher dieser Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

So war das Vorbringen der BF zu den bereits erfolgten Verfolgungshandlungen durch die kubanische Polizei und zur Furcht vor neuerlicher (politisch motivierter) Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Kuba ausreichend substanziiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände der BF und die allgemeine Situation in Kuba unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen plausibel. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen zu einer möglichen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Kuba, insbesondere im Hinblick auf die bereits erfolgten Bedrohungen, in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich zu halten.

Die BF selbst hinterließen in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem erkennenden Gericht durchwegs einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.

Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates war auch der Umstand, dass das detaillierte und schlüssige Fluchtvorbringen der BF durch Beweismittel (insbesondere Ladungen der Nationalen Polizei von Kuba) untermauert wurde und keine beachtlichen Widersprüche aufwies.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet hat und auch sonst im Verfahren keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr allenfalls in Zweifel gezogen oder eine andere Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zum Entscheidungszeitpunkt bedeutet hätten.

Was die behauptete Verfolgungsgefahr aus dem Grund der – glaubhaften – Homosexualität der BF anbelangt ist zunächst festzuhalten, dass aus den vorliegenden herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, wonach die staatlichen Einrichtungen Kubas (z.B. die Nationalpolizei oder die Justizbehörden) systematische oder sonst zielgerichtete Verfolgungshandlungen gegen Personen aufgrund ihrer Homosexualität oder der Zugehörigkeit zu einer LGBTI-Gruppefolgen anordnen oder dulden würden. Auch wenn nicht verkannt wird, dass Fälle gesellschaftlicher Diskriminierung von Homosexuellen und Angehörigen einer LGBTI-Gruppe sowie auch Fälle von diskriminierenden Handlungen, Schikanen oder gar gewalttätigen Handlungen seitens staatlicher Organe (wie von Angehörigen der kubanischen Nationalpolizei oder der Streitkräfte) nicht ausgeschlossen werden können, so erreichen solche Fälle der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, selbst wenn solche Diskriminierungen zu Schikanen oder vereinzelt auch zu gewalttätigen Handlungen gegen die Betroffenen führen können, für sich alleine genommen nicht die für eine Asylrelevanz iSd GFK erforderliche Eingriffsintensität, weshalb in Bezug auf dieses Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung – etwa wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – nicht anzunehmen war (vgl. dazu VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0342).

Vielmehr ergibt sich aus aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur Lage von Homosexuellen und Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaft in Kuba, dass das Gesetz Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung bei Beschäftigung, Wohnen, Staatenlosigkeit oder Zugang zu Bildung oder Gesundheitsversorgung verbietet, es bezieht sich jedoch nicht auf die Genderidentität, also auf Transgender oder Intersexuelle (USDOS 13.03.2019; HRW, World Report 2021 – Cuba). Die Lage der kubanischen Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender hat sich nach früherer Verfolgung in den letzten Jahren wesentlich verbessert (AA 5.3.2019; vgl. BS 2019). Dies geschah insbesondere durch das Engagement von Raúl Castros Tochter, Mariela Castro Espín, die das Nationale Institut für Sexualerziehung (CENESEX) leitet. CENESEX hat sich nachdrücklich für diese Personengruppen eingesetzt (FH 4.2.2019; vgl. BS 2019). Die Lobbyarbeit unabhängiger LGBT-Gruppen wird jedoch entweder ignoriert oder aktiv unterdrückt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Manche LGBT-Aktivisten und -Aktivistinnen fürchten auch, dass diese Fortschritte nur durch Mariela Castro Espín möglich wurden, die international als liberales Aushängeschild des Regimes dient. Man fürchtet um den Erhalt dieser Errungenschaften, sollte es diesen Schutzschirm einmal nicht mehr geben (GIZ 4.2018).

Was jedoch das weitere Vorbringen angelangt, wonach sich die BF als Aktivisten für eine Gruppe von XXXX , die für Menschenrechte, gegen die Diskriminierung von Homosexuelle und die Freilassung von politischen Häftlingen eintritt und aufgrund dessen bereits vor ihrer Ausreise aus Kuba einer gezielten Verfolgung durch die kubanische Polizei ausgesetzt gewesen seien, so war dieses Vorbringen in einer Gesamtwürdigung als glaubhaft zu beurteilen. Die BF1 konnte glaubhaft darlegen, dass sie aufgrund ihrer regierungskritischen Aktivitäten bereits insgesamt zehn Jahre im Herkunftsstaat inhaftiert war.

Die BF1 schilderte in der mündlichen Verhandlung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, aus welchen Gründen sie inhaftiert wurde, wie die Haftbedingungen aussahen, insbesondere welchen Misshandlungen, Gewalt und Zwangsarbeit sie im Gefängnis ausgesetzt war, was auch zuletzt vor dem Hintergrund der herkunftsstaatsbezogenen Länderberichte als glaubhaft erscheint. Zudem konnte die BF1 die Namen der Gefängnisse, in denen sie gefangen gehalten wurde, benennen und wurde während der Befragung aufgrund der schrecklichen Erinnerungen immer wieder von ihren Emotionen überwältigt, sodass die Verhandlung auch unterbrochen werden musste.

Den BF gelang es auch glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund einer Teilnahme an einer Demonstration am 10.12.2015 am Tag der Menschenrechte fünf Tage lang in einem Gefängnis eingesperrt waren.

Auch konnte die BF1 konkrete und in sich schlüssige Angaben machen, warum sie und die BF2 am 07.07.2016 Kuba verlasen haben, nämlich aufgrund dessen, dass sie erneut eine Ladung von der Polizei bzw. einem Gericht erhalten hat und wieder mit einer Inhaftierung rechnete.

Überdies konnten die BF durch die Vorlage zahlreicher Ladungen zur Polizeistationen als Beweismittel glaubhaft machen, dass sie regelmäßig zu Einvernahmen geladen wurden, und zwar auch noch nach ihrer Ausreise.

Den BF gelang es auch glaubhaft zu machen, dass sie Mitglieder einer Organisation von der Gruppe „Damen in Weiß“ sind und nach wie vor in Kontakt mit den Mitgliedern dieser Gruppe haben. Dies konnte sie auch durch ein Unterstützungsschreiben eines Mitgliedes, das sich im Exil in den USA befindet, belegen. (AS 117)

Die beschwerdeführenden Parteien konnten somit im Ergebnis glaubhaft machen, dass ihnen im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Kuba aufgrund der ihr vonseiten des Herkunftsstaates unterstellten regierungskritischen politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer aktuellen und konkret gegen ihre Person gerichteten Verfolgung droht, die von Einrichtungen und Organen ihres Herkunftsstaates ausgeht.

2.3. Die oben unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Kuba ergeben sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage ergeben und auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen beruhen.

Wie von der Rechtsvertreterin in der Verhandlung mit Bezugnahme auf die vorliegenden Länderberichte zutreffend aufgezeigt wurde, sind in Kuba Regimekritiker einer konkreten Verfolgungsgefahr durch die staatlichen Institutionen Kubas ausgesetzt.

Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass regierungskritische Kubaner nach wie vor von Strafverfolgung bedroht sind, ohne dass für sie verfahrensrechtliche Garantien, wie das Recht auf faire und öffentliche Anhörungen durch ein zuständiges und unparteiisches Gericht, gelten würden. In Gerichtsverfahren gegen Angeklagte, denen ein “Gefährdungspotential“ vorgeworfen wird, muss der Staat nur beweisen, dass der Angeklagte eine “Neigung“ zu Verbrechen hat, aber es muss keine konkrete kriminelle Handlung erfolgt sein. In solchen Fällen können Haftstrafen von bis zu vier Jahren verhängt werden. Dieses Gesetz wird unter anderem gegen politische Aktivisten, wie die BF eingesetzt, die beispielsweise an öffentlichen Protesten teilgenommen haben. Des Weiteren ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Polizei- und Sicherheitsbeamte weiterhin kurzfristige und manchmal gewaltsame Inhaftierungen nutzten, um unabhängige politische Aktivitäten oder freie Versammlungen zu verhindern.

Die aktuellen Länderberichte bestätigen somit die Verfolgung, Respression sowie die willkürlichen Verhaftungen und langjährigen Inhaftierungen von Regimekritikern, welchen auch die BF zuzuordnen sind.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Verfahrensparteien sind in der Verhandlung den dargelegten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. So wurde nicht dargelegt, welche Punkte der Feststellungen und Informationen zum Herkunftsstaat unrichtig, unzutreffend oder sonst ohne Relevanz wären.

Es wurden somit seitens der Parteien keinerlei Umstände vorgebracht, die den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte und Informationsquellen zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status der Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes hat sich die Beschwerde als begründet erwiesen:

Wie sich aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen ergibt, vermochten die BF in der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu machen, dass sie im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Kuba auf Grund der ihnen von staatlichen Institutionen ihres Herkunftsstaates unterstellten regierungskritischen politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die Behörden des Herkunftsstaates ausgesetzt sein könnten und dass im Hinblick auf diese Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch kein ausreichender Schutz besteht.

Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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