TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/5 L515 2230085-2

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Entscheidungsdatum

05.10.2021

Norm

BBG §42
BBG §45
VwGVG §29 Abs5

Spruch


1.) L515 2230085-1/24E

2.) L515 2230085-2/5E

Verkürzte Ausfertigung der am 06.09.2021 mündlich verkündeten Entscheidung:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER sowie den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Dr. Erich Kaltenbrunner, gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens - Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX vom 29.7.2019, OB: XXXX zu Recht erkannt:

A)

1.) Die Beschwerde wird in Bezug auf den festgestellten Grad der Behinderung gem. § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.) Der Beschwerde hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung öffentliche Verkehrsmittel Unzumutbarkeit Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L515.2230085.2.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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