TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/6 W192 2246562-1

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Entscheidungsdatum

06.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch


W192 2246562-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2021, Zahl: 1276601202-210846236, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Über den Beschwerdeführer, einen volljährigen Staatsangehörigen Serbiens, wurde am 25.06.2021 die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung von mehrfach qualifizierten Eigentumsdelikten verhängt, nachdem er am 23.06.2021 von Griechenland nach Österreich überstellt und am gleichen Datum aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen worden war.

Mit Schreiben vom 20.07.2021 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer mit einem Einreisverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 17.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von zehn Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Ebenfalls am 17.08.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer ihm die aufgrund seiner Verurteilung beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zur Kenntnis gebracht wurde. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, geschieden und sorgepflichtig für ein Kind zu sein, keine Familienangehörigen und keinen festen Wohnsitz in Österreich zu haben. Er verfüge über Geldmittel in Höhe von EUR 50,-, sei im Besitz eines serbischen Reisepasses, und habe in Serbien weder strafrechtliche noch politische Verfolgung zu befürchten.

In der Folge ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 18.08.2021 die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung an und sprach aus, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung aus der Strafhaft eintreten.

2. Mit dem im Spruch genannten, vom Beschwerdeführer am 19.08.2021 persönlich übernommenen, Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer habe nie einen Wohnsitz oder Aufenthaltstitel in Österreich besessen und habe die Rechtsordnung durch die Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missachtet. Dieser sei mittellos, sei in Österreich weder sozial noch beruflich verankert und habe keine Anknüpfungspunkte zu Österreich behauptet. Da der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig wäre, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Es seien keine Gründe vorhanden, welche gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien sprechen würden.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch ein inländisches Gericht verurteilt worden sei und keine Integration in Österreich aufweise. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Genannten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Am 24.08.2021 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Serbien aus.

3. Gegen das mit dem dargestellten Bescheid ausgesprochene Einreiseverbot richtet sich die mit Schriftsatz vom 16.09.2021 durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bislang unbescholten gewesen und es würde das Einreiseverbot angesichts seiner Beschäftigung im Bereich des Transportwesens einem Berufsverbot gleichkommen. Weiters unterhalte er enge Familienverhältnisse im Schengenraum und handle mit Alt- und Gebrauchtwaren aus dem europäischen Raum. Der Beschwerdeführer habe sich infolge seiner Verhaftung in Griechenland wohlverhalten, habe mit den Behörden kooperiert und sich geständig gezeigt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren erscheine aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers als unangemessen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. Über den Beschwerdeführer wurde am 25.06.2021 die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung von mehrfach qualifizierten Eigentumsdelikten verhängt, nachdem er am 23.06.2021 von Griechenland nach Österreich überstellt und am gleichen Datum aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen worden war.

1.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 17.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen (I.) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 zweiter Fall StGB sowie (II.) der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von zehn Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer

I. gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z. 3 StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen hat, und zwar

A.       zu einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkt zwischen 10.01.2020 und 11.01.2020 einer Person einen mittels Deichselschloss gesicherten Anhänger im Wert von EUR 3.000,-, indem er das Schloss aufbrach und den Anhänger mitnahm;

B.       als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm und drei weiteren Tätern, die darauf ausgerichtet war, anderen Kraftfahrzeuge und Zubehör mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Mittätern (§ 12 StGB)

1.       zu einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkt zwischen 20.05.2019 und 22.05.2019 das Motorrad einer Person im Wert von zumindest EUR 16.800,-, indem sie die Wegfahrsperre mit einem nicht mehr festzustellenden nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug umgingen und das Motorrad so an sich brachten;

2.       am 25.09.2020 einer Person den mittels Schloss gesicherten Anhänger im Wert von EUR 4.000,-, indem sie das Schloss aufbrachen und den Anhänger mitnahmen;

II. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verurteilten Mittäter Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz, deren Gebrauch im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu verhindern,

A.       vernichtet hat, und zwar am 25.09.2020 im Zuge der unter Punkt 1.B.2. geschilderten strafbaren Handlung die österreichische Begutachtungsplakette des dort genannten Anhängers, indem sie den Bereich der Seriennummer des Kennzeichens komplett zerstörten;

B.       unterdrückt hat, und zwar am 25.09.2020 im Zuge der unter Punkt 1.B.2. geschilderten strafbaren Handlung die Kennzeichentafel des Anhängers, indem sie diese vom Anhänger entfernten.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers und das teilweise Zustandebringen der Beute sowie als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die mehrfachen Qualifikationen.

1.3. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfolgte ausschließlich zum Zweck der Verschaffung eines Einkommens durch die Begehung von Einbruchsdelikten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.4. Der geschiedene Beschwerdeführer hat keine Aspekte einer sozialen oder beruflichen Integration im österreichischen Bundesgebiet dargetan. Dieser verfügte in der Vergangenheit über keinen Aufenthaltstitel für Österreich, hatte hier im Vorfeld seiner Festnahme am 23.06.2021 nie einen Wohnsitz und hat nicht vorgebracht, im Bundesgebiet ein Familienleben zu führen oder sonst enge Bindungen aufzuweisen. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über Deutschkenntnisse. Ebensowenig hat er vorgebracht, in anderen vom Einreiseverbot umfassten Staaten konkrete familiäre oder berufliche Bindungen aufzuweisen. Der Kontakt zu allfälligen im Raum der Mitgliedstaaten lebenden Verwandten könnte für die Dauer des Einreiseverbotes über Telefon, Internet und Besuche in Serbien aufrechterhalten werden.

Am 17.08.2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Justizhaft entlassen und in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgenommen. Am 18.08.2021 wurde die Schubhaft über diesen verhängt. Am 24.08.2021 reiste dieser im Rahmen der finanziell und organisatorisch unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Serbien aus.

1.5. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. des Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile sind in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers. Das Datum der Einreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner an diesem Tag erfolgten Überstellung aus Griechenland. Dass der Beschwerdeführer nie einen österreichischen Aufenthaltstitel besessen und einen solchen auch nie beantragt hat, wird durch eine personenbezogene Abfrage im Zentralen Fremdenregister bestätigt. Die im Vorfeld der Festnahme im Bundesgebiet nie vorgelegene Wohnsitzmeldung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Zeiten seiner Haft und seine erfolgte freiwillige Ausreise ergeben sich darüber hinaus einer im Akt einliegenden Vollzugsinformation sowie einer Ausreisebestätigung.

2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, den dieser zugrunde gelegenen Tathandlungen und der getroffenen Gefährdungsprognose ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung.

Da der Beschwerdeführer keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet dargetan hat, wie sich aus seinen eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.08.2021 ergibt, steht im Einklang mit den im rechtskräftigen Strafurteil getroffenen Erwägungen fest, dass die Einreisen und Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausschließlich den Zweck der Verschaffung einer illegalen Einkommensquelle durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen in Fahrzeuge im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verfolgten.

2.3. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren – trotz des ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 20.07.2021 gewährten schriftlichen Parteiengehörs zur beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes sowie der Möglichkeit zur Erstattung persönlicher Angaben anlässlich seiner Einvernahme vom 17.08.2021 – keine konkreten familiären oder beruflichen Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Gebiet des Schengenraums genannt. Soweit er in der Beschwerde erstmals auf das Vorhandensein enger Familienbindungen im Schengenraum sowie eine berufliche Tätigkeit im Transportwesen bzw. als Altwarenhändler verwies, welche seine Einreise in den Schengenraum erforderlich machen würde, so wurden keinerlei nähere Angaben zur Art der familiären Beziehungen (insb. Verwandtschaftsverhältnis, Aufenthaltsstaat, Intensität der Beziehung) sowie der beruflichen Tätigkeit erstattet und es wurden auch keine diesbezüglichen Belege übermittelt. Tatsächlich bestehende Bindungen im Schengenraum konnten daher nicht festgestellt werden.

Selbst wenn der Beschwerdeführer aber Verwandte in anderen vom Einreiseverbot umfassten Staaten haben sollte oder tatsächlich in der Vergangenheit einer Tätigkeit im Transportwesen nachgegangen ist, so würde dies angesichts der überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen (siehe dazu die rechtliche Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene vierjährige Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG sowie Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft. Die folgenden Ausführungen haben sich daher auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

…“

3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde und auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

3.2.3. Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem Landesgericht mit Urteil vom 17.08.2021 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Wie an anderer Stelle dargelegt, lag der Verurteilung im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu drei Gelegenheiten im Jänner 2020, September 2019 und Mai 2019, teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen hat, und zwar einen mittels Deichselschloss gesicherten Anhänger im Wert von EUR 3.000,- durch Aufbrechen des Schlosses, ein Motorrad im Wert von zumindest EUR 16.800,- durch Umgehung der Wegfahrsperre, sowie einen mittels Schloss gesicherten Anhänger im Wert von EUR 4.000,- durch Aufbrechen des Schlosses. Zudem hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz, deren Gebrauch im Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet bzw. unterdrückt, indem sie im Zuge einer der genannten Tathandlungen die Kennzeichentafel des Anhängers entfernten und die Begutachtungsplakette des Anhängers zerstörten.

Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar.

Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird durch den Umstand untermauert, dass dieser im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agierte und ausschließlich zum Zweck der Begehung von Einbruchsdiebstählen an Fahrzeugen mehrfach ins Bundesgebiet einreiste; da dieser im Zeitraum 2019 und 2020 mehrfach gleichgelagerte Straftaten im Bundesgebiet begangen hat, bestand jedenfalls die Gefahr, dass dieser bei einer neuerlichen Einreise weitere solche Straftaten begehen wird. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die festgestellten Straftaten waren auf die Verschaffung einer längerfristigen illegalen Einnahmequelle durch die Begehung von Einbruchsdiebstähle in Fahrzeuge ausgerichtet.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie das teilweise Zustandebringen der Beute sowie als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die mehrfachen Qualifikationen. Hingegen wurde ein Geständnis des Beschwerdeführers, anders als in der Beschwerde angesprochen, nicht als Milderungsgrund herangezogen.

Angesichts seiner professionellen Vorgehensweise im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der mehrfachen Tatbegehung sowie der offenbar bezweckten Schaffung einer längerfristigen illegalen Einnahmequelle durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen kann keinesfalls von einem bloß geringfügigen Fehlverhalten gesprochen werden.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN).

Ein ausreichendes Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Freiheit liegt gegenständlich nicht vor, zumal dieser erst am 17.08.2021 aus der Justizhaft entlassen wurde und sich anschließend bis zu seiner am 24.08.2021 erfolgten Ausreise in Schubhaft befunden hat. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführers naheliegend ist, zumal er im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich verankert ist. Der Beschwerdeführer hat keine Änderung im Hinblick auf seine persönlichen oder finanziellen Umstände dargetan, sodass auch insofern zutreffend davon auszugehen war, dass dieser neuerlich versuchen werde, durch die Begehung von Einbruchsdelikten eine illegale Einnahmequelle zu schaffen.

3.2.4. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer familiäre oder private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich nicht vorgebracht. Dieser verwies in der Beschwerde erstmals auf das Vorhandensein familiärer Bindungen in anderen Schengenstaaten, ohne jedoch nähere Ausführungen zur Art der Verwandtschaftsverhältnisse zu treffen. Er hat jedenfalls nicht dargetan, dass er mit Verwandten im Schengenraum in der Vergangenheit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder dort zum Aufenthalt berechtigt gewesen ist, sodass der Kontakt zu diesen bereits bisher besuchsweise sowie über Telefon und Internet aufrechterhalten worden wäre. Dies würde ihm auch während der Dauer des Einreiseverbotes weiterhin möglich sein, zumal es seinen Bezugspersonen offen stünde, ihn regelmäßig in Serbien zu besuchen. Eine Unmöglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten im Aufenthaltsstaat der behaupteten Verwandten für die Dauer des Einreiseverbotes hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von schwerwiegenden Vermögensdelikten hinzunehmen. Gleiches gilt auch für die ebenfalls erstmals in der Beschwerde – lediglich allgemein und unbelegt – erwähnte berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche Einreisen in den Schengenraum erforderlich machen würde. Die öffentlichen Interessen an der Verhinderung der vom Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte im Schengenraum begangenen Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch eine befristete Verwehrung der Wiedereinreise wiegen jedenfalls höher als die vom Beschwerdeführer nur unkonkret genannten Interessen an einer Wiedereinreise wegen einer Tätigkeit im Transportwesen bzw. Gebrauchtwarenhandel. Auch hätte dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung die allfällige Möglichkeit zur Pflege privater Kontakte sowie der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde.

Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der familiären/privaten Anknüpfungspunkte iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

3.2.5. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.

3.2.6. Ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot ist im vorliegenden Fall verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich der schweren gewerbsmäßigen Diebstähle durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung über einen längeren Tatzeitraum, der über ihn verhängten teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer 15 Monaten, sowie der nur sehr gering ausgeprägten Bindungen im Raum der Mitgliedstaaten, ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner fehlenden sozialen und wirtschaftlichen Verankerung im Bundesgebiet im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung vor einem Ablauf von vier Jahren nicht prognostiziert werden. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das strafrechtswidrige Verhalten erst vergleichsweise kurze Zeit zurückliegt und der Beschwerdeführer sich bis zu seiner am 24.08.2021 erfolgten Ausreise nach Serbien in Haft befunden hat, sodass noch kein Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, anhand dessen ein allfälliger Gesinnungswandel zu beurteilen wäre (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Es wurden auch keine Sachverhalte vorgebracht, die zur Annahme führen könnten, dass dieser künftig von einer Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen absehen würde respektive dass die entsprechende Gefährdung in absehbarer Zeit wegfallen würde. Auch die Beschwerde hat derartige Aspekte nicht genannt. Soweit die Beschwerde monierte, dass die Dauer des Einreiseverbotes unverhältnismäßig hoch bemessen wurde, zumal § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt umfassen würde, so ist festzuhalten, dass die Behörde das zur Verfügung stehende Höchstmaß des Einreiseverbotes von zehn Jahren ohnedies nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft hat und sich angesichts der mehrfachen Deliktsbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung jedenfalls ein mehrjähriger Beobachtungszeitraum als erforderlich erweist.

Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht.

3.2.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht konkret entgegengetreten. Die lediglich unbelegt und nicht näher konkretisiert in der Beschwerde erstmals erstatteten Angaben zum Vorhandensein familiärer Bindungen im Gebiet der Schengenstaaten und einem beruflichen Interesse zur Wiedereinreise würden aus den bereits getroffenen Erwägungen auch im Fall ihres Zutreffens zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Da auch in der Beschwerde keine konkreten darüberhinausgehenden privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten oder sonstige konkrete Sachverhalte aufgezeigt wurden, welche allenfalls auf einen künftigen Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung hindeuten würden, und angesichts des dargestellten massiven Fehlverhaltens auch bei zusätzlicher Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden könnte, wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf 20.10 2016, Ra 2016/21/0289).

Ein solcher eindeutiger Fall liegt angesichts der fehlenden familiären Bindungen im Bundesgebiet, der nur gering ausgeprägten privaten Interessen an einem Aufenthalt und der angesichts der schweren Straffälligkeit überwiegenden öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Diebstahl Einreiseverbot Gewerbsmäßigkeit strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W192.2246562.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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