TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/6 W123 2232744-2

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Entscheidungsdatum

06.10.2021

Norm

AsylG 2005 §56 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W123 2232744-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2021, Zl. 1089942906-210655325, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurden für den Zeitraum von 05.10.2015 bis 30.09.2019 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck des Studiums bzw. Schulbesuchs erteilt.

Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde mangels Erbringung des Studien- bzw. Schulerfolgs nicht gewährt.

2. Die beantragte Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurde vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung abgewiesen.

3. Am 26.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2020 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt sowie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2021 als unbegründet abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer stellte am 14.05.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 Abs. 1 AsylG.

5. Am 04.06.2021 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, seine Eltern und ein Bruder würden in Bosnien leben. Er wohne bei seinem Zwillingsbruder in Österreich, der eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ habe und ihn finanziell unterstütze. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm zugesagt, ihn nach Erhalt eines Aufenthaltstitels wiedereinzustellen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich auch eine Cousine und viele Freunde.

6. Am 10.06.2021 wurde der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 ASylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist. Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

9. Mit oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG abgewiesen.

10. Mit Schriftsatz vom 22.09.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid der belangten Behörde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des beantragten Aufenthaltstitels beim Beschwerdeführer unzweifelhaft vorlägen. Besonders berücksichtigungswürdig sei das besonders innige Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Zwillingsbruder, mit dem sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt habe und welches die familiären Beziehungen zu den Angehörigen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten lasse. Seine weitere Integration ergebe sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben und dem Dienstvorvertrag mit seinem ehemaligen Arbeitsgeber. Damit sei ein ausreichendes Einkommen gewährleistet und die gesetzliche Pflichtversicherung gegeben. Sein Aufenthalt führe zudem zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Weiters verfüge der Beschwerdeführer über hervorragende Kenntnisse der deutschen Sprache. Außerdem beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme seines Zwillingsbruders.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er ist im Besitz eines gültigen Reisepasses von Bosnien und Herzegowina. Seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer hielt sich von 11.09.2015 bis 10.06.2021 durchgehend in Österreich auf und war in diesem Zeitraum behördlich gemeldet.

1.3. Von 05.10.2015 bis zum 30.09.2019 verfügte der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender bzw. Schüler. Aufgrund des fehlenden Studien- bzw. Schulerfolgs wurde diese Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Ein weiterer Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2020 wurde unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung erwuchs durch die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2021 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und hielt sich bis zu seiner Abschiebung am 10.06.2021 weiterhin im Bundesgebiet auf.

1.5. Mit Bescheid vom 05.07.2021 erließ die belangte Behörde neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sowie ein 2-jähriges Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers nach dessen Abschiebung und mangels rechtlicher Vertretung in diesem Verfahren durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 03.08.2021 in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auszüge aus dem ZMR, dem Strafregister und dem Fremdenregister eingeholt (jeweils vom 29.09.2021).

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses fest.

2.2. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dessen Angaben vor der belangten Behörde sowie den Auszügen aus dem ZMR und dem Fremdenregister.

2.3. Da nähere Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers mangels rechtlicher Relevanz nicht erforderlich waren (vgl. rechtliche Beurteilung), konnte die in der Beschwerde beantragte Einvernahme des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:

„§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm. 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

3.2. § 60 Abs. 1 AsylG normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Dabei handelt es sich der Intention des Gesetzgebers zufolge um absolute Erteilungshindernisse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht,
§ 60, K1).

Das Gesetz räumt bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen Z 1, 2 und 3 des § 56 Abs. 1 AsylG der Behörde ermessen („kann“) bei der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ ein und hält in § 56 Abs. 3 AsylG Integrationsindikatoren fest. Verwiesen wird in Abs. 3 leg. cit. auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG.

Es handelt sich im Falle des § 56 Abs. 1 AsylG zwar um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt.

Dazu ist festzuhalten, dass die gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig erlassene und mit einem Einreiseverbot von 2 Jahren verbundene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht ist, weshalb der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels der Versagungsgrund des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entgegensteht.

3.3. Des Weiteren ist der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Für die reformatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nach § 28 Abs. 2 VwGVG ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 28 VwGVG, Rz 13).

„Sache“ im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005.

Erste Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist, dass sich der antragstellende Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhält.

In den Erläuternden Bemerkungen zum 7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 (§§ 54 bis 62) in der Regierungsvorlage des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP) heißt es dazu:

„Vor diesem Hintergrund und zur Abgrenzung zu den Aufenthaltstiteln nach dem NAG wurden die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen neu benannt. Wie bisher ist die Erteilung ausschließlich nur an Drittstaatsangehörige möglich, die bereits im Bundesgebiet aufhältig sind.“

Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag am 14.05.2021 in Österreich stellte, allerdings wurde der Beschwerdeführer am 10.06.2021 – und damit bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides – aus Österreich abgeschoben und hält sich seitdem nicht mehr im Bundesgebiet auf.

3.4. Da im vorliegenden Fall schon wegen des Versagungsgrundes des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie mangels Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel freiwillige Ausreise individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W123.2232744.2.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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