TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/18 G315 2245813-1

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Veröffentlicht am 18.10.2021
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Entscheidungsdatum

18.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch


G315 2245813-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (alias: XXXX , alias: XXXX , alias: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lázlo SZABÓ in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2021, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot und Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 19.07.2021 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin halte sich zumindest seit dem Jahr 2003 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf und sei seither immer wieder bei der Anbahnung illegaler Prostitution bei teilweise fehlenden Gesundheitsnachweisen nach dem „AIDS-Gesetz“ betreten, angezeigt und verwaltungsrechtlich bestraft worden. Auch lägen eine erhebliche Zahl an übrigen Verwaltungsstrafen, insbesondere nach der StVO, dem KFG, dem SPG und dem Meldegesetz vor. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich auch bereits drei Mal strafgerichtlich wegen Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt rechtskräftig verurteilt worden, wobei die erste Verurteilung aus dem Jahr 2007 bereits seit 2010 getilgt sei und nicht mehr im Strafregister aufscheine. Die Beschwerdeführerin verfüge erst seit 2019 über eine Anmeldebescheinigung und sei erstmals im Jahr 2019 einer längeren sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aktuell liege seit Jänner 2021 Arbeitsunfähigkeit infolge der bei ihr diagnostizierten paranoiden Schizophrenie vor. Dennoch biete die Beschwerdeführerin trotz der mannigfachen Anzeigen und Verwaltungsstrafen nach wie vor auf einschlägigen Websites ihre Dienste als Prostituierte an, obwohl sie in Österreich Krankengeld, Pflegegeld und zeitweise Mindestsicherung bezogen habe. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin schon lange im Bundesgebiet aufhalte, läge jedenfalls kein durchgehender Aufenthalt über zehn Jahre vor. Auch habe sie kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Maßgebliche private und familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin gefährde durch ihr Verhalten, nämlich insbesondere durch die illegale Prostitution und das Unterlassen der erforderlichen ärztlichen Untersuchungen, ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten, und lasse sich aus ihrem bisherigen Gesamtverhalten auch darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin diese Form der Prostitution auch weiterhin im Bundesgebiet ausüben werde. Trotz mehrfacher Einleitung und Einstellung von Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen habe die Beschwerdeführerin ihr Verhalten immer wieder in gleicher Manier fortgesetzt. Ihr Aufenthalt stelle daher eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass der Beschwerdeführerin weder ein Durchsetzungsaufschub zuerkannt habe werden können, noch von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde habe abgesehen werden können.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 12.08.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufheben; in eventu den Bescheid beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und deinen Durchsetzungsaufschub erteilen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin lebe seit 2003 mit Unterbrechungen des Aufenthalts, die auch jeder Österreicher habe, in Österreich. § 67 Abs. 1 FPG sehe keinen durchgehenden Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren vor und würde diese Rechtsansicht auch dem Unionsrecht widersprechen. Auch wenn die Beschwerdeführerin immer wieder wegen nicht angemeldeter Prostitution verwaltungsrechtlich bestraft worden sei, handle es sich dabei aber lediglich um Verstöße gegen Ordnungsvorschriften, da die Ausübung von Prostitution – ausgenommen in Vorarlberg – in jedem Bundesland unter gewissen Auflagen erlaubt sei. Von der ausgeübten Wohnungsprostitution gehe zudem keine Gefahr aus. Auch wenn die Beschwerdeführerin zeitweise den vorgeschriebenen Gesundheitskontrollen nicht nachgekommen sei, gehe davon keine gegenwärtige Gefahr für die Volksgesundheit aus, da dies nur dann der Fall wäre, wenn die Beschwerdeführerin eine Geschlechtskrankheit hätte und dessen ungeachtet der Prostitution nachginge, wofür aber jegliche Hinweise fehlen würden. Die strafgerichtlichen Verurteilungen würden schon lange zurückliegen und daher keine Rückschlüsse auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Beschwerdeführerin zulassen.

Das aktuelle Einkommen der Beschwerdeführerin bestehe zum Teil aus Pflegegeld und daher aus legal erworbenen Versicherungsleistungen des Sozialversicherungsträgers. Die Beschwerdeführerin sei psychisch schwer erkrankt und beschränke sich dadurch sowohl ihr Tätigkeitshorizont als auch ihre Gefährlichkeit massiv. Auch habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zur Integration der Beschwerdeführerin getroffen. Gerade als Prostituierte oder Begleit-/Gesellschaftsdame zähle sie zahlreiche Personen, darunter durchaus auch aus gehobenen Gesellschaftsschichten, zu ihrem intimen oder auch einfach freundschaftlich verbundenen Bekanntenkreis, wobei es in der Natur der Sache liege, über diese Personen Stillschweigen zu bewahren. Auch die Wahrung der sozialen Kontakte nach einem 18-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet stelle ein wesentliches Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei unzulässig.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 27.08.2021 ein.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters das noch nicht aktenkundige Strafurteil der Beschwerdeführerin ein.

6. Mit Schreiben vom 15.09.2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin von der Polizeiinspektion XXXX am 14.09.2021 neuerlich bei der illegalen Wohnungsprostitution betreten wurde und ungeschützten Geschlechtsverkehr angeboten habe.

7. Mit Parteiengehör und Aufforderung zur Mitwirkung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2021 wurden der Beschwerdeführerin ihre neuerliche Betretung bei der illegalen Wohnungsprostitution sowie ihre Melde- und Sozialversicherungsdaten vorgehalten und wurde sie ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, wo sie sich in den näher genannten Zeiträumen, in welchen Meldelücken im Zentralen Melderegister bestehen, tatsächlich aufgehalten habe. Weiters wurde die Beschwerdeführerin ersucht, mitzuteilen, ob und in welchem Umfang sie während der Zeiten, in welchen sie in Österreich nicht gesetzlich krankenversichert war, über eine private Krankenversicherung oder eine Europäische Krankenversicherungskarte verfügt habe, ob sie finanzielle Unterstützung (und in konkret welcher Form und Höhe) zur Finanzierung ihres Aufenthalts in Österreich erhalten habe und auf welche Tätigkeit sich ihre näher genannte Krankenpflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bezieht. Ihr wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den übrigen Straftaten bzw. ihrem verwaltungsstrafrechtlich mehrfach geahndeten Verhalten in Österreich zu äußern. Weiters wurde sie ersucht, ehestmöglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von einer Woche die Beantwortung konkreter Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben vorzunehmen und wurde sie in diesem Zusammenhang etwa eingeladen, Empfehlungsschreiben vorzulegen.

8. Eine Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Ungarn (vgl. etwa Auszug aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils vom 27.08.2021 sowie dort festgehaltene Ausweisdaten; aktenkundige Kopien des ungarischen Führerscheines und des ungarischen Personalausweises, AS 119 ff Verwaltungsakt Teil II; Kopie des ungarischen Reisepasses, AS 163 Verwaltungsakt Teil IV).

Im März 2009 führte die Beschwerdeführerin eine Namensänderung in Ungarn von ihrem ursprünglichen Namen „ XXXX “ auf „ XXXX “ durch (vgl. Meldung Namensänderung durch Polizei, AS 61 ff Verwaltungsakt Teil II).

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2013 führte die Beschwerdeführerin eine weitere Namensänderung in Ungarn von ihrem Namen „ XXXX “ zum gegenständlich aktuellen Namen „ XXXX “ durch (vgl. AS 57 ff Verwaltungsakt Teil II, insbesondere Kopien der jeweiligen Personaldokumente der Beschwerdeführerin, AS 63 ff Verwaltungsakt Teil II).

1.2. Die Beschwerdeführerin reist erstmals zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein und wies hier erstmals von 24.11.2003 bis 12.01.2004 eine Nebenwohnsitzmeldung auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.08.2021; Beschwerde vom 12.08.2021, AS 222 f Verwaltungsakt Teil IV).

Bei der Beschwerdeführerin liegen nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.08.2021):

-        24.11.2003 bis 12.01.2004 Nebenwohnsitz

-        13.01.2004 bis 06.03.2005 keine Wohnsitzmeldung

-        18.11.2004 bis 13.12.2004 Hauptwohnsitz

-        14.12.2004 bis 06.03.2005 keine Wohnsitzmeldung

-        07.03.2005 bis 12.04.2006 Nebenwohnsitz

-        13.04.2006 bis 03.07.2006 keine Wohnsitzmeldung

-        04.07.2006 bis 21.08.2006 Hauptwohnsitzmeldung

-        18.08.2006 bis 21.08.2006 Nebenwohnsitzmeldung

-        22.08.2006 bis 25.02.2007 keine Wohnsitzmeldung

-        26.02.2007 bis 27.05.2013 Hauptwohnsitzmeldung

-        28.05.2013 bis 29.09.2013 keine Wohnsitzmeldung

-        30.09.2013 bis 18.04.2014 Hauptwohnsitzmeldung

-        19.04.2014 bis 09.05.2016 keine Wohnsitzmeldung

-        10.05.2016 bis 11.05.2017 Hauptwohnsitzmeldung

-        12.05.2017 bis 08.10.2017 keine Wohnsitzmeldung

-        09.10.2017 bis 16.10.2017 Nebenwohnsitzmeldung

-        17.10.2017 bis 13.05.2018 keine Wohnsitzmeldung

-        14.05.2018 bis 14.01.2019 Nebenwohnsitzmeldung

-        14.01.2019 bis laufend Hauptwohnsitzmeldung

Bei der Beschwerdeführerin liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.09.2021):

-        25.05.2010 bis 27.05.2013 Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG

-        26.03.2014 bis 30.04.2014 Krankenpflichtversicherung § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG

-        02.08.2016 bis 02.08.2016 Arbeiterin

-        11.07.2019 bis 22.10.2020 Arbeiterin

-        23.10.2020 bis 16.10.2021 Arbeitslosengeld

-        17.01.2021 bis laufend Krankengeldbezug, Sonderfall

Es konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 12.05.2017 bis 08.10.2017 sowie 17.10.2017 bis 13.05.2018 tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Sie verfügte in Österreich erst seit 14.11.2019 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin (vgl. Fremdenregisterauszug vom 27.08.2021).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bisher über eine alle Risiken abdeckende private Krankenversicherung verfügt hätte oder, dass sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ausreichend finanzielle Unterstützung in nachgewiesener Höhe erhalten hat.

Bis zur Aufnahme ihrer Beschäftigung am 11.07.2019 und dem nachfolgenden Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld erwirtschaftete die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt in Österreich überwiegend durch Ausübung von Prostitution.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 21.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 3 befristet für den Zeitraum von 01.03.2021 bis 28.02.2022 in der Höhe von monatlich EUR 466,80 zuerkannt. Der Pflegebedarf betrage durchschnittlich 128 Stunden pro Monat (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 153 ff Verwaltungsakt Teil IV).

Mit Bescheid des Stadtmagistrates XXXX vom 17.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.04.2021 bis 30.06.2021 Mindestsicherung in Höhe von EUR 712,10 monatlich sowie ein Mietzinszuschuss in Höhe von monatlich EUR 546,00 zuerkannt (vgl. aktenkundiger Bescheid vom 17.03.2021, AS 157 ff Verwaltungsakt Teil IV).

Die Beschwerdeführerin annoncierte dennoch weiterhin auf einschlägigen Online-Plattformen als Prostituierte und wurde als solche auch bei der illegalen Wohnungsprostitution betreten (vgl. Aktenvermerk zur Onlinerecherche vom 19.07.2021, AS 193 Verwaltungsakt Teil IV; Bericht der Polizei vom 15.09.2021 über die Betretung der Beschwerdeführerin am 14.09.2021).

1.3. Zum Verhalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet:

1.3.1. Am 14.09.2008 und am 23.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin von Polizeibeamten im Bundesgebiet und wegen verbotener Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle gemäß § 14 lit. b TLPG, teilweise auch wegen Übertretung nach § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz iVm § 1 der Verordnung des BMfGuU über die gesundheitliche Überprüfung von Personen, welche der Prostitution nachgehen, angezeigt (vgl. AS 1 ff und AS 5 ff Verwaltungsakt Teil I).

Mit Abschluss-Bericht des Landespolizeikommandos für XXXX , Zahl XXXX , vom 28.04.2009 wurde unter anderem die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts der Zuhälterei gemäß § 216 StGB im November/Dezember 2008 bei der Staatsanwaltschaft angezeigt (vgl. AS 11 ff Verwaltungsakt Teil I). Das Verfahren wurde laut Aktenvermerk vom 04.12.2009 von der Staatsanwaltschaft zur Zahl XXXX am 04.05.2009 gemäß § 190 Z 2 StPO wegen fehlender Beweise eingestellt (vgl. AS 42 Verwaltungsakt Teil I).

1.3.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.05.2007, Zahl XXXX , rechtskräftig am 09.05.2007, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (Gesamt daher EUR 2.000,00) und im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Tagen verurteilt. Die Verurteilung ist inzwischen getilgt und scheint im Strafregister der Republik Österreich nicht mehr auf (vgl. Strafregisterauszug vom 27.04.2009, AS 35 Verwaltungsakt Teil I; Strafregisterauszug vom 27.08.2021).

1.3.3. Mit Strafverfügung der BPD XXXX vom 30.08.2006, Zahl XXXX , wurde über die Beschwerdeführerin wegen § 1 Abs. 1 TLPG iVm § 4 Abs. 1 TLPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 verhängt (vgl. AS 73 Verwaltungsakt Teil I).

Mit Straferkenntnis der BPD XXXX vom 26.09.2008, Zahl XXXX , wurde über die Beschwerdeführerin wegen § 14 lit. b TLPG und § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz eine Geldstrafe in Höhe von gesamt EUR 850,00 verhängt. Nach Erhebung eines Rechtsmittels und Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt (vgl. AS 83 f Verwaltungsakt Teil I).

Mit Straferkenntnis der BPD XXXX vom 13.03.2009, Zahl XXXX , wurde über die Beschwerdeführerin wegen § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in Höhe von gesamt EUR 900,00 verhängt. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen ein Rechtsmittel. Der Ausgang des Verfahrens konnte nicht festgestellt werden (vgl. AS 89 f Verwaltungsakt Teil I).

Am 29.01.2010 wurde die Beschwerdeführerin durch die Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX zur Aktenzahl XXXX , wegen des Aufenthalts im Bundesgebiet als EWR-Bürgerin für länger als drei Monate ohne im Besitz einer Anmeldebescheinigung zu sein, angezeigt (vgl. AS 95 Verwaltungsakt Teil I).

Am 04.06.2010 und am 18.11.2011 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts der verbotenen Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle gemäß § 14 lit. b TLPG angezeigt (vgl. AS 109 ff und AS 115 ff Verwaltungsakt Teil I). Das Verfahren hinsichtlich der Anzeige vom 18.11.2011 wurde jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt (vgl. AS 125 Verwaltungsakt Teil I).

Infolge einer neuerlichen Anzeige der Beschwerdeführerin vom 01.06.2012 (vgl. AS 145 ff Verwaltungsakt Teil I) wurde über die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der BPD XXXX vom 01.08.2012, Zahl: XXXX , wegen verbotener Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle gemäß § 14 lit. b iVm § 19 Abs. 1 TLPG) sowie wegen Übertretung von § 1 der Verordnung des BMfGuU über die gesundheitliche Überprüfung von Personen, welche der Prostitution nachgehen, zu einer Geldstrafe in Höhe insgesamt EUR 1.760,00 zuzüglich Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren in Höhe von EUR 176,00, insgesamt sohin ein Gesamtbetrag von EUR 1.936,00 verhängt. Dem Straferkenntnis lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 31.05.2012 im Internet auf einer näher bezeichneten Website unmissverständlich und gewerbsmäßig Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle angebahnt hat. Die Anbahnung hat die Beschwerdeführerin in weiterer Folge gegenüber einem Exekutivorgan am 31.05.2012 in einem Telefonat konkretisiert. Die Beschwerdeführerin hat weiters gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet und solche Handlungen auch an anderen vorgenommen (u.a. Geschlechtsverkehr), wobei diese Handlungen gegen Entgelt zur Erschließung einer regelmäßigen Einkunftsquelle abzielten und sich die Beschwerdeführerin dabei weder vor Beginn der Tätigkeit noch zuletzt im regelmäßigen Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen hat (vgl. aktenkundiges Straferkenntnis, AS 153 f Verwaltungsakt Teil I).

Am 17.06.2012 wurde die Beschwerdeführerin von Polizeibeamten im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Verletzung von § 78 Telekommunikationsgesetz, § 11 TLPG (Anstandsverletzung) und § 1 TLPG (Lärmerregung) am 05.06.2012 bzw. 16.06.2012 angezeigt (vgl. AS 159 ff Verwaltungsakt Teil I).

Zwei weitere Anzeigen der Beschwerdeführerin erfolgten am 09.04.2013 und am 11.04.2013 durch die LPD XXXX wegen des Verdachts der verbotenen Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle nach § 14 TLPG und hinsichtlich der Anzeige vom 09.04.2013 auch wegen des Verdachts der Übertretung nach § 12 Geschlechtskrankheitengesetz (vgl. AS 175 ff und AS 189 ff Verwaltungsakt Teil I).

Auch im Juli, August und September 2013 erfolgten mehrere Anzeigen der Beschwerdeführerin durch die LPD XXXX , und zwar am 16.07.2013 (vgl. AS 219 ff Verwaltungsakt Teil I), am 24.07.2013 (vgl. AS 233 ff Verwaltungsakt Teil I) am 12.08.2013 (vgl. AS 259 ff Verwaltungsakt Teil I) und am 30.09.2013 (vgl. AS 271 ff Verwaltungsakt Teil I)unter anderem neuerlich wegen Anbahnung von Beziehungen außerhalb behördlich bewilligter Bordelle, wegen Nichtmitführen des Ausweises des Gesundheitsamtes und Ausübung der Prostitution ohne vorherige bzw. wiederkehrende amtsärztliche Untersuchung (§ 9 AIDS-Gesetz) sowie der Verletzung des Meldegesetzes.

Am 04.11.2013 wurde die Beschwerdeführerin von der LPD XXXX festgenommen und wegen aggressivem Verhalten gemäß § 82 SPG zur Anzeige gebracht (vgl. AS 287 ff Verwaltungsakt Teil I).

1.3.4. Das mit Schreiben der LPD XXXX vom 12.06.2013 eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme in Form eines Aufenthaltsverbotes sowie der etwaigen Verhängung der Schubhaft (vgl. AS 207 Verwaltungsakt Teil I) wurde mit Schreiben vom 09.10.2013 an den damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingestellt (vgl. AS 269 Verwaltungsakt Teil I).

1.3.5. Bei der der Beschwerdeführerin lagen zwischen 2006 und 2013 nachfolgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor (vgl. aktenkundige Auszüge aus der Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vom 26.01.2010, AS 67 und AS 79; vom 06.12.2011 AS 121 f; vom 15.02.2012, AS 141 f; vom 04.08.2012, AS 157 ff, vom 14.11.2012, AS 167 ff, vom 08.10.2013, AS 265 ff jeweils Verwaltungsakt Teil I):

Aktenzeichen

Deliktscode/Deliktstext

Strafe

Beginn Tilgung

XXXX

§ 1 Abs. 1 TLPG

EUR 150,00

17.07.2006

XXXX

§ 14 lit. a TLPG

EUR 350,00

08.09.2006

XXXX

§ 14 lit. a TLPG

§ 11 Abs. 1 TLPG

§ 82 Abs. 1 SPG

EUR 500,00

EUR 80,00

EUR 100,00

30.08.2007

30.08.2007

30.08.2007

XXXX

§ 1 Abs. 1 TLPG

EUR 60,00

04.09.2006

XXXX

§ 52 lit. a Z 10a StVO

EUR 140,00

08.02.2008

XXXX

§ 5 Abs. 1 StVO

EUR 600,00

08.02.2010

XXXX

§ 82 Abs. 1 SPG

EUR 50,00

20.07.2009

XXXX

§ 52 lit. a Z 10a StVO

EUR 240,00

27.11.2009

XXXX

§ 14 lit. b TLPG

EUR 700,00

15.07.2010

XXXX

§ 11 Abs. 1 TLPG

EUR 150,00

05.10.2010

XXXX

§ 103 Abs. 2 KFG

EUR 250,00

10.01.2011

XXXX

§ 1 Abs. 1 TLPG

EUR 30,00

31.01.2011

XXXX

§ 52a Z 10a StVO

EUR 150,00

22.08.2011

XXXX

§ 14 lit. b TLPG

EUR 1.400,00

20.03.2012

XXXX

§ 14 lit. b TLPG

§ 1 Abs. 1 BMGU

EUR 1.700,00

EUR 60,00

15.10.2012

15.10.2012

XXXX

§ 11 Abs. 1 TLPG

EUR 150,00

05.10.2012

XXXX

§ 14 lit. b TLPG

EUR 2.500,00

24.07.2013

1.3.6. Am 11.03.2014 wurde die Beschwerdeführer von der LPD XXXX neuerlich zur Zahl XXXX , wegen § 14 lit. b TLPG (verbotener Anbahnung der Prostitution außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells) und wegen Verabsäumung der wöchentlichen amtsärztlichen Untersuchung nach § 1 der Verordnung des BMfGuU über die gesundheitliche Überprüfung von Personen, welche der Prostitution nachgehen, sowie wegen Verletzung des Meldegesetzes zwischen Jänner 2014 und 22.02.2014 angezeigt (vgl. AS 1 ff Verwaltungsakt Teil II).

1.3.7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.08.2016, Zahl: XXXX , rechtskräftig am 05.08.2016, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 13,00 (Gesamt EUR 910,00) und im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen verurteilt, wobei die Hälft der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 20.07.2015 dadurch, dass sie einen Mann im Zuge einer Auseinandersetzung im Gesichtsbereich kratzte, diesen am Körper verletzte, wobei die Tat mehrere strichförmige Schürfwunden zur Folge hatte. Im Zuge der Strafbemessung wurden als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend keine Gründe gewertet. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 06.09.2016 vollzogen und der restliche Teil mit Beschluss vom 13.09.2019 endgültig nachgesehen (vgl. aktenkundiges Strafurteil vom 01.08.2016, AS 25 ff Verwaltungsakt Teil II; Strafregisterauszug vom 27.08.2021).

1.3.8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.09.2016, Zahl: XXXX , rechtskräftig am 01.09.2016, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (Gesamt EUR 1.200,00) und im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 150 Tagen, davon ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (Gesamt EUR 600,00) und 75 Tage der Ersatzfreiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Es handelt sich dabei um eine Zusatzstrafe gemäß § 31 und § 40 StGB. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 12.09.2016 vollzogen, der bedingte Teil der Geldstrafe mit Beschluss vom 04.09.2019 endgültig nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 07.05.2016 versuchten, zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Festnahme, zu hindern, indem sie nach ihrer Festnahme Faustschläge gegen den Bereich des Oberkörpers eines der Polizeibeamten führte, während der Verbringung in den Streifenwagen weiter Schlagbewegungen in Richtung beider Polizeibeamter führte und in der Polizeiinspektion mit den Beinen gegen den rechten Oberschenkel sowie das rechte Knie eines Polizeibeamten trat (vgl. Strafregisterauszug vom 27.08.2021; aktenkundiges Strafurteil vom 01.09.2016).

1.3.9. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin neuerlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen sie eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot zu verfügen. Dazu wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme und der Beantwortung konkreter Fragen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt (vgl. AS 51 ff Verwaltungsakt Teil II). Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 24.10.2016 Stellung (vgl. AS 71 ff Verwaltungsakt Teil II).

Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenüber der Beschwerdeführerin wurde nach neuerlicher Prüfung des Sachverhaltes von der Behörde mit Aktenvermerk vom 31.01.2018 eingestellt, da die Beschwerdeführerin seit 16.10.2017 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet sei, ihre letzte rechtskräftige Verurteilung auf einer Tat vom 27.05.2016 basiere und aktuelle Übertretungen gegen das Geschlechtskrankheiten- bzw. Aidsgesetz nicht bekannt seien. Eine gewärtige, erhebliche Gefahr liege daher nicht vor (vgl. AS 147).

Bereits am 20.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin wieder bei der Aufnahme illegaler Prostitution betreten, seitens des Bundesamtes aber von weiteren Maßnahmen abgesehen (vgl. aktenkundiger Bericht der LPD XXXX vom 23.12.2018, AS 169 ff).

1.3.10. Bei der der Beschwerdeführerin lagen zwischen 2016 und 2021 nachfolgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor (vgl. aktenkundige Auszüge der Verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, AS 17 ff Verwaltungsakt Teil III und AS 107 Verwaltungsakt Teil IV):

Aktenzeichen

Deliktscode/Deliktstext

Strafe

Ersatz-arreststrafe

Beginn Tilgung

XXXX

§ 14 lit. a TLPG

EUR 600,00

2 Tage

2 Stunden

26.05.2021

XXXX

§ 1 Prot. VO d. BM f. Gesundheit u. Umweltschutz, BGBl. II 198/2015

EUR 70,00

14 Tage

26.05.2021

XXXX

§ 99 Abs. 2 lit. b iVm § 5 Abs. 2 2. Satz StVO

EUR 1.800,00

15 Tage

7 Stunden

11.02.2019

XXXX

§ 102 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG

EUR 200,00

1 Tag

16 Stunden

11.02.2019

XXXX

§ 82 Abs. 1 SPG

EUR 150,00

2 Tage

11.02.2019

XXXX

§ 14 lit. a LPG

EUR 300,00

1 Tag

1 Stunde

04.01.2019

XXXX

§ 52 lit. a Z 10a StVO

EUR 60,00

1 Tag

3 Stunden

30.09.2016

Bei der der Beschwerdeführerin lagen zwischen 2015 und 2021 nachfolgende rechtskräftige Verwaltungsstrafen des Stadtmagistrats XXXX vor (vgl. aktenkundige Verwaltungsstrafregisterauszug vom 09.07.2019, AS 35 ff Verwaltungsakt Teil III, vom 08.07.2021, AS 113 Verwaltungsakt Teil IV):

Geschäfts-zahl

Art

Datum

Rechtskraft

Strafnorm

Strafhöhe

XXXX

SV

18.03.2015

08.04.2015

§ 14 Abs. 1 lit. a iVm § 8 Abs. 1 Tiroler Parkabgabegesetz

EUR 50,00

XXXX

SV

27.05.2016

16.06.2016

§ 21 Abs. 1 TLPG

EUR 200,00

XXXX

SV

27.05.2016

16.06.2016

§ 21 Abs. 1 TLPG

EUR 150,00

XXXX

SV

27.05.2016

16.06.2016

§ 4 Abs. 1 TLPG

EUR 200,00

XXXX

SV

27.06.2016

14.07.2016

§ 11 IPO iVm § 8 Abs. 1 lit. d TLPG

EUR 40,00

XXXX

SV

11.07.2019

02.08.2019

§ 77Abs. 1 Z 4 NAG

EUR 100,00

XXXX

SV

06.05.2021

26.05.2021

§ 9 Abs. 1 Z 2 Aidsgesetz iVm § 4 Abs. 2 Aidsgesetz

EUR 600,00

1.3.11. Infolge eines entsprechenden Ersuchens der Finanzpolizei im April 2019 leitet das Bundesamt abermals ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und übermittelte der Beschwerdeführerin ein weiteres Mal eine mit 08.07.2019 datierte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Absicht der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (vgl. AS 1 ff Verwaltungsakt Teil III). Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.07.2019 Stellung (vgl. AS 95 ff Verwaltungsakt Teil III).

Mit Aktenvermerkt vom 16.10.2019 wurde das Verfahren neuerlich amtswegig vom Bundesamt eingestellt (vgl. AS 133 f Verwaltungsakt Teil III).

1.3.12. Am 17.02.2020 langte beim Bundesamt die Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zahl XXXX vom 10.02.2020 vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG gemäß § 35 Abs. 9 SMG ein (vgl. AS 153 Verwaltungsakt Teil III). Am 16.03.2021 langte dann diesbezüglich die Verständigung vom endgültigen Rücktritt von der Verfolgung beim Bundesamt ein (vgl. AS 1 Verwaltungsakt Teil IV).

Am 07.05.2021 langte beim Bundesamt ein mit 03.05.2021 datierter Bericht der LPD XXXX über eine bei der Beschwerdeführerin am 30.04.2021 durchgeführte Prostitutionskontrolle ein und wurde bei Wohnungsprostitution betreten (vgl. AS 5 ff Verwaltungsakt Teil IV).

Am 26.05.2021 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich bei der Anbahnung zur Prostitution außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells gemäß § 14 lit. b TLPG und wegen Verletzung des § 4 Abs. 1 Aidsgesetz (fehlende Untersuchung) betreten und am 07.07.2021 angezeigt (vgl. AS 95 ff Verwaltungsakt Teil IV).

Am 08.07.2021 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich bei der Ausübung illegaler Wohnungsprostitution betreten. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 08.07.2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen § 14 lit. a TLPG und § 1 Prot. VO d. BM f. Gesundheit u. Umweltschutz, BGBl. II 198/2015 zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 670,00 oder einer Ersatzarreststrafe von insgesamt 16 Tagen und zwei Stunden verpflichtet (vgl. AS 115 ff Verwaltungsakt Teil IV).

Am 14.09.2021 wurde die Beschwerdeführerin abermals bei der Anbahnung illegaler Wohnungsprostitution betreten und ihr unmittelbar eine Strafverfügung vor Ort in Höhe von EUR 600,00 ausgestellt (vgl. aktenkundiger Polizeibericht vom 15.09.2021).

1.3.13. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile, der Verwaltungsstrafverfügungen, Verwaltungsstraferkenntnisse, verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und Anzeigen wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die dort jeweils festgestellten (verwaltungsrechtlich oder gerichtlich) strafbaren Handlung begangen und sie das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Ungarn geboren und aufgewachsen. Sie hält sich etwa seit dem Jahr 2003 mit zeitweisen Unterbrechungen, somit in Summe über einen Zeitraum von knapp 18 Jahren, überwiegend in Österreich auf und hat hier keinerlei familiäre Bindungen. Sie ist geschieden und alleinstehend. In Ungarn verfügt sie nur mehr über eine dort lebende Schwester und hat sonst keine familiären oder privaten Bindungen in Ungarn (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.08.2021; schriftliche Stellungnahme vom 08.07.2021, AS 129 ff Verwaltungsakt Teil IV).

Die Beschwerdeführerin leidet an paranoider Schizophrenie und einem chronisch produktiven Syndrom. Ihr wurden die Medikamente ABILIFY, OLANZAPIN und RIVOTRIL verschrieben (vgl. Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 15.02.2021, AS 149 Verwaltungsakt Teil IV). Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 14.01.2021 als arbeitsunfähig im Krankenstand und bezieht Krankengeld seit 17.01.2021 sowie Pflegegeld der Stufe 3(vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.09.2021). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung leidet, die in Ungarn nicht behandelbar ist.

Maßgebliche private oder familiäre Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig sind zudem Kopien ihrer ungarischen Personaldokumente, darunter auch ein ungarischer Reisepass bzw. Personalausweis, sowie die Meldungen ihrer Namensänderungen.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, den Sozialversicherungsdaten sowie des Strafregisters der Beschwerdeführerin ein.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig. Die darin jeweils getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Die Anzeigen, verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, Verwaltungsstrafen samt Strafverfügungen und Straferkenntnissen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtakt und sind unbestritten.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 12.05.2017 bis 08.10.2017 sowie 17.10.2017 bis 13.05.2018 tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hätte, ergibt sich einerseits daraus, dass in diesen Zeiträumen weder Melde- noch Sozialversicherungsdaten vorhanden sind, und andererseits auch daraus, dass – im Gegensatz zu anderen Zeiträumen, in denen die Beschwerdeführerin weder eine Wohnsitzmeldung noch Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet aufweist – in diesem Zeitraum auch weder Anzeigen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, Verwaltungsstrafverfügungen, Verwaltungsstraferkenntnisse oder strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass sich die Beschwerdeführerin trotzdem im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch mangels Mitwirkung im gegenständlichen Verfahren nicht (substantiiert) vorgebracht, dass sie sich in diesen Zeiträumen tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hätte.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin bisher über eine alle Risiken abdeckende private Krankenversicherung bzw. über ausreichende finanzielle Unterstützung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verfügt hat, ergibt sich einerseits daraus, dass diesbezüglich kein Hinweis im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegt und andererseits daraus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen ist und keine Stellungnahme zum Parteiengehör bzw. der Aufforderung zur Mitwirkung vom 20.09.2021 abgegeben hat.

Die psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere auch aus dem Umstand, dass Pflegegeld der Stufe 3 zuerkannt wurde. Eine nur in Österreich mögliche Behandlung derselben oder eine darüber hinausgehende Erkrankung der Beschwerdeführerin, die in Ungarn nicht behandelbar wäre, wurde zu keiner Zeit vorgebracht und hat sich auch sonst nicht ergeben.

Es leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Österreich. Auch hat sie keinerlei substanziiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie in Österreich über maßgebliche persönliche Bindungen verfügen würde. Der Verweis darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Prostituierte bzw. als „Begleit-/Gesellschaftsdame“ über einen weiten, teils prominenten, Bekannten- und Freundeskreis verfüge, wurde trotz Aufforderung des erkennenden Gerichtes nicht weiter substantiiert und können daraus keinerlei Rückschlüsse auf tatsächlich zu berücksichtigende private Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich getroffen werden, zumal es ihr auch freigestanden wäre, allfällige private Bindungen außerhalb ihres Tätigkeitsbereichs geltend zu machen. Eine besonders enge Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen ist demnach nicht ersichtlich.

Eine maßgebliche Integration in sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht wurde nicht vorgebracht und hat sich eine solche auch sonst nicht ergeben, zumal sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nur völlig unsubstantiiert darauf beruft, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zulässig wäre.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfah

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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