TE Vfgh Beschluss 1994/11/28 B1625/93

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Veröffentlicht am 28.11.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art146 Abs2
VfGG §19 Abs5

Leitsatz

Wertung einer Mitteilung über bereits erfolgte Zahlung von zur Exekution beantragten Prozeßkosten als Zurücknahme des Exekutionsantrages; kein Kostenzuspruch für Exekutionsantrag

Spruch

Von einer Antragstellung im Sinne des Art146 B-VG wird abgesehen.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für den Exekutionsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Beschwerdeführer hat am 19. Oktober 1994 zur Hereinbringung der ihm mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1994 zugesprochenen Prozeßkosten von 16.800 S die Einleitung der Exekution nach Art146 Abs2 B-VG beantragt. Am heutigen Tage hat er mitgeteilt, daß diese Kosten mittlerweile bezahlt worden sind. Der Verfassungsgerichtshof wertet diese Mitteilung als Zurücknahme des Antrages auf Einleitung der Exekution und sieht von einer Antragstellung im Sinne des Art146 B-VG ab (VfSlg. 11767/1988).

Das Kostenbegehren für den Exekutionsantrag ist mangels gesetzlicher Grundlage gemäß §19 Abs5 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (vgl. VfSlg. Anhang Nr. 12/1954, 4633/1964, 7259/1974 und 11767/1988).

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Exekution, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1625.1993

Dokumentnummer

JFT_10058872_93B01625_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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