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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art146 Abs2Leitsatz
Wertung einer Mitteilung über bereits erfolgte Zahlung von zur Exekution beantragten Prozeßkosten als Zurücknahme des Exekutionsantrages; kein Kostenzuspruch für ExekutionsantragSpruch
Von einer Antragstellung im Sinne des Art146 B-VG wird abgesehen.
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für den Exekutionsantrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Beschwerdeführer hat am 19. Oktober 1994 zur Hereinbringung der ihm mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1994 zugesprochenen Prozeßkosten von 16.800 S die Einleitung der Exekution nach Art146 Abs2 B-VG beantragt. Am heutigen Tage hat er mitgeteilt, daß diese Kosten mittlerweile bezahlt worden sind. Der Verfassungsgerichtshof wertet diese Mitteilung als Zurücknahme des Antrages auf Einleitung der Exekution und sieht von einer Antragstellung im Sinne des Art146 B-VG ab (VfSlg. 11767/1988).
Das Kostenbegehren für den Exekutionsantrag ist mangels gesetzlicher Grundlage gemäß §19 Abs5 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (vgl. VfSlg. Anhang Nr. 12/1954, 4633/1964, 7259/1974 und 11767/1988).
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Exekution, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1625.1993Dokumentnummer
JFT_10058872_93B01625_2_00