TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/28 W240 2247660-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2021
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Entscheidungsdatum

28.10.2021

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W240 2247660-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2021, Zl. 1285004902/211345596, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF), ein indischer Staatsangehöriger, wurde am 16.09.2021 in Österreich aufgegriffen und stellte am 17.09.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF hatte am 01.09.2021 in Rumänien um Asyl angesucht (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“).

Im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am 17.09.2021 gab der BF insbesondere an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Er führte aus, keine Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat mit Status zu haben. Er sei legal mit seinem Reisepass per Flugzeug aus dem Herkunftsstaat im August 2021 ausgereist und sei nach Serbien gelangt. Hier wurde sein Reisepass durch Afghanen geraubt. 10 Tage sei er in Serbien geblieben, bevor er am 16.09.2021 nach Österreich gekommen sei. Er habe in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht. Er könne auch nichts zum Aufenthalt in den durchreisten Ländern angeben. Er wolle in Österreich bleiben. Nach Vorhalt des Eurodac-Trefferergebnisses zu Rumänien gab der BF an, dass er nicht wisse, wann oder wie lange er dort gewesen sei. Er sei zu Fuß nach Österreich gelangt. Die Polizei habe dem BF ein Formular gegeben, dieses habe er ausgefüllt. Mehr wisse er nicht. Zu Rumänien könne er nichts anführen. Er wolle nicht zurück nach Rumänien, da es dort Afghanen gebe.

Im Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Rumänien am 20.09.2021 wurde auf den Eurodac-Treffer zu Rumänien aufgrund der Asylantragstellung in Rumänien verwiesen.

Mit Schreiben vom 04.10.2021 wurde von Seiten der rumänischen Asyl- und Fremdenbehörde mitgeteilt, dass diese der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b
Dublin III-VO zustimmen.

Am 07.10.2021 langte ein Schreiben eines volljährigen österreichischen Staatsangehörigen namens XXXX ein. Darin wurde mitgeteilt, er „übernehme die Wohnung und Essen“ [sic] für den BF. Er würde diese Leistungen auch für einen anderen Asylwerber namens XXXX zur Verfügung stellen.

In seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.10.2021 tätigte der BF insbesondere folgende Angaben:

„(…)

F: Wann sind Sie geboren?

XXXX

(…)

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein?

A: Nein, ich bin gesund, habe keine Krankheiten. Medikamente nehme ich auch keine ein.

F: Sie werden aufgefordert, selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen, Befunde, Gutachten, usw. unaufgefordert dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen. (AW wird über die Möglichkeiten der Befundvorlage aufgeklärt.)

A: Gut, das werde ich machen.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

A: Ja.

F: Gem. § 14 Abs. 2 AsylG 2005 werden Sie darüber belehrt, dass Sie sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen können.

A: Ich habe verstanden.

F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 17.09.2021 bei der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung, Polizeiinspektion Salzburg Fremdenpolizei, gemacht haben richtig und halten Sie diese aufrecht?

A: Ja.

F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?

A: Ich habe einen Onkel in Österreich, und der will mich voll unterstützen. Er würde für mich sorgen.

F: Besitzen Sie noch hier, zu Hause oder sonst irgendwo Dokumente die Ihre Identität bestätigen?

A: Nein, gar nichts.

F: Woher hatten Sie das Geld für die Reise von Herkunftsstaat nach Österreich?

A: Mein Vater hat das Geld gespart. Er hat auf der Landwirtschaft gearbeitet.

F: Welches Land war Ihr Reiseziel als Sie den Herkunftsstaat verlassen haben?

A: Österreich.

F: Warum wollten Sie unbedingt nach Österreich?

A: Es ist ein schönes Land. Hier gibt es nette Leute.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Ich habe einen Onkel in Österreich.

F: Haben Sie weitere Familienmitglieder, Verwandte oder Bekannte in Österreich?

A: Nein.

F: Seit wann ist Ihnen bekannt, dass Ihr Onkel in Österreich aufhältig ist?

A: Ich bin nicht ganz sicher, aber ich glaube länger als 5 oder 6 Jahre. Aber ich bin nicht ganz sicher.

F: Warum reisten Sie nicht mit Ihrem Onkel nach Österreich?

A: Der Onkel ist ein Freund meines Vaters. Vor 5 Jahren hatten sie keinen Kontakt miteinander. Es ist somit kein Blutsverwandter, sondern ein Freund meines Vaters.

F: Lebten Sie mit dieser Person jemals in einem gemeinsamen Haushalt?

A: Nein. Wir haben nie zusammen gewohnt. Mehr über ihn weiß nur mein Vater.

F: Wie lauten die Personalien und der Wohnsitz des Freundes ihres Vaters?

A: Das weiß ich nicht. Mein Vater kennt ihn besser.

F: Wurden Sie von dieser in Österreich aufhältigen Person jemals unterstützt, egal finanziell oder anders?

A: Unterstützt hat er uns nicht, aber ich habe ab und zu mal mit ihm telefoniert. Aber mein Vater hat mit ihm auch ein paar Mal getroffen im Herkunftsstaat.

F: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt oder beantragen lassen?

A: Nein.

F: Stellten Sie je in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag?

A: Nein.

F: Wie wurde über den Asylantrag in Rumänien entschieden?

A: Ich wurde aufgegriffen, es wurden meine Fingerabdrücke abgenommen. Ich habe auch um Asyl angesucht. Aber ich bekam ein Papier, auf dem stand, dass ich innerhalb von 7 Tagen das Land verlassen muss.

F: Von wann bis wann waren Sie in Rumänien?

A: Ich weiß es nicht genau wann es war, aber ich war 10 Tage lang in Rumänien.

F: Wo waren Sie in dieser Zeit in Rumänien aufhältig?

A: Weder in einem Camp, noch in einem Hotel. Ich habe in einem Park geschlafen. Nur einen Tag war ich in einem Camp. Es war ein sehr schlechtes Camp.

F: Warum haben Sie jetzt Rumänien verlassen?

A: Es ist dort sehr schlecht. Hier leben viele afghanische Leute. Mein Freund wurde auch mit dem Messer von ihnen bedroht und von den Afghanen beraubt.

F: Waren Sie in Rumänien jemals in medizinischer Behandlung?

A: Nein

F: Wurden Sie in Rumänien jemals verfolgt, bedroht oder ähnliches?

A: Ja.

F: Was konkret?

A: Ich war mit meinem Freund in Rumänien. Es kamen ein paar Afghanen. Einer legte ein Messer an den Hals meines Freundes. Wenn wir uns hier noch einmal blicken lassen, dann werden wir umgebracht. Das haben sie gesagt. Auch haben wir sehr schlechtes Essen bekommen, ich mag Rumänien nicht.

F: Machten Sie jemals eine Anzeige bei der Polizei in Rumänien?

A: Wir sind nach dem Vorfall gelaufen und die Polizei hat uns aufgegriffen. Aber wir haben keine Anzeige gemacht, weil wir Angst hatten.

F: Wie lauten die Personalien Ihres Freundes?

XXXX er ist mit mir in Schubhaft hier XXXX

F: Haben Sie jemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen in Rumänien angesucht?

A: Nein. Wir wurden aufgefordert innerhalb von 7 Tagen das Land zu verlassen und das haben wir dann auch getan.

F: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Rumänien ausgefolgt. Haben Sie eine schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder wollen Sie nun mündlich eine Stellungnahme abgeben?

A: Nein. Ich will nicht zurück. Ich will nicht nach Rumänien, es ist ein sehr schlechtes Land. Die Leute sind unfreundlich. Die Leute die dort sind mögen keine Ausländer.

F: Wollen Sie freiwillig nach Rumänien oder in den Herkunftsstaat zurück?

A: Nein.

F: Haben Sie sich in Rumänien jemals mit einem amtlichen Lichtbildausweis aus dem Herkunftsstaat ausgewiesen, bzw. den rumänischen Behörden vorgelegt?

A: Nein.

F: Wer ist XXXX ?

A: Das ist der Freund meines Vaters. Über den ich bereits gesprochen habe.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Rumänien zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme in Rumänien vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?

A: Ja.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten?

A: Ja.

V: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin III Verordnung der Europäischen Union Rumänien zuständig ist. Zu Einzelheiten der Dublin III Verordnung sind Sie bereits in dem Ihnen anlässlich der Fingerabdrucknahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Auf Grund der Zustimmung des Staates Rumänien wird beabsichtigt Ihren Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre Außerlandesbringung in diesen Staat veranlasst.

F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Ich will aber nicht zurück. Sie geben einen nicht einmal richtiges Essen.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt was Sie gesagt haben?

A: Ja.

(…)“

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien und zur Pandemie wurden im angefochtenen Bescheid, wie folgt, wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Covid-19-Pandemie

Letzte Änderung: 18.08.2021

Als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie verhängte der Präsident am 16. März 2020 den Ausnahmezustand (EASO 2.6.2020). Die Grenzschutzagentur wurde verstärkt und die Maßnahmen zur Verhinderung "illegaler" Migration verschärft. Darüber hinaus erließ die Regierung entsprechende Verordnungen, in denen die Notstandsmaßnahmen festgelegt wurden. Unter anderem wurde die vorübergehende Beschränkung der Einreise von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen verfügt. Der aufgrund der Pandemie verhängte Ausnahmezustand wurde wiederholt verlängert (ECRE 28.5.2020). Währenddessen wurden die Registrierung mit Ausnahme der Aktivitäten im Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz und auf Zugang zu einem neuen Asylverfahren ebenso wie das Dublin-Verfahren und die Verfahren zur Familienzusammenführung weitgehend ausgesetzt (ECRE 7.12.2020; vgl. ECRE 28.5.2020). Laut Jesuit Refugee Service (JRS) wurden Rückführungsverfahren ausgesetzt oder gestrichen (ECRE 28.5.2020).

Nach der zweiten Covid-Welle wurde versucht, den Asylbetrieb durch die Implementierung umfassender Präventivmaßnahmen (Tragen von Masken; hygienische Maßnahmen; Abstandsregeln etc.) weitgehend aufrechtzuerhalten (EASO 7.12.2020). Anhörungen wurden inzwischen – ebenso wie Überstellungen - unter Berücksichtigung entsprechender gesundheitlicher Vorsorgemaßnahmen in beschränkter Form wieder aufgenommen (AIDA 30.4.2021).

Nach derzeitigem Stand gilt bis zum 9. September 2021 weiterhin der Ausnahmezustand, wobei eine weitere Verlängerung nicht ausgeschlossen ist. Die Regierung hat - abhängig von der jeweiligen Höhe der Inzidenz - in den betroffenen Ortschaften stufenweise Maßnahmen beschlossen. Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen (AA 16.8.2021).

Flüchtlinge und Asylsuchende werden von der rumänischen Regierung in die nationale Impfkampagne einbezogen. In der Folge hat die Generalinspektion für Einwanderung in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der NGO "Rumänischer Nationaler Flüchtlingsrat" eine Reihe von Informationsmaterialien über den Impfprozess gegen COVID-19 entwickelt (IGI 13.5.2021; vgl. AIDA 30.4.2021).

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns- Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren.

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (16.8.2021): Rumänien. Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822, Zugriff 16.8.2021

-        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021

-        EASO European Asylum Support Office (7.12.2020): COVID-19 Emergency Measures in Asylum and Reception Systems, https://easo.europa.eu/sites/default/files/publications/COVID-19%20emergency%20measures%20in%20asylum%20and%20reception%20systems-December-2020_new.pdf, Zugriff 13.8.2021

-        EASO European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 Emergency Measures in Asylum and Reception Systems, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 12.8.2021

-        ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): Information Sheet 7 Decembre 2020: COVID-19 Measures related to Asylum and Migration Across Europe, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 16.8.2021

-        ECRE - European Council on Refugees and Exiles (28.5.2020): Information Sheet 28 May 2020: COVID-19 Measures related to Asylum and Migration Across Europe, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/05/COVID-INFO-28-May.pdf, Zugriff 17.11.2020

-        IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-19, http://igi.mai.gov.ro/en/blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 13.8.2021

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 18.08.2021

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 30.3.2021; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 30.4.2021).

Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 gab es insgesamt 6.158 Asylanträge, wovon 91,5% auf Männer, 8,4% auf Frauen, 25,4% auf Kinder und 15,9% auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Irak (AIDA 30.4.2021). Während die meisten EU-Staaten 2020 weniger Asylanträge zu verzeichnen hatten als im Jahr zuvor, widersetzten sich die Länder entlang der Balkanroute diesem Trend, wobei der Anstieg in Rumänien (+3.565, +138%) sowohl absolut als auch relativ gesehen der größte unter den EU-Ländern war (EASO 2021).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 9.8.2021

-        EASO - European Asylum Support Office (2021): EASO Asylum Report 2021, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/EASO-Asylum-Report-2021.pdf, Zugriff 13.8.2021

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 6.8.2021

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 6.8.2021

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 6.8.2021

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 6.8.2021

-        USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 11.8.2021

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 18.08.2021

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab (AIDA 30.4.2021; vgl. IGI 2021).
Hierbei gilt Folgendes:

?        Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt (AIDA 30.4.2021).

?        Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, kann er, sofern er das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortsetzen, sondern muss einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021).

?        Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt der Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021).

?        Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt wurden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Sie können einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, wonach auf Haft verzichtet wird, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 30.9.2020).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report – Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 10.8.2021

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (2021): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 10.8.2021

-        VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail

Non-Refoulement

Letzte Änderung: 18.08.2021

Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 30.4.2021).

Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021

-        USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 13.8.2021

Versorgung

Letzte Änderung: 18.08.2021

Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens und nach dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Die meisten Asylbewerber sind in staatlichen Zentren untergebracht. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 30.4.2021).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 10 Lei (2 EUR, Anm.)/Person/Tag, für Kleidung 100 Lei (20 EUR, Anm.) im Winter und 67 Lei (13 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 6 Lei (1,2 EUR)/Person/Tag gewährt. Der monatliche Zuschuss beträgt somit insgesamt knapp über 100 EUR (IGI o.D.g; vgl. VB 30.9.2020, AIDA 30.4.2021).

Somit sind Asylwerber hinsichtlich der materiellen Unterstützung Staatsangehörigen gegenüber in etwa gleich gestellt (AIDA 30.4.2021).

Auch haben Asylwerber - nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Einreichung des Asylantrags - unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt (IGI o.D.g). Allerdings bestehen in der Praxis oftmals Probleme, legale Arbeit zu finden; dies ergibt sich nicht zuletzt auch aufgrund der Zurückhaltung zahlreicher Arbeitgeber, Flüchtlinge anzustellen (USDOS 30.3.2021).

Kinder von Asylwerbern erhalten vom Staat unter den gleichen Bedingungen wie rumänische Staatsangehörige entsprechende Beihilfen für Minderjährige (IGI o.D.g).

Auch verschiedene NGOs bieten Unterstützungsleistungen an. Das von AidRom durchgeführte Projekt "A.C.A.S.A. - Complex Social Assistance for Asylum Seekers" zielt darauf ab, Asylwerber über gesetzliche Rechte und Pflichten in Bezug auf den Arbeitsmarkt, das Bildungssystem, das Sozialversicherungssystem usw. zu informieren sowie entsprechende soziale und rechtliche Beratung anzubieten und damit den Zugang zu den verfügbaren öffentlichen Diensten zu erleichtern und soziale Integration durch soziokulturelle, Bildungs- und Freizeitaktivitäten und die Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen zu unterstützen. Auch materielle Hilfe wird gewährt (AIDRom o.D.b).

Das "Jesuit Refugee Service" (JRS) ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten. Die meisten Aktivitäten richten sich direkt an die Begünstigten, d. h. an mindestens 3 000 Personen pro Jahr, und umfassen Rechtsbeistand und -vertretung, soziale Beratung, materielle Unterstützung und Unterbringung, medizinische Versorgung sowie kulturelle und Bildungsaktivitäten (JRS o.D.).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 16.8.2021

-        AIDRom (o.D.b): A.C.A.S.A. - Complex social assistance for asylum applicants, http://aidrom.ro/english/index.php/portfolio/a-c-a-s-a-complex-social-assistance-for-asylum-applicants/, Zugriff 16.8.2021

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 16.8.2021

-        JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 16.8.2021

-        USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 16.8.2021

-        VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail

Unterbringung

Letzte Änderung: 18.08.2021

Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens und nach dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Die meisten Asylbewerber sind in staatlichen Zentren untergebracht. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 30.4.2021).

Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit insgesamt 1.100 Unterbringungsplätzen (AIDA 30.4.2021). Zusätzlich betreibt AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms in Timi?oara und in Bukarest zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (insbesondere Alleinerziehende mit Kindern) mit insgesamt 33 Plätzen. (AIDA 30.4.2021; vgl. AIDRom o.D.c).

Asylwerber können auch die Unterbringung in einer Privatunterkunft auf eigene Kosten beantragen. In diesem Fall müssen sie dem Generalinspektorat für Immigration (IGI-DAI) einen entsprechenden Mietvertrag vorlegen (AIDA 30.4.2021).

Die Aufnahmezentren erfüllen grundsätzlich die Standards von EU und UNHCR und sind auch für die Nahrungszubereitung entsprechend mit geeigneten Küchen ausgestattet (VB 30.09.2020; vgl. AIDA 30.4.2021).

Wenn es die räumlichen Verhältnisse zulassen, wird versucht, Familien während des Asylverfahrens möglichst gemeinsam und von anderen Asylwerbern getrennt unterzubringen. Andernfalls werden alleinstehende Frauen mit alleinerziehenden Müttern mit Kindern und alleinstehende Männer zusammen mit alleinerziehenden Männern untergebracht (AIDA 30.4.2021).

Asylwerber, die in den genannten Aufnahmezentren untergebracht sind, haben Zugang zu sozialer Unterstützung, kulturellen Aktivitäten und kultureller Orientierung. Sozial- und Gemeindearbeiter in den Zentren organisieren verschiedene Aktivitäten für Erwachsene und Minderjährige (AIDA 30.4.2021).

Der Jesuit Refugee Service (JRS) ist in allen Aufnahmezentren vertreten (AIDA 30.4.2021). Darüber hinaus betreibt die Organisation zwei Integrationszentren in Galati und Constanta. Auch führt JRS regelmäßige Besuche an den Grenzen und auf den internationalen Flughäfen durch und bietet Geduldeten Unterbringung und soziale Dienste an (JRS o.D.).

Bezüglich der hygienischen Zustände in einzelnen Aufnahmezentren gibt es immer wieder Beschwerden, die sich auch in entsprechenden Berichten des Ombudsmanns widerspiegeln. In Giurgiu, R?d?u?i und Timi?oara wird über Ungeziefer, den schlechten Zustand der Matratzen und zum Teil auch über längst überfällige Sanierungsarbeiten insbesondere von Küchen und Sanitäranlagen berichtet, wenngleich in den vergangenen Jahren einige Reparaturen und Verbesserungen vorgenommen wurden. Vor allem in Timi?oara sind die hygienischen Zustände schlecht (AIDA 30.4.2021).

Die Aufnahmezentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Zentrum in ein anderes verlegt werden, wobei gegen eine solche Verlegung keine Beschwerde zulässig ist. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten die Unterkunft in einem der Aufnahmezentren, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 30.4.2021).

Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 450 Lei (umgerechnet ca. 93 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 120 Lei (ca. 25 EUR) im Sommer und 155 Lei (ca. 32 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30%. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40% (AIDA 30.4.2021; vgl. VB 30.9.2020).

In Arad und Otopeni gibt es zwei Schubhaftzentren mit insgesamt 274 Plätzen (AIDA 30.4.2021). Die Insassen dieser beiden Zentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 30.09.2020). Das Jesuit Refugee Service (JRS) ist in den beiden Zentren aktiv (JRS o.D.).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021

-        AIDRom - Ecumenical Asociation of churches from Romania (o.D.c): About AIDRom, http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 16.8.2021

-        JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 16.8.2021

-        VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 18.08.2021

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 30.4.2021).

Mit dem Erhalt einer persönliche Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Seit 2019 haben Asylwerber in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner (AIDA 30.4.2021).

In Giurgiu gibt es nach Angaben des Leiters einen Arzt, eine Krankenschwester und einen Psychologen. In R?d?u?i besteht eine Betreuung durch einen Arzt und zwei im Jahr 2020 eingestellte medizinische Assistenten. Weiters wurde ein Arzt als Dienstleister unter Vertrag genommen, und ein Arzt der Stiftung IKAR wurde eingestellt. Die Asylwerber werden einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Der Dolmetscher wird in dieser Phase nicht immer hinzugezogen (AIDA 30.4.2021).

Im Aufnahmezentrum Timi?oara ist ein Arzt auf Teilzeitbasis (11 bis 15 Uhr) anwesend; zwei Krankenschwestern, die in acht-Stunden-Schichten arbeiten, werden von IGI-DAI gestellt (AIDA 30.4.2021).

Das Aufnahmezentrum Bukarest verfügte 2020 über zwei medizinische Assistenten und einen Arzt sowie einen Psychologen. Im Falle medizinischer Probleme werden die Asylwerber an die Krankenhäuser des Innenministeriums überwiesen. Die Untersuchung erfolgt ohne Hilfe eines Dolmetschers (AIDA 30.4.2021).

Gala?i: Es gibt einen Arzt, eine Krankenschwester und eine Psychologin in Vollzeit. Der Arzt und die Krankenschwester führen die medizinischen Untersuchungen durch, wiederum meistens ohne Dolmetscher.

?omcuta Mare: Die medizinische Untersuchung wird von einem Arzt des IGI-DAI durchgeführt. Wenn der Dolmetscher von IGI-DAI zu diesem Zeitpunkt nicht im Zentrum ist, wird jemand aus der Gemeinde für Übersetzungen herangezogen (AIDA 30.4.2021).

Die ICAR Foundation bietet in Partnerschaft mit AIDRom zusätzlich medizinische Dienstleistungen für Asylsuchende an, die über das nationale Programm AMIF finanziert werden. So führt ICAR beispielsweise bis 25. September 2021 das Projekt "Krankenversicherung für Asylwerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen Asylsuchende medizinisch versorgt und spezialisierte psychologische Hilfe und Beratung erhalten (AIDA 30.4.2021).

ICAR bietet – kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 30.4.2021). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).

Flüchtlinge und Asylsuchende werden von der rumänischen Regierung in die nationale Impfkampagne einbezogen. In der Folge hat die Generalinspektion für Einwanderung in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der NGO "Rumänischer Nationaler Flüchtlingsrat" eine Reihe von Informationsmaterialien über den Impfprozess gegen COVID-19 entwickelt (IGI 13.5.2021; vgl. AIDA 30.4.2021).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021

-        ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 15.8.2021

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 13.8.2021

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.8.2021

-        IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-19, http://igi.mai.gov.ro/en/blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 13.8.2021

Schutzberechtigte

Letzte Änderung: 18.08.2021

Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten gewährt werden, sofern diese fünf Jahre rechtmäßig auf rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Darüber hinaus müssen bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, Vorliegen einer Krankenversicherung, sowie von Unterkunft und Einkommen in bestimmter Höhe) erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann im Allgemeinen nach acht Jahren (auch bei Personen mit subsidiärem Schutz) erfolgen, oder fünf Jahre nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Anerkannte Flüchtlinge sind hier bevorzugt und können bereits nach vier Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen (AIDA 30.4.2021). Jedoch sind nicht zuletzt die Anforderungen insbesondere hinsichtlich der finanziellen Situation der Antragsteller schwierig zu erfüllen (USDOS 30.3.2021).

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (USDOS 30.3.2021; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l, AIDA 30.4.2021). Die Möglichkeiten, die genannten Leistungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen, sind allerdings nicht überall im Land in gleichem Maße gegeben, sondern vom Grad des Bewusstseins der verschiedenen öffentlichen und privaten Akteure abhängig, die für die Gewährleistung des Zugangs zu diesen Diensten verantwortlich sind (USDOS 30.3.2021). Beispielsweise können Schutzberechtigte Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (AIDA 30.4.2021).

In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Das Programm kann in Ausnahmefällen bei entsprechender Begründung sowie insbesondere bei Vulnerablen über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden (IGI o.D.i; vgl. EC 20.12.2019). Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung (EC 20.12.2019). Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI o.D.i). Arbeitslose Schutzberechtigte können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Wenn die Schutzberechtigten über keine finanziellen Mittel verfügen, können sie sich – vorausgesetzt, es sind genügend Plätze vorhanden - für die Dauer von sechs bis maximal zwölf Monaten in den regionalen Zentren aufhalten (AIDA 30.4.2021).

Vor kurzem wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Aufgabe des Zentrums ist es, die soziale Eingliederung von Personen mit internationalem Schutzstatus und anderen Drittstaatsangehörigen unterstützen, die sich in den Bezirken Giurgiu, Calarasi, Ialomita, Teleorman, Olt und Dolj im Südosten Rumäniens niedergelassen haben. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Information, Beratung, Bildung, kulturellen und sozialen Dienstleistungen und Sachleistungen und erleichtert Flüchtlingen und Migranten den Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (EC 31.3.2021).

Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger (IGI o.D.j), allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. In der Praxis hängt der Zugang zum Arbeitsmarkt auch von der Wirtschaftskraft der Stadt oder Region ab. Es kommt immer wieder vor, dass Banken sich weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten. Sie berufen sich hierbei auf ihre Verpflichtung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterbinden (AIDA 30.4.2021).

In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es keine Unterschiede zwischen Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutz. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung ist die Nationale Agentur für Beschäftigung über ihre Agenturen verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten (AIDA 30.4.2021).

Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Wenn sie - wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen - unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen gleichberechtigt wie rumänischer Bürger in Anspruch nehmen. Für unter 18-Jährige, 18 bis 26 Jahre alte Studenten ohne Einkommen, Behinderte und beim Ehepartner Mitversicherte ist die Krankenversicherung gratis; bei legaler Beschäftigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beitrag zur Krankenversicherung zu bezahlen. In jedem Fall müssen sich Schutzberechtigte, bevor sie als Versicherte Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen können, an die Krankenkasse (CAS) wenden und sich bei einem Hausarzt anmelden (IGI o.D.h). Hausärzte weigern sich allerdings häufig, Personen mit internationalem Schutzstatus, einschließlich Kinder, zu registrieren, weil sie die Patienten für mindestens sechs Monate registrieren müssen und befürchten, dass die Begünstigten in der Zwischenzeit Rumänien verlassen. Eine grundsätzliche Problematik besteht im mangelnden Verständnis bezüglich der Funktionsweise der Krankenversicherungsanstalt (Casa de Asigur?ri de S?natate, CAS). NGOs spielen eine Schlüsselrolle, um hier Unterstützung anzubieten (AIDA 30.4.2021).

Für diejenigen, die nicht krankenversichert sind, können NGOs bei Bedarf die Kosten für ärztliche Konsultationen und Behandlungen übernehmen. Personen, die ohne Einkommen die Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen möchten, sind zur Zahlung von Krankenversicherungsbeträgen für die Dauer von 12 Monaten verpflichtet. In der Praxis beträgt der monatliche Beitrag umgerechnet etwa 44 EUR. Die Kosten für eine Jahreskrankenversicherung (gültig für 12 Monate) belaufen sich mit 265 EUR auf etwa 10% von sechs Bruttomindestlöhnen. Die Zahlung einer einmonatigen Krankenversicherung führt zur Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Bei Einstellung der monatlichen Zahlungen erfolgt eine entsprechende Verschuldung. In verschiedenen Städten können NGOs wie ICAR oder JRS im Rahmen von Integrationsprogrammen hier Unterstützung leisten. In Bukarest existiert jedoch kein derartiges Angebot (AIDA 30.4.2021).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 16.8.2021

-        EC - European Commission (20.12.2019): European Website on Integration. Governancxe of Migrant Integration in Romania, https://ec.europa.eu/migrant-integration/governance/romania, Zugriff 16.8.2021

-        EC - European Commission (31.3.2021): Romania: New regional integration centre opened in Giurgiu, https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/romania-new-regional-integration-centre-opened-in-giurgiu, Zugriff 16.8.2021

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 17.8.2021

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 15.8.2021

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 16.8.2021

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Access to labor market, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-labor-market, Zugriff 15.8.2021

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to education, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-education, Zugriff 15.8.2021

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to social benefits, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-social-benefits, Zugriff 16.8.2021

-        USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 13.8.2021

Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität des BF mangels Vorlage identitätsbezeugender Unterlagen nicht festgestellt werden könne. Der BF leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Rumänien im Wege stehen würden und sei nicht immungeschwächt. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF bei seiner Überstellung nach Rumänien einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es seien weder schützenswerte familiäre noch besonders ausgeprägte private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen auf das Vorbringen des BF verwiesen wurde. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Weiters wurde insbesondere ausgeführt, dass das BFA keine weiteren Ermittlungen durchgeführt habe, obwohl der BF in der Einvernahme Verstöße gegen Art 3 EMRK behauptet habe. Das BFA sei auf diese Gefahr weder in der Einvernahme noch in der Beweiswürdigung näher eingegangen und habe das Verfahren somit mit schweren Mängeln belastet. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens komme das BFA zu dem unrichtigen Schluss, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Rumänien nicht erkennen lasse. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens komme das BFA zu dem unrichtigen Schluss, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Rumänien nicht erkennen lasse. Nach der Judikatur des VfGH wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Rumänien eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Auch die
Dublin III-Verordnung verlange eine individuelle Prüfung jedes Falles. Eine derartige Einzelfallprüfung sei vom BFA im gegenständlichen Fall aber gerade nicht durchgeführt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.

Der BF hatte am 01.09.2021 in Rumänien um Asyl angesucht (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“).

Im Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Rumänien am 20.09.2021 wurde auf den Eurodac-Treffer zu Rumänien aufgrund der Asylantragstellung in Rumänien verwiesen.

Mit Schreiben vom 04.10.2021 wurde von Seiten der rumänischen Asyl- und Fremdenbehörde mitgeteilt, dass diese der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b
Dublin III-VO zustimmen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Rumänien an.

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.

Der BF hat nicht in substantiierter Weise dargetan, dass er im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der 19jährige BF behauptete bei seiner Einvernahme vor dem BFA, dass er gesund sei. Medizinische Unterlagen wurden keine vorgelegt. Schwere oder lebensbedrohende Erkrankungen, welche der Überstellung des BF nach Rumänien entgegenstehen, liegen nicht vor.

Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Rumänien.

Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

In Österreich leben keine Verwandten oder Familienangehörigen des BF. Es leben ein Freund des BF, der ebenfalls Asylwerber ist, sowie ein Onkel bzw. Freund des Vaters des BF in Österreich. Zwischen dem BF und einer in Österreich aufhältigen Person kann keine besondere Abhängigkeit oder Beziehungsintensität festgestellt werden.

Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte wurden vom erst seit wenigen Wochen in Österreich aufhältigen BF nicht ins Treffen geführt. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen und sind solche angesichts ihres bisher kurzen Aufenthalts in Österreich auch nicht zu erwarten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des BF inklusive der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Rumänien ergibt sich aus der Aktenlage und den Angaben des BF zu seiner Reiseroute.

Die Feststellung hinsichtlich des Wiederaufnahmegesuches seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Rumänien und der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Rumäniens hiezu beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Eine den BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht substantiiert vorgebracht.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhalt mit der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF stützen sich auf dessen Angaben. Medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen bzw. zwischenzeitig allenfalls wieder aufgenommene Überstellungen aufgrund der Pandemiesituation zum Teil nach wie vor Einschränkungen unterworfen sind. Die Mitgliedstaaten stehen diesbezüglich aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen nur dann durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten dazu im Stande sehen, die von ihnen übern

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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