TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/8 W227 2246267-1

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Veröffentlicht am 08.11.2021
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Entscheidungsdatum

08.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
C-SchVO 2020/21 §11 Abs4
C-SchVO 2021/22 §36 Abs2
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs5
SchUG §71 Abs6

Spruch


W227 2246267-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 23. August 2021, Zl. 1-26365/4-2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der eigenberechtigte Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/2021 die Klasse XXXX (11. Schulstufe) der Bundesfachschule für XXXX .

Am 28. Juni 2021 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen „Turbinentriebwerke“ und „Hubschrauber – Aerodynamik, Strukturen und Systeme“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch.

3. In Folge unterbrach die Bildungsdirektion für Niederösterreich das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG und ließ den Beschwerdeführer zu kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen „Turbinentriebwerke“ und „Hubschrauber – Aerodynamik, Strukturen und Systeme“ zu. Dabei wurden die Leistungen des Beschwerdeführers erneut mit „Nicht genügend“ beurteilt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bildungsdirektion für Niederösterreich aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 71 SchUG i.V.m. § 11 Abs. 4 COVID-19-Schulverordnung 2020/21 (C-SchVO 2020/21) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei.

Begründend führte die Bildungsdirektion für Niederösterreich zusammengefasst aus:

Da das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers nach schulbehördlicher Überprüfung in zwei Pflichtgegenständen jeweils die Note „Nicht genügend“ enthalte, habe der Beschwerdeführer die von ihm besuchte Schulstufe gemäß § 25 Abs. 1 SchUG nicht erfolgreich abgeschlossen.

Gemäß § 25 Abs. 2 lit. b SchUG sei ein Aufsteigen mit mehreren „Nicht genügend“ nicht möglich, weil der Pflichtgegenstand „Hubschrauber - Aerodynamik, Strukturen und Systeme“ in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig nicht vorgesehen sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser führt er (hier relevant) im Wesentlichen aus:

Die Leistungsbeurteilungen seiner schulischen Leistungen in „Turbinentriebwerke“ und „Hubschrauber – Aerodynamik, Strukturen und Systeme“ im Schuljahr 2020/2021 hätten nicht den gesetzlichen Bestimmungen zur schulischen Leistungsbeurteilung entsprochen, sondern seien willkürlich erfolgt.

Weiters sei eine Beurteilung auf der Basis der geltenden Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) durch die Nicht-Bekanntgabe der wesentlichen Lehrstoffbereiche bzw. wegen der nicht-bekanntgegebenen Gewichtung der einzelnen Prüfungsfragen gar nicht möglich.

Bei den kommissionellen Prüfungen seien auch nicht alle (Teil)fragen der Aufgabenstellungen mündlich geprüft worden. Überdies sei er von seinem Fachlehrer bei beiden kommissionellen Prüfungen geprüft worden, obwohl er gegen diesen zuvor eine „erfolgreiche“ Aufsichtsbeschwerde geführt habe. Aus diesem Grund stelle er die Neutralität seines Fachprüfers ihm gegenüber in Frage.

6. Bei den Wiederholungsprüfungen am 3. September 2021 wurden die Leistungen des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen „Turbinentriebwerke“ und „Hubschrauber – Aerodynamik, Strukturen und Systeme“ wieder mit „Nicht genügend“ beurteilt.

7. In Folge legte die Bildungsdirektion für Niederösterreich die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der eigenberechtigte Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/2021 die Klasse XXXX (11. Schulstufe) der Bundesfachschule für XXXX .

Am 28. Juni 2021 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, weil er in den Pflichtgegenständen „Turbinentriebwerke“ und „Hubschrauber – Aerodynamik, Strukturen und Systeme“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.

Die vorhandenen Unterlagen reichten im Schuljahr 2020/2021 nicht zur Feststellung aus, ob die Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Turbinentriebwerke“ und „Hubschrauber – Aerodynamik, Strukturen und Systeme“ richtig oder unrichtig waren.

Bei den kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen „Turbinentriebwerke“ und „Hubschrauber – Aerodynamik, Strukturen und Systeme“ am 5. und 6. August 2021 wurden die Leistungen des Beschwerdeführers erneut mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Der Pflichtgegenstand „Hubschrauber - Aerodynamik, Strukturen und Systeme“ ist in der 12. Schulstufe lehrplanmäßig nicht (mehr) vorgesehen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Dass die kommissionellen Prüfungen zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, ergibt sich aus den schlüssigen und richtigen Prüfungsprotokollen, die der Beschwerdeführer nicht entkräften konnte. Dabei ist insbesondere Folgendes hervorzuheben:

Die Prüfungen umfassten jeweils den Stoff wie im Lehrplan beschrieben.

Der Beschwerdeführer konnte im Pflichtgegenstand „Turbinentriebwerke“ keine der Teilfragen aus den Aufgabenstellungen 1 und 2 auch nur ansatzweise selbstständig beantworten. Nur mit eingehender Hilfestellung des Prüfers konnte der Beschwerdeführer fragmentarische Antworten geben. So konnte er beispielsweise wesentliche Elemente nicht einmal reproduzieren, wie z.B. Schubgewinnung, Schubgleichung, Newton'sche Axiome, Triebwerksmaterialien oder Kühlung. Die wesentlichen Zusammenhänge in den Grundlagen und die Problematik bei Komponenten und Anlagen (in diesem Fall der Turbine) erfasste der Beschwerdeführer eindeutig nicht.

Auch im Pflichtgegenstand „Hubschrauber - Aerodynamik, Strukturen und Systeme“ konnte der Beschwerdeführer Teilfragen aus den Aufgabenstellungen 1 und 2 nur ansatzweise und nur mit Hilfe des Prüfers beantworten. Die vom Beschwerdeführer angefertigten Skizzen zeigten deutlich, dass sie unvollständig und vielfach unrichtig aus einer fotographischen Rekonstruktion entstandenen sind. Trotz mehrfacher Hilfe des Prüfers war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, auch nur Ansätze für eine richtige Vorgangsweise bei der Lösung der Aufgabenstellung zu finden oder zumindest die richtigen Schlagworte aus dem Stoffgebiet zu nennen. Die zugehörigen Fachbegriffe sind dem Beschwerdeführer weitestgehend fremd.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber

a)       der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,

b)       der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c)       die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß § 71 Abs. 5 SchUG gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

1.       die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

2.       der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Nach § 14 Abs. 6 LBVO sind Leistungen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt.

Gemäß § 11 Abs. 4 C-SchVO 2020/21 ist abweichend von 25 Abs. 2 lit. c SchUG bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/2021 mit „Nicht genügend“ die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem „Nicht genügend“ ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem „Nicht genügend“ bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schüler jedenfalls in bis zu zwei Pflichtgegenständen Wiederholungsprüfungen ablegen.

Nach § 36 Abs. 2 C-SchVO 2021/22 dürfen abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG Schüler jedenfalls in bis zu zwei Pflichtgegenständen Wiederholungsprüfungen ablegen. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 lit. c und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/2021 nach der Durchführung von Wiederholungsprüfungen mit „Nicht genügend“ die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem „Nicht genügend“ ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem „Nicht genügend“ bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz.

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Wie festgestellt, reichten im vorliegenden Fall die Unterlagen nicht aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen „Turbinentriebwerke“ und „Hubschrauber – Aerodynamik, Strukturen und Systeme“ zutreffend jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Folglich unterbrach die Bildungsdirektion für Niederösterreich zu Recht das Verfahren und ließ den Beschwerdeführer zu kommissionellen Prüfungen zu (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 17ff zu § 71 Abs. 4 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Weiters war die Prüfungskommission für den 5. und 6. August 2021 – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch gesetzeskonform zusammengestellt. So ordnet § 71 Abs. 5 Z 2 SchUG ausdrücklich an, dass der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, als Prüfer zu bestellen hat (siehe auch VwGH 15.02.1999, 98/10/0377). Zur vom Beschwerdeführer behaupteten Voreingenommenheit des Prüfers ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ein solches Verhalten des Prüfers dem Prüfungskandidaten gegenüber als rechtserheblich zu werten ist, das jener im Zusammenhang mit sich auf diesen beziehenden Leistungsbeurteilungen setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu stellen (siehe etwa VwGH 06.05.1996, 95/10/0086, m.w.N.). Das war hier jedoch nicht der Fall.

Weiters dient die kommissionelle Prüfung i.S.d. § 71 Abs. 4 SchUG lediglich dazu, die bereits erworbenen und vorhandenen Kenntnisse des Prüfungskandidaten festzustellen. Damit führt das Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer seien wesentliche Lehrstoffbereiche nicht bekanntgegeben worden, ins Leere.

Zum Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer sei keine Gewichtung der einzelnen Prüfungsfragen bei den (mündlichen) kommissionellen Prüfungen bekannt gegeben worden, ist festzuhalten, dass eine Gewichtung einzelner Prüfungsfragen aufgrund der Dynamik des Prüfungsgesprächs bei mündlichen Prüfungen nicht zielführend ist.

Folglich legte der Beschwerdeführer keine relevanten Gründe dar, warum er bei den kommissionellen Prüfungen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllte.

Der Beschwerdeführer ist daher in den Pflichtgegenständen „Turbinentriebwerke“ und „Hubschrauber – Aerodynamik, Strukturen und Systeme“ jeweils mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.

Weiters ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 SchUG erfüllt sind:

Nach § 11 Abs. 4 C-SchVO 2020/21 ist abweichend von § 25 Abs. 2 lit. c SchUG bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/2021 mit „Nicht genügend“ die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem „Nicht genügend“ ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem „Nicht genügend“ bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. Gleiches gilt nach § 36 Abs. 2 C-SchVO 2021/2022 auch für das Schuljahr 2021/2022.

Somit ist in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 ein Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ jedenfalls möglich, bei mehr als einem „Nicht genügend“ jedoch nur mit Zustimmung der Konferenz, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt.

Im vorliegenden Fall wies bereits die Bildungsdirektion für Niederösterreich im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass ein Aufsteigen mit mehreren „Nicht genügend“ gemäß § 25 Abs. 2 lit. b SchUG schon deswegen nicht möglich ist, weil der Pflichtgegenstand „Hubschrauber - Aerodynamik, Strukturen und Systeme“ in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist.

Damit ist der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 lit. b SchUG i.V.m. § 11 Abs. 4 C-SchVO 2020/21 zum Aufsteigen in die 12. Schulstufe nicht berechtigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier das Verfahren zu unterbrechen war, die kommissionellen Prüfungen ordnungsgemäß stattfanden, die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 lit. b SchUG nicht erfüllt ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Jahresbeurteilung kommissionelle Prüfung Lehrplan negative Beurteilung Pflichtgegenstand Prüfungsbeurteilung Schule Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W227.2246267.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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